Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 8 (1928)
- Issue
- 22 (1.6.1928)
- Date
- 1928-06-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Sie ist ein Kind jüdischer GlauLenshaltnngauf slawischem Boden gezeugt, ja bis in letzte Tiefen noch des religiösen Lebens von slawischem Geist durchsetzt. Ohne Zweifel doch ein jüdisch-religiöses Volkstum! Aber in nichts etwa ein Repräsentant d e s Judentums! Zwischen dem ostMschen Menschen und dem spanisch-portugiesischen Juden sind Welten gelegen. Ein jüdisches Volk, so zeigt sich gerade von hier aus sehr deutlich, ist bloß gedankliche Konstruktion. Aber das religiöse Volkstum des oft jüdischen Ghettos ist ein Faktum — und ein Faktum, das, wie mir scheint, uns freuen darf. Es ist nicht das Judentum, aber es ist eines der besten Zeugnisse seines Geistes. Es ist Vicht unsere Welt, aber eine Welt religiösen Lebens, eine Welt jüdischer Frömmigkeit — verwandtes Land... Es ist das Zeichen dogmatischer Orthodoxie, alles, was irgendwie anders ist als sie selbst, unbedingt zu verneinen. Es ist das Vorrecht des Liberalismus, im Anderen den Bruder zu grüßen. Das Moskauer jüdische akademische Theater und sein Verhältnis zu unserer Vühne Tie Freude an der Primitivität ist die gesunde Reaktion auf übersteigerte intellektuelle Kultur. Wir haben sie in dem letzten Jahrzehnt an einzelnen Werken der expressionistischen Kunst erlebt. Negerplastiken, Zeichnungen Verrückter werden hervorgeholt und als hohe Kunstwerke gepriesen. — Das russische Wesen kommt diesem Primitivitätsideal am nächsten. In der modernen Malerei verkörpert der russische Jude Chagall diese Richtung am einleuchtendsten. Auf dergleichen Kunststufe steht das Moskauer jüdische akademische Theater: Man erlebt die Freude am Spiel als solchem, es ist das urwüchsigste, volkstümlichste Theater, das ich sah. Diese Lust am Spiel, Tanz, Musik geht so weit, daß die Handlung keine klare Formung aufweist, sondern zerfließt in bunte durcheinandergewürfelte Bilder, verwoben durch Tanz und Musik. An der „Reise Benjamins III." wird dies deutlich, da keine strenge Abgrenzung zwischen der Erzählung Mendeles, dem Auszug Benjamins und Senderls das Sehnsuchtsland Erez-Jsroel zu suchen und dem Traum der beiden mit der Krönung Benjamins zum Judenkönig durch Alexander den Großen herrscht. Die Phantastik, die sich hier bis ins Letzte auswirken darf, die das Zerfließende des Stückes bedingt, entspricht der östlichen Kunstrichtung. Die ausschließliche Begabung des östlichen Menschen (sei es Ostjude Granowsky oder Russe Tairoff) strömt in Tanz und Musik aus. Das Geformte, Plastische ist ihnen wesensfremd. Beweisend hierfür ist die Tatsache, daß in der Musik und im Tanz das überragende Genie zuhause ist, nur als Beispiel Mussorgsky oder Anna Pawlowa, während kein großer Plastiker oder annähernd hervorleuchtender Maler aus dem slawischen Osten hervorgegangen ist. Jeder muß eine große Achtung vor diesem spielerischen Können der Granowsky-Bühne haben; es offenbart sich sowohl in der Mimik schauspielerischer Einzelleistung wie in den Massenszenen, wie in der fabulierenden Buntheit des Bühnenbildes. Es ist die höchste Kunst, die hier erreicht werden kann. — Nur ist es verkehrt, zu sagen: Dies ist die Kunst cat' exochen. Sie ist nur ein großer Zweig der Theaterkunst. Es ist eine Kunst, die man bewundern muß, so wesensfremd sie uns heute ist. Ich wenigstens glaubte einem Märchenspiel aus einer andern Welt, die nichts mit der unsern, der westeuropäischen, zu tun hat, zu lauschen. Ich spürte auch nicht die leiseste Verwandtschaft. Ueberall herrscht eine große Begeisterung an diesem ostjüdischen Theater; sie birgt eine Gefahr, nämlich die der Nachahmung. Auch Tairoffs Bühne gab hierzu Anlaß. Jedoch darf diese Art Bühne nie Vorbild für die unsre werden, da wir auf einer andern Basis aufbauen. Uns ist «in plastisches Gefühl ebenso zu eigen wie ein musikalischtänzerisches. Wir müssen in unsern Grenzen bleiben und nicht das eine vernachlässigen, indem wir das andere übersteigern. Aber dies ist nur ein Punkt dieser Frage der Theaterkultur. Was das jüdische Theater bietet, ist eine volkstümliche Kunst, die für uns nicht in Frage kommen kann, da wir nicht mehr volkstümlich sind, sondern trotz unserem Wunsche, es zu sein, auf zu intellektueller Stufe stehen. Die Freude an der Primitivität läßt noch keine echte Primitivität wach werden, und so würde eine Nachahmung dieser Höchstleistung urwüchsiger Kunst bei uns etwas Verlogenes werden. — Auch wir hatten einmal eine volkstümliche Theaterkunst in den Mysterien- und Fastnachtsspielen des Mittelalters; auch die Griechen hatten ihre volkstümliche Kunst, denn letzten Endes ging jedes Theater aus seinem Ursprünglichsten, seinem Gottesdienst, hervor. .Heute aber haben wir uns gleich den andern westeuropäischen Mächten von jenem Stadium losgelöst. Wir haben seit der Renaissance ein sogenanntes „geistiges" Theater (abgesehen von Revuen und Varietes, die ich nicht mit dem Theater in Verbindung bringen möchte). Man kann also bei uns nicht von einer geringeren Kunst reden, sie ist vielleicht die schwierigere. Auch zur Darstellung Shakespeares, des größten westlichen Theaterdichters überhaupt, denn bei ihm ist diese Lust am Spiel Vorbedingung, genügt die Freude am Spielen, also ein Spieltrieb nicht allein, sondern es gehört zur Darstellung eines Hamlet, eines Macbeth oder selbst Petrucchio neben dem künstlerischen Einfühlungsvermögen ein -eiserner hoher geistiger Form Wille, denn diese Gestalten sind Produkte einer internationalen Kultur, die durch die Renaissance hervorgerusen wurde. Die Renaissance aber hat in Westeuropa volkstümlichem Theaterwesen ein Ende bereitet. Wir stehen nun einmal auf dieser Basis und können nickn gewaltsam zurückbiegen, indem wir nachahmen. Also bleiben wir bei der Bewunderung dieser uns fremde:: onjüdischen volkstümlichen Kunst, stellen wir sie aber ninr, wie das exaltierte Kurfürstendamm-Publikum leicht zu tu:: geneigt ist, als Richtmaß auf, denn sie ist etwas Fremdes, utlit Vergleichbares. Dr. Erna L e v y. Line Anleihe für Palästina Wie gemeldet wird, hat die amerikanische zionistische Organisation mit amerikanischen Finanzinftituten eine Anleihe über 650 000 Pfund Sterling abgeschlossen. Die Schulden der zionistischen Organisation sollen damit abgedeckt, in Palästina soll neues Land angekauft und die Kolonisation der Zionisten aus eine neue Grundlage gestellt werden. ^MWWWWWWWW Amerikanische Delegierte für die liberale Welttouferenz Die Union amerikanisch-jüdischer Kongregationen (Bereinigung für das liberale Judentum in Amerika) hat in diesen Tagen in Cincinnati eine Beratung abgehalten und die folgenden Personen als ihre Vertreter aus der im August d. I. in Berlin stattfindenden Weltkonferenz des liberalen Judentums nominiert: Frau I. Walter-Freiberg, die Herren Henry Oppenheimer, A. Leo Weil, Julius I. Peiser, N. Henry Beckmann, Jsaac W. Bernheim, Jsaac W. Frank, Dr. D. Wolfftein, Milford Stern, Leslie V. Marks, Frau Alexander Kohut, Frau Jsaac Bauer, Frau Abraham Simon. Herr I. Weil, Frau Maurice I. Freiberg, Frau Edgar M. Cahn und Herrn N. I. Richman. (Den Vereinigten Staaten stehen auf der Liberalen Weltkonserenz 35 Delegierte zu. Neben den in der JTA-Meldung enthaltenen 17 Vertretern der „Laien" Organisationen werden an der Konsecenz noch '18 Rabbiner aus den Vereinigten Staaten als Delegierte teilnehmen, deren Nominierung gleichfalls in Kürze erfolgen dürfte. Die Red.) Fürsorge für schwer erziehbare Kinder Das „Israelitische Erziehungsheim" für schiver erziehbare Kinder in Marburg a. L. soll am 1. Juli dieses Jahres eröffnet meiden. Für die Ausnahme kommen in erster Reihe Knaben im Alter von 6 bis 11 Jahren in Betracht. Ausnahmegesuche sind schon jetzt an den Vorsitzenden, Herrn Provinzialrabbiner Dr. Cohn, Marburg a. L-, Schwanallce 15, zu richten. Die Rechtsgutachten des jüdischen Gemeindevorstandes Bon Rechtsanwalt Dr. Ernst Emil Schweitzer. Berlin. (Schluß.) . III. Während also die Stellungnahme Kollenschers von seinem persönlichen Standpunkte durchaus verständlich ist, sind höchst bedauerlich die Rechtsgutachten des Herrn Dr. Jsmar Freund. Herr Dr. Jsmar Freund hat nicht wie Herr Kollenscher lediglich in einer Aeußerung sich zum Anwalt eines bestimmten Parteiinteresscs gemacht, sondern er hat vorgegeben, objektive Rechtsgutachtcn einzureichen und hat auch seine Erklärungen als „Rechtsgutachten" bezeichnet. Er hat nicht als Anivalt fungiert, sondern als oberster Beamter der Jüdischen Gemeinde. Er hat also für sich den Anspruch wissenschaftlicher Gründlichkeit und wissenschaftlicher Objektivität erhoben; er ist aber diesen Ansprüchen nicht im entferntesten gerecht geworden. Er hat nicht jene ethischen Forderungen erfüllt, die nach Hans Fritz Abraham in allererster Linie au jedes Rechtsgutachten zu stellen sind. Im vorliegenden Zusammenhänge muß ich mich begnügen, zur Charakterisierung der „Rechtsgutachten" des Herrn Dr. Jsmar Freund hier folgende Thesen aufzustellen: I. Es liegt nicht e i n Gutachten, sondern cs liegen mehrere Gutachten von Herrn Dr. Freund vor. Diese Gutachten sind juristisch nicht einheitlich. 1. In seinem ersten Gutachten geht Herr Dr. Freund davon aus, daß die Wahlperiode der Repräsentanten vom 1. Januar 1926 bis 31. Dezember 1931 läuft und daß lediglich die Frage zweifelhaft ist, ob die Hälfte der Repräsentantenversammlung schon nach 3 Jahren auszuscheidcn hat. Erst in seinem zweiten Gutachten vertritt Dr. Freund die Aussassung, daß die Wahlperiode von 6 Jahren erst mit der Einführung der gewählten Repräsentanten, also mit dem 14. Juli 1927, beginne. 2. In seinem ersten Gutachten behandelt Dr. Freund die Frage des -Ausscheidens der Hälfte der Repräsentantenversammlung lediglich vom Standpunkte des Gesetzes von 1847. Nachdem dann Dr. Kollenscher in seiner Aeußerung den Standpunkt vertreten hat, daß § 41 des Preußischen Gesetzes von 1847 durch Artikel 137 der Reichsverfassung außer Kraft gesetzt worden ist und daß dies ans der Reichs-« gerichtsentscheidung Band 103, Seite 91, folgere, erklärt Freund in seinem neuen Gutachten vom 12. Januar 1928: „Die Berechtigung der von Herrn Dr. Kollenscher vorgetragenen Ansicht, daß Artikel 137 für die Beurteilung der vorliegenden Frage von Erheblichkeit ist, kann mit Rücksicht auf die angeführte Reichsgerichtscntscheidung nicht bestritten werden." Freund fügt ausdrücklich hinzu, daß er auf Grund dieser Reichsgerichtsentscheidung im Gegensatz zu seinem erster: Gutachten zu dem Standpunkt kommt, daß ein Verstoß gegen § 41 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 nicht vorliege. Schon durch diese Widersprüche in den Gutachten des Dr. Freund wird diesen jede autoritative Bedeutung genommen. Schon hierdurch wird bewiesen, eine welch grobe Irreführung der Oefsentlichkeit es ist, wenn die Jüdische Rundschau in dem Artikel des Herrn Hans Klee vom 21. Februar 1928 es so darstellt, als könne man auf die Heranziehung eines autoritativen Gutachters auch aus dem Grunde verzichten, weil „über die fachmännischen Qualitäten Dr. Freunds auf dem Gebiete des jüdischen Staatskirchenrechtes in allen jüdischen Kreisen, gleichviel welcher Partei, Einigkeit besteht." Ganz abgesehen davon, daß von wissenschaftlichen Leistungen Dr. Freunds, die zu einer solchen Anerkennung berechtigen würden, nichts bekannt ist, wird kein ernst zu nehmender Gelehrter behaupten können, daß ein Jurist, der in dieser Weise sich selbst zu korrigieren veranlaßt sieht, wie Dr. Freund in seinen verschiedenen Gutachten, für sich in Anspruch nehmen kann, daß gerade seine letzte Auffassung als autoraliv angesehen wird. Wenn schon Herr Freund sich aus Grund des gänzlich einseitigen und vberstächlichen Schriftsatzes des Herrn Kollenscher veranlaßt sieht, seine Meinung zu ändern, um wieviel mehr würde er vielleicht Veranlassung nehmen, seine Theorien aufs neue einer Korrektur zu unterziehen, wenn ein ernsthaftes Gutachten eines Mannes wie Anschütz oder Radbruch vorliegen würde. Im übrigen verkenne ich nicht, daß es keineswegs gegen einen Gelehrten spricht, wenn er in irgend einem Punkte seine Aussassung modifiziert, im Gegenteil beruht aller wissenschaftlicher Fortschritt darauf, daß die Gelehrten in ihrem Zusammenarbeiten ihre Auffassung vorurteilsfrei nachprüfen und richtigstellen. Es ist aber etwas anderes, ob ein Gelehrter in irgend einem Punkt seine Auffassung ändern muß, weil er vielleicht gerade diesen Punkt einer besonderen Nachprüfung nicht unterzogen hatte (man denke etwa an einen Kommentator, der unzählige Zweifelsfragen zu behandeln hat, und der sich daher ganz selbstverständlich veranlaßt sehen wird, in einer neuen Auflage diese oder jene Auffassung auf Grund der Entwicklung von Literatur und Praxis richtigzustellen), oder auch' aus dem Grunde, weil durch irgend eine verdlenstvolle und tiefschürfende Neuuntersuchung die Auffassung als widerlegt erscheint, etwas anderes, wenn ein Jurist in einer Frage, mit der er sich gerade ex prosesso zu befassen hatte, seine Meinung beim leisesten Windhauch Umstürzen muß. Im vorliegenden Falle liegt die Sache so, daß Dr. Freund in seinem ersten Votum zu III ausgefübrt hatte: „Ich komme zu dem folgenden positiven Ergebnis:... b) Tie Wahlperiode läuft vom Zeitpunkte der Wahl ab. Da die Wahl im Jahre 1926 erfolgt ist, läuft die Wahlperiode für sämtliche Repräsentanten und Rcpräsenlantenstellvcrtreter bis zum 31. 12. 1931." Herrn Dr. Freund war bei Erstattung seines ersten Gutachtens! in tatsächlicher Hinsicht bekannt, daß sich die Bestätigung der Wahl-! repräsentanteiivcrsammlniig längere Frist verzögert hatte. Wenn er j trotzdem als richtig behauorete, daß Die Wahlperiode mit dem Zeiti Punkt der Wahl zu laufen anfängt, und wenn er erst in einem späteren Gutachten im Anschluß an die Aeußerung von Kollenscher die These j aufftellt, daß di« Wahlperiode erst vom Tage der ersten Einführung j und Verpflichtung, also vom 14. Juli 1927 zu laufen beginnt, so WM W bedeutet das, daß Herr Dr. Freund sich selbst auklagt, in seinem i ersten Gutachten einen wesentlichen Punkt oberflächlich und unsachgemäß behandelt zu haben. Denn wenn tatsächlich die Auffassung von Dr. Kollenscher bezw. die nunmehrige Auffassung von Dr. Freund richtig wäre, so hätte Dr. Freund dies« Frage in seinem ersten Gutachten zum mindesten gründlich prüfen und erörtern müssen. Es wäre vielleicht zu rechtfertigen, wenn Dr. Freund in seinem zweiten Gutachten auf Grund neuer Erwägungen und neuer Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn Dr. Freund aber in seinem ersten Gutachten diejenige These, die er in seinem zweiten Gutachten verwirft, einfach als selbstverständlich unterstellt, so daß sie einer näheren Begründung überhaupt nicht bedürfe, so bedeutet dies, daß gerade, wenn man das zweite Gutachten zugrunde legt, das erste Gutachten so unzureichend hergestellt ist, daß man sagen darf, ein Anwalt, der mit solcher Leichtfertigkeit eine Partei beraten würde, und wichtige Probleme gänzlich außer acht ließe, würde sich, wenn hierdurch seiner Partei ein Schaden entstände, regreßpflichtig machen. Daß nun ein Jurist, der sich selbst anklagt, in so leichtfertiger Weise ein Rechtsgutachten hergestellt zu haben, also eine Arbeit, die doch weit mehr als der gewöhnliche Rat im Prozeßbetrieb auf einer gründlichen wissenschaftlichen Untersuchung des ganzen Rcchtsstoffes beruhen soll, damit allen Anspruch verwirkt, daß man dieses sein Gutachten als autoritativ ansicht. kann keinem Zweifel unterliegen. Ganz ebenso steht es aber, wenn Herr Dr. Freund jetzt in seinem zweiten Gutachten „mit Rücksicht auf die angeführte Reichsgerichtsentscheidung" als nicht zu bestreiten erachtet, daß Artikel 137 für die Beurteilung der vorliegenden Frage von Erheblichkeit ist. Damit gibt also Dr. Freund selbst zu, daß ihm die angeführte Reichsgerichtsentscheidung bis dahin nicht bekannt war. Nun ist diese Reichsgcrichtsentscheidung keineswegs eine besondere Entdeckung des Herrn Rechtsanwalt Kollenscher, sie ist vielmehr in der offiziellen Sammlung der Reichsgerichtsentscheidungen verössentlicht worden. Das Reichsgericht steht bekanntlich auf dem Standpunkt, daß ein Rechtsanwalt, der bei seinen juristischen Entscheidungen Urteile übersieht, die in der offiziellen Sammlung des Reichsgerichts zum Abdruck gelangt sind, sich wegen Fahrlässigkeit regreßpflichtig macht, weit man von einem praktischen Juristen die Kenntnis dieser Entscheidungen verlangen und voraussctzen muß. Ob darin nicht eine Ueberspannung derjenigen Voraussetzungen zu erblicken ist, die im täglichen Handwerksbetriebe an den Rechtsanwalt zu stellen sind, kann dahingestellt bleiben; sicher ist soviel, daß ein Jurist, der ein Rechtsgutachten anferligt, sich allerdings im allgemeinen dann eine bedenkliche Blöße gibt, wenn er eine in der offiziellen Sammlung veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts übersieht. Dies gilt zum mindesten daun, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um eine Entscheidung handelt, die nicht ganz neuen Datums ist, sondern die bereits in den landläufigen Kommentaren ausgeführt worden ist. Wenn also Dr. Freund erklärt, daß er die fragliche Entscheidung nicht gekannt hat, so beweist er damit nur, daß bei ihm die elementarsten wissenschaftlichen Voraussetzungen eines derartigen Rechtsgutachtens fehlen. II. 1. Soweit Dr. Freund im Anschluß an das Gutachten, von Kollenscher die Auffassung vertritt, daß die 6 jährige Wahlperiode erst mit dem Tage der Einführung zu laufen beginnt, halte ich seine Begründung nicht für überzeugend. Aus die hiergegen bestehenden Bedenken werde ich noch zurückkommen. 2. Soweit Dr. Freund in seinem ersten und in seinem zweiten Gutachten die Auffassung vertritt, daß die jetzige Wahlperiode, obwohl sie gcsetzbezw. statutenwidrig sei, für sämtliche Repräsentanten aus 6 Jahre lause, und daß auch durch Statutenänderung erst für die kommende Wahlperiode erne Aenderung geschaffen werden könne und müsse, halte ich Dr. Freunds Auffassung nicht nur für unzutreffend, sondern ich halte sie überhaupt für eine Auffassung, die wir Juristen als gänzlich abwegig bezeichnen, also für eine Auffassung, die außerhalb jeder ernsthaften Diskussion liegt, und die man also nur entweder aus Unkenntnis oder Unverständnis oder aus bestimmter parteimäßiger Absicht in sophistischer Weise verteidigen kann. Daß diese meine Einschätzung sich mit der von Dr. Freunds eigenem Vorstandskollegen, Herrn Kammergerichtsrat Wolfs, deckt, geht aus dessen Aeußerung vom 5. Januar 1928 hervor; denn wenn Kammergerichtsrat Wolfs aussührt, es werde „niemand bezweiseln", daß schon der gegenwärtigen Wahlperiode durch eine Statutenänderung geholfen werden könne, so steht dies gerade im schroffsten Gegensatz zu der Aeußerung des Herrn Dr. Freund, nach der eine solche Statutenänderung gerade für die gegenwärtige Wahlperiode nicht in Betracht kommen könne. Wenn Kammergerichtsrat Wolfs indirekt erklärt, daß Dr. Freund etwas bestreite, das in Wahrheit niemand bezweifeln kann, so stellt sich damit auch dieses Mitglied des höchsten preußischen Gerichtes aus den von mir soeben wiedergegebenen Standpunkt, daß Dr. Freund eine juristisch offensichtlich abwegige Meinung vertritt. Die Schärfe des von Kammergerichtsrat Wolfs angeschlagenen Tones beweist, daß auch Kammergerichtsrat Wolfs Herrn Dr. Freund juristisch überhaupt nicht ernst nimmt. III. Soweit Dr. Freund auf Grund der Aeußerung des Herrn Kollenscher seine Aussassung im Hinblick auf Artikel 137 Reichs- Verfassung revidiert, läßt das neue Gutachten des Dr. Freund jede wissenschaftliche Nachprüfung vermissen. Dr. Freund beweist durch die Fassung seiner Erklärung, daß er die hier vorliegenden wissenschaftlichen Probleme überhaupt nicht erkannt hat, und daß ihm des ferneren auch die Literatur zu Artikel 137 Reichsverfassung durchaus unbekannt ist. Herrn Freund, der nach Zeugnis des Herrn Hans Klee ein anerkannter Fachmann auf dem Gebiete des jüdischen Staatskirchenrechtes sein soll, fehlen, wie sich auch hier zeigt, die elementaren wissenschaftlichen Kenntnisse und Voraussetzungen für die Abfassung eines derartigen Gutachtens. IV. Obwohl Dr. Freund sein Gutachten auf Grund der Aeußerung dcS Herrn Kollenscher revidiert hat, ist es ihm doch nicht gelungen, seine Stellungnahme mit der des Herrn Kollenscher in Einklang zu bringen. Eine genauere Prüfung beweist vielmehr, daß Freund und Kollenscher nach wie vor in ihrer Begründung wesentlich auseinandergehen und daß auch die praktischen Ergebnisse der beiden Gutachten in ihren Auswirkungen durchaus verschieden sind. Es ist also insofern eine Irreführung der Oefsentlichkeit, wenn es die Freunde des Gemeindevorstandes so darstellen, als könne sich dieser wenigstens aus übereinstimmende Erklärungen von Herrn Kollenscher und Herrn Freund stützen. Ich habe mich im Vorstehenden teilweise mit Andeutungen begnügen müssen, ich muß mir hinsichtlich einzelner Punkte nähere Ausführungen Vorbehalten. Immerhin glaube ich schon in der vorstehenden Abhandlung gezeigt zu haben, daß es einfach eine Ungeheuerlichkeit wäre, wenn der Vorstand der Berliner Jüdischen Gemeinde schwerwiegende Entscheidungen, welche die jüdische Wählerschaft auf Jahre hinaus um ihr Wahlrecht bringen, auf derartig offensichtliche mangelhafte Gutachten eines derartig offensichtlich ungeeigneten Gutachters wie des Dr. Freund stützen ivollte. 22. Delegiertentag der Zionistischen Vereinigung für Deutschland in Vreslau vom 27. bis 29. Alm Tie Eröffnung fand am Pfingstsonntag um 11 Uhr statt. Das muß man den Zionisten lassen, sie verstehen es, ihre Veranstaltungen auch äußerlich gut „a u f z u z i e h e n". Zwei große blauweiße Banner mit goldenem Davidstern und das schwarz-rot-goldene der Deutschen Republik zieren die graue Front des Gewerkschaftshauses. Der Saal ist gleichfalls weiß-blau drapiert, und ans dem Podium hängen ebenso weiß-blaue Banner. Vor jedem Delegiertensitz und auch vor denen der Presse liegt eine Mappe mit den für die Verhandlung» nötigen Druckschriften usw. Nur eine kürzlich erschienene Broschüre, von der in der Debatte nachher ösrers die Rede ist, ist nicht zu er«, langen. Wie mir gesagt wurde, war sie nur für den vertraulichen Gebrauch der Mitglieder bestimmt.! Der Generalsekretär der Z.B.f.D., Kurt Blumenfeld, er-! öffnet die Sitzung mit Worten ungefähr folgenden hauptsächlichen Inj