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Jüdisch-liberale Zeitung · 1928-05-18 · 20 (18.5.1928) · page 8

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
8 (1928)
Issue
20 (18.5.1928)
Date
1928-05-18
Page
– (sequence 8)
Language
German
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lung war und aus die Richtung des gemeindepolitischen Wirkens seines jüngeren Freundes maßgebenden Einfluß gehabt hat. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie der Bollständigkeit halber auch diesen Ergänzungen in Ihrem gesch. Blatt Raum gewähren. In vorzüglicher Hochachtung Tr. Walter Breslauer. Me Wiener Mische Gemeinde fordert Staatszuschüsse Ter Vorstand der Wiener Israelitischen Kultusgemeinde hat in seiner letzten Sitzung den einstimmigen Beschluß gefaßt, die österreichische Bundesregierung offiziell auszusordern, den ihr vom österreichischen Staatsgesetz auf Grund der Friedensvertrages auserlegten Verpflichtungen zu einer regelmäßigen Beuragsleistung für die sozialen und kulturellen Bedürfnisse des Wiener Judentums endlich nachzukommen. Die Wiener Judenheit, heißt es ln der Aufforderung, ist nicht imstande, das wachsende Defizit im Gemeindebudget zu decken, da die Kultusgemeindestcuern sowie die Abgaben und Gebühren bei Geburten, Begräbnissen usw. bis zur Höchstgrenze gesteigert sind. Tie Kultusgemeinde sei entschlossen, ihre Forderung nach einer Beitragslcistung des Staates konsequent zu vertreten und — falls sich die Bundesregierung nicht von selbst entschließen sollte ihrer Pflicht gegenüber den jüdischen Mitbürgern nachzukommen — eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshoses herbeizuführcn. In dem Beschluß des Kultusgemeindevorstandes wird u. a. aus die Tatsachen hingewiesen, daß der in das Staatsbudget eingestellte Posten für die Bedürfnisse der katholischen Kirche jährlich 17 Millionen Schilling betrug, und daß ein verhältnismäßig kleinerer Posten auch für die evangelische Kirche eingestellt ist, während für die Bedürfnisse der jüdischen Gemeinden außer der lächerlich geringen Subvention von 500 Schilling jährlich für das Rabbinerseminar kein anderer Posten im Budget vorhanden ist. Ter Vorstand der Wiener Israelitischen Kultusgemeinde hat an die Kultusgemeinde der österreichischen Bundesländer nnen Appell gerichtet, sich der Aktion der Wiener Kultusgemeinde anzuschließen und auch ihrerseits Forderungen an den Staat wegen einer pflichtgemäßen Beitragsleistung für die sozialen und kiilturellen Bedürfnisse der Kultusgemeinden zu erheben. Me Rechksgulachten des Mischen Gemeindevorstandes Bon Rechtsanwalt Tr. Ernst Emil 2 rf) lu o i £ e r, Berlin. I. In meinen früheren Aussätzen habe ich mich mil Entschiedenheit dagegen gewahrt, daß der Berliner Jüdische Gemeindevorstand und die Berliner Repräsentantcnversammlung cs abgelehnt haben, zur Entscheidung der schwebenden Rechtsfragen das Gutachten eines unabhängigen Juristen heranzuziehen. Ich habe hervorgehoben, daß die rechtlichen Aeußerungcn deS .'Herrn Tr. Jsmar Freund und des Herrn Rechtsanwalt Tr. Kollenscher in keiner Weise ausrclchen, um den Borstand von seinen rechtlichen und moralischen Berantwortlichkeiten zu entlasten, falls der Borstand tatsächlich dabei beharren sollte, die Wahlperiode der jetzigen Repräsentanten in der von diesen Herren geführten Weise anszudehncn. Tiefe Bedeuten iverdcn in stärkster Weise unterstützt durch eine Betrachtung der rechtlichen Aeußerungcn von JSmar Freund und Kollenscher im Einzelnen, so>vie durch eine nähere Prüfung derjenigen Artikel, in denen Herr Hans Klee als Verteidiger des GcmcindevorstandeS dessen Politik zu rechtfertigen gesucht hat. Was zunächst Herrn Hans Klee anbctrisft, so habe ich mich in meinem ersten Artikel in der Jüdisch-liberalen Zeitung vom 3. Februar 1928 nur mit aller Zurückhaltung mit ihm beschäftigt, weil ich damals davon ausgehen zu dürfen glaubte, daß er seine Rede in der Liberalen Versammlung ans eigene Verantwortung gehalten hätte. Ich habe damals lediglich eine einzelne Aeußcrung des Herrn Klee, die besonders wichtig und charakteristisch ivar, zum Gegenstände einer der Lache nach gebotenen entschiedenen Zurückweisung gemacht. Inzwischen hat sich aber nun freilich gezeigt, daß Herr Klee, wenn er in jener Versammlung ferner erklärte: „Wir werden in dieser Frage nicht nachgebcn, ohne es aus den schärfsten Kampf ankommcn zu lassen", wenigstens bis zu einem gewissen Grade die Auffassung deS Vorstandes der Indischen Gemeinde wiedergab; denn tatsächlich hat der Vorstand die Auswahl eines unparteiischen Sachverständigen abgelehnt und so die Angelegenheit bisher als reine Machtsrage behandelt. Es ist daher kein Zufall, daß die führenden nichtlibcralen Blätter des deutschen Judentums, nämlich die Jüdische Rundschau und das Hamburger Israelitische F a in i l i e n b l a t t, sich ausgerechnet .Herrn Klee zum sachverständigen Mitarbeiter zu dem hier bcl)nn beiten Fragenkomplex erkoren haben. Was nun im einzelnen die beiden Artikel des Herrn Klee anbctrisft, so ist hervorzuheben, daß die Mängel des Aussatzes in der Jüdischen Rundschau offensichtlich sind, und daß cs daher doppelt bedauerlich ist, daß die Redaktion des zionistischen Zcntraiorgans eine derartige ethisch und intellektuell unreife Arbeit ausnehmcn konnte. Anders steht es mit dem Aufsätze, der im Israelitischen Familicnblattc erschienen ist. Tiefer Aufsatz kann auf den juristischen Laien oder auch aus solche Juristen, welche sich mit der Materie nicht vertraut gemacht haben, den Eindruck einer ernsten wissenschaftlichen Arbeit machen. Die Redaktion hätte sich aber immerhin sagen können, daß, wenn in einer juristischen Zweifelsfrage Männer wie Kammergerichtsrat Wolfs, also ein Mitglied des höchsten preußischen Gerichtes, oder wie Rechtsanwalt Wolfs, der juristische Oberbeamte der Berliner Jüdischen Gemeinde, Gutachten in bestimmter Richtung hin gefällt haben, es nicht gerade ratsam ist, nunmehr gewissermaßen als Obergutachter einen völlig unerprobten Juristen zu Worte kommen! zu lassen, der „bei objektiver Beurteilung aller juristisch relevanten Gesichtspunkte" „feststellcn" zu müssen glaubt, daß die Auffassung von Kammergerichtsrat Wolfs und Rechtsanwalt Wolfs verfehlt sei, und daß auch die Frage, daß die Legislaturperiode erst mit der Einführung in das Amt beginnt, „einem Zweifel nicht unterliegen Tatsächlich ergibt eine Nachprüfung des Artikels, daß Herr Klee nichts Eigenes zu der Sache beizutragen weiß, som? cn daß er lediglich ein Excerpt aus den Aeußerungcn des .Herrn Kollenscher und des .Herrn Tr. Jsmar Freund beibringt. Sein Artikel entbehrt also jeden wissenschaftlichen Wertes und jeder wissenschaftlichen Selbständigkeit. Er ist weiter nichts als eine sckülcrhafte Arbeit, die aus den Arbeiten derjenigen Gutachter, welche der Majorität nahestehen, die Argumente nochmals zusammenstetlt. . V Die Sache liegt aber weit schlimmer. Es ist eine alte Reges, daß, wenn schon jemand in einer wissenschaftlichen Debatte nichts anderes versteht als abzuschreiben, er doch wenigstens dieses Abschreiber der steheN muß. Er muß wenigstens richtig abschreiben. .Herr Studiosps, Klee kann nicht einmal dies. Er schreibt in seinem Aufsatz' j,Wit' stehen nün allerdings auf dem Standpunkt, daß die Bestimmungen des Gesetzes von 1847, namentlich soweit sie sich auf den WahlmoduL dier ,Repräsentantenversammlung beziehen, ihre Gültigkeit . verloren haben, eine Ansicht, die ihre stärkste Stütze in der Rechtsausfassung des Reichsgerichts findet. Das Gesetz von 1847 ist aufgehoben durch den Artikel 137 der Weimarer Rcichsversassung, demzufolge die Rcligionsgesellschaften ihre Angelegenheiten „selbständig ordnen und verwalten". Dieser Grundsatz der Autonomie hat in I den Wahlen des Jahres 1926 seine Auswirkungen gefunden." Als ich diese Sätze des Herrn Klee las, waren mir die vom 1 Vorstand eingcholten Gutachten noch nicht bekannt. Ich sagte mir aber leimt, daß sich diese Sätze nur so klären lassen, daß Herr Klee diejenigen Gutachten, aus denen er seine Artikel aufbaute, offensichtlich völlig mißverstanden hatte. Es erschien mir von vornherein schwer denkbar, daß Rechtsanwalt Kollenscher eine derartige unsinnige Behauptung wie die, daß das Gesetz von 1847 ausgehoben worden sei, vcrtreten hätte. Inzwischen habe ich mir die Gutachten verschafft und habe festgcsteilt, daß meine Vermutung begründet war: .Herr Klee, der sich sowohl in seiner Rede wie auch in feinem Artikel in der Jüdischen Gemeinde so sehr für Herrn Kollenscher als dem Fachmann ersten Ranges begeistert, hat leider das Pech gehabt, seinen Herrn und Meister völlig mißzuverstehen. Kollenscher hat sich zwar nicht sehr klar ousgedrückt, aber er sagt in seinem Gutachten lediglich: „Die Grundsätze der Autonomie geilen insbesondere für die Fragen des Wahlrechts. Reichsgericht Band 103, Seite 91, Artikel 137 hctt die Bestimmungen des $ 41 des preußischen Gesetzes von 1847 außer Kraft gesetzt." Kollenscher meint also, daß 8 des preußischen Gesetzes von 1847, welcher das Wahlrecht betrifft, aufgehoben rvorden sei. Dagegen ist ihm nicht eingefallen zu behaupten, daß das ganze Gesetz von 1817 seine Gültigkeit verloren habe und aufgehoben sei. Diese Behauptung ist aber in den angeführten Sätzen des Herrn Hans Klee ansgestellt, und sie beweist, daß .Herr Hans K l e e von der ganze n R echtSmaterie, über die er sich mit dem Anschein eines Sachverständige n äußert, a it ch nicht d i e geringste A h n n n g hat, und daß er von dem ganzen Streit der Gutachter, zu d c m e r als L b e r g u t a ch t e r im Israelitischen F n - m i l i e n b i a t t e Stellung nimmt, nichts b e g r i f f e n hat. Wenn also Herr .Hans Klee aus dem Gutachten des .Herrn Kollenscher die Weisheit geschöpft hat, daß durch Artikel 137 das gesamte Gesetz von 1847 ausgehoben »vorden ist, ein Gesetz, mit dcnr wir tagtäglich arbeiten, so steht das juristisch etwa auf der gleichen Höhe wie geographisch jene Entdeckung eines katholischen Geistlichen in Haseks Abenteuern des braven Soldaten Schwcjk der ans den Schriften des Heiligen Augustin herausgesunden hat, daß Australien nicht existieren könne. Besonders nett ist es, daß Herr Hans Klee in seinem Artikel in der Jüdischen Rundschau meine Forderung ans schiedSgutachtliche Entscheidung mit der Begründung ablehnt: „Trotzdem hätten mir keine» Grund, die Idee eines unparteiischen Schiedsmanns abzulehnen, märe nicht der Streitfall bereits entschieden, und zwar von autoritativer, nichtjüdischer Seite, nämlich vom Reichsgericht in Leipzig. (Entsch. Bd. 103.)" Ganz abgesehen von der juristischen Torheit dieser Argumentation, daß das Reichsgericht durch seine Entscheidung im 103. Bande bereits den hier vorliegenden Streitfall im Sinne der Majorität erledigt hätte, ist jener Satz besonders nett, wenn man ihn in Verbindung mit dem Artikel des Herrn Klee im Israelitischen Familienblatt bringt. Ein einziger Blick auf daS Urteil des Reichsgerichts hätte aber Herrn Klee belehren müssen, daß seine Auffassung, durch Artikel 137 der Reichsverfassung würden alle diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, öte sich mit den Verhältnissen der Religionsgesellschaftcn beschäftigen, aufhörcn, durch das Urteil des Reichsgerichts nicht gestützt, sondern völlig widerlegt wird. Zusammcnsasscnd mochte ich demnach über die Artikel des Herrn Hans Klee folgende Thesen aufstellen: I. Tic Mehrheit der Repräsentantenversammiung hat durch ihren früheren Rechtsamvalt Tr. Alfred Klee die von den Liberalen vorgenannte Heranziehung eines unparteiischen Sachverständigen abgclehnt. Herr Rechtsanwalt Alfred Klee ist soweit gegangen, die von mir namhaft gemachten hervorragendsten Staatsrechtslehrer, wie etwa Anschütz oder Radbruch, von vornherein a!S befangen zu erklären (vcrgl. meinen Artikel in der Jüdisch-liberalen Zeitung vom 19. März' 1928). II. Während man Anschütz und Radbruch als ungeeignet ablchnt, hält man Herrn Hans Klee jun. für geeignet, um in ben führenden Blättern, welche die Politik der Blockmehrheit verteidigen, nämlich in der Jüdischen Rundschau und im Hamburger Israelitischen Familicnblatt, als angeblich juristischer Sachverständiger „bei objektivster Beurteilung aller juristisch relevanten Gesichtspunkte" an der Frage Stellung zu nehmen. III. Herr HanS Klee als Anschütz-Ersatz erklärt, daß daS gesamte Gesetz von 1847 durch Artikel 137 der Rcichsversassung ausgehört habe und beruft sich hierfür ans die Entscheidung des Reichsgerichts im 103. Bande. Dieser Auffassung des Herrn Klee kann nur die Annahme zugrunde liegen, daß durch Artikel 137 sämtlichen Landesgesetzen, ivclche die Verhältnisse der Religionsgemeinschaften betreffen, die Wirksamkeit genommen worden ist. Herr Hans Klee beweist durch diese These: 1. Daß ihm der Artiket 137 der Rcichsversassung, ans den er sich beruft, unbekannt ist. Würde er nämlich diese Bestimmung kennen, so würde er wissen, daß Artikel 137 in seinem letzten Absatz ausdrücklich besagt: „Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine ivcitere Regelung erfordert, liegt diese der Landcsgesctzgebnng ob." 2. Herr Klee beweist ferner, daß ihm völlig unbekannt ist die gesamte außerordentlich reichhaltige Literatur zu Artikel 137 der ReichSversassniig, die sich in eingehendster Weise gerade mit der Frage beschäftigt, inwieweit Landesgcsctze nach Artikel 137 sich mit den Verhältnissen der ReligionSgesellschasten befassen können. 3. Herr .HanS Klee beruft sich ferner für seine Auffassung aus die Entscheidung des Reichsgerichts im Bande 103. Er hat aber diese Entscheidung überhaupt nicht gelesen, denn sonst würde er wissen, daß daS Reichsgericht gerade im Gegensatz zu der von ihm vertretenen Auffassung in seinem Urteil die Staatsaufsicht über die Kirchen ausdrücklich anerkennt und daß bei jener Rcichsgerichtscntschcidung die Giltigkeit der ersten vier Sätze deS 22 des Braunschweigischen Gesetzes über die Verhältnisse der evangelisch-lutherischen Kirche überhaupt nicht angcgrisscn 4. Wenn Herr HanS Klee mit der größten Gelassenheit ausspricht, daß daS gesamte Gesetz von 1847 durch die Reichsverfassung auf-, gehört habe, so beweist er endlich auch eine völlige Ahnungslosigkeit darüber, daß in verschiedenen Einzelstaaten und insbesondere auch in Preußen nach Inkrafttreten der Reichsverfassung grundlegende Gesetze über die Verhältnisse christlicher Religionsgemeinschaften ergangen sind. Nach der Auffassung deS Herrn Hans Klee wären also auch diese Gesetze nicht etwa nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen, über die man streiten mag, sondern in Bausch und Bogen ungültige. 5. Herr Klee stützt seinen ganzen Aussatz auf die Gutachten von Kollenscher und Tr. Freund, welche von ihm als unbedingt maßgeblich angesehen werden. In Wahrheit hat Herr Klee diese Gutachten überhaupt nicht verstanden; denn sowohl Kollenscher wie Dr. Freund bringen zum Ausdruck, daß sie lediglich 8 41 des Gesetzes von 1847 durch die Rcichsversassung für außer Kraft gesetzt erachten, im übrigen aber die fortdauernde Wirksamkeit des Gesetzes von 1847 nicht bezweifeln. Dr. Freund beruft sich noch in feinem Gutachten vom 12. Januar 1928 ausdrücklich auf ß 49 des Gesetzes von 1847 und sieht also gerade in der Wirksamkeit dieser Bestimmung ein entscheidendes Argument zugunsten der von ihm vertretenen Auffassung. Zusammen fassend ist zu sagen, daß Herr Hans Klee mit genau soviel Sachverständnis über Probleme des Staatskirchenrcchts urteilt, wie cs ettva ein Blinder über Theorien der modernen Malerei aufbringen würde. Für die jüdische Oesscntlichkeit aber bleibtfest zu st eilen, daß dieser Herr der juristische Sachverständige des führenden zionistischen Blattes w er ben lonn'te, und daß e r der publizistische Verteidiger eben j e n e ch B o r st a n d e s und eben jener Rep r ä s ev tan t c n v er^s a m ml un g ist, welche sich gegen die Heranziehung eines unparteiischen Sachverständigen aufs heftigste sträubt. Es ist letzten Endes die Atmosphäre dcr Repräsentantenversammlung selbst, es ist die geistige Einstellung der Majorität dieser Versammlung, welche durch I derartige Verteidigungsartikel charakterisiert wird. II. Diese Auffassung wird bestätigt, wenn man folgendes in Betracht zieht. Daß Herr Hans Klee überhaupt den Mut fand, derartige Verteidigungsartiket zu schreiben, erklärt sich bis zu einem gewissen Grabe daraus, daß auch die rechtlichen Aeußerungcn, aus die er sich stützte, nämlich die des Herrn Kollenscher und des Herrn Dr. Jsmar Freund, des eigentlichen wissenschaftlichen Charakters entbehren. In meinem Artikel in der Jüdisch-liberalen Zeitung vom 13. April 1928 habe ich zunächst aus mehr allgemeinen Erwägungen gefolgert, daß der Vorstand der Jüdischen Gemeinde sittenwidrig handeln würde, tvenn er, lediglich gestützt ans die Aeußerungcn des .Herrn Kollenscher und Freund und im Gegensatz zu den eingehenden, Gutachten von Männern mic K a m m e r g e r i ch tsrat Wolfs und Reclitsanwait Wolfs, die Amtsdauer der Repräseiitantcnvcrsammluitg ohne Anhörung eines unparteiischen autoritativen Sachverständigen ansdehncn würde. Ich habe aber bereits in meinem Artikel angedeulet, daß ich bei meiner Auffassung, insbesondere auch durch eine Prüfung derjenigen „Gniachten", ans die sich der Vorstand stützen kann, bestärkt ivcrde. ' Tatsächlich liegt ein .ernsthaftes Rcchtsgutachtcn, auf welches sich der Vorstand stützen könnte, bisher überhaupt nicht vor. Was zunächst die Erliärung des Herrn Rechtsanwalt Kollenscher betrifft, so ist dies überhaupt schon in formeller Hinsicht kein Rechtsgutachten im juristischen Sinne und es ist also eine grobe Irre sührung der Oessrutlichkeit, tvenn zur Verteidigung der Rechtfertigung der Ausdehnung der Wahlperiode vehauptcl wird, daß sich Kollenfche': in einem „Rcchtsgntachten" für die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens ausgesprochen habe. Kollenscher selbst bezeichnet seine Erklärung nicht als Rechtsgukachlen, sondern als „Aeußernng", uns das ist ein gewaltiger Unterschied. Tatsächlich umfaßt die Erklärung deS Herrn Kollenscher ganze anderthalb Schrcibmaschincnseiten. In dieser Erklärung ist ans die eingehende Literatur zu Artikel 137 der Rcichsversassung nirgends Bezug genommen. Es fehlt jede Sichtung und kritische Ueberprüsung des vorliegenden rechtsivissenschaftlickien Stoffes. Damit vergleiche man die Anforderung, die Rechtsantvait Hans Fritz Abraham — lange Zeit Mitglied des Vorstandes des Berliner Änwaltvercins und bekannt durch seine wissenschaftliche Tätigkeit in seiner Abhandlung „Das Rcchtsgntachten" (Leitartikel der Juri Nische,Wochenschrift vom 14. 1. ‘ 14128) an ein Gutachten stellt. (Tic Sperrungen sind bereits bei Abraham vorgenvmmen.) „Bei dcr rechtlichen Würdigung muß der Gutachter mit derselben peinlichen Gewissenhaftigkeit Vorgehen- Nichts berührt unangenehmer, als tvenn dcr Rechtsgutachter, dessen fundamentale Tugend die Gerechtigkeit sein soll, die Objektivität vermissen laßt, wenn man nur zu deutlich sieht, daß der Gutachter über schwache Stellen der Rcchtsposition des Auftraggebers hiuweggleitet, wenn vereinzelte gerichtliche Entscheidungen oder Stellen aus dem Schrifttum in den Vordergrund gerückt, andere grundsätzliche Urtcilssprüche und maßgebende literarische Aeußerungcn verschwiegen werden, oder wenn eine Fülle rhetorischer Wendungen auf Nebenpnnkte verschwendet sind, um den entscheidenden Streitpunkt in den Hintergrund zu rücken. Diese dialektische Methode muß dcr Gutachter weit von sich weisen. Seine Ehre soll er darin suchen, daß er lediglich durch die Sachlichkeit seiner auch dem gegnerischen Standpunkt gerecht >v e r d c n d e n Ausführungen wirkt. Hier beginnt allerdings der Konflikt; denn oft ist cs gerade der Wille des Auftraggebers, das Gutachten nicht so sehr durch seinen sachlichen Ge h a l t, als vielmehr durch den Klang des Namens dcr da s G n t a ch l e ii erstattenden Persönlichkeit nach ei» e r b^e st i in m t e n Richtung wirken zu lassen. Di e s e Tendenz muß im Interesse der Rechtspflege aufs energischste bekämpft werden. Der Gefahr, statt durch deu sachlichen Inhalt des Gutachtens durch irgendwelche Imponderabilien auf das Gericht zu wirken, ist am wenigsten der ein Gutachten erstattende Anwalt ausgcsetzl. Bon dem Anwalt wird daS Gericht nur zu leicht glauben, daß er auch dann, wenn er als Gutachter tätig ist, sich noch als Partei,. Vertreter fühle. Der Anwalt muß erst dieses Mißtrauen d e S Richters überwinden; er kann e S nur durch ben s achlichc n Inhalt seiner D a r l e g u n g e n." Kollenscher hat also sehr genau gemußt, warum er seine Erklärung nicht als Gutachten bezeichnet, denn jene Erklärung ist gerade an jener dialektischen Methode orientiert, die nach Abraham der Gutachter weit von sich weisen muß, und wenn nach Abraham nichts unangenehmer berührt, als wenn ein Gutachter eine vereinzelte gerichtliche Entscheidung in den Vordergrund stellt und andere Entscheidungen oder das Schrifttum unberücksichtigt läßt, so trifft gerade diese Voraussetzung aus die Erklärung von Kollenscher zu, denn Kollenscher stellt tatsächlich ganz einseitig daS Urteil deS Reichsgerichts im 103. Bande in den Vordergrund und ignoriert das übrige Schrifttum und alles, was seiner Auffassung entgegensteht, gänzlich. Kollenschers Erklärung würde also nach Abrahams grundsätzlichen Ausführungen die schärfste moralische Verurteilung verdienen, wenn es sich als unparteiischcs Gutachten auSgeben wollte. Aber gerade das tut es eben nicht und hierin eben liegt die Entscheidung Kollenschers. Kollenscher wird m. E. persönlich dadurch gerechtfertigt, daß jeder, dcr seine Erklärung zur .Hand nimmt, ohne weiteres sieht, daß eS gar nicht seine Absicht ist, hier mit der wissenschaftlichen Unbefangenheit eines Gutachters zu sprechen, sondern daß es lediglich seine Tendenz ist, die Interessen einer bestimmten Partei juristisch zu fundieren. Ter Sinn der Erklärung Kollenschers ist offensichtlich der, daß er lediglich als Anwalt seiner Partei auftreten und deren Interessen juristisch begründen will. Genau so wie niemand von dem Schriftsatz eines Anwalts in einem Prozeß erwarten und verlangen wird, daß dieser Schriftsatz objektiv ist, genau so wie dcr Anwalt im Prozesse das Recht hat, das beiseite zu lassen, was seiner Partei ungünstig ist und lediglich das hervorzuheben, ivas seiner Partei günstig ist, genau wie dcr Anwalt im Prozeß Meinungen vertreten kann, von denen er vielleicht an anderer Stelle in einem anderen Prozeß oder in einem wissenschaftlichen Artikel erklären kann, daß sie durchaus unzutreffend sind, genau so tritt Kollenscher in seiner Erklärung lediglich als Partcivcrtrcter auf. Wenn ich also bereitein meinem ersten Artikel in der Jüdisch-liberalen Zeitung vom 3. Februar 1928 schon aus der Persönlichkeit Kollenschers gefolgert habe, daß seine Erklärung als Plädoyer anzusehen ist, so wird durch die erst inzwischen erfolgte Kenntnis seiner Aeußcrung auch materiell meine Auffassung bestätigt. Ein persönlicher Vorwurf läßt sich nach dem Gesagten gegen Kollenscher wegen der einseitigen Gestaltung seiner Aeußcrung meines Erachtens nicht erheben. Kollenscher war befugt, als Anwalt seiner Richtung zunächst einmal deren Interessen juristisch zu formulieren und er konnte cs dann dem fLorstande überlassen, unparteiisch nachzuprüsen, ob und inwietveit diese Formulierung wissenschaftlich haltbar sei. S ch ä r f st e Verurteilung verdienr cs nur, wenn diese Nachprüfung unterlassen wird und wenn man jetzt die einseitige Erklärung einer Partei, die jeder wissenschaftlichen Objektivität entbehrt, als ei» „Rechtsgutachten" hinstcllen will, auf welches man die Entscheidung gründen könnte und welches die Heranziehung eines unparteiischen Gutachters erübrigt. (Schluß folgt.) vereinsnachrichken Verein der ehemaligen Hörer der Hochschule für die Wissenschaft des Judentums. Montag, den 21. Mai 1928, abends 8 Uhr, in dcr Aula der Hochschule Bortrag des Herrn Studienrats Dr. Paul Michaelis: Juden und Judentum in den baltischen Randstaaten (unter besonderer Berücksichtigung des jüdischen Schulwesens). Der Zentraloerband jüdischer Handwerker Deutschlands e. B. begeht seinen 8. ordentlichen Verbandstag vom 2. bis 5. Juni in Hannover. Außer den Arbcitssitzungcn sind ein Festgottesdienst, ein Festessen und Besichtigung Hannovers und der Umgebung vorgesehen. Verein selbständiger Handwerker jüdischen Glaubens E. B. zu Berlin, Geschäftsstelle N.O. 18, Große Frankfurter Straße 80-81. Am Montag, den 21. Mai, abends 6 Uhr, findet im Gcmcindehause, Rosenstraßc 2-4, eine Mitgliederversammlung mit Lichtbildvortrag des Herrn Regierungsbaumcistcrs Tr. mg. Herz mit dem Thema- I „Plauderei über Berliner Architektur" statt.

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