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Jüdisch-liberale Zeitung · 1928-04-13 · 15 (13.4.1928) · page 6

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
8 (1928)
Issue
15 (13.4.1928)
Date
1928-04-13
Page
– (sequence 6)
Language
German
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jüdischen Kriegsteilnehmern ihre Wunden und ihr Tod gelohnt? Von denjenigen Leuten, die da glauben, die wahrhaft Völkischen zu sein, wird Ehre und vaterländisches Verhalten der Juden in den Schmutz gezogen. Ueberall wird versucht, die Juden zu unterdrücken, sie auszuschalten. Dieser Antisemitismus dieser Kampf gegen die Gleichberechtigung aller Deutschen spielt sich nicht nur in der Oeffentlichkeit, in politischen Versammlungen und in der Presse ab, er wird auch heute noch, trotz republikanischer Staare-sorm, durch das Verhalten mancher Beamten fortgesetzt." Und Hans Brandt, der frühere Polizeipräsident von Königsberg, schreibt und schließt ganz im Geiste der Wiege der deutschen Demokratie: „Der Kampf gegen Roheit und Unwissenheit, gegen den absolutistischen Geist einer früheren Zeit ist auch der schärfste Kamps gegen den Antisemitismus." Bon der Berliner Gemeinde Ein Mahnruf Die Herren von der Blockmehrheit in der Jüdischen Gemeinde Berlin haben einen diplomatisch sehr geschickten Schachzug getan, als sie den einstimmig gefaßten Fricdensbeschluß herbeiführten, der im Gemeindebtatt vom 2. März 1928 auf der ersten Seite weithin sichtbar abgedrnckt ist. Nachdem sie von den gemeinsamen Speisen an der Gemeindetafel den Liberalen den letzten Bissen weggegessen hatten, Huben sic mit dem althergebrachte'.l Singen an: „Rabaussaj, wir wollen benschen." Und die Liberalen benschten mit, um den (Mebc-tofiricbcn nicht zu stören. Aber, meine verehrten Glaubensgenossen von der Block- Mehrheit: Vom Benschen allein wird der Mensch nicht satt. Es mußte und sollte wohl auch durch den Jriedensbeschluß der Eindruck erweckt werden, als ob 1. die Liberalen alles, was in der Vergangei'heit lag, gutheißen und 2. für die Zukunft al:es hinnehmen würden, was der Block unter der weisen Führung der Zionisten beschließen würde. Das ist die Wahrheit; darum muß hier mit aller Klarheit gesagt werden, daß die Mehrheit der liberalen Juden in Berlin hiermit nicht einverstanden ist. Auch wir liberalen Juden halten es mit dem Propheten Elia, dessen Friedensruf jetzt in den Pessachtagen wieder erschallt, um Frieden zu stiften in .Hans, Familie und Gemeinde. Aber Elia wollte leinen faulen Frieden, der zur Preisgabe der Ideale und Grundsätze führen muß. Elia erließ auch einen Kampfruf gegen alte Halbheit und Unentschiedenheit. Und so wollen auch wir die Lauen, die Unentschiedenen und Indifferenten ansrütteln, sich zu beteiligen an den Bestrebungen, die zur Fortentwickelung und Neubelebung des prophetischen Judentums und so in einem vornehmen, gerechten Wettstreit und Kampfe zur Einigkeit Israels führen sollen. Im zweiten Absatz des vorerwähnten Friedensbeschlusses heißt es: „Der Gemeindevorstand hat den festen Willen, durch ruhige, sachliche, dem Ganzen dienende Arbeit, die jeder religiösen Richtung in der Gemeinde ihr Recht läßt, den Notwendigkeiten der Stunde gerecht zu werden und die Gemeinde aus dem Kampfe der Parteileidenschaften heraus wieder zur Ruhe und zum Frieden zu bringen." Jede religiöse Richtung! Das ist der springende Punkt! Solange es sich innerhalb der Gemeinde nur um religiöse Richtungen gehandelt hat, war von Partei leidenschasten nie etwas zu merken. Der Wettstreit der beiden religiösen Richtungen hat nie zu einem leidenschaftlichen Kampfe geführt. Sechzig Jahre lang ist dieser Wettstreit in angemessenen Formen geführt worden. Und die Jüdische Gemeinde Berlin ist zu Blüte und Ansehen gelangt. Erst als zu den religiösen Richlungen eine nichtreligiöse Partei, die Jüdische Volkspartei, in die Gemeindekörperschaften eintrat, als zwei andere religiöse Richtungen das unnatürliche Bündnis mit dieser nichtreligiösen Partei schlossen, da wurde aus dem friedlichen Wettstreit ein Kampf der Parteileidenschasten. Es handelt sich hier keineswegs um eine Stellungnahme gegrüben Zionismus. Er mag noch so berechtigt sein und noch^o viel Gutes gestiftet haben. Aber in eine im deutschen Reiche staatlich anerkannte jüdische R e l i g i o n s gemeinschast gehört er nicht hinein. Der Zionismus als solcher ist keine religiöse Richtung. Zu den Zionisten zählen orthodoxe und liberale Juden, ja «religiöse Menschen. Deshalb mag sich jeder Zionist innerhalb der ihm eigenen religiösen Partei in der jüdischen Gemeinde betätigen. Aber für eine zionistische Gemeindepartei mit dem Ziele, ein jüdisches Staatswesen mit jüdischer Kultur und hebräischer Sprache zu gründen, dem alle Juden angehören sollen, ist in einer deutschjüdischen Gemeinde kein Raum. Das entspricht nicht unserem Treugelöbnis als deutsche Staatsbürger, das widerspricht auch unserer inneren Verbundenheit mit deutscher Sprache, deutscher Kultur und deutscher Heimat. Ja, ich bin so kühn, zu behaupten, daß der aus der zionistisch-nationalen Forderung entspringende Entwurzelungsgedanke auch nicht der Auffassung vieler zionistischer Führer entspricht, die genau wie wir mit der deutschen Heimat, deutscher Muttersprache und deutscher Kultur verknüpft sind. Deshalb können und wollen wir nicht dulden, daß eine politisch jüdisch-national eingestellte Partei in der deutschjüdischen Religionsgemeinde sich festsetzt und in alle Gemeindeeinrichtungen ihre nationalen Ziele hineinträgt. Eine Partei, die, wie die „Jüdische Rundschau" in einer ihrer letzten Nummern klar zum Ausdruck brachte, die jüdische Jugend in jüdischen Volks- und Hochschulen zu jüdischnationaler Kultur erziehen, also als deutsche Menschen entwurzeln will. Die Jüdische Volkspartei hat es durch rührige Arbeit und durch gewandte Führer dank der Tendenz der jüdischliberalen Massen erreicht, daß sie mit Hilfe der Mittelpartei und des einen orthodoxen Abgeordneten die Blockmehrheit in der Berliner Jüdischen Gemeinde hat. Diesen Zustand möchte sie zur Befestigung ihrer Macht und zur Verfolgung ihrer nationalen Ziele möglichst lange erhalten. Daher hat sie in der Streitfrage über die Mandatsdauer und den Mandatsbeginn der jetzigen Repräsentanten jeden Schiedsspruch durch jüdische oder nichtjüdische unparteiische Sachverständige mit Gründen abgelehnt, die man ohne Kränkung als fadenscheinig bezeichnen darf. Meine Herren von der Blvckmehrheit, spannen Sie den Bogen nicht zu straff, verlassen Sie sich nicht darauf, daß jeder gute liberale Jude eine Spaltung der Gemeinde bc dauern würde und solange wie möglich eine solche zu verhindern sucht. Aber f* gibt eine Grenze, die nicht überschritten werden darf, wenn der Damm nicht ein stürzen soll. Immer wieder taucht der Gedanke der Trennung ans, immer lauter werden die Stimmen nach der deutschjüdischen Gemeinde. Mit Mühe nur ist der Unmut noch zu dämmen. Es ist daher ein Gebot der Stunde, Einhalt zu tun, che es zu spät ist, ehe die Wege sich trennen. Justizrat Max C h o d z i e s n e r, Vorsitzender des Liberalen Vereins der Jüdischen Gemeinde zu Berlin. Das Risiko des Gemeindevorstandes Ein nnsittlicher Beschluß des Notstandes der Berliner Jüdischen Gemeinde und die Frage der zivilrechtlichen Verantwortung von Vorstand und Repräsentanten. Von Rechtsanwalt Dr. E r n st Emil Sch w e i tz e r , Berlin. I. Als ich meinen Arlikel „Nochmals Gewalt und Recht in der Berliner Indischen Gemeinde" in der Jüdisch-liberalen Zeitung vom 19. März d. I. veröffentlichte, lag mir ein Gesamtbericht über die Repräsentanten-Versammlung von: 1. März d. I., weiche sich mit dem von mir in der Jüdisch-liberalen Zeitung vom 3. Februar d. I. gemachten Vorschläge beschäftigte, noch nicht vor. Dieser ist inzwischen im Jüdischen Gemeindebtatt vom 28. März d. I. erschienen. Erst auS dieser Nummer entnahm ich, daß der Gemeinde-Vorstand bereits dahin Beschluß gefaßt hat, daß die MandatSdauer für sämtliche im Jahre 1926 gewählten Repräsentanteil und Repräjenlanten-Stelivertreter vom Tage der ersten Einführung und Vereidigung ab läuft. (Vgl. deu Eingang des Berichtes, sowie die dort wiedergegebenen Reden von Dr. Freund.) Des ferneren hat Dr. Freund in einer zweiten Rede mitgeteilt: „1. Der Gemeindevorstand hat sich itiit der Möglichkeit, durch ein Gutachten von außen eine Entscheidung hcrbeizusühren, besaßt. Er ist aber zu dem Ergebnis gekommen, diese Lösung abzulehnen. 2. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht zweckmäßig wäre, die Aufsichtsbehörde um ein Gutachten anzugehen. Dazu ist zu sagen, daß es ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechtes ist, daß eine Staatsbehörde keine Gutachten zu erstatten, sondern Entscheidungen zu fällen hat. Wir können uns hierbei auf Erfahrungen stützen, welche die Gemeinde Berlin selbst früher gemacht hat." Es erscheint notwendig, auf die außerordentliche Bedeutung dieses Beschlusses des Gemeinde-Vorstandes ausführlich einzugehen. Aus dem Bericht über die Repräsentanten-Versammlung ergibt sich nämlich, daß sich anscheinend keiner der Beteiligten bisher über die weittragenden juristischen Folgerungen klar geworden ist, die sich aus dem Beschluß des Gemeindevorstandes ergeben können. Sowohl der Vorstand, wie die Repräsentanten gehen nämlich offensichtlich davon aus, daß selbst, wenn der Beschluß des Vorstandes eine schwere Rechtsverletzung darstellt, die einzige Folgerung die sein kann, daß der Beschluß des Vorstandes durch die Aufsichtsbehörde ausgehoben wird und daß also weitergehende Folgerungen sich hieran nicht knüpfen können. So erklärt sich auch die bereits in meinem ersten Artikel vom 3. Februar d. I. hervorgehobene außerordentlich charakteristische Aeußerung des Herrn Klee jun., wonach für die Majorität ja ein Risiko überhaupt nicht vorhanden sei. Ehe das Verfahren bei der Aufsichtsbehörde beendet sein würde, würde noch viel Wasser die Spree herunter laufen und bis dahin würden aus alle Fälle die gewählten Repräsentanten im Amte bleiben. Demgegenüber möchte ich im vorliegenden Artikel auf einen Gesichtspunkt Hinweisen, der geeignet ist, der ganzen Angelegenheit eine neue Wendung zu geben. Es steht nämlich meiner Ucberzcugung nicht so, daß das Einschreiten der Aufsichtsbehörde das einzige Risiko ist, welches die Majorität des Vorstandes und der Repräsentanten-Vcrsammlung eingeht. Es steht vielmehr meiner Ueberzeugung so, daß sich Vor st and und Repräsentanten durch ein gesetzwidriges Verhalten der Gemeinde zivilrechtlich haftbarmachen. Im § 47 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden in Preußen vom 23. Juli 1847 ist bestimmt: „In allen lediglich den inneren Haushalt der Synagogengemeinde betreffenden Angelegenheiten ist der Beschluß der Repräsentantenversammlung durch den Vorstand zu veranlassen. Dahin gehört: 1. Festsetzung des Etats; 2. Verpachtung, Verwaltung und Verpfändung von Grundstücken; 3. Anstellung von Prozessen und Abschließung von Dergleichen über Gerechtsame der Synagogengemeinde oder über die Substanz des Vermögens derselben; 4. Verträge, welche außer den Grenzen des Etats liegen, und außerordentliche, den Etat übersteigende Geldbewilligungen. Die Beschlußannahme der Repräsentanten, wenn sie den bestehenden Gesetzen nicht widerspricht, ist in der Regel bindend für den Vorstand. Hat derselbe jedoch die Ueberzeugung, daß der Beschluß der Gemeinde nachteilig sein werde, so hat er die Bestätigung zu versagen, und wenn der anzustellende Versuch einer Vereinigung erfolglos ist, die Entscheidung der Regierung einzuholen." Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Repräsentanten-Bersammlung außerordentlich weitgehende Befugnisse bei der Vermögensverwalkung eingeräumt worden sind. Faßt nun die Repräsentanten- Versammlung diese Beschlüsse, obwohl die Amtsdauer sämtlicher mitabstimmenden Repräsentanten oder eines Teiles derselben bereits abgelausen ist, so sind diese Beschlüsse rechtlich unwirksam. Denn nur Repräsentanten, deren Aemter bestehen, können wirksame Beschlüsse fassen. Die Mitglieder des Vorstandes aber, die aus Grund derartig unwirksamer Beschlüsse Gelder der Gemeinde verausgaben, können,sich der Gemeinde gegenüber persönlich haftpflichtig machen. Dazu komm: noch folgendes: Nach § 41 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 wählen die Repräsentanten den Vorstand der Gemeinde. Würde nun der Vorstand etwa in der künftigen Amtsperiode von solchen Personen gewählt werden, deren Amt erloschen ist und die ich im folgenden der Einfachheit halber einmal als Scheinrepräsentanten bezeichnen will, so würde eben die Wahl jener Vorstandsmitglieder unwirksam sein. Jene Vorstandsmitglieder würden also nur Scheinvorstandsmitglieder sein und sie würden sich schon aus diesem Grunde für alle Gelder, die sie für die Gemeinde ausgcben, persönlich haftpflichtig machen können. Zu einer wirksamen Verpflichtung der Gemeinde wären sie nicht befugt. Aus dem Gesagten ergibt sich, welche völlige Berivircung für das Vermögensrecht der Jüdischen Gemeinde aus den Beschlüssen des 'Vorstandes hervorgehen kann, und gerade hieraus ergibt sich die weitere Folgerung, ivie veriverflich der Vorstand dadurch gehandelt hat, daß er es abgelehnt hat, durch ein unparteiisches Gutachten einer anerkannten Autorität eine Klärung der Rechtsfragen herbeizuführen. Gerade hieraus folgt dann aber auch weiter die zivilrechtliche Haftung derjenigen Mitglieder des Vorstandes und der Repräjentantenversammlung, welche für eine unzulässige Wcitertagung der Rcpräsentanten-Versammluug die Verantwortung tragen. Im § 46 des Gesetzes vom 23. Juli 1817 ist bestimmt: „Ter Vorsteher und die einzelnen Repräsentanten sind der Gemeinde für den ihr zugefügtcn Nachteil verantwortlich, wenn sie sich der Abstimmung entziehen, wenn sie durch OrdnungSwidrigkeilen die Bcschlußnahme verhindern, oder die Beschlüsse vereiteln, oder sich ungebnhrliehsrweise in die Ausführung mischen. Dagegen sind sie für den Inhalt ihrer Beschlüsse nur dann verantwortlich, wenn sie wider besseres Wissen, also in unredlicher Absicht verfahren haben." Kollenscher bemerkt in seinen Anmerkungen zu diesem Gesetz (Guttentag 1910), die hier zitierte Bestimmung sei durch Artikel 55» Einsührungsgesctz zum BGB. außer Kraft gesetzt, da diese vermögensrechtliehe Ansprüche und somit privatrechlliche Vorschriften betrifft. Auch tvenn man dieser Auffassung beistimmt, muß man doch folgendes bemerken: Soweit nach tz 46 Abs. II der Vorstand und« die Repräsentanten für den Inhalt der Beschlüsse deshalb verantwortlich gemacht werden, weil diese Beschlüsse wider besseres Wissen gefaßt ivorden sind, besteht diese Haftung auch jetzt noch, eben auf Grund der Vorschriften des BGB. Hier kommt vor allem auch die allgemeine Bestimmung des § 826 BGB. in Betracht, daß, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Anderen vorsätzlich Schaden zusügt, dem Anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Ich stehe u u it auf dem Standpunkt, daß die Be - s ch l ü s s e des (9 e m c i n d e v o r st a n d c s , wie sie in der Sitzung vom 1. März 1 9 2 8 in i t g e t e i l t ivorden sind, im 2 i n n e d e s § 8 2 6 B G B. gegen die guten Sitten verstoßen. Sollten diese Beschlüsse ausrecht erhalten werde», und sollten sie im Ergebnis zu einer Schadenszufügung gegenüber der Gemeinde führen, so sind diejenigen Mitglieder des Vorstandes, ivelche die Majorität für die Beschlüsse abgegeben haben, für allen entstehenden Schaden persönlich haftbar, und eS tvürde die Aufgabe, eines späteren Vorstandes und einer späteren Rcpräsentanrenversammlung sein, diese Regreßansprnche gegenüber den hierfür Verantwortlichen zur Durchführung zu bringen. Die Mitglieder der Jüdischen Gemeinde haben einen elementaren Anspruch daraus, daß bei der Verwaltung der öffentlichen Gelder mit unbedingter Rechtmäßigkeit und Sauberkeit verfahren wird. II. Bei Behandlung der Frage, ob eine Schadensersatzpslichi derjenigen Mitglieder oes Vorstandes der Jüdische,! Gemeinde, ivelche für den fraglichen Beschluß verantwortlich sind, gegeben ist, muß man die objektive und die subjektive Seite unterscheiden. Zunächst kann eine Schadeiisersatzpflicht naturgemäß nur dann in Betracht kommen, »venn sich die Rechtsprechung ans den Standpunkt stellt, daß die materielle Stellungnahme dcS Vorstandes im Endergebnis unrichtig lvar, daß also die Amtstätigkeit der Repräsentanten früher ablause als der Vorstand angenommen Hai. Dieses objektive Problem war Gegenstand der von den verschiedenen Juristen erstatteten Gutachten und ich darf im vorliegenden Artikel daraus verzichten, es des Näheren zu erörtern. Es genügt, im Rahmen der vorliegenden Darlegung zunächst darauf hinzuiveisen, daß 3 Gutachter, nämlich Kammergerichtsrat Wolfs, Rechtsanwalt Wolfs und Rechtsanwalt Walter Breslauer, sich in Gegensatz zu dem Standpunkte des Vorstandes gestellt haben. Ebenso mag hervorgehoben werden, daß auch die Vertreter der Majorität der Repräscntantenversammlnng jenen materiellen Standpunkt deS Vorstandes keineswegs als unbedingt gesichert erklärt haben, vielmehr zugegeben haben, daß auch nach ihrer Auffassung die Frage zweifelhaft ist. Sollte sich später Herausstellen, daß die Zivilgerichte den Standpunkt des Vorstandes billigen und also anerkennen, daß der Beschluß des Vorstandes über die Amtsperiode der Repräsentanten sachlich zutreffend ist, dann kann natürlich von einer Haftung des Vorstandes keine Rede sein. Dann sind die Mitglieder des Vorstandes zwar nicht weise, aber doch glücklich gewesen. Wie aber, wenn sich die Zivilgerichte auf einen anderen Standpunkt stellen? Dies ist die Frage, die bisher noch nicht aufgeworfen worden ist und die im Rahmen der vorliegenden Abhandlung allein erörtert iverden soll. Es handelt sich also für mich hier um die Frage, welches Risiko lausen die Mitglieder des Vorstandes, wenn die Zivilgerichte in objektiver .Hinsicht den Standpunkt der Gutachten Wolfs, Breslauer teilen, welche Möglichkeit besteht in diesem Falte für die Mitglieder der Jüdischen Gemeinde, die Majorität des Vorstandes für einen sachlich unrichtigen Beschluß und dessen Folgen persönlich haftbar zu machen. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es nun daraus an, ob die Majorität des Vorstandes objektiv in gutem Glauben gehandelt hat. Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde ist vor die Notwendigkeit gestellt, in einer umstrittenen Frage eine Entscheidung zu fällen. Er darf weder etwa aus Entgegenkommen gegenüber den Liberalen die Amtsperiode der Repräsentanten zu Unrecht verkürzen, noch darf er aus Entgegenkommen gegenüber der Ütoalition die Amtsperiode unzu lässig verlängern. Wenn nun der Vorstand in einem solchen Falle im guten Glauben eine unrichtige Entscheidung findet, so kann eine Haftung des Vorstandes nicht in Betracht kommen. Die von mir zitierte Bestimmung des § 46 Abs. 5 des Gesetzes von 1847 gilt auch materiell insofern noch heute, als man den Vorstand und die Repräsentanten für einen nach bestem Wissen und Gewissen gefaßten Beschluß auch dann nicht verantwortlich machen kann, »venn dieser sachlich unrichtig und schädlich war. Es entsteht also die Frage: Inwieweit kann derjenige, der auf rechtlichem Gebiet irrt, für diesen seinen Irrtum persönlich verantwortlich gemacht werden, insbesondere inwieweit kann ein Handel«, das durch solchen Irrtum beeinflußt ist, einen Verstoß gegen die gute« Sitten im Sinne des 8 826 BGB. und daher eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung darstetlen? Diese Frage ist bisher in der ganzen Debatte über die Repräsentantenfrage nicht aufgeworfen worden und so erklärt es sich denn, daß die Majorität des Vorstandes vollkommen siegesgcwiß davon ausgeht, daß man ihren einzelnen Mitgliedern persönlich nichts anhaben könne, da sie sich ja, selbst wenn sie später einmal im Endergebnis unterliegen, einfach darauf berufen könnten, daß sie eben in einem Rechtsirrtum besangen gewesen seien. Diese Auffassung aber beruht auf einer verhängnisvollen Selbsttäuschung. Ich darf für meine Stellungnahme zu dem juristischen Grund- Problem auf zwei Artikel vertveiscn, die sich in der Zeitschrift „Das Grundeigentum" (Nr. 2 vom 9. 1. 1927 und Nr. 51 vom 18. 13. 1927) im Anschluß an ein Urteil des 5. Zivilsenats des Kammevgerichts veröffentlicht habe. Das Kammergericht hatte in jenem Urteil einem Privatmann den guten Glauben versagt, der sich bei einem Rechtsgeschäft auf die frühere Rechtsprechung des Kammergerichts in Aufwertungssachen gestützt hatte. Schon der Umstand, daß jene alte Rechtsprechung des Kammergerichts den Privatmann veranlassen müssen, von seinem Rechtsgeschäfte Abstand zu nehmen. Dieser Ufteil des Kammergerichts war in der Juristischen Wochenschrift in einer Anmerkung von Boesebeck, sowie namentlich in einem Leitartikel des Rechtsanwalts Dr. von der Trenck (Nr. 26 vom 20. November 1926) gebilligt worden. Hiergegen habe ich in eingehender Weise in meinem Aussatz im Grundeigentum vom 9. Januar 1927 polemisiert. Ich habe.dort das Urteil des 5. Zivilsenats als eine Fehlentscheidung bezeichnet, weil sie in dem behandelten Einzelfalle auf einer Ueberspannung der dem Privatmanne aufzuerlegenden Sorgfaltspflicht beruhte. Es liegt im dringenden Interesse der Wirtschaft, daß der Privatmann, der sich auf die Rechtsprechung des zuständigen höchsten Gerichts verläßt, auch dann geschützt wird, wenn diese Rechtsprechung von dieser oder jener Seite angegriffen oder als unbillig empfunden wird. In meinem weiteren Artikel vom 18. Dezember 1927 habe

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