Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 8 (1928)
- Issue
- 15 (13.4.1928)
- Date
- 1928-04-13
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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'J-J w «i i IWIUlipPNW* iljPIIIU 11 p ll i «II l«l IUI« l»WMMMWWWMWWWW, ■»T WWWWWWWWWWWW 8. Jahrgang Nummer 15 Vellage 13. April 1928 i i ( i fi j 1 j Der Staat und die Wen Zur Veröffentlichung des Sönigsberger Polizeipräfidenlen Hans Brandt Von Doris Vittner t e n tragen mußte, da mite rauch äußerlichalsJude Vom Tage Liberale Welttonferenz. Der Termin für die diesjährige Telcgiertentagung der Weltvereinigung für liberales Judentum ist nunmehr definitiv, wie wir hören, auf den 11. August in Berlin festgesetzt worden. An ihr werden Delegierte aus den verschiedenen Ländern tcilnehmen, insbesondere erwartet man mindestens 60 Abgeordnete aus England und den Vereinigten Staaten. Zur Regelung der vorbereitenden Maßnahmen und Besprechung der laufenden Fragen des liberalen Judentums in der ganzen Welt findet am kommenden Sonntag in London eine Sitzung des Präsidiums der Weltvereinigung statt, an der aus Deutschland voraussichtlich R-A. Heinrich Stern, Paula Ollendorss, Rabbiner Dr. Bogelstein und als Gast Rabbiner Dr. Levi-Mainz teilnehmen werden. Das entwertete Erbbegräbnislegat. Eine Frage, die auch für jüdische Gemeinden von besonderem Interesse ist, hat das Reichsgericht (IV. 605/27. — 1. März 1928) entschieden. Der in Frage stehende Sachverhalt sei zunächst kurz wiedergegeben: Der Vater der Kläger hatte auf dem Kirchhof 1895 ein Erbbegräbnisgebäude errichtet. Durch Kodizill vom 9. Dezember 1897 hat er den Kirchengemcinden, denen der Friedhof gemeinschaftlich gehört, ein Legat von 10 000 Mark vermacht, mit der Verpflichtung, dafür sein Erbbegräbnis in allen seinen Teilen so lange, wie der Kirchhof als solcher bestehe, in gutem Zustande zu erhalten. Die Kirchengemeinden haben sich verpflichtet, die übernommenen Verbindlichkeiten gewissenhaft auszusühren. Sie haben aus den Mitteln des Legats für 10 000 Mark Zi/^prozcntige Preußische Konsols angeschasst. Da die Papiere durch die Inflation entwertet sind, haben die Kirchengemeinden an dem Erbbegräbnis keine Jnstandsetzungsarbeiten mehr aussühren lassen. Tic _ Kläger haben deshalb für Jnstandsetzungsarbeiten 700 RMark auswendcn müssen und verlangen diesen Betrag jetzt im Wege der Klage von den Beklagten. Letztere behaupten in einer Widerklage, daß sic nur verpflichtet seien, die Zinserträge aus den aufgewerteten 10 000 Mark Wertpapieren zu verwenden. — Nachdem erst die Berliner Gerichte zugunsten der Kläger erkannt hatten, hat das Reichsgericht die Klage abgewicsen, dagegen der Widerklage der Beklagten stattgegcbcn. Es kann dem Kammergcricht nicht zugegeben werden, daß die Befreiung von der Last, für die Instandhaltung des Erbbegräbnisses zu sorgen, für alle möglichen, auch unvorhergesehenen und unvorherschbaren Fällen gemeint gewesen sei. Die Regel des Lebens ist vielmehr die, daß der Erblasser nicht nur für seine Erben einen Vorteil erstrebt, sondern auch wohltätig km will, wenn er einer Kirchcngemcinde und damit den idealen Ausgaben, denen sie dient, unentgeltlich etwas zuwendct. Daher wird diese Zuwendung in der Regel so bemessen, daß ihr Ertrag die laufenden Ausgaben der Auslage reichlich deckt, der Stamm der Zuwendung alw nicht angegriffen zu werden braucht. .Hiernach mar es Absicht des Erblassers, die beiden von ihm bedachten Kirchengemeinden dauernd zu bereichern. Es geht deshalb nicht an, die Beklagten so zu behandeln, als wenn sie mit den Klägern einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen hätten. Hier ist nach Treu und Glauben der Erstattungsanspruch der Kläger schon deshalb abzuweisen, weil die Papiere der Beklagten, in denen sie das Legat von 10 000 Mark angelegt haben, in den letzten Jahren kernen irgendwie erheblichen Zinsertrag gebracht haben. Jüdische Nationalität und deutsche Minoritälssprachenrechte. Das Justizministerium der Tschechoslowakei hat mit einer vor kurzem getroffenen Entscheidung, die schon mit Rücksicht auf die seinerzeit^ bei den Beratungen der Weimarer Verfassung von zionistischer Seite gestellten Anträge bezüglich nationaler Minoritätsrechte für die deutschen Juden von besonderem Interesse ist, die in deutscher Sprache abgefaßte Sprachenbcschwerde des I. R. als zur Einleitung einer Amtshandlung ungeeignet aus folgenden Gründen zurüügewiescn: Da die Beschwerde in deutscher Sprache überreicht wurde, muß zunächst geprüft werden, ob dem Beschwerdeführer nach den geltenden Sprachenbestimmungen das Recht zur Verwendung dieser Sprache zusteht. Nach § 2, Absatz 2, des Sprachengesctzes und Artikel 18 der Sprachenverordnung ist dieses Recht von bestimmten objektiven (Lokalisierung der Sache in einem Gerichtsbezirke mit qualifizierter nationaler und sprachlicher Minderheit) und subjektiven Bedingungen (Zugehörigkeit der Partei zu der Sprache dieser nationalen Minderheit) abhängig. Die objektiven Bedingungen sind zwar im vorliegenden Falle gegeben. Doch kann in subjektiver Hinsicht der Beschwerdeführer nicht als eine Person anerkannt tvcrden, welche nach den geltenden Bestimmungen berechtigt ist, die deutsche Sprache vor den Gerichten und Behörden zu verwenden. Denn es geht aus den Akten hervor -- und der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht einmal —, baß er sich als Angehöriger der jüdischen Nationalität angemeldet hat. Das Sprachengesetz faßt aber die Angehörigkeit zu einer Nationalität und die Cprachenzugchörigkcit als identische Begriffe auf und verwendet beide Ausdrücke synonym. Da nach § 2, Absatz 2, des Sprachengesetzes das Recht zur Verwendung der deutschen Sprache nur Personen zuerkannt wird, welche Angehörige der Sprache der deutschen Minderheit sind, steht dieses Recht nicht auch einer Person zu, welche, da sie Angehörige einer anderen als der deutschen Nationalität ist, nicht als Angehörige der deutschen Sprache angesehen werden kann. Dann ist es aber auch ganz irrelevant, ob eine solche Person im gewöhnlichen Leben in der Regel die deutsche Sprache verwendet, da für sie die deutsche Sprache nur die Umgangssprache ist und die Umgangssprache für die Zwecke des Sprachengesetzes ohne Bedeutung ist. Unter diesen Umständen mußte die Beschwerde als sprachlich falsch überreicht, gemäß Artikel 4 und 19 der Sprachcnverordnung zurückgewiesen werden. Poincare über den Zionismus. Der „Club du Fauburg" hat vor kurzem eine Umfrage über jüdische Probleme veranstaltet. Der französische Ministerpräsident Raymond Poincare gab seine Ansicht über den Zionismus in den folgenden Zeilen kund: „Ich persönlich habe dem Zionismus stets meine Unterstützung zuteil werden lassen, da ich stets der Ansicht war, daß diese Bewegung in gewissen Ländern eine sehr natürliche Grundlage habe; ich glaube aber, daß diese Bewegung in Frankreich, wo die Juden seit langer Zeit mit der Nation verschmolzen sind, keine Begründung hat." Die «Freunde Israels" vom Heiligen Stuhl verboten Die Gesellschaft der „Freunde Israels" (Amici d'Jsraeli) ist vom Heiligen Stuhl verboten worden. Das Verbot hat in Italien großes Aufsehen erregt. Die Gesellschaft „Freunde Israels" wurde im Frühjahr 1926 von Mgr. Dr. van Asseldonk begründet und von einer Anzahl prominenter Prälaten unterstützt. Ihr erster Präsident war Kardinal Silj. Sie verkündete als ihr Ziel: eine Annäherung zwischen Juden und Christen auf der Grundlage gegenseitiger Verständigung herbeizuführen. Von den führenden Männern der Gesellschaft wurde nachdrücklich betont, daß diese nicht beabsichtige, ein missionares Werk zu betreiben. Vor kurzem teilte der deutschkatholische Publizist Kaplan Franz Roedel mit, daß auf Veranlassung der „Freunde Israels" der Papst eine Encyclia vorbereitet, die eine Verdammung des Antisemitismus ausspricht. Dieser Mitteilung wurde später von maßgebenden katholischen Kreisen Roms widersprochen. Es ist lange her, daß man Ostpreußen die Wiege der deutschen Demokratie nannte. Einst war hier Oberpräsident Theodor von Schön, Leiter des Schulwesens Dinter. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts schrieb hier Johann Jacoby seine glänzende Schrift über die Emanzipation der Juden. Nach der Thronbesteigung Friedrich Wilhelms IV., als man glaubte, eine neue Aera beginne und am politischen Himmel zeige sich das Morgenrot der Freiheit, war es die Königsberger Hartung'sche Zeitung, die als erste in der deutschen Presse der Zensur zu trotzen wagte, und Aufsätze unter der Überschrift „Inländische Zustände" veröffentlichte. Es ist ehrenvoll für das Blatt und seinen Verlag, daß gerade hier jetzt ein historisches Werk aus der Feder eines Königsberger Polizeipräsidenten Hans Brandt erscheinen kann, das in wahrhaft freiheitlichem Sinn einen Rückblick auf die Leiden der Juden seit ihrer sogenannten Emanzipation vom Jahre 1812 wirft und dem unbefangenen Leser eine Fülle Tatsachen zur Kenntnis bringt, die zum Teil unbeachtet geblieben sind, aber heute noch, und heute mehr denn je den Volksgeist zu vergiften drohen. Es war einmal ein Amtsvorgänger Hans Brandts in Königsberg, der hieß Dr. Abegg und wandte sich gegen die im Jahre 1842 aufgetauchte Forderung, die Juden in eine besondere Korporation hineinzuzwängen. Er betonte ausdrücklich, daß sich die Juden bei weitem leichter germanisiert hätten als die Slaven. Ebenso erklärte er sich gegen den Plan des Ministeriums, die Freizügigkeit einzuschränken und die Niederlassung der Juden aus dem platten Lande ganz zu verhindern. Seines Geistes einen Hauch hat der republikanische Polizeipräsident Brandt verspürt, der freilich auch ganz andere Amtsvorgänger gehabt und deren Kundgebungen in den Archiven reichlich studiert hat. Hat es nicht in Königsberg auch einmal einen Polizeipräsidenten Peters gegeben, und seinen Handlanger Lindenberg? Hat hier nicht einmal noch im Jahre 1861, als ein Jude sich an der Albertus-Universität habilitieren wollte und die medizinische Fakultät das Habilitationsgesuch einstimmig befürwortete, der Oberpräsident Eichmann als Kurator der Hochschule die Habilitation für unzulässig erklärt? Es hat einen Königsberger Oberbürgermeister Sperling gegeben, der in vormärzlicher Zeit die Zuerkeirnung der staatsbürgerlichen Rechte an die Juden in weitestem Sinne befürwortete. Und es hat ein Staatsminisierium in der Konsliktszeit gegeben, das einen vornehmen, hochgeachteten, wissenschaftlich verdienten Mann wie den Professor Julius Möller willkürlich seines Amtes entsetzte, weil er es wagte, für die Verfassung einzutreten. Wenn Brandt ein dickes Buch hätte schreiben wollen, so hätte es ihm an Stoff nicht gefehlt. Aber er hatte nur die Absicht, das Schicksal der Juden seit dem Sturz Napoleons zu schildern, desselben Napoleon, der in der Westfälischen Leibgarde seines Bruders Jerome einen jüdischen Obersten duldete. Ebenso war dort ein Quartiermeister der Jägergarde Jude. Das wäre in den meisten deutschen Staaten undenkbar gewesen, mußten doch sogar in Frankfurt a. Main die Juden erst um 440 000 Gulden das Bürgerrecht erwerben, und gab es doch auch nach dem Emanzipationsedikt von 1812 in Preußen noch neun verschiedene Judengesetze. Wie wenig sich die Hoffnungen, die man auf jenes Edikt gesetzt hatte, Menschenalter hindurch erfüllten, kann man bei Hans Brandt urkundlich Nachlesen. Man erfährt da, wie den Juden die Errichtung von Synagogen nur in Städten erlaubt wurde, wie sie einst, wenn ein jüdischer Soldat desertiert war, als Glaubensgemeinde zwei Ersatzmänner stellen mußten; wie im Jahre 1822 das Staatsministerium in einer Kabinettsorder verfügte, daß die Bestimmungen des Edikts, wonach die „für Einländer zu achtenden Juden" zu akademischen Lehr- und Schulämtern, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, zugelassen werden sollten „wegen der bei der Ausführung sich zeigenden Mißverhältnisse" wieder aufgehoben seien, wie bei Wahlen nur Männer christlichen Bekenntnisses als Wahlmänner zugelassen wurden, wie jüdische Stadtverordnete Jahrzehnte hindurch zurückgewiesen wurden; wie Juden von vielen Gewerben ausgeschlossen waren und zum Handelsbetriebe nur zugelassen wurden, wenn sie 2000 Reichstaler Vermögen nachwiesen; wie sie dem unwürdigen Lcibzoll unterlagen, der für jedes Stück Vieh erhoben wurde; wie bis tief in das wilhelminische Zeitalter hinein Juden, auch wenn sie mit sechs und mehr Kindern seit unvordenklicher Zeit in Preußen unbeanstandet gehaust hatten, plötzlich diese ihre Heimat verlassen und in bitteres Elend wandern mußten, worüber man staatsmännische Betrachtungen auch vom Standpunkt der auswärtigen Politik in den Denkwürdigkeiten des Botschafters von Schweinitz und danach des Fürsten Lichnowsky Nachlesen kann. Wir finden bei Hans Brandt auch ein merkwürdiges behördliches Urteil über die Juden aus dem Jahre 1885, wonach der Jude bei seinen geringen Bedürfnissen lange nicht so viel brauche wie der christliche Gewerbetreibende, der menschenwürdiger zu leben gewohnt sei. Der Schutz der nationalen Arbeit gebiete die Fernhaltung aller solchen Elemente, die den hiesigen Gewerbetreibenden und Arbeitern das Brot nähmen. Auch in politischer Beziehung sei der Zuzug und die Duldung fremder Juden zum Nachteil für den Staat. Der Jude, der kein Vaterland habe, und dem es gleich sei, wer im Staate regiere, wenn er nur seinen Schacher machen könne, schwärme f r alle Freiheiten, zerstöre und zerstückele, was er für den andel und Gewinn für geeignet hält, und sei überhaupt ein geborener Fortschrittmann. Es ist bedauerlich, daß Hans Brandt zwar den Inhalt dieses schönen' Urteils wkedergibt, nicht aber die Behörde nennt, die es verantwortlich gezeichnet hat. Wie es um den Grundstückserwerb der Juden stand, wie um ihre Anwerbung christlichen Gesindes, wie um ihren Mlitärdienst, das kann man in der Flugschrift aus einer großen Reihe authentischer Gesetzesstellen und Verfügungen kennen lernen, wobei übrigens der einzige jüdische Major Burg, der eine Zeitlang auffallend gefütterte Epauletz u erkennen sei, nicht übergangen wird. Daß Burg seine Stellung nur der Freundschaft eines preußischen Prinzen, der seine militärische Genialität schätzte, zu verdanken hatte, bedarf keiner weiteren Ausführung. Um nicht unbillig zu loben, mag hinzugefügt werden, daß es trotz Hans Brandt einige jüdische Reserveoffizere auch schon vor dem Jahre 1914 gegeben hat. Wir nennen beispielsweise den Generalkonsul Eugen Landau, den Geh. Justiz rat Jacob Meyer, die erfreulicherweise noch wandeln im rosigen Licht. Auch war dem Juden der Eintritt in das Gardekorps nicht bis zum Ausbruch des Weltkrieges verschlossen, wie denn Walter Rathenau sein Jahr bei den Garde-Kürassieren abdienen durfte, aber selbstverständlich hier nicht Offizier werden konnte, er hätte denn vorher die Taufe ^empfangen. Schade, daß Hans Brandt nicht die Geschichte des Herrn von Goldschmidt-Rothschild wiedergibt, wie sie der Hofmarschall Freiherr von Zedlitz in seinen Erinnerungen berichtet. Selbst der Kaiser, geschweige der Reichskanzler Bernhard von Bülow war nicht imstande, diesen jungen, höchst befähigten Mann zum Leutnant zu machen. Das ließ das Offizierskorps nicht zu. Attache konnte der junge Mann werden, Leutnant nicht. Den Briefadel sogar mit dem Freiherrntitel hatte der Vater von Wilhelm II. erhalten, in den Schwertadel konnte ihm Wilhelm II. keinen Zutritt verschaffen; obwohl doch nicht jeder vom Schwertadel eine richtige Ahnenprobe ausgehalten hätte. Man sieht, daß vielerlei auch nach dem tollen Jahr 1848 in Deutschland geblieben war, wie es im Mittelaltev Brauch schien. Vielleicht um eine Berechtigung wurde der Jude 1848 bestimmt reicher. Nach einer Kabinettsorder vom Jahre 1835 war der Jude nämlich vom Amt eines Schiedsmannes ausgeschlossen, weil das ein richterliches Amt sein sollte, ebenso war er als jüdischer Staatsbürger von der Verwaltung des Scharfrichteramtes ausgeschlossen. Damit hatte es im Jahre 1848 ein Ende. Er konnte jetzt Henkcrr werden, nur hat man nicht gehört, daß jemals ein Jude sich um dieses Amt beworben hätte. Wie es mit den Juden als Rechtsanwälten auch später noch ging, braucht nicht lange erzählt zu werden. Dagegen ist es nicht uninteressant, bei Hans Brandt zu lesen: „In Königsberg wurde dem Prediger und Religionslehrer Dr. Frankholm untersagt, öffentlich« Religionsvorträge abzuhalten und den Titel eines Predigers zu führen. Zu bemerken ist allerdings, daß diese Anordnung der Behörde auf gewisse jüdische Demonstranten, denen Frankholms Predigten zu freiheitlich waren, erfolgte. Ebenso wurde ihm die Einsegnung von Mädchen und Knaben untersagt." — Man erinnert sich an ähnliche Eingaben der Berliner Orthodoxie gegen liberale Neuerungen in der Gemeinde. Auch hier suchte man den geistigen Fortschritt durch die Staatsbehörde zu verhindern. Die Behandlung, die von den Juden im weiten Rahmen des Rechtslebens als Mißhandlung empfunden wurde, galt den regierenden Kreisen keineswegs als Lieblosigkeit. Im Gegenteil, man suchte die Juden geradezu zu beglücken, indem man Gesellschaften zur Förderung des Christentums unter den Juden gründete, und zwar mit landesherrlicher Betätigung. In dem Vorwort eines solchen Aufrufes heißt es: „Die Blindheit, womit Israel geschlagen ist, dauert freilich noch fort, allein durch Gottes unendliche Barmherzigkeit können wir zum Teil die Werkzeuge werden, zu ihrer Befreiung aus diesem jammervollen und mitlcidswürdigen Zustande, damit sie versöhnet werden mit ihrem Schöpfer und teilhaftig der Erlösung durch das Blut Jesu Christi. So wollen wir denn eilen, statt einer Religion, die, wie sie jetzt gelehrt wird, weder zur wahren Liebtz^Gottcs noch zur wahren Tugend führt, ihnen diejenige zu verkünd^..." Der König tat ein übriges, bewilligte der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft Portosreiheit, verordnete auch, daß die Pfarrer den Israeliten, die zum Christentum übertreten wollten, gar keine Schwierigkeiten machen sollten,. Erst später wurde ein längerer Unterricht in den Lehren der christlichen Religion gefordert, was sich vielleicht aus einem Bericht des damaligen Polizeipräsidenten Dr. Abegg erklärt, worin es heißt, daß besonders die polnischen und russischen Juden durch den Uebertritt zum Christentum immerwährende Duldung in Preußen zu erwarten hofften. „Sie wollen dem Militärdienst in ihrem Vaterlande entgehen und in Preußen ein Gewerbe ausüben." Lohnt es, darüber zu reden, wie Juden zu christlichen Kirchenbauten „von Rechts wegen" herangezogen wurden? Wie ein preußischer Kultusminister erklärte, es sei vollkommen gerechtfertigt, wenn in Schulbüchern die Juden mit Kain auf eine Stufe gestellt wurden, wenn die Anstellung jüdischer Gymnasiallehrer grundsätzlich verweigert wurde? Höchstens als Kuriosum sei noch wiedergegeben, wie des Königs Majestät befohlen habe, daß dem Juden nicht gestattet werde, christliche Taufnamen als Vornamen zu führen: „Dahin gehören alle Vornamen, die sich wie Renatus, Anastasius, Baptistc, Peter auf eigentümliche Dogmen der christlichen Kirche beziehen, sowie die von dem Namen des Erlösers hergeleitet sind oder damit zusammengesetzten Vornamen wie Christoph und Christian." Noch aus dem Jahre 190 4 stammt ein Erlaß des Ministers des Innern, daß Aenderungen jüdischer Vornamen aus Anlaß des Uebertrittes zum Christentum oder aus sonstigen Gründen dem Minister des Innern mitgeteilt werden müßten. Das sind so einige Brosamen, die von des früheren Königsberger Polizeipräsidenten Hans Brandts Tische fallen. Sie werden als Kostprobe ausreichen. Und dann kam, wie Brandt in seinem Schlußwort sagt, der gewaltigste aller Kriege, dessen Schlachtfelder viele Tausende jüdische Opfer forderten. Durften die deutschen Juden darum hoffen, daß sie in Zukunft nicht anders gewertet würden als ihre christlichen Mitkämpfer und Landsleute? Wie aber wurden den