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Jüdisch-liberale Zeitung · 1927-03-25 · 12 (25.3.1927) · page 2

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
7 (1927)
Issue
12 (25.3.1927)
Date
1927-03-25
Page
– (sequence 2)
Language
German
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;,jüci Gesichtspunkten erfolgen. Es stufe erstens für eine uröuungsgemätze Verwaltung Sorge getragen mrb die nutzere Stärke der ttemeutften aefövdert «erden. Deweiteren mutz die Organisation aber so sei», daß sie die Erfüllung der Ausgaben der Gemeinden erleichtert. dareligitise Leben nicht bemmt. sonder» fördert, und eine» passenden Rahmen für die künftige Entwicklung abgibt. Kür diesen .Mellen Gesichtspunkt ist der AuSschußmehrheit ein aus. reichende- Verständnis nicht abzurinaen gewesen; auch in den eingehenden Erörterungen Katzensteins sucht man nach einer Stellungnahme von ihm aus vergebens. Und doch ist er von überragender Bedeutung. Man darf die Organisation einer religiösen Gemeinschaft nicht nur daraus ad» stellen, was lm Augenblick für ihre ändere -rast nützlich ist, ohne die Frage zu stellen, wie sich die Organisation im religiöse» Leven auswirken wird, und ohne höheren GestchtSvunkten einen Einfluß einruräumeu. DaS tut. wer in der Austrittsfrage nicht weiter argumentiert als so: die Austritte aus den Gemeinden schwächen deren finanzielle .«rast: da ein gänzliches Verbot de» Austritts praktisch nicht möglich ist. so erschweren wir ihn dadurch, batz wir den AuStretenben zwingen. Steuern an einen Landesverband zu Zahlen: damit fällt der Anreiz der Steuerersparung fort. Diese Argumentation ist zweifellos sehr bestechend. Wer noch weiter überlegt, wird aber sehr bedenklich werden. Zunächst fei einvorweggenommen: der ganze bedenkenlose Opportuni-muS des Auöschußentwnrfs zeigt sich schon darin, datz man diese Steuerbestimmung auf die Vorschrift folgen läßt, nach welcher der Austretende erklären mutz, sein Austritt erfolge nur aus religiösen Bedenken. Da die Steuerbestimmung ausschließlich den Zweck verfolgt, den Austritt aus Steuevörückebergerei zu verhindern, so setzen ihre Urheber offensichtlich voraus, daß sonst trotz jener Erklärung der Austritt auch au» nicht religiösen Gründen ui zahlreichen Fällen erfolgen würde. Man verlangt also eine immerhin nicht ganz unfeierliche Erklärung und gibt in demselben Paragraph der Ueberzeugmrg Ausdruck, daß diejenigen. gegen die sich das Erfordernis der Erklärung richtet, sie in sehr zahlreichen Fällen falsch abgeben werden. Wenn man öavvn so fest überzeugt ist. daß man die Steuerbestimmung für erforderlich hält, so ist bas Verlangen der Erklärung ei» sehr un-eiliges Spiel mit heiligen Dingen. Gewiß ist das Abgeben einer falschen Erklärung unmoralisch. Aber das Verlangen der Abgabe trotz der Gewißheit, datz sie falsch abgegeben werden wird, ist sittlich ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Betrachten wir den AnAschntzvorfchlag nun zunächst einmal unter dem Gesichtspunkt feiner Befürworter. Da scheint mir keineswegs unzweifelhaft zu sein, baß der erstrebte praktische Erfolg erreicht werden wird. Wer bereit ist. zwecks Ersparung von Steuern aus der Gemeinde auszutreten, bekennt damit, datz fein innerer Zusammenhang mit seiner Gemeinschaft sehr gering, die Krall religiösen Judentums in ihm nicht wirksam ist. Er wird, wenn er sich von den Stenern anders gar wicht befreien kann, schließlich auch die Scheu vor dem Austritt aus dem Judentum überwinden. Nach einigen Jahren wird der größte Teil derer, die sonst aus der Gemeinde ausgetreten wären, aus dem Judentuw auStreten. Ich glaube nicht, datz eS möglich ist, steuerscheue Indifferente dadurch bei der Gemeinde zu halten, daß man sie vor die WM stellt: Steuerzahlen oder Austritt aus dem Judentum. Und was wird mit denjenigen, die wirtlich aus religiösen Bedenken aus ihrer Gemeinde ausgetreten sind? Sie sollen «ach den: Ausschnßentwurf ihre Steuern künftig an sine» LandeSvevSand zahlen. Siegt eS nicht sehr nahe, daß daß die religiösen Bedenken, die gegen die Gemeinde be- ' stehen, in vielen Fällen auch gegen den Landesverband bestehen werden, dem sie angehört? Mutz immer oder wird auch nur in der Regel die Steuerzahlung an den anderen der beiden bestehenden Landesverbände ihren Ueberzsugungev entsprechen? Wirb derjenige, den etwa Las Vorherrschen radikaler liberaler Tendenzen dem Preußischen Lanbe-verband Jüdischer Gemeinden sernHalten sollte, deshalb gleich die starre »ndnldsame Orthodoxie des Halberstäbter BerbandeS fördern wollen? Will derjenige, der aus dem Halberstädter Verband auStritt. feine Steuer deswegen immer gleich den radikalen Liberale» im Landesverband mllzugute kommen lassen? Kann mail bestreiten, daß hier Gewissenszwang geübt wird? Andere Landesverbände alö diese beiden gibt es nicht. Man sagt uns. bei Massenanstritt-bewegrmgen werden sicher andere Landesverbände cm« ttehev. Bt» dahin also darf man vergewaltige»? Wenn die Möglichkeit zur Freiheit von der Gemeinde aus Gründen der Gewisieuheil-frei-ell notwendig ist, bann ist eS die der Freiheit vom Landesverband auch. Wenn man anerkemtt. daß die Zahlung von Steuern an eine Synagogen- oder Personalgemeinde der religiösen Ueberzeugnnq widersprechen kann, mit welchem Recht verweigert man diese Anerkennung für die Steuerzahlung an bi« Landesverbände? An dieser Sachlage wird auch durch die Vorschrift nichts geändert, datz Ser An-aetretene bestimmen kann, seine Steuer dürfe vom Landesverband nur für bestimmte Zwecke verwandt werden. Denn eine solche Bestimmung ist praktisch völlig bedeutungslos: werden z. B. die Steuern des Ausgetretenen VestimmnngsgemLtz für Wohlfahrtszwecke verwendet, so werden dafür andere Steuergelder für Kultuszwecke frei. Aber auch in denjenigen Fällen, in dewen die «renerzahlung au den Landesverband einen Gewtffen-zwang nicht bedeutet. bletLt die Berechtigung der Frage Sestehe»; Was wird aus denen, die wogen religiöser Bedeutzu au-gttreten sind? Ste dekunden gerade durch Ären An-tritt. datz religiöse Ideen »nb Kräfte in ihnen lo-en-ig sind. Sie «erbe» meist de« Wunsch haben, in freiwilligem Susammenschlntz unter Schaffung eigener Einrichtungen am jadtsche» reit, gtöse» Lebe» teilzunehmen. Das aber wirb ihnen außerordentlich erschwert. Denn sie müssen den ganzen Steuerbetrag. den die Synagogengemeinde ihres Orts für sich und -en Landesverband erhebt, an einen Landesverband abfübren und müssen außerdem bas Geld zur Erhaltung ihrer eigenen Organisation und Einrichtungen aufbrinae». Allerdings entfällt die Steuerpflicht gegenüber dem Landesverband. wenn die neue Organisation als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt, also eine sogenannte Personalgemeinde wird Das ist aber nur dann möglich, wenn sie durch ihre Verfassung und durch die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet. Das wird nicht nur in aanz kleinen Gemeinden überhaupt nie zu erreichen sein. Aber auch in groben Gemeinden können solche SondeAtldungen in der Reger erst allmählich zu der Grütze und Bedeutung Herauwachsen, die Voraussetzung für den Erwerb öffentlicher Körperschaft-rechte sind. An dieser Entwicklung weSen ft« aber dadurch, daß ihre Mitglieder Gelder für zwei Organisationen — Landesverband und Sondergsmeinde — aufbringen müssen, stark gehindert werden. Auf jeden Fall wird' die Notwendigkeit der Steuerzahlung an den Landesverband das religiöse Leben der Ausgetretenen stark hemmen. Viele werden infolgedessen den Sonderorgamsationen fern bleiben und dem Gemeinschaftsleben verloren aehem Die bestehenden Organisationen werden in ihrer Arbeit stark beengt sein. Daß durch diese Regelung tos religiöse Leben jüdischer Mensche», die noch mit ihrem Judentum innerlich verbunden sind, geschädigt wird, ist viel schwerwiegender. als daß die Gemeinden eine Anzahl Steuerzahler nicht verlieren- Es ist grundfalsch, an die gesetzliche Regelung der Austrtttsfraige immer irur einseitig von dem Gesichtspunkt aus heranzugehen: wie verhindern wir den Austritt aus Steuerdrückebergerei? Wichtiger ist die Frage: Was wird mit den Ansgetretenen, die dem Judentum nicht innerlich entfremdet sind? Eine Lösung, welche bje innerlich Entfremdeten — vielleicht! — bei der Gemeinde hält, die lebendigen Kräfte Ausgetretener aber verdorren läßt, wird vielleicht im Augenblick die Kassen der Gemeinden stärken, der Zunkunft des Judentums aber nicht bienen. Sie stärkt die augenblickliche äußere Kraft der Gemeinden, indem sie dauernde Werte aufgibt. Und nützen wir denn der religiösen Entwicklung und dem religiösen Leben, wenn wir an die Stelle der freiwilligen Ginheitsgemeinde die mehr oder weniger vor Austritten geschützte gesetzliche Zwangsgemeinde setzen? Ich finde nicht, daß die fast ausschließliche Regelung des religiösen Lebens durch die Gemeindeverwaltungen in den letzten Jahrzehuten sehr fruchtbar gewirkt hat. Eine Neubelebung wird jedenfalls in den großen Gemeinden nur von selbsttätigen Bestrebungen einzelner Grupven der Gemeindeglieber ausgehen. wozu schon mancherlei Ansätze vorhanden sind. Mein Wunsch ist, daß das innerhalb der Gemeinde geschieht, der die Ausgabe der Förderung und Pflege dieser Bewegungrn zufällt. Wenn jedoch die Gemeinde durch mangelndes Verständnis und Entgegenkommen die Existenz einer solchen Gemeinschaft gefährdet, so daß sie Fruchtbares nur reiften kann, indem sie durch Austritt aus der Gemeinde die ganze Steuerkrast ihrer Mttglieder für sich freibekommt, ist dann nicht die Absplitterung von der Gemeinde dem Verfall jener lebendigen Gemeinschaft vorzuziehen? Wer dazu wird es ja meist gar nicht kommen; die Möglichkeit des Austritts wird die Gemeinde, auch wenn ihr das wahre Verständnis fehlt, zum Entgegeukommen zwittgem Auf diesem oder jenem Wege werden religiöse Werte erhalten bleiben oder gepfelgt werden, die verkümmern würden, wenn ein Austritt aus der Gemeinde überhaupt oder ohne Befreiung der Steuerlast nicht möglich ist. Unseren Gemeinden wirb gesetzlicher Zwang in der Austrittsfrage nicht zum Segen gereichen. Sie werden auf die Dauer stärkere Kräfte gewinnen nutz einem nicht durch gesetzliche Fesseln beengten religiösen Leben. Ich halte deshalb die Regelung der Austrittsfrage durch den Ausschutzentwurf nicht für annehmbar. Denn gegen ihn muß der schwerste Borwnrs erhoben werden, der überhaupt gegen ein solches Gesetz erhoben werden kann: Sr verbaut Entwicklungen, er verstopft Quellen religiösen Lebens. Religiöses Leben läßt sich nicht durch Gesetze reglementieren. Ich glaube nicht an den religionsförberndeu Segen gesetzlichen Zwanges. Ich glaube aber an die SelbsterhaltnngSkraft unseres Judentums. Wahlrecht und Austrittsfrage im Entwurf des Iudengefehes. Bon Walter Salomon. Am kommenden Sonntag tritt zum dritten Male der Berbandstag des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden zusammen. Der Tagung kommt eine besondere Bedeutung zu. da auf ihr das Gesetz für die jüdische »eliaion--M^msch«rft-i» Preußen beraten «erde».soll, veralte F_.tzdas'-ie veralteten Bestimmungen von 1847 abzulüsen sei» werden. ES ist anzanehmen. baß die preußische StaatSregierrrna de» Gesetzentwurf des Landesverbandes zur Gvrndla-t ihrer «eiteren Maßnahmen machen wird und daß de, preußische Landtag von sich ans wohl kam» gegen den Wille» der Mehrheit der preußischen Inden wesentliche «endermrae» vornehmen wird. Be-denÜ mau diese Situation, so scheinen mir an dem vorliegenden Entwurf LesonderS zwei Komplexe äußerst bedenÄich: Die Aufnahme der WahlrechtSLestimmnugen in das Gesetz und die Regelung Ser AustrtttSfrage. Die Erfahrungen mit dem Gesetz von 1847 hatten eigentlich die Führer der jüdischen Gemeinden lehren müssen, daß eine Einmischung deS Staates in religiöse Organisationsfragen so wenig wie möglich anMstreben ist. Diese Tendenz hätte noch gefördert werden müssen durch Artikel 187 der Reich-Verfassung, nach dem jede Religio nsgesellschaft ihre Angelegenhetten selbständig innerhalb -er Schranken befür alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet und ihr« Aemter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleiht. Umso erstaunter muß man darüber sein, datz nunmehr die Juden selbst vom Staate den Erlaß eines Gesetzes wünschen. der da- Wahlrecht zu den Vertretungen -er Spnagogengemeinden auf das genaueste regelt. Ob derartige Bestimmungen mtt Artikel 137 der Reichsverfaffung Überhaupt zu vereinbaren sind, mutz schon bezweifelt werde». Roch befremdender aber wirkt, datz die jetzigen Bestimm»», gen im Gesetz besonders von zionistischer Seite gefordert werden, trotzdem gerade sic bei anderen Gelegenheiten immer und immer wieder das Mitwirkungsrecht des Staates irr inneren Fragen der Religionsgemeinschaften bestritten und sogar den Standpunkt vertraten, daß durch Artikel 137 der Reichsverfassung das Judengesetz von 1847 außer Kraft gesetzt wäre. Mag Liese Frage offen bleiben, so ist eines -och gewiß: Air Juden haben keinen Anlaß, durch staatlichen Zwaog unsere SelbstbestimmnngSrechte beschränken zu lasse». Mag es noch httlgehen, daß das gleiche, geheime und unmittelbare Wahlrecht in dem Gesetz festgelegt wird; Meinungsverschiedenheiten hierüber bestehen nicht, die Frage ist deshalb ohne Bedeutung. An akzeptabel aber sind Bestimmungen. wie sie in dem jetzt vorliegenden Entwurf enthalten sind, dahingehend, daß generell das Frauenwahlrecht eiyae- Wrt wird, baß den Gemeinden für das aktive und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung eine längere als zweijährige Karenzzeit festzusetzen unmöglich gemacht wird, oder daß die Verknüpfung des Wahlrechts mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit für unzulässig erklärt wird. In diesen Blättern ist stets gefordert worden, daß den Frauen das aktive und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung e-irraeräumt wird. Das geschah, weil man in der Frau der Gegenwart ein gleichberechtigtes Mitglied der RelWonsgemeiwde sah, weil man ihre Mitwirkung in Fragen jüdischer Erziehung, jüdischen Gottesdienstes oder dergleichen für durchaus erwünscht hielt. Umsomehr halten wir uns für verpflichtet, setzt zu betonen, daß wir eine Regelung dieser Fragen durch ein Siaatsgesetz aus Gründen religiöser Toleranz auf das entschiedenste ablehnen. Die Mitglieder der jüdischen Gemeinden müssen das Recht haben, selbst zu entscheiden, ob in ihrer Gemeinde da» Frauenwahlrecht eingesührt werden soll. Ist die Mehrheit der Gömeindemttglttder gegen die Einführung, so halte» wir den Zwang durch ein Siaatsgesetz für völlig verfehlt. Wir haben die Hoffnung, datz auch unsere konservativen Glaubensbrüder immer mehr zu der Ileberzeugimg komme« werden, datz der Geist des jüdischen Religionsgesetzes' nttfi nicht der Buchstabe maßgebend sein mutz, daß die jiwrsche Frau als Erzieherin der Kinder und als Gestalteri» des Heims von der Mitwirkung au jüdischen AngelegerchHiten nicht ausgeschlossen werden darf. Ihnen diese ErkennIViS äber durch ein Siaatsgesetz aufzuzwingen, auch wen« die Mehrzahl der GemeinLemitglieder anderer Auffassung ist, erscheint mir mit dem Gebot religiöser Toleranz unvereinbar. I« den Fragen der Karenzzeit Lzw. des Lusländerwaylrechts ist die Einmischung des Staates aber gleichfalls abzulehnen. Auch hier sind verschiedene Ansichten vorhanden, mrd man wird fordern dürfen, daß nicht der Staat und nicht der Landesverband. sondern der Wille -der Mehrheit der Gemeindemitglieder den Ausschlag gibt. Während in einer Bolksgeweirrde, uud in gewissem Umfange auch in eurer orthodoxen Gemeinde, die nationale Zugehörigkeit der Gemeindeunkglieder für die Erfüllung der Gememdeaufgaben von mttergeordneter Bedeutung ist. (trotzdem gewährt man. wie Rabbiner Dr. Gold manu vor kurzem in der „C. B.-Zeiturrg" mit Reckt bemerkte, der ostjüdi scheu Kultur m Tel Aviv bestimmt nicht die Rechte, die man in Berlin für sie verlangt ist diese Frage nicht unerheblich für die liberalen Gemeinden. So ist eö z. B. keiv Zufall, daß die Ausdrucksformen des religiösen Liberalismus in Berlin. London und New Jork ein so verschiedenartiges Gepräge besitzen. Wenn immer wieder bttsnü wird, daß in einer Religionsgemeinde jeder religiöse Jude ein gleiches Mttbestlmmnngsrecht haben muß. so übersieht man Loch. daß. nach liberaler Auffassung die Grundlagen unserer füdischen Gemeinde natürlich die ewige» W<chri a IV Bilder, die ich nicht male« kann. I. Die ersten Menschen. So müssen ste ausgesehen halben: so zutMistsftunfen, vergangenhortsloS — HaLom der Mann, Chava d>as WeÄ! erdenliebend, himmelssicher, bedenkenlos. Und dann kam der Tag, da sie wissend wurden; La im veralühenben Traum Las Sehnen erwachte und im erschreckten Herzen die Scham. Dia wurde fremd jene Erbe, die ste bisher gekannt und unerforschte Fremde wuchs drohend ihnen entgegen. Der zuvor ste erfüllet: Gott! war von ihnen gewichen, und es ängstete die Berlasienen die Leere der Welt. Wohin? La sanken sie Einer in des Anderen Anne: Hadom der Mann, schützend zu umschlingen Chava das Weib ~~ und rätselvoll aus ihrem Schoß erblühten der Erde Könige. Thekla Storra. Beethoven und Moscheles. Bon Mathilde Laugfelder. Wien. Di« ganze große gebildete Welt feiert i» tiefer Ergrifsenheit am 26. März 1627 den hundertsten Todestag des größten, bahnbreHendsten MusikgenieS. Die herrliche Gewaü seiner Töne hat sich erst voll dem moderne» Mensche» erschlossen und ein nie versagender Glan» geht von Wie» auS — daß dem ruhelosen Titanen die zweite Vaterstadt wurde. Vierzig Jahre seinehart kämpfenden «ünstlerdaseins verlebte er in Sie», alsiebzehnjähriger Jüngling kehrte er tat SöÖm 1765 nach Wien zurück. Nachdem er al» fast funfzehnzähriger im Jahre 1768 bei Mozart Kontrapunkt stabiert batte. Die Stadt der Sieder, damals glanzende Saiferstadt an der vlanen Donau, hatte Beethoven derart gefesselt — batz er glaubte, nur in ihr fein NtusikerHeil zu finden. Ost und oft hat die glänzende Stadt ihn schnöbe betrogen — denn dte spießerischen Biedermeier verstanden den wilbstürmenben Titanen nicht! — Und doch bat Wien — nur Wien mit seiner entzückend schönen Umgebung. Len herein lugenden letzten Alpen, ihm die herrlichsten Früchte geschenkt. Nur am sanft murmelnden Bach von Weidling konnte die Pastorale entstehen — nur der goldig im Glase blinkende Grinzinger konnte die Appassionata entfachen. Was aber die wenigsten wissen, Wien gab dem unglücklichen Titanen in dem feinen Inden Ignaz Moscheles. den treuhelfenden Freund in letzter Todesnot. Beethoven lernte Moscheles im Jahre 1608 bei Albrechtsberger kennen, wo der junge Prager Jude Musiktheorie studierte. Beethoven fand in feiner knurrigen Art Gefallen an dem klugen Jüngling und lud ihn zu sich nach seiner Sommerwohnung in Mödling. Was eine gar seltene Gunstbezeugung war. Immer tiefer wurde das Freundschaftsverhältnis. Beethoven nahm lebhaften Anteil an Ignaz Moscheles und riet ihm Loch auch bei Salieri zu studieren. Der kaiserliche Kapellmelster Antonio Salieri war wohl ein guter Lehrer, doch mangelte es ihm an jeder ethischen Tiefe und das hatte der kluge Jude bald weg. Er kehrte deshalb lieber zu Albrechtsberger zurück. Im Jahre 1816 unternahm Ignaz Moscheles seine erste Kunstreise nach Frankreich und England. Ueberall erregte der bescheidene junge Mann durch seine feurigen Klaviervorträge und seine effektreichen 5iomvositionen die größte Bewunderung. Sein glänzendes Talent, frei zu phantasieren, verschaffte ihm in London die Stelle eine» Mitdirektors der philharmonischen Konzerte. Bon London ans wechselte er viele Briefe -uttt Ludwig va» Beethoven. i der sonst Und Sohn'seines verstorbenen^BrnderS'Äöhärm. den^8e«3>ov<m mrglückseligerweise adoptierte, ihm nichts als Kummer bereite. Dem fernen Freund gestand Beethoven offen all seine Sorgen und da bewährte sich das edle, jüdische Herz. Ignaz Moscheles trat für Beethoven so warm ein. daß aus sein Betreiben die reiche Londoner philharmonische Gesellschaft dem erkrankten Beethoven Anfang März 1827 zweihundert englische Pfund sanöte.*) Es sollte dies Beethovens letzte Freude sein, denn schon hatte ihn furchtbare Wassersucht gepackt — als Folgeerscheinung einer starken Nierenentzündung, die Beethoven sich bei einer Wagenfahrt in den letzten Februartagen gehott. Er war nach dem Gut Gneixendorf in Niederösterrreich geeilt, um für seinen entarteten Neffen Karl bei seine« Bruder Nikolaus Johann ein Zufluchtsplätzchen zu finden. Doch Nikolaus van Beethoven, der das Gut Gneixendorf eigentlich auch seinem berühmten Bruder Ludwig verdankte, denn Beethoven hatte ihm von seinen Ersparnissen eine Apotheke gekauft, mit der Nikolaus van Beethoven soviel verdiente, daß er sich zum Gutsbesitzer aufschwingen konnte, verweiaerte den Nesen Karl anszunehmen. Diese herbe Enttäuschung und eine starke Erkaltung warfen Beethove« auf LaS Totenbett. Doch in seinen letzten Lebenstagen verlangte er immer noch von seinem Schüler Schindler: „Nicht vergessen, de« edlen Moscheles zu danken!" In seinem mit versagenden Kräften geschriebenen Testament hinterließ er die zweihundert englische Pfund dem gottlosen Neffen Karl. MU letzter Liebe sorgte er für den Undankbare». Den 26. März 1827 schloß der gewaltige ToutzeroS die Augen zum ewigen Schlummer. Merkwürdigerweise tobte ein furchtbares Gewitter über Wien als wollten die entfesselten Elemente Beethovens Geist heimführen! *) Der Brief Beethovens an NloscheleS ist in dem im RvthapfelverLm erschienene» Buch Romain Rolland- „Ludwig van Beetuovev" aLaebruckt. 4

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