Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 7 (1927)
- Issue
- 12 (25.3.1927)
- Date
- 1927-03-25
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Bon Rechtsanwalt Dr. Herz selb. Essen. Wie wir bereits srüher betonten, soll selbstverstündlich durch unsere Veröffentlichungen zum Entwurf eines neue» Judengesetzes der Stellungnahme der Liberalen Fraktion des Preußischen Landesverbandes nicht vorgegrisfen werden Wir halten es aber für eine wichtige Ausgabe der jüdischen Presse, zur Klärung der strittigen Fragen beizutragen. Dex am Sonntag, den 37. Marz, beginnende 8. Berbandstag des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden wird darüber zu entscheiden haben, in welcher Fassung der Gesetzentwurf der Preußischen Regierung unterbreitet werden soll Die Red. Rach fleißiger Arbeit hat der vom Rat des Preuß Landesverbandes eingesetzte Ausschutz einen wesentlich umgestalteten Entwurf vorgelegt. Der grobe Rat hat sich am 27. Februar eingehend mit dieser Vorlage befaßt und sie zur Beschlußfassung durch den Berbandstag verabschiedet. Zugleich wurde beschlossen, üaS gauze Material schnellstens zu veröffentlichen. Bei der Kürze der Zeit, die für Studium und Kritik verbleibt, scheint es mir geboten, die Öffentlichkeit über die Regelung, die die wichtigen Fragen erfahren haben, , zu unterrichten: * I. Die Möglichkeit des Ausritts aus der Gy»-gvaengemeinde ist Ungeregelt, daß die Beitimmungendes Kreutz. Ges. W» 1878 wieder in Kraft treten sollen. Der Austritt wird Demnach Hugelasjen und die gegenwärtige Rechtslage nur in zwei Beziehungen abgeändert: 1. Die Austrittserklärung mutz die Versicherung enthalten, baß das Ausscheiden aus religiösen Bedenken erfolgt. Es herrschte Einstimmigkeit darüber,.daß.diese Erklärung nicht bloß bei einem Unterschied in der religiösen Auffassung, sondern auch dann abgegeben werden kann, wenn etwa eine Gemeinde sich auS einer vorwiegend religiösen in eine Volksgemeinschaftlich eingestellte umwandeln sollte. Diese übereinstimmende Auffassung wurde rm Protokoll. des Rats »ieüergelegt. 2. Die Beitragspslicht des Ausscheiüeudeu, die nach dem Gesetz vom 80. November.1920 mit dem Ende des laufenden Gteuerjahres erlischt, wird wieder so gestaltet, wie es das Gesetz von 1878 vvrsah. Der Ausgetretene hat also biö zum Schluß des auf seinen Austritt folgenden Kalenderjahres seine Steuern voll zu entrichten. Auch darüber hinaus bleibt er für gewisse Ausgaben beitragspflichtig. Die Bestimmung des ersten Entwurfs, daß der Austritt erst wirksam werde, wenn der Erklärende zu einer öffentlich rechtlichen „Persvnalgemeinbe" übertrete, ist vernünftigerweise gestrichen. Der Ausschuß sah statt dessen vor: Wer ausgetreten und nicht einer anderen Gemeinde beigetreten ist, hat den vollen Steuerbetrag. den er erspart, an einen von ihm zu bestimmenden Landesverband zu entrichten. Ueber diesen Vorschlag, der einem Anträge Dr. Freund entspricht, wurde sehr lebhaft gestritten. Bon der einen Seite wurde geltend gemacht, man dürfe eine Steuerdrückebergeret nicht dulden, kleinere Gemeinden seien in Zhrer Existenz bedroht, auch den Mittel- und Groß- Gemeinden drohten schwere Erschütterungen. Dagegen wurde angeführt: Ueberspanne man den Bogen, so werde statt des Austritts aus der Synagogeugemeinde der völlig freie Austritt aus dem Judentum erfolgen. Don dem, der allen Gemeinderechten entsage, dürfe man nicht verlangen, daß er die vollen steuerlichen Pflichten erfülle Durch diese Ordnung werbe ferner den Gemeinden unmittelbar nicht geholfen. Man schaffe nur einen Hemmschuh, der mittelbar wirken solle. Es sei aber nicht zu billigen,.daß rnan einerseits den Austrittfreigebe und ihn andererseits tm gleichen Gesetz durch indirekten Zwang unmöglich zu machen suche. Schließlich wurde bezweifelt.. ob eine solche Regelung verfassungsrechtlich zulässig sei. Diese Erwägungen veranlagten die Mehrheit des Rats, den Vorschlag abzulehnen. Die Vorlage sieht demnach vor, daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Juli 1876 unverändert wieder in Kraft treten. II. In einschneidender Weise beschränkt der Entwurf das Autonomierecht der Gemeinden. Er ordnet zwingend an, daß alle männlichen und weiblichen Gemeindemitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt sind. Er schreibt das gleiche geheime und unmittelbare Wahlrecht vor. .Auf Antrag von 40 Wahlberechtigten muß die Verhältniswahl angeordnet werden. Weder Staatsangehörigkeit noch Steuerleisiunq dürfen zur Voraussetzung des Wahlrechts oder der Wählbarkeit gemacht werden. Auf Grund eines Kompromisses aller Parteien hat der Ausschuß ferner vorgesehen, daß weder für das aktive noch für das passive Wahlrecht eine Karenzzeit von mehr als zwei Jahren bestimmt werden darf. Bon liberaler Seite wurde dazu ausgeführt: Es sei nicht unbedenklich. in so umfassender Weise das Selbstbestimmunasrecht der Gemeinden zu beschneiden. Zumal durch ein Gesetz, das voraussichtlich viele Jahrzehnte in Geltung bleiben werde. Damit sei ein Präzedenzfall ge. schaffen, deffen Stt&eix&utg nicht abgesehen werde» könne. Bon Anträgen auf Streichung der Bestimmung sähe man trotz der Bedenken ab, weil ein Kompromiß vorliege. Es müsse indessen von den anderen Beteiligten dieses Entgegen, kommen auch hinreichend gewürdigt werden. Der Rat nahm darauf den Vorschlag seines Ausschusses an, nachdem ein Antrag, die Karenzzeit für das aktive Wahlrecht auf drei, für das passive Wahlrecht auf fünf Jahre zu maximiere», abgelehnt war. nt Zu einer mehrstündigen Aussprache gab ein Antrag Dr. Freund Anlaß, in den Entwurf eine Bestimmung des Inhalts aufzunehmen, daß jede öffentlich rechtliche Synagogengemeinde einem öffentlich rechtlichen Landesverband, dessen. Wahl ihr frei steht, angehören muß. Für diesen Antrag wurde vorgebracht: Bon den etwa 700 preußischen Spnagvgengemeinden seren bisher trotz aller Bemühungen rund 200 nicht zu gewinnen gewesen. Sie ignorierten alle Zuschriften und blieben so dex Gesamtheit fern. Man müsse sie in ihrem eigenen Interesse zwingen, damit sie der Wohltaten des Verbandes teilhaftig würden. Wenn es sich auch fast in allen Fällen um Zwerggemeinden handele, die nur aus wenigen Familien beständen, so müsie doch dafür gesorgt werden, dqtz vom Perbünb Unterricht und Kultus geregelt werben könne. Auch sei es geboten, sie in einem lebendigen Zusammenhang mit dem Gesamtjudenkum zu bringen. Diese Erwägunge« veranlatzteu eine freilich sehr Fnappe Mehrheit des Rats, den Antrag anzun«MM« Ich muß gestehen, 4aß ich diesen Gründen völlig verstäriönislos gegenüberstehe. Die in der Beratung geäußerten Zweifel, vH der Versuch, die ausstehenden Gemeinden zum freiwilligen Beitritt zu bewegen, in geeigneter Weise und in glücklicher Form gemacht ist. sind durch das vorgelegte Material nicht ausgeräuurt. Aber selbst wenn diese These richtig wäre^ so ist die Schlußfolgerung durchaus falsch. Hat sich irgend eure Gemeinde dagegen gesträubt, Wohltaten vom Landesverband entgegen zu nehmen? Und ist das für die Zukunft zu besorgen? Obwohl wesentliches Material bei den außerordentlich knappen Mitteln des Landesverbandes nicht' vorliegt, kann, doch kein Zweifel drüber obwalten, daß diese Fragen zu verneinen sind. Ist es denkbar, daß eine Gemeinde die Annahme einer Barunterstützung, oder die Nutznießung eines Bezirksrabbiuats oder eines Bczirkslehrers weigert? Sollte es aber wirklich so unvorstellbare Gemeinden gehen, so würde auch ihre Zwaugsmitglredschaft im Landesverbände nichts ändern. Denn es gehört — wenigstens nach der gegeirwärtigen Satzung — nicht zu den Mitgliedspflichten, Geldgeschenke anzunehinen. Und jeder Zwang zum Besuch eines Gottesdienstes oder eines Religionsunterrichts ist ja doch gesetzlich ausgeschlossen. Man mag schließlich ein noch so sehr optimistisches Bild von der zukünftigen Arbeit des Landesverbandes vor Augen haben, auch lver daran glaubt, darauf hofft, wird nicht begründen können, daß winzige Gemeinden infolge ihrer Zwangsmitgliedschaft beim Landesverbände in einen lebeirdigen Zusammenhang mit dem großen Ganzen gebracht werden. Alle für den Antrag Freund vorgetragenen Gründe erweisen sich demnach bei genauerem Zusehen als nicht stichhaltig. Dem Antragsteller durfte es wohl auch in erster Reihe darauf ankommen, daß Bestehen des BerbandeS gesetzlich festzulegeu und damit alle Austritts- und Kündigungs- Möglichkeiten zu beseitigen. Das aber ist, jedenfalls für die nächste Zukunft, unannehmbar. Wir leben offensichtlich in einer Uebergangszeit: im Gemeindeleben brodelt es überall, so daß außergewöhnliche Spannungen bestehen. Die für das Gesamtbild entscheidenden Großgemeinden sind sehr stark angewachsen. Die neuen Mitglieder nehmen zu den Problemen des Gemeindelebens ganz anders Stellung als der größte Teil der alten Gemeiudeangehörigem Noch ist nicht zu erkennen, wann und wie der Ausgleich sich gestalten wird. Daß er einmal kommen wird, ist sicher. In einer solchen Situation ist die Begründung eines Zmangsverbandes unbedingt zu widerraten. Gemeinden mit verschieden gerichteten Leistungen und Mehrheiten soll man nicht durch staatlichen Zwang in einem Verbände zusammenhalten. Dagegen spricht, daß die Mehrheit unbekümmert ifjreit Willen durchsetzen kann. Gesichert gegen den Austritt der Minorität, diktiert sie ihren Willen. Kann die vergewaltigte Minderheit sich loösagen, so nötigt der Wunsch der Erhaltung des Verbandes, die Scheu vor der Verantwortung für seine Sprengung, zur Rücksichtnahme, zum beiderseitigen Entgegenkommen. Ein öffentlich rechtlicher Zwangsverband ist ohne eigene Finanzhoheit, ohne eigenes Steuerrecht nicht denkbar. Diese Konsequenz des zu III. behandelteu Beschlusses hat der Rat nachdrücklich dahin gezogen, daß er dem Zwangsverbande ein unmittelbares Steuerrecht nicht nur gegen die angeschlossenen Gemeinden, sondern auch gegen deren einzelne Mitglieder tzinräurnen will. Auch das batte ich für ganz unannehmbar. Man hat geltend gemacht, daß der Verband sich nicht in erwünschter Weise entfalten könne, wenn er nur Beiträge von den Mitgliedsaemeinden erhebe. Bei dieser Finanzierung müsse auf die LeistvngSsSükrkeit der Betrottene» und auch ans ihr Urteil über die Notwendigkeit der Ausgabe« weitgetzaed Rücksicht genommen werben. Bet diesem Verfahren würde» daher dringliche Aufgaben ungelöst bleiben. Ueber diese Schwierigkeiten käme man mühelos hinweg, wenn Der yeo» band das einzelne Gemeindemitglied unmittelbar besteuern könne. Um zu überreden, wurde hinzugefügt, die Korderüngen würden in bescheidenen Grenzen bleiben. Man denke nur daran. 1 Prozent der Reichseinkommensteuer z« erheben. Wenn jemand, der 5000 RM. Einkommensteuer zu zahlen habe, alsdann 60 RM. an den Verband zahle, so spüre er das gar nicht. Dem ist entgegen zu halten: Mo» fängt stets bescheiden an. Der Appetit kommt aber beim Essen. Wird zuerst ein Zuschlag von 1 Prozent erhoben, so wird es bestimmt dabet nicht bleiben. Nach einigen Achre» wird man bei 6 Prozent angelangt sein. Wer einschlägige Erfahrungen hinter sich hat, weiß, wie schwer es ist, nein M sagen, wenn die Zustimmung nicht zu unmittelbar fühlbare» Lasten führt. Aber selbst wenn man optimistisch unterstellt, daß nicht 5 Prozent, sondern nnr 2 bis 3 Prozent der öin» kommensteuer vom Verband erhoben werden, ergäbe sich folgende Lage: Jedes Gemeindemitglied wird doppelt Üe» steuert, einmal von der Synagogengemeinde seines Wohnsitzes und sodann nochmals vom Verbände. Wird das nicht tm unerwünschten Umfange zu Austritten veranlassen? Zumal wenn der Landesverband eine Polrtik trerbt, die de« Steuerzahler mißfällt, oder das preußische Judentum f» repräsentiert, daß es bet den Steuerzahlern Anstoß erogt Damit werden Gründe für den Entschluß des AuLkrM» geliefert: wer will alsdann entscheiden, ob sie objektiv oder suvfertiv berechtigt sind? In jedem Falle sind die einzelne» Gemeinden die Leidtragenden. Wer alles das nicht gelten lassen will, wird sich ab«, fol. aender Erwägung nicht verschließen können. Wohl Äoerall ist die Steuerschraube schon sehr stark angespannt. Beben« man. daß das preußische Kultusministerium die — freilich durch die Tat nicht bekräftigte — Ausfaffung hat. es lieae eine Ueberlastung vor. wenn die Synagogengemeinde mehr als 10 Prozent Zuschlag zu der Einkommensteuer erhebt, f» mutz man anerkennen, daß alle preußischen Synagoge««^ meinden stark überlastet sind. Mit Recht wird von alttst Verantwortlichen ein Weg zum Abbau gesucht. Und «n» soll gerade in diesem Zeitpunkte eine Doppelbesteueruug etngeführt werden! Läßt es sich bezweifeln, daß bet einer Verwirklichung des hier bekämpften Planes die Gemeinde» gezwungen sein werden, bei ihrer Finanzgebarung, bei ihre» Umlagebeschlüssen auf die Steuerfestsetzung des Verbände» Rücksicht zu nehmen? Was dem einzelnen Steuerzahler vom Verbände auferlegt wird, muß die Gemeinde ihm kB» nehmen und von ihrem Etat abstreichen. Das ist da» zweifelsfreie Ergebnis dieser Untersuchung. Anders an», gedrückt: Das unmittelbare Steuerrecht des ZwangSver« handes hat einen einschneidenden Eingriff in die Finanz. Hoheit der Gemeinden zur Folge. Und das zu Gunsten eines Verbandes, dessen Wirken und Entwickelung heute noch nicht abzusehen ist. Das erscheint mir völlig unannehmbar. Ich würde mich daher keinen Augenblick besinnen und,de» ganzen Entwurf ablehnen, wenn die Errichtung «ine» Zwangsverüanöes und ein unmittelbares Steuerrecht in ihm stehen bleiben. _ t , . ' Auch ich wünsche, daß der Preußische Landesverband tt* stärkt und in ganz anderem Ausmaße zu Leistungen befähigt wird. Diese Entwicklung darf aber nicht im Zwang»« weae und im Sturmtempo vor sich gehen. Sie soll sich ge« sund, organisch und deshalb Schritt für Schritt vollziehe«. Der Austritt aus der Gemeinde. Bon Tr. Arthur LIIic»tS°l, »ntlta. In einer der letzten Nummern der Jüdisch-libealen Zeit»»- bespricht Herr Dr. Katzenstein den Entwurf eines neue» Judengesetzes, den der Preußische Landesverband der Preu« bischen Staatsregierung vorlegen will. Der Verfasser empfiehlt Rat und Verbandstag in fast allen Punkten mit großem Nachdruck die Annahme der Regelung, welche der besondere Ausschuß des Landesverbandes für das Juden« gesetz vorgeschlagen hat. Es jei nun einem Angehörige» der Minderheit des Ausschusses, die übrigens fast ausschließlich aus einem Teil der liberalen Mitglieder bestand, gestattet. seine Bedenken gegen die Vorschläge des Ausschusses auszusprechen. Katzenstein hat zwar schon vorher alle Kritiker mit der Feststellung gobrandmarkt. daß dem Anß« schutzentwurf „alle, deren Gesichtskreis über engste Gemeindestuben oder Parteipolitik hinausgeht» zuftimme» können." Ich will mich aber durch diesen Bannfluch nicht abschrecken lassen. Bon den großen Streitfragen des Judengesetzes will ich hier nur diejenige behandeln, bei der mir die Regelung de» Ausschußentwurfs besonders bedenklich zu sein scheint, die Austrittsfrage. Der Rat hat allerdings diejenige Bestt«. mung. gegen die sich meine Bedenken hauptsächlich richte». anS dem Entwurf gestrichen. Da aber auf dem Verband»- tag unzweifelhaft der Antrag gestellt werden wird, sie wieder aufzunebmen. so Hat die Frage dadurch nichts von ihrer Aktualität verloren. Die Organisation unserer Gemeinden, für die da» Gtaatögesetz de» große» Rahme» Larstelle» soll, m«& «che»