Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 7 (1927)
- Issue
- 9 (4.3.1927)
- Date
- 1927-03-04
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2613366-2613895-2613904--2164-2619606- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
3«r fiefoim des Weagesetzes. 0ott Rechts«m»«1t Dr. «atzovfiot». Bielefeld. Der folsende Aufsatz ist vor den Beratungen deS Rates am vergangenen Sonntag verfaßt worden. Heber die im Rat des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden beschlossene» Aendermnaen berichte» wir an anderer Stelle. Die nachstehenden Ausführungen geben eine» Ueberülick über die wichtigsten zu lösenden Probleme. Wir stimmen mit dem Verfasser nicht überein bezüglich der Begrenzung des SelüstbestimmungSrechtS der Gemeinde» sowie der Zahlung von Abgabe« an einen Landesverband »ach Austritt aus der Synagogermemoivde. Diese letztere Bestimmung ist in der Ratssitzung bereits wieder gestrichen worden. Der Rat hat ferner der Bildung von Zwangsverbänden -ngestimmt. Der am 27. März stattfinüende Verbandstrg wirh m diesem Punkte di« Ausschuß-Fassung wicde-rherzustellen haben. Die Redaktion. I. Einleitung. Der erste Berbandstag von Juni 1925 war miLder Erwartung abgeschlossen, daß der Rat die Neuregelung der Judengesetzgebuna in Preußen alsbald in die /Weg« leiten und den auSgearbeiteten Entwurf einem nächsten Verbandstag zur Beratung vorlegen möge. Zur ErMllung dieser Aufgabe hat der Große Rat in Verbindung Mit dem Mündigen Ausschuß des Landesverbandes einen, ans sechs Mitgliedern deS Rats und S Mitglieder» de^ BerLandStageS zusammengesetzten besonderen Ausschuß gebildet, dem der Auftrag erteilt wurde, eiuen Entwurf Kr die Verfassung der jüdischen Religionsgesellschaften in Preußen auszuarbeiten. Als im November 1928 der. zweite Berbandstag zusammentrat, war die Arbeit noch rächt so weit gediehe». Satz der Berbandstag in die Beratung hätte eintreteu können. Er gab daher di« Vorlagen qm den Ausschuß zurück, mit dem Auftrag, die Angelegenheit, so zu fördern, daß einem im März 1927 einzuberusenden Berbandstag «in geeigneter Entwurf vorgelegt werden könne. Der Ausschuß hat sich in einer Reihe mühevoller Sitzmvaen seiner Ausgabe entledigt und einen Entwurf fertiggestellt. den er dem Rat und dem Berbandstag zur Annahme empfiehlt. Rach Annahme durch den Berbandstag würde, der Entwurf dann der Staatsregierung als Vorschlag für das zu erlassende Gesetz übergeben werden. Wer den Entwurf richtig verstehen will, darf nun von vornherein eins nicht außer acht lassen: Der Entwurf ist und kann gar nichts anderes sein, als ein Kompromißwerk, ein Ausgleich der verschiedensten sich gegenüverstehenden Ansichten. Pstteistanbyunkte. ja-Weltanschauungen. So leicht es ist. ei« Programm aufzustellen, das vom liberalen, konservatii-en oder »olk-parteilichen Standpunkt aus alle Ansprüche befriedigt, so schwierig ist es. eine Fassung zu finden, die für jede Richtung annehmbar ist und keiner ein Opfer grundsätzlicher Ueberzeugungen zumutet. Aber gerade hierauf mutz es bei uuserm Gesetzgebuugswerk ankommen. Nur wen» der Geist der Verständigung alle Parteien und alle einzelnen beseelt, besteht die Aussicht, daß der Landesverband der preußischen Regierung bald einen brauchbaren Gesetzentwurf vorlegen kay«. Nichts wäre verhängnisvoller, als wenn eine Partei versuchen wollte, ihre Anschauung der anderen aufzirmMgen. Das Werk, das der Einheit des deutschen Judenürms diene» soll, muß auch von dem einheitlichen Willen aller getraggL lein. Jede Partei wird also Zugeständnisse mache» müssen. Ich glaube jedoch, daß der Entwurf, den der Ausschuß nunmehr vorlegt, die verschiedenen Anschauungen izr einer Weise vereinigt, der alle, deren Gesichtskreis üb-er engste Gemeinüestuücn- oder Parteipolitik hinausgeyt. H»- stiwmen können. Im folgenden sollen nur einige Gegenständ^ von grundsätzlicher Bedeutung einer Betrachtung unterzogen werden: II. Staatsgesetz oder Verbandsbeschluß. Zwangsverband? Eine Neuregelung der Verhältnisse der jüdischen Religionsgesellschasten in Preußen ist aus verschiedenen Gründen notwendig. Sie soll die Sunagogenaameimden von gewissen, heute nicht mehr als erträglich und der Würde unserer Gemeinschaft entsprechenangesehenen Fesseln des Gesetzes vom 23. Juli 1847 und der anderen, in einzelnen preußischen Landesteilen noch geltenden Jrrdengesetze befreien. Hierzu bedarf es nach Auffassung der preußischen Regierung. trotz Artikels 187 der RerchSverfassnmi, eines neuen GbaatSgesetzes. Dieses Gesetz soll ferner die Buntscheckigkeit der gegenwärtig in den verschiedenen preußischen Lanvesieilen für die jüdischen Gemeinden geltenden gesetzlichen Bestimmungen beseitigen und eine möglichst einheitliche gesetzliche Grundlage für alle schassen. Zwei Anschauungen stehen sich nun gegenüber. Die eine will nach dem Beispiel -er evangelischen Landeskirchen dem zu erlassenden StaatSgesetz nur die Aufgabe zuerkennen, gewisse unverzichtbare staatliche Hoheitsrechte sestzulegen und im übrigen lediglich den Rahmen zu schassen für eine von unserer Gemeinschaft autonom zu beschließende Verfassung. Die andere Anschauung hält es für richtiger, daß alle Gegenstände, deren einheitliche Regelung aus den oben angedeuteten Gesichtspunkten nötig oder sonst zweckmäßig ist. durch das Staatsgesetz geordnet werdest, so allerdings, daß daneben dem Bestimmungsrecht der Gemeinden noch weitgehender Spielraum bleibt. Der Entwurf beruht aus dieser letzteren Auffassung und er dürste damit auch daß für unsere Verhältnisse Richtige treffen. Es soll gewiß nicht verkannt werden, daß eine autonome Regelung aller unserer Religionsgemeinschaft betreffenden RechtsverhLltnisie unter weitgehendster Einschränkung der staatliche« Mitwirkung das zu erstrebende Ideal bedeutet. Aber Gründe von ausschlaggebender Bedeutung stehen heute der Verwirklichung entgegen. Zunächst der eine. Wir haben in Preußen keine „gesetzgebende Kirchenversammlung", die für Me Gemeinden gültige Beschlüsse fassen könnte. Bon 950 preußischen Gemeinden gehören nur 688 dem Preußischen Landesverband an. Eine allgemeine Regelung der Rechtsverhältnisse der jüdischen Gemeinden in Preuße», würde also durch einen Berbandsbeschluß nicht erreicht wev-, den. DieS kann nur durch ein Staatsgesetz geschehen. Eine wesentliche Vereinfachung dieser Rechtslage würde nun zw»« eintreteu. wenn das Staatsgesetz sämtliche Gemeinden zwchzgen würde, einem staatlich anerkannten Landesverband fc'ri* zutreten. AVer dieser von Herrn Dr. Freund mit größte« Nachdruck vertretene Gedanke des ZwangSverban/ses ist vom Ausschuß nach eingehenden Beratungen abgehrchnt worben. Mag auch vom organisatorischen Standpunkt, w&i noch so viel für diese Idee sprechen, man kommt nicht daptiber hinweg, daß eS unvereinbar mit dem Wortlaut, noch «whr mit dem Geist des Artikels 137 der ReichSverfassnng -ft. alle Gynagogengemeinden von Staatswegen in eine« Geuwtvde» verband zwingen zu wollen. Und gerade die. denim eine autonome Regelung lieber ist als ein Staatsgesetz, sollten -och bedenken, daß eS nur eine Verschieb»»« der ~ bedeutet, wenn zwar ein Berbandsbeschluß die Ge . hältnisse ordnet, diese Verfassung ihre allgemeine, verbind llchkeit ölter doch auch nur wieder de« gesetzliche« Zwang z«m Zusammenschluß verdankt. Aber wie man auch darüber denkv» Vag: der Ausschuß konnte schon deshalb gar keine Entscheidung treffen, weil die Gemeinden in ganz ««awiegenber Mehrheit den Zwangsverband ablehnen und er arich tm Rat und im BerbandStag nur sehr wenig Anha-gfter hat. Wenn nun aber der Ausschuß auch den x-wangSverband abgelehul hat, so zeigt er doch eine» Weg, ans dem vielleicht doch manche, noch abseits stehende Gemeinden znm Beitritt veranlaßt werden können. Der Gntwurssieht nämlich vor, daß auf Verlangen von einem Viertel der Wahlberechtigten eine Urabstimmung der Gemerndemitgl jeder über dev Anschluß an einen Verband stattzufinben hat. Hierdurch würde wenigstens der Wille der Gemeinde gegenüber widerstrebenden Vorständen entscheidend sein. Weiter konnte man nicht gehen. Es kam darauf an, praktische Arbeit zu leisten und das nach Lage der Dinge Mögliche zu schaffen. Gerade dieser letztere Gesichtspunkt, nämlich die möglichst schnelle Herbeiführung einer für unsere Verhältnisse geböte- - ne» und brauchbaren Ordnung, sprach ebenfalls eindringlich dagegen, die Regelung der Rechtsverhältnisse einem Berbandsbeschluß zu überlassen. Zunächst setzt ein solcher Beschluß die vorherige Aenberung der Verfassung des Preußischen Landesverbandes voraus. Vor allem wäre aber die Verweisung der Materie auf einen zu erlassenden Berbandsbeschluß mit einem Verzicht auf baldige Regelung gleichbedeutend gewesen. Denn wenn der Derbandsta« im März 1927 sich neben dem Entwurf eines Rahmengesetzes auch noch mit einer Verfassung für die jüdische Religionsgemeinschaft hätte beschäftigen müssen, so zweifelt wohl niemand daran, daß eine Einigung, wenn sie überhaupt jemals möglich ist, doch in so knapp bemessener Zett ausgeschlossen gewesen wäre. .<5 Hl. Die AuStrittSfrage. Bekanntlich hat zuerst LaS prentzrsche Gesetz vom 28. Juli 1878 den: einzelnen Juden LaS Recht gegeben, ohne Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft wegen religiöser Bedenke» ans seiner Synagogengemeinde auszntreten. Es handelt sich hier um ein Privileg. Lad weder die christlichen Kirchen noch außerhalb Preußens, irgendwelche anderen jüdischen Religiousgesellschaften kennen, und das seiner Zeit im Interesse der orÄodoxen Richtung gegeben war. wenn sich auch gerade der liberale Führer Laster stark dafür eingesetzt hatte. Jetzt gilt an Stelle des Gesetzes vom 28. Juli 1878 das AuLtrittSgesetz vom 30. November 1920, das die Formalitäten des Austritts gegenüber dem früheren Gesetz noch vereinfacht, auch die Befreiuug von der Steuerpflicht noch eher eintreteu läßt. Es besteht nun unter allen religiösen und politischen Richtungen Einigkeit darüber, daß die durch die Gesetzgebung für Preußen geschaffene Möglichkeit des Austritts anS -er einzelnen Gemeinde nicht aufgegeben werden darf. Nicht nur die konservativen Kreise, sonder» auch die Liberalen vertreten diesen Standpunkt jetzt mit wachsender Entschiedenheit. Aber andererseits kann doch auch nicht verkannt werden, daß diese leichte Möglichkeit des Austritts aus den einzelnen Gemeinden der Steuerdrückerei Tür und Tor öffnet, und dadurch nicht nur stärkste moralische Bedenken anslöst, sondern geradezu auch zu einer Gefahr für dnn Bestand marrcher Gemeinden werden kann. Ties legt den Gedanken nahe^ vor den Austritt gewffse Hemmungen zu setzen, ihn zum mindesten in formeller und materieller Beziehung wieder au. die etwas schwereren Bestimmungen vom Jahre 1876 zu knüpfen. So wünschenswert dies letztere auch wäre, so hat sich der Ausschuß diesen Gedanken doch nicht in vollem Umfang zu. eigen machen können. Es wird nicht möglich sein, einen Gesetzentwurf durchzubringen, der den Austritt rux» einer Syuagagengemeinde an schwerere Formen knüpft als den ans dem Judentum oder einer anderen Religionsgemeinschaft überhaupt. In verschiedenen EinzeltjeÄen bat man aber ans das Gesetz von 1876 zurückgegrifsen.. So soll der Austritt wieder von der Versicherung abhängig gemacht werden, daß er wegen religiöser Bedenken crfttfac. Die Stenerpslicht endet erst am Schluß deS ans den A-ustriit folgenden Steuerjahres. Ferner soll der Austritt nicht die Befreiung non sämtlichen Verpflichtungen gegenüber tzer Gemeinde nach Ablauf eines Jahres zur Folge haben, ni Lion ehr soll der Austretende verpflichtet bleiben, noch für senige Jahre zu denjenigen Lasten der Gemeinde beizutragev, die durch einen außerordentlichen Bau oder durch eine. Verpflichtung Dritten gegenüber hervorgerufen sind« Die Billigkeit dieser Vorschrift leuchtet ohne weiteres ein. Uw. aber dawiber hinaus bei dem Austritt materielle GesichtSpiUnkte nach Möglichkeit auszuschalteu, und ihn nur aus den Fall wirklicher religiöser GewissenSbedenken einzuschränk«'-. hat der Ausschuß noch einen anderen Weg eingeschlaaev. Der Entwurf legt dem Auötrctcrrden di« Verpflichtung auf, die Kultussteuer, die er seiner bisherigen Gemeinde, schulden würde, an einen der bestehenden. LairdesverbärLe nach seiner Wahl roeiterzuzahlen. Gegen diese Bestimm nna sind erhebliche Widersprüche geltend gemacht mvrL/m. Man wendet ein. daß der Berbandstag 1925 bereits eilte solche Regtüuug abgclehnr habe, daß sie den Austritt über: «Gebühr erschwere, daß sie ungeeignet sei für Austritte aus.'Nl6)tvcrbaudsgemeinden. daß sie einen Anreiz gebe znm Austritt aus dem Judentum überhaupt, ja sogar, daß sie unmoralisch sei. Alle diese Argumente gehen nach meiner festen ULklerzeugung fehl. Die vom ersten Berbandstag vom Juni 1925 zur Austriffsfrage angenommene Resolution verneint eiv/e von dem geltenden Gesetz abweichende Regelung der Si/e»rrvslicht ihrem Wortlaut neck nicht. Aber selbst wenn esanders wäre, könnte damit natürlich bei einer Materie, $&te erst nach dem ersten BerbandStaq eingehenden und langnoierigen Beratungen unterworfen wurde und hinsichtlich deren sich immer neue Erfahrungen aufdrängen, nvch'nicht daS letzte Wort gesprochen sein. Eine Erschwerung des Austritts — wenn man sie wirklich in der Pflicht zur einfachen : Fortzahlung der Steuern finden will — kann niemand | schrecken, dem der Bestand unserer Gemeinden am Herzen liegt. Steuerdrücker — und das sind sicherlich die meisten der Anstretenden — verdienen kein Mitleid. Wer aber wirklich aus religiösen Bedenken seine Gemeinde verläßt, der kann, sich nicht dadurch beschwert fühlen, wenn er der Gemeinschaft, zu der er doch weiter gehören will, beitragSpslichtig bleibt. Ob dies auf die vom Entwurf vorgesehene Art und Weise oder in anderer Art. etwa durch Vermittlung deS Staats geschieht, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es besteht auch kein Grund zu der von manchen wohl gehegten ^>rge, daß es unter Umständen an einem Befände fehlen könnte, der die religiöse ober politische Richtung deS Anstretenden vertritt. Sollten beute noch nicht voraussehbare Ereignisse zn einer stärkeren AustrittSbewrgnng führen, sv würden solche Vorgänge sicher auch eine neue BrrbandSgrünbung mit sich bringen. Man sollte scher iodbe Möglichkeiten besser gar nicht in Erwägung ziehe«. Tritt jemarch anS einer der nicht sehr zahlreichen Gemeinde» aus. die keinem Verbände angeschlossen sind, so besteht kein Mbvck«. seine Steuer in irgendeiner Form der jüdischen Gämrrnschaft zuzuwenden. Gerade wen« Re z» dem Austritt führenden Gründe wirklich religiöser Natur sind, wird -er AuStreievde -er« und ohne jeder GewiffenSSedenke» ft* best feiner Richtung entsprechende» Verband beitragen. Sen» die Hoffnung auf DteuerersparniS keinen Anreiz sum Austritt mehr gibt, so dürfte» die Austritte aus einzelne» Gemeinden i« wesentliche« aus di« Fälle wirklicher religiöser Bedenken beschränkt bleibe«. Demgegenüber ist die Gefahr, daß der Austritt aus dem Judentum -uuehme» könnte, gering zu veranschlage». Befürworter der geplsatten Regelung, denen gewiß niemand jüdische» Gemeiuschaftsfln» und Urteilsfähigkeit abstretten wirb, befürchten jedrnfallS eine solche Folge nicht. Wir wollen niemandem eine Traue uachweine«, der unsere Gemeinschaft verläßt, um die KuttuSsteuer zu sparen. Biele werben eS gewiß nicht sein, and sie werde» bie Zahl derer, die sich vom Austritt aus der Gemeinde zurückhalten lassen, nicht anfwiegen. Hier geht es nmS Ganze. Die Vorteile der geplanten Regelung sind so groß und so einleuchtend, -aß eS u»S nicht beirren darf, wenn wirklich dadurch einige doch schon morsche Telle von dem gesunden Stamm unserer Gemeinschast eher absplittern sollten. — Am leichteste» wiegt der Ginwand. eS sei unmoralisch. einen auS -er Gemeinde austretenden Juden weüor zu einer Steuerleistung zu zwingen. Unmoralffch ist eS nur, materieller Vorteile wegen aus der Gemeinde auSzutrete». Für de» aus Gründen religiöser Natur AuStretenden kann kein GewissenSbedenken bestehen, seine Steuer an einen von ihm zu bestimmenden Berbanid, und so in die größere Gemeinschaft, weiterzuzahlen, und zwar uw so weniger, als er bas Recht haben soll, die Verwendung seiner SteuerLeträge für bestimmte religiöse ober kulturelle Zwecke vorzuschreiben. . . Jedenfalls hat es sich im Lause der Beratungen gezetgtdaß die im Anfang von de» meisten bekämpfte Lösung allmählich immer mehr und mehr Freunde in allen Lagern gefunden hat, und dies spricht gewiß auch für ihren inneren Wert. Bei voller Wahrung der Gewissensfreiheit deS einzelnen gibt ste doch auch der Gemeinschast. was ihr gebührt. Ich möchte glanben, daß gerade hier sich echter LBerattSvmS bewähren kann. IV. Grenzen für das SelbstbestimmungSrecht der Gemeinden. Mit dem Entschluß, die Rechtsverhältnisse der jüdische» Religionsgesellschaften durch ein Staatsgesetz regeln zu lassen, ist noch nicht darüber entschieden, welche besonderen Gegenstände der gesetzlichen Bestimmung unterworfen werden sollen. Bei einigen, wie Gemeindemitgliedschast, Austritt, Stenerrecht, Staatsaufsichtsbefugnisse, ergibt sich die Embeziehnng in das Gesetz ohne weiteres daraus, daß sie nach Aufhebung der bisherigen Gesetze einer neuen gesetzlichen Regelung bedürfen. Andere, wie die Bestimmungen über Neuerrichtuug von Gemeinden. Veränderung und Verschmelzung von Gemeinöebezirken, sind aufgenommen, weil eme bestimmte und einheitliche gesetzliche Ordnung hier dringend erforderlich ist und eine andere gesetzgebende Instanz für uns nicht besteht. Darüber herrscht allgemeines Einverständnis. Sohr umstritten ist aber die Befugnis des staatlichen Gesetzgebers da. wo eS sich um Normen für die Verwaltung der einzelnen Gemeinden handelt. Zwar, die gegenwärtige, fast völlige Freiheit der Gemeinden in der Ordnung ihres aktiven und passiven Wahlrechts wird von niemandem als das Ideal angesehen. Zeigt sich doch nur allzu klar, zu welchen unerfreulichen Konsequenzen die Willkür der Gememde- Machthaber führen kann, und wie die weitgehende Ungleichheit aus diesem Gebiet schweren inneren Zwiespalt auSIost und dem Ansehen unserer Gemeinschaft auch nach außen schadet. Aber es ist für viele, insbesoirdere im liberalen Lager, ein feststehender Grundsatz, daß eS sich hier um Gegenstände der Selbstverwaltung handelt, deren einheilliche Regelung durch Berbandsbeschluß zwar annehmbar, der staatlichen Gesetzgebung aber zu versagen ist. Auch im Ausschuß hat sich niemand für eine detaillierte Rege^ng der Gemeindeverwaltung durch Staatsgesetz ausgesprochen. Aber man war doch in der Mehrheit der Üeberzeugnng, daß ein Eingreifen der staatlichen Gesetzgebung nötig ist. um in einer für alle preußischen Syuagogengemeinden verbindlichen Weise der bestehenden Anarchie und Zersplitterung wenigstens gewiss« Grenzen zu ziehen. Wenn der Staat den Synägogengemeinben ihren Bestand durch den gesetzlichen Parochialzwang sichert und ihnen für die Einziehung der Steuer seinen Arm leiht, so kann auch das Recht des Staates für eine geordnete Gemeindeverwaltung zu sorgen» nicht bestritten werden. . . Ä t . Der Entwurf legt zunächst fest, daß jede Gemeinde eine» Barst and und eine Gemeindevertretung haben muß, a» deren Stelle in Gemeinden bis zu 150 Seelen die Versammlung der volljährigen Mitglieder trete» kann. Für die Wahlen zur Gemeindevertretung ist geheime und unmittelbare Wahl zwingend vorgeschrieben, mit gleichem Stimmrecht für alle siimmbercchtigten Gemeindemitglieder. Damit wird auch in Gemeinden konservativer Richtung den Frauen wenigstens das aktive Wahlrecht gesichert. Schwieriger war die Frage des Verhaltniswahlrechts. Es für alle Gemeinden vorzuschreiben. konnte sich der Ausschuß nicht entschließen, da viele kleinere Gemeinden, in denen Parteien oder Gruppenbildunge» nicht vorhanden sind, eS entschiede« ablehnen. als für sie nicht passend und nur geeignet, Unruhe in die Gemeinde zu tragen. Anders liegt die Sache bei den größere« Gemeinden. Hier kann auf den Proporz im Interesse der Minderhesten nicht verzichtet werden. Der Entwurf sieht daber vor. daß in Gemeinden von mehr als 1000 Seele» nach den Grundsätzen des BerhältniswahlrechtS gewählt werden muß. Weiter wird noch bestimmt, daß SatzungSvorfchrfften. die für das aktive nnd passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung eine unterschiedliche Behandlung der Ausländer, eine Abstufung nach ber Steuerleistung oder eine Karenzzeit von mehr als zwei Jahren vorsehen. n»gültig sind. Für die Wahlen zum Vorstand ist also weder geheime Wahl noch die Gleichberechtigung der Ausländer zwingenvorgeschrieben, die Bestimmung darüber bleibt den Gemeinden überlassen, die auch die Wählbarkeit zum Vorstand von einer längeren alS n»r zweijährigen Gcmeindemitgliedschaft abhängig mache» können. Hier wird wohl das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Insbesondere erscheint die Möglichkeit. Ausländer durch Gemeindesatzung vom VorstandSamt auszufchließen. mir »ersehlt. In Gynngoge»gemeinden sollten grundsätzlich Unterschiede -wische» In- und Ausländern nicht gemacht werden, so wenig wie daS auch -ei den christlichen Kirchen der Fall ist. Die Karenzzeit dürfte dagegen richtig bemessen sein. ES ist zu beachten, daß gerade die größten Gemeinden, wie Berlin, Kitt». Frankfurt, ohne Karenzzeit auSkvmmen. Auch da. wo ein größerer Wechsel in der Gemeindemitgliedschaft stattsindet und wo man Nenhinzugezogenen oder nur vorübergehend in der Gemeinde wohnhafte» Elementen kein Mitbestimmungsrecht geben will, dürfte mit dem Erfordernis einer zweijährige» Mitgliedschaft allen Notwendigkeiten Rechnung getragen sein. Voraussetzung ist aber natürlich -je Mitgliedschaft in der betreffenden Gemeinde, nicht in irgendeiner anderen preußischen oder Derbandögemeindc. Aller Kritik von rechtS oder links gegenüber sei nun aber noch folgendebetont: Sämtliche hier besprochenen Bestimmungen werden nur gegeben. «m gewffse AuSschreit»»g«n de- Gell-stbestimmnngSrechteS der Gemeinden zu verhindern, und darin, daß dies geschieht, liegt ganz zweifellos eine BerSessernng gegenüber dem bisherigen gesetzlichen Zustand. ES wiraber keine Gemeinde gehindert, das Wahlrecht ohne irgendein« Zeitbefchränkung zu geben, aktives und passives Frauenwahl-