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Jüdisch-liberale Zeitung · 1926-11-12 · 46 (12.11.1926) · page 2

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
6 (1926)
Issue
46 (12.11.1926)
Date
1926-11-12
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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IV. Versetzung iit den Ruhestand 8 18. V. Dienstaufsicht und Dienststrafrecht 88 13—28. VI. UeSeraangSbestimmnngen § 24. 5 Beamte im Sinne der »rachsteheuden Ordnung find alle Personen» die in ihrer Anstellungsurknnde als Beamte bezeichnet sind. 8 -- Borbediilgungen snr die Austeltungsfälligkeit nnd: 1. Der Besitz der deutschen Reichbangehörigkeit. 2. Geistige »nd körperliche Gesundheit» die durch das Zeugnis eines von der Gemeinde zu bestimmenden ArzteS nach-uwelsen ist. 3. Der Nachweis der beruflichen Eignung. Für den in Ziffer A geforderten Nachweis ist in, ein, -einen erforderlich: u) bei R a b b i n e r ii : das Abgangszeugttis einer anerkannten jüdisch-theologischen Lehranstalt oder daS PrLifungSzeugniS einer von einem Rabbineruerband eingesetzten und von dem Landesverband anerkannten Kommission» b) bei Lehrern: die Erfüllung der vom Staate snr die gleichen Stellungen vorgeschriebenen Bedingungen: e) bei R e l i g i o u s l e h r e r n : das Zeugnis einer von dem Landesverband anerkannten Religivnslehrer-Blldungsanstaltd) bei Kantoren: das Zeugnis einer vom Landesverband anerkannten Bildungöanstalt oder einer von ihm eingesetzten Prüfungskommission. Für die Lehrer-Kantoren gelten daneben die Bestimmungen unter c; e) bei Schcicht beam t cn: der von einem anerkannten Rabbiner erteilte Befähigungsnachweis: f) über die Eignung der übrigen Beamten entscheidet die anstellende Gemeinde durch ihre?,n- ' ständigen Vertreter. 8 3. Die Berufung in eine Beamten st eile erfolgt durch Beschluß der Gemeindeverwaltung. Jedem Beamten ist eine Ernennungsurkunde anszuhänbigen» die anher dem Bor- und Zunamen, dem Geburtstag und Geburtsort, der Staatsangehörigkeit und dem Familienstand des Berufenen enthalten muß: den Zeitpunkt, von dem an die Ernennung wirksam sein soll, die Amtsbezeicllnung, das Besoldungö- und daö Pensionsdienstalter sowie die Gehaltsgruppe. Ferner ist jedem Beamten bei der Anstellung eine schriftliche Dienstanweisung auszuhändigeu. 8 4. Der festen Anstellung geht eine Auwärtcrzeit von höchstens 7 Jahren voraus. Bei Stellenwechsel oder Versetzung innerhalb der dem Preußischen Landesverband allgeschlossenen Gemeinden wird die einmal gewährte Mimiderrnflichleit der Anstellung nicht angetastet. 8 5. Dem Beamten steht das Recht zu, unter Fnnehnltvng einer Kündigungsfrist von 0 Monaten sein Dienstverhältnis zur Gemeinde zu lösen. Mit dem Dienstanstritt verliert der Beamte seine Ansprüche auf Diensteinkommen, Ruhegehalt und Hinierbliebenenversorgnng sowie die Dienstbezeichnuiig. 8 ii. Bor seinem Dienstantritt wird der Beamte ans die getreue und gewissenhafte Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten verpflichtet. Hierüber wird eine llrknude ausgenommen. V Der Beamte hat alte Obliegenheiten seines Amtes gewissenhaft wahrzunehmcn und sich durch sein Verhalte»'in ^'.^und außer dem Amte der Achtung, die dieses erfordert, würdig zu erweisen. Im Rahmen feiner Dienstverpslichlungen ist der Angestellte und Beamte gehalten, den Anordnungen der Gemeindeverwaltung und deren Beauftragten Folge zu leisten. Insbesondere kann ihm eine anderweitige angemessene Betätigung im Gemeindedienst zngewtesen werden. 8 Der Beamte hat über die ihm vermöge seines Amtes bekauntgewordeneu Angelegenlieitcu, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder ihm vorgcschrieben ist, Verschwiegenheit zu beobachten. Diese Pflicht besteht auch nach Lösung des Dienstverhältnisses. Der Angestellte und Beamte hat gemäß den Bestimmungen der bürgerlichen Rechte der Gemeinde den Schaden zu ersetzen, der dieser aus einer leichtfertigen oder absichtlichen Verletzung einer Amispslicht entsteht. O O# Der Warnte darf ein besoldeter Nebenamt ober eine Nebenbeschäftigung lwozu auch jede Ausübung eines Gewerbes gehört), nur mit Genehmigung des Gemeindevor» st and es übernehmen. Diese Genehmigung ist grundsätzlich auch zur Annahme eines unbesoldeten Ehrenamtes erforderlich. Die Genehmigung darf jedoch nur dann versagt werden, wenn daS Ehrenamt mit dem Hauptamt nicht verträglich ist oder den Beamten an der gewissenhaften Erfüllung seiner Amtspflichten wesentlich hindert. 8 9. Der Beamte ist verpflichtet, jede Veränderung in seinem Familienstand der Gemeinde anzuzeigen. Die Wohnung des Beamte» muß am Sitz der Gemeindeverwaltung sein: Ausnahmen bedürfen der Genehmigung. 8 10. Dem Beamten ist alljährlich ein angemessener Urlaub zu bewilligen. Die Dauer deä Urlaubs beträgt mindestens 4 Wochen. Nicht anznrechneu find Dienstbefreinngen aus besonderen Anlässen. Der Feriengennst wird dem Urlaub gleichgeachtet. Die Kosten der Stellvertretung trägt die Gemeinde. Ein Beamter, der ficb ohne den erforderlichen Urlaub von seinem Amte fernhält oder den Urlaub überschreitet, ohne daß ihm ausreichende Gründe zur Seite stehen, geht unbeschadet dienststrasrechtlichen Einschreitens für die Zeit des unerlaubten Fernbleibens vom Amte seines Diensteinkommens verlustig. Dem Beamten steht im gegebenen Falle die Berufung an das Disziplinargericht des Verbandes frei. (8 -j-2.) 8 11. Eitles Urlaubes bedarf der Beamte nicht, wenn er durch Krankheit au der Verrichtung seines Dienstes verhindert ist. Er hat jedoch von der Krankheit der Gemeindeverwaltung unverzüglich Anzeige zu erstatten. Dauert die Dienstnnfähigkeit länger als eine Woche, so hat der Beamte auf Verlangen der Gemeillde ein Zeugnis des behandelnden ArzteS über die Art und die voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Erholungsurlaub wirb auf beit j ordentlichen Jahresurlaub ungerechnet, es sei denn, daß ein amtsärztliches Zeugnis den ringekürzten Urlaub für erforderlich hält. 8 12. j Das Gehalt eitles Beamten besteht aus den in der staai- 1 Innen BefoldungSvrdnnng festgesetzten Teilen (z. Z. Grundi gehalt, OrtSzuschlag, AlterSzulagen, Frauen- und Kinder- ' Zuschlägen). j Für die Bemessung des Grundgehalts ist die im Haupt-- : amt übertragene Stelle maßgebend. Welche Dienstaufgaben j im einzelnen Falle zu dieser Stelle gehören, bestimmt die > Dienstanweisung der Gemeinde. Der Beamte ist bei seiner Berufung grundsätzlich in die Stufe seiner Gehaltsgruppe einznreihen, die seinem Dienstalter entspricht. Dem Beamten wird bei Bemessltng seiner Besoldung die ganze Zeit an gerechnet, die er in gleichem oder ähnlichem Dienste innerhalb des Deutschen Reiches tätig war. Besondere Fälle unterliegen einer besonderen Vereinbarung. Die Kasualien werden durch eine feste Summe abgelöst, die dem Gehalt des Beamten hinzuzufügen ist. Tie Entschädigung für etwaigen Dienstaufwand bleibt besonderer Regelung Vorbehalten. Umzugskosten sind nach staatlichen Grnndsätzett zu ersehen. 8 n. Die Ausrückung innerhalb der vorgesehenen Gehaltsgruppen erfolgt sinngemäß nach den für die preußischen Staatsbeamten geltenden staatlichen Vorschriften. 8 14. Solange gegen einen Beamten ein Diettstverfahren oder wegen Verbrcä>enö oder Vergehens eine Voruntersuchung oder ein Hauptverfahren anhängig ist, bleibt die Vorrückung im Gehalt ansgesetzt. Sie bleibt auch ansgesetzt, solange der Beamte mit der Wirkung der Einbehaltung eines Teiles des Gehalts vom Amte vorläufig enthoben ist. 8 15. Der Anspruch des Beamten aus Gehalt beginnt mit dem in »er Urkunde bezeichueten Tage der Ernennung oder Beförderung. Die Dienstaltcrszulageu werden vom 1. des Monats an bewilligt, in welchen der Eintritt in eine neue Dienstaliersstnse fällt. Der Anspruch des Beamten aus Gehalt erlischt im Falle des Ablebens mit Ablauf des Monats, in dem das Ableben erfolgt ist. Den Hinterbliebenen wird das Gnadengebalt mindestens eines Monats gewahrt. Im Falle der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand erlischt die Getzalt-4 Zahlung mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Zahlung des Ruhegehalts beginnt, im übrigen mit der Beende gbng der Dienstleistung. 8 16. Im Falle einer Erkrankung des Angestellten oder Be-< amten zahlt die Gemeinde das volle Gehalt und trägt fl« die Kosten der Stellvertretung bis zu einer Dauer von 26 Wochen. Tie dem Beamten etwa aus einer Krankenver-- sichernng znsließendeu Beträge verbleiben ihm. Dauert die durch Krankheit verursachte Dienstbehinderung ununterbrochen länger als 26 Wochen, so bedürfen die weitere unverkürzte Verabfolgung deö Gehalts und die Uebernahme dev etwa weiter erwachsenden Stellvertretungskosten auf die Gemeinde der Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Wenn der Beamte mehr als ein Jahr krank ist, hat die Geureinde das Recht, durch einen Amtsarzt feststellen zu lassen, ob eine Pensiockterung in Frage kommt, und eventuell die Pensionierung anSzusprechen. 8 17. Fm Interesse des Dienstes kann dem Beamten eine angemessene Dienstwohnung angewiesen werden. Für den Genuß einer Dienstwohnung hat der Beamte, falls ihm nicht zufolge eines besonderen Dieustvcrtragcs eine freie Dienstwohnung zusteht, eine Mietsentschädigung zn entrichten. Deren Höhe bemißt sich nach den jeweils für preußische Staatsbeamte geltenden Bestimmungen über Dienstwohnungen. Die Grund- bzw. Friedensmietc wird, soweit sie nicht bereits feststeht, durch Schätzung der Gemeindeverwaltung festgestellt. Die Mietsentschädiguug für Dienstwohnungen werden in monatlichen Raten vom Gehalt abgezogen. Die Verpflichtung zu ihrer Entrichtung beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Dienstwohnung bezogen wird. Diese Bestimmungen finden singemäß Anwendung auf Dienstwohnungelt, die in Räumen eingerichtet sind, welche die Gemeinde gemietet hat. Der Beamte ist nicht berechtigt, die Annahme und die Benutzung einer angemessenen Dienstwohnung zu.verweigern. Sie kann von der Gemeinde unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eine andere ersetzt oder entzogen werden. Nach dem Ausscheiden aus dem Amte ist die Dienstwohnung innerhalb einer von der Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Frist zu räumen. Umzngökosten müssen vergütet werden, wenn die Dienstwohnung ans Veranlassung der Gemeinde gewechselt oder auch von dem Gemeindevvrstand als nicht mehr angemessen anerkannt werden muß. 8 18. Für die Versetzung der Beamten in den Ruhestand, die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Beamten und die Unfallfürsorge finden die für die pretrßischen Staatsbeamten geltenden staatlichen Bestimmungen sinngemäß Anwendung. 8 10. Die Gemeindeverwaltung ist befugt, nach Anhörung ihren Beamten mündlich oder schriftlich Vorstellungen und Ermahnungen über ihre Amtsführung zn erteilen. 8 20. Ein Beamter, der dir ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,» macht sich eines Dienstvergehens schuldig, das durch folgende Dieuststrafen geahndet werden kann: n) Warnung oder Verweis, b) Geldbuße bis zur Höhe eines halbeil Monatsgehalts, ' s Androhung der Dienstentlafsnng, u| vorläufige Dienstenthebung, e> Dienstentlassung. 7. 8 2f. Die Strafen <l kann die Gemeinde selbst verfügew, die Dienstentlassung kann nur auf Grund des Urteils und des Disziplinargerichts zweiter Instanz erfolgen. Der von einer Strafe betroffene oder bedrohte Beamte kann dienststrafrechtliche Prüfung und Entscheidung durch das Disziplinargericht des Landesverbandes erster Instanz verlangen. Er hat das Recht, in jedem Stadium des Verfahrens einen Rechtsbcistaud Üüdifchen Glaubens) zuzuziehen. 8 22. Das Disziplinargericht erster Instanz har vornehmlich die Aufgabe, als Schlicktnngsinftanz zu wirken: es wird vom Rat bestellt und besieht ans fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen. Unter den Beisitzern müssen sich zwei Beamte befinden, darunter ein Beamter derjenigen Berufsklasse, welcher der beschuldigte Beamte angehört. >. Gleichnis. Wie der bießetlde Baum den Wind zeigt, Und tviegenbe Halm wogen; Weift schaffender Schöpfung Herrlichkeit .zur Selbstverhcrrlichutt- Gottes. Ewiges Allweseu. Im Wirret', der Werte sich widerspiegelnd, Entfließen lassend seines Weifte* Flamme, Auch uns erhellend. Daß mir verherrlichend dessen Geist schancu, Der im Schaffet! sich selber schaut. Ella v a ti E l e e f. Die Bergpredigt. Im Neuen Testament lMatth. 5—7 und Lukas 6,28—40) stellt die Bergpredigt, die große Rede Jesu, die gewissermaßen den Katechismus der christlichen Urgemeiude darstellt und heute noch den Miitelpnutk des christlichen Religionsunterrichts bildet. Es ist ein wahres Wort: Wer die Schule hat. hat die tniuuic Der Lehrer hat die schwere, verantivortnngsvolle Ausgabe, eine sittlich-religiöse Generation herauznbUdcn: er hat aber zugleich die Verpflichtung, den Religionsunterricht den Vorschriften der Kirche gemäß zu erteilen und sein selbständiges Denken preiszuge-üen. Kritik muß verstummen. Freisinnige Schulmänner haben über ein solches Lchrversahrcn geurteilt: Der Stofs sollte in den Menschen hineingebracht werden, das war .Hauptzweck, und zu diesem Zwecke opferte man den Menschen — auch eine Art Menschenopfer, das, anstatt de» Menschen zn erheben, ihn aeistta und sittlich lötete. Ein solcher Unterricht ist auch der Nährboden für die Vorurteile gegen Inden und Judentum. Nach der Anffassuna eines iiervorragenden christlichen Theologen nuferer Tage, Professors Baumgarten in Kiel sind die Mängel des evangelischen Religionsunterrichts „die Nichtberücksichtignng der Kindesnatur und ihrer Naivität, der Mangel an konkreter Anschaulichkeit. die Darbietung van Stoffen, die nickt selbsttätig angeeignet ivcvhcu können, die nnpädaaognche Lehrplangestaltung, der Memvriermatcrialismns, die Verleitung zur UN'mahrhastigkcit. die Verletzung oder Verschleierung der obiektiven Wahrheit, die Riedcrhalttrn., deS Wallrheits- und Wirklichkeitssinns". Wenn ich ein persönliches Erlebnis berichten darf. Vor einigen Jahrzehnten hatte ich in einem Vorträge, den ich in einem christlichen Lehrervcrein hielt. eine Ehrenrettung der im Neuen Testament viel angefeindeten Pharisäer unternommen. In der sich anschließenden Debatte wurde mir bedeutet, daß meine Ansführungen wohl auf Wahrheit beruhen mochten, aber sie, die Lehrer, müßten sich an die vorgesehene Marschroute halten. Nun zurückzur Bergpredigt, von der angesehene Theologen — wie Bonsiet — meinen, daß daran nicht gedacht werden könne, daß ne Jesus wirklich so gehalten llabe. Sie ist charakteristisch durch die Antithesen, mit denen sie znin Ausdruck kommt. So Matla. 5,13 und 44: I b r habt gehört, daß gesagt, ist: du sollst deinen Nächsten liehen und deinen Feind hasten. I ch oben' a g c euch: Liebet eure Feinde, segnet, die euch fluchen. Nack Bonsset sind die Worte der Bergpredigt AugeniblickSworte. von d-cr Stimmung eingegoben und nicht als „zu befolgende gesetzliche Vorschrift" anzunehmcn. „J«a selbst das Gebot der Feindesliebe iit ciu ichars zugeipitztes. paradoxes Wort, das freilich eine ewige Wahrheit autzwricht. aber sich auch in kühnem HervismnS über alle Schwierigkeiten und Bedingtheiten des wirklichen Lebens hinwegsetzt." Erfreulicher, weil deutlicher, ist die von Mannes- und Bekennermnt zeugende Auffassung Baumgar teus den wir r-orsi'n bereits Liiert Wien lBeraprcdigt und. Kultur der Gegenwart in religionsgeschichtlichen Volksbüchern Tübingen 1921): ..Es muß ganz offen 'uae-standen „'erden, daß Tf-vn#. meini' er selbst aeiprnchen hat: .Du sollst deinen Nächsten lieben und deinen Feind hassen', damit etwas Unwahres gesagt hat. Denn dies Zitat findet sich nirgends im Alten Testament." 9htn kommt aller leider der Pferdefuß: ..Mag der Grundsatz auch in der Diaspora aebildci und in Lehre und Praris der Tchristgelebrten (!!). im S nun genen unterricht (??!) zur Zeit Je in sich durckge'etzt haben - nicht zwar als Gebot, aber als Zulassung (?!!)." Der Autor fährt dann weiter uns befriedigend Gri: hat überreif ans Stellen hingewiesen, die eine Uebcrwindung deS Vergeltungsgeistes und des nationaleil PartHularismns beweisen." Es gewährt Besriedignng. wenn llernorragende Männer wie Baumgarten. von der Liebe zur Wahrheit beseelt, der L'tzahrheit die Ehre geben, und uralte Vorurteile zu beseitigen streben. Wenn die Könige bauen, haben die Kärrner zu tun. Es ist von Bedeutung, daß auf die weitesten Kreise ausklären^ acivi'^k psird. DaS ka"n nur durch Anssben genießende, geistig bedeutsame und edelgesinnte Männer geschehen. So ist cs erfreulich, wahrzunehmen, wie der berühmte ürristliche Theologe Wellhaufen seine früheren Ansichten revidierte, in der ersten Ausgabe feiner ..Geschichte" die iüdssche Religion mit den Worten kennzeichnet: »Nicht die Gosinnung enlschied, sondern die einzelnen Handlungen wurden addiert" und in späteren Ausgaben Me;en Satz gestrichen und dafür substituiert hat: „Es ist jedoch nicht richtig, m glauben, daß nun unter dem Joch des Gesetzes alle anderen Triebe des geistigen Lebens verkümmert wären." Leider bricht sich die Wall.-heit nur langsam Bahn. Es ist geradezu: herzerguickend, daß Professor Baumgarte» — wie oben gelagt — ohne Bertlau''n!ieruna erklärt, daß der Satz: Dir sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst und deinen Feind hassen, als in iiüinrfcem Schrifttum stehend eine Unwahrheit enthält. Diesen Standpunkt vertritt Julius Böhmer in seinem Buche „Die Bergpredigt. Nelrverdeutscht und kurz erläutert für das Bedürfnis der Gegenwart" IDie Aue. Verlag, Wernigerode a. H.) nicht. Wir vermuten in denr Verfasser den chrrnürdtgcn Vsarrcr a. D. Dr. tsieol. et phil. F. B. in Erakau bei Magdeburg, den wir persönlich kennen und hochschätzen. Seite 47 nsf. handelt von dem Lr^besgebot in der Bergpredigt, das er folgendermaßen übersetzt und erläutert: „Ihr babt -gehört, daß man gelehrt hat: du sollst! Neben deinen Volksaenosien u"d hassen deinen deines J Volkes) Feind. Ich dagegen lehre euch: Liebet eure Feinde , und betet für eure Verfolger." Wir dürfen wohl mit^Recht annehmen, daß des ehrwürdigen Verfassers Buch Schulzwccken dienen soll. Da muß man doch sagen, daß hierdurch die christliche Jugend ein grundfalsches Bild von der jüdischen Religion gewinnt und die unaus>bleibliche Folge die spätere feindliche Stellungnahme zu den Bckennern deS Judentums ist. Mit aller Entschiedenheit verharrt der Herr Dr. B. auf dem Standpunkt und es ist ihm „unwidersprechlich klar", daß der „Nächste" s.-Bruder") der israelitische Volksgenvsie ist: „nicht minder, tvie man aus dem Satz: »Dir sollst deinen Bruder sBolksgenosien) nicht hasten' nicht nur mit einem Schein des Rechts, sondern mit wirklichem, vollem Recht und durchaus im Sinne des Gesetzgebers die not- I wendige Ergänzung ableitete: Du sollst deinen Feind (— den Feind deines Volkes) hasten." Es ist im Jntereste der allgemeinen Menicheuliebe iebr bedauerlich, daß noch immer ' in christlichen Religionsbüchern. die hochherzige Gesinnung atmen sollteil. der „beschränkte indische Partikularismus gegenüber dem christlichen Universalismus der Liebe" betont wird. Der Autor verkennt völlia den Charakter der jüdischen Religion mit ibren llockragepzk-n sittlichen Ideen die in der „Heiligkeit des Lebens" ihren Schwerpunkt haben sollten. Gottlob gibt es auch viele christliche Gelehrte, die einen dem Pfarrer D. Böhmer diametral entgegengesetzten Standpunkt vertreten. Prwesior Bnrn-'^'nn svrickk stck in seinem „linirrrickt im Christentum" (Göttingen 1863) dahin aus: „Die Sittlichkeit oder ,.G e r ech tia k ei t" des Neuen Bundes unterscheidet sich von der des Alten Nun-

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