Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 6 (1926)
- Issue
- 46 (12.11.1926)
- Date
- 1926-11-12
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2613366-2613841-2613887--2011-2619438- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Lübeck 1× ep/1048008
OCR text
IWchliberaleZeiklliL Organ der Vereknlgung für das liberale Judentum e. V. BeMgrpreis durch die «eschäftssielle V« jährlich M. 2.50 Einzelnummer 0,20 Bei freier Zusendung i. Inland 0,25 Für die Mitglieder der Vereinigung ist der Dezugsprei» :: im Mtlgliedsdeitrage enthalten. :: r n Verantwort!. Redakteur: Bruno Doyda. Viv „Jüdisch-Uderalv Settung" orfchelnl jeden Lrettag. Nodaktion u. Sefchüttsstslle: Serlin SW. Wttdelmstr. 147. Sernruf* Bofenbeiöe 3338, 3359 Poftfd)Mkkonto: Berlin n W7 nr.lS7009 (Vcrelwtgttngfttt »ag Ilv«ra1« Iuvsntum Mad)&rucfc famtlldjer Original-Beitrag« nur mit vory«rtg«r Genehmigung vor NevaUtton geftatt«t. Anzeigenpreise: Die 12gespaltene Nonpareillezeile 0.45 Goldmark, die Rlrlamezeile 3.00 Soldmark, bei r u Wiederholungen Rabatt. u :: Anzeigenannahme: »Misch.liberaleZeUunggnseratonabteilung: Berlin GW 48. Wilhelmstrahe 147 (Hasenheide: 3358—50), sowie sämtl. Armoncen-Exped. Nr. 46 Berlin, 12. November 1926 6. Jahrgang Ae Schaffung des Reichsverbandes. Der Neichsverband der Deutschen Juden. Bon Liderlandesgerichtsrat Dr. N c u m e y e r, Präsident des Verbandes Bayerischer israelitischer Gemeinden. I. Am 24. Oktober 1920 wurde in Berlin wem den Vertretern der Landesverbände die Verfassung des Reichsverbandes fcrtiggestellt. Die Landesverbände und durch sie die Gemeinden treten zu einem Bund zusammen, der den Namen „Reichsverband der Deutschen Juden" fuhrt. Der Reichsverbaud ist berufen zur Pflege des Gesamtbewußtseins der deutschen Juden. Er geht davon aus. daß die deutschen Juden eine religiöse und kulturelle Einheit sind unbeschadet aller Differenzierung im.einzelnen, und er vertritt in diesem großen Rahmen die Landesverbände und Gemeinden gegenüber Reich und Oeffentlichkeit, ohne ihre Selbständigkeit in der Verwaltung, in Unterricht und Kultus zu berühren. Der Reichsverband fördert demnach die allgemeinen Interessen der Religionsgesellschaft. Er errichtet und fördert Unterrichtsanftalten, wobei die Errichtung und Nebernahme neuer Unterrichtsanstalten nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden kann (§ 13 Abf. 2). Er errichtet und fördert andere Anstalten und Einrichtungen für das Reich oder mehrere Länder mit der Maßgabe, daß sie von den Angehörigen aller religiösen Richtungen benützt werden können. Der Reichsverband erhält hier die religiöse Aufsicht über die Führung -er Reichsanstalten (Protokollarerklärung zu § 1 Abs. 2c). Aus dem weiteren Ausgabenkreis sei hervorgehoben „die Uebernahme und Förderung von Aufgaben eines Landesverbandes auf dessen Ansuchen" (Abs. 2g). Hierzu wurde erklärt, daß die Förderung des Religionsunterrichts in leistungsschwachen Berbänden zu den allgemeinen Aufgaben des Reichsverbandes gehört, die er nach Maßgabe seiner Mittel zu erfüllen hat. Als Ausgabe des Reichsverbandes wurde endlich bezeichnet „die Vertretung der deutschen Juden und ihrer Einrichtungen gegenüber den Juden des Auslandes und deren Organisationen und die Beteiligung an den Aufgaben der Gesamtjudenheit innerhalb seiner Zuständigkeit. Damit wurde auch im Rahmen der Zuständigkeit des Reichsverbandes das Palästinawerk in seinen Ausgabenkreis einbezogen. Dem Reichsverband können sich Landes- und Gemeindeverbände anschließen, die im Deutschen Reich ihren Sitz haben und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Es wurde beschlossen, auch die Angliederung von Gemeindeverbänüen des deutschen Sprachgebietes außerhalb des Deutschen Reiches oder das Zusammenarbeiten mit solchen Verbänden zu ermöglichen, und es wurde hierbei insbesondere ein Zusammenarbeiten mit den Juden Deutsch-Oesterreichs ins Auge gefaßt (Protokollarerklärung zu 8 3). Der Reichsverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Art. 137 Abs. 5 der Reichsverfassung. Er wird von dem auf die Dauer von sechs Jahren bestellten Rat verwaltet, der aus Vertretern der Landesverbände und aus Standes- und sozialen Vertretern besteht. Auf je 10000 Seelen und auf jeden Ueberichuß entfällt eine Stimme. Doch hat jeder Landesverband mindestens eine Stimme. Kein Landesverband aber darf mehr als zwei Fünftel der Gesamtzahl der Vertreter bestellen. Es ergaben sich demnach vorbehaltlich genauerer eststellung 43 Stimmen, nämlich für Bayern 5. Sachn 4, Baden 3, Württemberg. Heffen und Hamburg je 2 Stimmen, Anhalt. Braunschweig. Bremen. Birrenfeld, Lübeck, Mecklenburg, Oldenburg und Thüringen je 1 Stimme --- 26 Stinrmen. und für Preußen zwei Fünftel dieser Zahl — 17 Stimmen. Die Vertreter werden von den Organen 5er Landesverbände gegebenenfalls im Wege der Verhältniswahl gewählt. Hierzu kommen 4 Rabbiner, 3 Lehrer und 1 Kantor, bet deren Wahl die beiden religiösen Hauptricktmmen gleichmäßig berücksichtigt werden sollen (Protokollarerklärung zu § 9). Die Wählbarkeit ist nicht von der Zugehörigkeit'zu einer Organisation abhängig. Bis zur anderweitigen Beschlußfassung des Rats wird die MaU der Rabbiner von dem allgemeinen Rabbinerverbaud in Deutschland, die Wahl der Lehrer von dem Neichsverband der jüdischen Lehrervercine und die Wahl des Kantors von dem Allgemeinen Deutschen Kantorenverband vorgenommen. In den Rat werden weiter abgeordnet 1 Vertreter der Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden und im Falle seiner Mitgliedschaft 2 Vertreter des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes. Die Zahl der Mitglieder des Rats beträgt demnach, den Gemeindebund inbegriffen, 54. Ein bayerischer Antrag, der den Schutz der Minoritäten durch Zuwahl von Vertretern bezweckte, wurde abgelehnt. Die Verhandlungen finden in der Regel öffentlich statt. Als Exekutive erscheint ein neungliedriges Präsidium, in dem die Hauptrichtnngen vertreten sein sollen. Die Mitglieder des Rats sind bei Abstimmungen an Weisungen nicht gebunden. Zur Erörterung von Angelegenheiten, die besonders wichtige Interessen des oentschen Judentums betreffen, also zur feierlichen Verkündigung des Willens der deutschen Juden in lebenswichtigen Fragen, kann eine Rcichstaguug größeren oder kleineren Stils einberufen werden. Die große Reichstagung besteht ans den Mitgliedern derLandesversammlnngen und Landesverwaltnngen. Im Einzelfalle kann die Reichstagung ans eine Abordnung der Landesversammlungen und Landcsvertrekungen beschränkt werden. Eine Reichstagung kann ebenso vom Rat wie von den Landesverbänden nach näherer Bestimmung des § 15 Ms. 2 einbernsen werden. Religiöse Fragen sind auf Antrag zur Begutachtung Ausschüssen der beiden religiösen Hauptrichtungen zu überweisen. Gegen den Einspruch eines der beiden Ausschüsse kann ein Berbanösbeschluß nicht zustande kommen. Wird der Verband von Behörden zur Stellungnahme aufgefordert, so hat er etwaige abweichende Änschauunaen der Ausschüsse getrennt bekanntzugeben. Die Vertretung der Angelegenheit geschieht grundsätzlich durch Ratsmitglieder, insbesondere Rabbiner der beiden Richtungen (§ 17). An repräsentativen Vertretungen des Reichs- Verbundes sollen nach Möglichkeit rabbiuische Mitglieder des Rats beider religiösen Hauptrichtungen teilnehmen. Die Mitglieder des Rats und der Ausschüsse erhalten Tagegelder. Die Haushaltsperiode des Reichsverbanöes beträgt drei Jahre. Die Umlagen werden nach der Seeleirzahl mit zwei Drittel Mehrheit festgesetzt. Beträgt die Umlage mehr als 1 M. fiir den Kopf der Bevölkerung, so hat jeder Landesverband das Recht, seinen Austritt für das Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Auf den Antrag leistungsschwacher Verbände kann der Rat die Umlagen ermäßigen oder Niederschlagen. Verfassungsänderungen der zum Schutze der religiösen Minderheit getroffenen Bestimmungen bedürfen einer % Mehrheit und berechtigen die Landesverbände zum Austritt für das Ende des Geschäftsjahres. Zur Auflösung des Reichsverbandes ist eine % Mehrheit erforderlich. Das Vermögen wird hier gemeinnützigen jüdischen Zwecken zugeführt, die allen religiösen Richtungen gemeinsam sind. Me Verfassung tritt am 1. 9lpril 1927 in Kraft. Das Zustandekommen des Reichsverbandes ist durch den Anschluß des Preußischen und Bayerischen Landesverbandes bedingt. Die bis zum Zusammentritt des Rats erforderlichen Geschäfte besorK der engere Rat des PreuhenverbanöeS. II. Die Verhandlungen, in denen Kammergerichtörat Wolfs, der Präsident des Prenßenverbandes, den Vorsitz, und der Verfasser dieser Zeilen das Referat hatte, waren von einem starken Gemeinschaftswillen getragen. Grundsätzliche Anschauungen wurden zurückgestellt und entgegenstebende Anschauungen beriicksichtigt. um diesen Gemeinfchaftswillen in die Tat umzusetzen. Die norddeutschen Verbände hätten eine Verfassung auf einer breiteren, mehr demokratischen Basis mit Urwahlen der Gemeindemitglieder vorgezogen. Die süddeutschen Verbände erklärten nicht in der Lage zu sein, eine kostspielige, von den einzelnen Personen ausgehende Organisation zu schaffen. Es werden von Anfang an auch die Aufgaben nicht zu weit erstreckt werden dürfen und es wird einem allmählichen Ausbau Raum zu geben sein. Erweist sich der Reichsverbaud als eine tatkräftige und zielbewußte Vertretung der Interessen unserer religiösen Gemeinschaft und erwirbt er sich durch seine Arbeit das Vertrauen der jüdischen Bevölkerung im Reich und die Achtung unserer Mitbürger, so kann die Organisation künftig auch auf einer breiteren Grundlage durchgesührt werden. Dazu ist vor allem sachliche Arbeit erforderlich. Es bestanden nicht unerhebliche Bedenken, die Oeffentlichkeit der Verhandlungen zuzulassen. Allein es gewann doch die Zuversicht Raum, daß die produktive Arbeit im Mittelpunkt aller Bestrebungen stehen werde und es konnte darum dem Rechte der Bevölkerung aus Kenntnis der Verhandlungen Rechnung getragen werden. Sollte der Reichsverband entgegen dieser vertrauensvollen Einstellung wesentlich ein Sprachrohr für politische Bestrebungen sein, so wäre die Grundlage für seine Existenz erschüttert. Nur die sachliche, dem Gemeinschaftsgedanken untergeordnete, von Wechsel, seitigem Bertrauem getragene Arbeit in den Landesverbänden und im Reichsbund vermag die Berechtigung dieser Gemeinwesen darzutun. . ä ... Dabei sollen auch die kleinsten, selbsttätigen Kräfte zur Mitarbeit herangezogen, die Herrschaft einer Mehrheit aber soll vermieden werden. In Verwirklichung dieser Grundsätze und entsprechend dem staatsrechtlichen Charakter des Bundes wurde jedem Landesverband, auch dem kleinsten, eine Stinrme im Rat zuerkannt. In weiser Zurückhaltung wurden von dem Preußenverband nicht mehr als zwei Fünftel der Stimmen der Landesverbände in "Anspruch genommen und mit der gleichen Beschränkung hat dieser größte Verband auch bei der Beratung der Verfassung nur eine Stimme ^^DreÄitarbeit des Deutsch-Israelitischen Gemeindc-- bnndes, der sich durch seine, die Gemeinden^ verbindende und betreuende Tätigkeit in der Geschichte der deutschen Juden einen Ehrenplatz erworben hat, würde in den weitesten Kreisen lebhafte Befriedigung anslösen. Es könnte dem Gemeindebund, abgesehen von der Vertretung der Gemeinden, die einem Landesverband nickt anaeschlosseu sind, zusammen mit der Zen- Iralwohlfahrtsstelle die soziale ArbeitZdes Rerchsverbandes übertragen werden. . o „ Zu bedauern ist das Beneitestehcn des Halbere städter Verbandes. Gerade auf dem Gebiete, das die--, sen Verband zunächst berührt, haben die Verhandlungen ein gutes Ergebnis gehabt. Die Vertreter der konservativen Richtung konnten den Sitzungssaal mit wirklicher Befriedigung verlassen. Denn es wurde die Verfassung nicht nur im Sinne der vollkommenen Parität der beiden religiösen Hauptrichtungen gestaltet. Es wurde den Ausschüssen, welche diese Richtunaen repräsentieren, auch ein Widerspruchsrecht ber der Behandlung religiöser Fragen eingeräumt. Mehr aber als die verfassungsmäßige Zusicherung bedeutet der Geist, aus dem sie erwachsen ist. Einmütig und ans freiem Willen wurden die Bestimmungen festgelegt in der Absickt und mit dem Ziele, daß sich ohne den Zwang einer Mehrheit alle religiösen Richtungen in dem Reichsverband wohl fühlen und frei answirken ^^Diese Gestaltung der Grundfragen der Verfassung gewährt uns einen Ausblick auf ein segensreiches Wirken des Reichsverbandes zum Wöhle der deutschen 5>uden und zur Ehre unserer religiösen Gemeinschaft. Entwurf zu einer Beamtenordnung -es Preußische» Landesverbandes jüdischer Gemeinden. Der nachstehende Entwurf einer Beamtenordnung ist von Mitgliedern der liberalen Fraktion deS Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden ausaearbeitet worden. Er wird die Landesverbandstagung beschäftigen, die zum 21. November zusammenberusen worden ist. Wünsche beziigl. einer Abänderuna des Entwurfs der Beamtenordnung können durch uns an die liberale Fraktion deS Preußischen Landesverbandes gerichtet werden. Die Schriftleitung. I. Änstellungsfähigkeit, AnstellungSform und Lösung des Dienstverhältnisses 88 1—5. II. Pflichten und Rechte der Beamten 88 0—11. III. Diensteinkommen der Beamten 88 12—17.