Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 5 (1925)
- Issue
- 47 (20.11.1925)
- Date
- 1925-11-20
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Darum galt es, die Liebe und Begeisterung der beteiligten Kreise für den Gemcinschaftsgedanken wachzurufen und das Verständnis zu wecken, daß jeheS Glied für den Gestuntorganismus nötig sei und dieser nur gedeihen könne, wenn alle Glieder sich ungestört entfalten könnten. Die vorläufige Verfassung, welche die zur Schaffung eines Reichsverbandes vorliegenden Entwürfe berücksichtigte und ieitdem in stetiger Arbeit ausgebaut wurde, soll in den ersten Monaten des nächsten Jahres endgültig feftgelogt werden. Sie beruht auf folgenden Grundlinien: Gemeinden und Bereinigungen von Gemeinden bilden den Verband, dem die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen sind. Der Beitritt zum Verband steht jeder Gemeinde frei. Tatsächlich sind die sämtlichen Gemeinden in Bayern rechts -es Rheins und der Pfalz dem Verbände Leigetreten, mit Ausnahme von zwei kleinen Gemeinden, deren Beitritt zu erwarten steht. Der Verband hat -re Aufgabe, unter Wahrung der Gelbst» bestimmung der Gemeinden, die bayerischen Juden zur Pflege ihrer religiösen Interessen zusarrrmenzufassen. Cr vertritt die Gemeinden nach außen gegenüber Staat und Oeffentlichteil. Die Bewilligung von Mitteln darf nicht von bestimmten Forderungen in bezug auf Kultus und Ritus abhängig gemacht werden. Die Organe des Verbandes sind Tagung und Rat. Die Tagung wird von den Angehörigen der Berbandsgemeinden in direkter, geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Auf je 300 abgegebene Stimmen entfällt ein Abgeordneter. Gewählt wurden 77 Abgeordnete. Wir haben hier die erste nach demokratischen Grundsätzen gewählte jüdische Landesversammlung in Deutschland. Ein ständiger Ausschuß vertritt die Tagung in dringenden Fällen. Gegenüber dieser Landesversammlung, dem Organ der den Verband tragenden steuerzahlenden Bevölkerung, tritt dex Rat als Organ der Gemeinden und Standesvertretungen. Er besteht aus 20 Mitgliedern, nämlich je zwei Vertretern der Pfalz und der Gemeinden München und Nürnberg, sieben im Wege der Verhältniswahl gewählten Vertretern der übrigen Gemeinden des rechtsrheinischen Bayerns, drei Rabbinern, zwei Gcmeindebeamten und zwei von der Tagung zu wählenden Mitgliedern. Der Rat ist erste Kammer und Verwaltungsorgan. Von beiden Körperschaften kann gesagt werden, daß sie in reibungslosem Zusammenwirken in rein sachlicher fruchtbringender Arbeit in wenigen Jahren unsere religiöse Gemeinschaft nach innen und außen in achtunggebietender Weise aufgebaut haben. Die religiös-politischen Grundsätze wurden hierbei auf das Notwendigste beschränkt und sind im Rate überhaupt kaum zutage getreten. Der Verband hat ein Besteuerungsrecht gegenüber den Angehörigen der in ihm vereinigten Gemeinden. Die Erhebung der Steuer erfolgt nach Maßgabe des allgemeinen religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes vom 1. August 1923 in der Form von gleichmäßigen Zuschlägen zu den Reichs-, I Landes- und Gemeindesteuern. Uebersteigen Landes- und Ortskirchenumlagen je 10 Prozent dieser Steuern, so bedarf ber Steuersatz der staatlichen Genehmigung. Gegenüber Gemeinden, welche es unterlassen, notwendige Ausgaben zu genehmigen, ist die Zwangsetatisierug seitens des Rats vorgesehen. Der Verband erhebt derzeit gleich den christlichen Kirchen ^8 Prozent Landesfteuern in der Hauptsache durch die Finanz- * 'ömter des Reichs, zum Teil durch eigene Steuerstellen. Der Staat gewährt, abgesehen von der Vergütung für den Religionsunterricht, dem Verband z. Zt. einen jährlichen Zuschuß von 60 000 Mark zur freien Verwendung für di« reli- -giösen Bedürfnisse der Gemeinschaft. Von Anfang war aber unser Bestreben dahin gerichtet, den Haushaltsplan unabhängig von den staatlichen Zuwendungen zu gestalten, so daß eine etwaige Trennung von Staat und Kirche unser finanzielles Gefüge nicht erschüttern kann. So konnten wir auch in der Zeit der Inflation unsere Aufgaben ohne staatliche Hilfe erfüllen. Ohne Widerspruch erkennen die Grotzgemeinden ihre Verpflichtung an, für die Bedürfnisse des Landes zu sorgen. Zahlreiche Landgemeinden sind vor dem Verfall bewahrt worden und haben ihre Einrichtungen wieder aufgebaut. Die unwürdige Lage der Beamten ist gehoben unter der tatkräftigen Mitwirkung der Standesorganisationen, wir haben einen zufriedenen Lehrerstand. Die Beamten der KultuSgemeinden urvd deS Verbändehaben die Stellung öffentlicher Beamten. Sie sind dem Beamtenrecht des Verbandes unterstellt. Ihre Bezüge müssen nach der Verfassung angemessen sein und sind dann angemessen, wenn sie den Leitsätzen de- Verbändeentsprechen. Diese Leitsätze wurden zugunsten -er Beamten immer mehr entwickelt. Sie lehnen sich an die Gehaltsordnung des Staa» teS an. Eine vom Derfassung-au-schuß de- BsrbanüebereitS festgesetzte, die sämtlichen Zweig« LeS Beamtenrechts behandelnde Beamtenordnung wird die beamtenrechtlichen Bestimmungen zum Abschluß bringen. Das Wohlfahrtsamt des Verbandes arbeitet mit -er jüdischen ZentvalwohlfahrtSstelle in Berlin, -er freien Wohlfahrtspflege und den staatlichen Behörden. Eine Reihe von Problemen sozialer Art ist gelöst oder der Erledigung zugeführt. Ein Landessiechenheim ist im Aufbau begriffen. Ein schiedsgerichtliches Verfahren in zwei Instanzen dient der Erledigung von Streitigkeiten und Beschwerden. Eine Drstriktsgemeinbeordnung für die RabbinatSbezirke und ein Normalstatut für die Gemeinden sollen die gesetzgeberischen Arbeiten vorläufig zum Abschluß bringen. Die im Benehmen mit Ser Staatsregierung durchgeführte Gebietserweiterung der KultuSgemeinden hat zur Folge, daß jeder Israelit in Bayern einer Kultusgemeinde angehört und dadurch der Gemeinde wie dem Verbände steuerpflichtig ist. Jede Gemeinde hat einem Rabbinat anzugehören, eine Forderung, die in der verfassunggebenden Versammlung schon aufgestellt wurde und in der endgültigen Verfassung nunmehr verankert wird. Tatsächlich sind auch kraft der Einwirkung des BerbandeS alle bayrischen Gemeinden einem Rabbinat angeschlossen. III. 1. Schon in der verfassunggebenden Versammlung des Verbandes vom 21. April 1920, der Vertreter des Deutschisraelitischen GemeindebunöeS und des BerbandeS deutscher Juden anwohnten, wurde als Beilage zur Verfassung der Beschluß gefaßt: „Dem Verband obliegt die Förderung einer Gesamtorganisation der jüdischen Gemeinden Deutschlands unter Berücksichtigung der Organisationen der Länder." Der Verband war sich darüber klar, Laß Aufgaben zu erfüllen sind, die über die Grenzen und Kräfte der Landesverbände hinausgehen und das Reichsintercsfe berühren, und er hat sich bereiterklärt, an der Schäftung eines Reichsverbandes tatkräftig mitzuwirken. Er hat aber von Anfang an für die süddeutschen Verbände in Anspruch genommen, daß sie gegenüber ihren Staaten und der Oesfentlichkeit ihrer Länder die Gemeinden vertreten und daß sie unmittelbar für ihre Gemeinden und Beamten sorgen. Diese Stellungnahme war schon durch die geschichtliche und staatsrechtliche Entwicklung des Reiches und der Länder bestimmt, welche den Ländern in der Hauptsache die Fürsorge für die Kirchen und sozialen Einrichtungen überließ und es so nötig machte, daß auch unsere religiöse Gemeinschaft sich innerhalb der Landesgrenzen organisierte. Die Verkennung dieses Gesichtspunktes brachte es mit sich, daß die mit der äußersten Hingebung einsetzenden Arbeiten des Deutsch-israelitischen Gemeindebundes um die Schaffung eines Reichsverbandes scheitern mußten, weil sie den Aufbau des Reichsverbandes durch den unmittelbaren Zusammenschluß der deutschen Gemeinden herbeiführen wollten. Es muß jedoch verzeichnet werden, daß die Versammlung der deutschen Jndenheit vom 23. Januar 1922 in Berlin eine machtvolle, den Teilnehmern unvergeßliche Kundgebung des jüdischen Gosamtwillens in Deutschland darstellte und daß sie in der Geschichte der deutschen Judenheit als der Ausgangspunkt für die Schaffung der Reichsorganisation angesehen werden muß. Die bewegende Kraft in den Bestrebungen, zur Schaffung eines Reichsverbandes, Tr. Jsmar Freund, erkannte die Tatsache, daß der Weg zur Reichsorganisation nur über die Landesverbände führt. Folgerichtig wurde der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden gegründet, und der Weg zum Reichsverband ist nunmehr freigegeben. 2. Bei der Organisation des Reichsverbandes werden unter Festh>altung des letzten Zieles einer umfassenden und tatkräftigen Vertretung der Interessen unserer religiösen Gemeinschaft im Reich die Aufgaben von Anfang an nicht zu weit erstreckt werden dürfen, es wird vielmehr einem allmählichen Aufbau Raum zu geben sein. Die Sanide-vevbände und, soweit solche nicht bestehen, die Gemeindev, schließen sich zu einem Reichsverband zusammen, Es ist dahin zu wirken, daß Mitglieder deS Verbundes nur Körperschaften des öffentlichen Rechtsind, dann wird wohl auch -er Reich-verband kraft GesetzealS Körperschaft deS öffentlichen Rechtangesehen werden können. Art. 137, Ws. SRV. a) Aufgaben de- Reichsverbandes. Der Reich-verband vertritt die Landesverbände, die Ge» meinden und die jüdische Bevölkerung -es Reichs gegenüber dem Reich, den Zentralstellen des Reichs und den politischen Organen. Er repräsentiert die deutsche Judenheit und ihre Einrichtungen gegenüber den ausländischen Juden und deren Organisationen. Dem Reich-verband obliegt die Förderung der allgemeinen jüdischen Interessen auf religiösem und sozialem Gebiete. Er errichtet und erhält WohIfahrtS- und Bildungsanstalten, deren Interessen, und Arbeitsgebiet sich über die einzelnen Länder hinaus auf das gesamte Reich oder einen größeren Teil des Reichs erstreckt. Der ReichSverbanb bildet eine Beratungs- und AuSkunstsstelle für die Landesverbände in gemeinsamen Angelegenheiten -er Länder oder in Angelegenheiten deS Reichs. Er gibt Anregungen für die Aufstellung einheitlicher Verwaltungsgrundsätze in den verschiedenen Ländern. Er gewährleistet SaS ungestörte Zusammenwirken der Landesverbände und ihrer Einrichtungen und dient als Vermittlungsstelle zum Austausch von Erfahrungen, sowie als Schlich- -tungSstelle bei gegensätzlichen Interessen der Landesverbände oder der Gemeinden und Einrichtungen verschiedener Länder. Tie Bildung eines Ausgleichssonds für die Landesver- -bände bleibt der zukünftigen Entwicklung des Reichsverbandes Vorbehalten. Die Zuständigkeit der Landesverbände wird durch die Reichsorganisation nicht bcischrönkt. Der Reichsverband ist in Fragen religiös-politischer und innerreligiöser Art neutral. d) Organisation. Der ReichSverband hat feinen Sitz in Berlin. Seine Organe sind die Dertreterversammlung und der DerwaltungsauSschuß. Die Mitglieder der jährlich mindestens einmal zusammentretenden Vertreteroersammlung werden durch die Landesverbände bestimmt in der Art, daß die Zahl der vom preußischen Verband abgeordneten Mitglieder weniger beträgt als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertreter. Jeder Landesverband hat mindestens eine Stimme, im übrigen wird die Zahl der Stimmen unter Berücksichtigung 2er Bevölkerungszisfer des Landes sestgesetzt. Die Dertreterversammlung wählt einen Verwaltungsausschuß, in dem die drei Länder mit der größten jüdischen Bevölkerung vertreten.sein müssen. Der Bedarf des Reichsverbandes wird durch Umlagen und einen eventuellen Anschuß des Reiches gedeckt. Die Umlagen werden auf die Landesverbände nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl ausgeschieden. Professor Dr. Nathan Stein Vorsitzender des Oberrats der Israeliten Badens: 1.;■ Die inhaltsschweren Worte „Von der Landeszur Reichs« vrganisation" werden sicher starken Widerhall in der deutschen Judenheit finden. Zumal wir Badener verstehen den Ruf nach einer Zusamrnenfasfug in Ländern und Reich; denn wir blicken aus über 11a Jahre israeliiischer Religiousgemeinschaft unseres Landes zurück und wissen das Gute zu schätzen, das sie in sich birgt. So bestrickend aber der Gedanke einer Vereinigung aller deutschen Juden auch sein mag: der Plan bedarf sorgsamer Prüfung. Gerade weil der Zug unserer Zeit auf vielerlei Gebieten Zusammenschlüsse begünstigt, mutz bei jedem Schritt zu einer neuen Einrichtung überlegt werben: ist sie wirklich notwendig: entspricht es dem Gebote der Sparsamkeit, eine weitere Stelle den schon bestehenden hinzuzufügen. Nur dann dürfen mir den Gedanken bejahen, wenn dringende Aufgaben von dem neuen Gefüge zu erfüllen sind, und wenn durch feine Errichtung nicht erhebliche Lasten entstehen. Das Gottgeheimnis Seid nicht begierig, Das Gottgeheimnis zu. erforschen, Denn euer Begriff ist zu klein. Und ihr müßt scheitern in Jrrtumsnacht! Das Gottgeheimnis keuchtet, Wir möchten es umfangen und erfassen, Wir bewundern das Gottgeheimnis, Doch nie wird es ein St-erblicher ergründen ... Glücklich wir Menschen, Daß es ein Gottgeheimnis gibt! O gäbe es kein Gottgeheimnis, Wie schal und leer wäre das All! Dünkt euch nicht eitel überhebend klug. Kein Sterblicher löst je den Schleier! Max Rosen seid, Dresden. Die Toleranzidee in der deutschen Dichtung des Mittelalters. Vor längerer Zeit habe ich an dieser Stelle die Derfudung der altdeutschen Dichtung aufgezeigt, indem ich den Ursprung zahlreicher Motive der deutschen Poesie im Mittelalter aus der jüdischen Literatur nachwies. Vom Standpunkt jener politischen Parteien, die alles, was ihnen au der Entwicklung der letzten Jahre nicht gefiel, als Ausgeburt jüdischen Geistes brandmarken, reicht aber die Verjudung der mitelhochdeutschen Klassiker noch viel tiefer. Hören wir. was der geniale Literarhistoriker Wilhelm Scherer über diese repräsentativen Geister einer vergangenen deutschen Kulturepoche (um 1200) sagt: „Wir ge. wahren ein freies Umherblicken, -aalle Vorurteile überwindet und im Adel der Seele bas wahre Glück des Menschen sucht .. .Mit der Toleranz -er Nationalitäten geht die Toleranz der Religionen und die Lösung von starren Lebensgesetzen Hand in Hand . . . Tie mittelhochdeutsche Dichtung in ihren hervorragendsten Vertretern ist wie unsere moderne klassische Literatur, getragen von dem Grundsatz der Toleranz." Was will man noch mehr: „Toleranz der Nationalitäten und Konfessionen", „Adel der Seele", „Lösung von starren Lebensgesetzen . . Arier, merkst du was? Dazu kommt noch das verdächtige Inkognito, das die Meister des deutschen Minnegesaugcs und des höfischen Epos geheimnisvoll umhüllt. Könnte man der damaligen Zeit Verständnislosigkeit für die Ewigkeitswerte der Kunst zubiüigen, dann müßte man eben daraus schließen, daß die Dichter als Opfer dieser Verständnislosigkeit der Vergessenheit anheimgefallen sind. Es ist aber gerade das Gegenteil der Fall. Wie rege das Interesse für die literarischen Erzeugnisse des 13. Jahrhunderts war, beweisen die berühmten Stellen in einzelnen zeitgenössischen Werken, die regelrechte Kritiken der Kollegen in Apollo darstellen. Um so mehr fällt der gänzliche Mangel biographischer Daten aus. Ein einziger Minnesänger hat eine Art Selbstbiographie hinterlassen: Ulrich von Liechtenstein, der in Romanform seine abenteuerlichen Fahrten als „König Artus" und „Frau VenuS" schildert. An seinem Ariertum ist denn auch nicht zu zweifeln. Bon den anderen wissen wir aber nur wenig, aber dieses Wenige müßte ausreichen, um sie den Rasseschnüsflern zumindest verdächtig zu machen. So weiß man von Hartmann von Aue, daß er sich diesen Namen nur angematzt hat, da er mit dem Adelsgeschlecht derer von Aue nicht in Verwandtschaftlichen, sondern nur in andereu Beziehungen gestanden hat. Die Art dieser Beziehungen ist ganz dunkel. Könnte er nicht der — Hofjude des genannten Hauses gewesen sein? Immerhin fehlen in diesem Falle positive Anhaltspunkte für eine solche Annahme, wenn die Antisemiten nicht schon die Frechheit, die der Verfasser des „Jwein" und des „Armen Heinrich" bei der Wahl seines Pseudonyms an den Tag legte, alS sicheres Symptom werten wollen Dagegen habe ich mich immer darüber gewundert, daß die Ultramontanen den antiklerikalen Leitartikelschreiber Walter v. d. Bogelwetde noch nicht als Judenstämmling entlarvt haben. Bei ihm lassen sich schon eher positive Verdachtsmomente finden, z. B. der für bas Mittelalter unglaublich kühne BerS, der die drei damals bestehenden Konfessionen einander gleichstellt: „Ihm dienen alle, Christen, Juden, Heiden, Der alle wunderbar ernährt." Nach dem Leitartikel ist bekanntlich der Aphorismus ein beliebtes Tummelseld des jüdischen Geistes. Richtig wagt der berühmteste Aphoristiker des Mittelalters» Freidank, die ketzerische Frage, ob die Juden wirklich verdammt seien. Man muß zugeben: verdächtig, höchst verdächtig . . . Am ärgsten aber treibt es Wolfram von Eschenbach. Nicht nur. daß er Christen und Nichtchristen niederholt lim „Parzifal" wie im „Wilhelm") als Halbbrüder» nämlich als Kinder eines Vaters auftreten läßt, hat er alle antisemitischen Stellen, die er in den von ihm benutzten französischen Vorlagen fand, sorgsam ausgemerzt . . . Man sollte glauben, daß solche Argumente ausreichen müßten, auf diese mittelhochdeutschen Federhelden die Aufmerksamkeit jener Patentdeutschen zu lenken, die die Klassiker nur mehr nach ihrem Verhältnis zu den Juden werten. ES existiert ja bereits eine Broschürenserie „Deutschlands führende Männer und das Judentum" (Deutscher Bolksverlag, München), in der alles gesammelt ist, waS anerzogeneS oder in dem exklusiv aristokratischen Milieu von Kleinstadthösen eingesogenes Vorurteil, persönliche Verbitterung, Neid und Mißgunst, von denen ja auch die Größten nicht immer ganz frei sind, und schlechte Laune über den traditionellen Allerweltsprügelknaben. das Judentum, geäußert haben. Bisher sind folgende Werke erschienen: „Luther und die Juden", „Schopenhauer und die Juden", „Richard Wagner und die Juden", „Goethe und die Juden" . . Das letztgenannte Buch ist aber nicht etwa das bekannte, von Tewele verfaßte, sondern es versucht, im Gegensatz zu diesem, Goethe für die antisemitische „Weltanschauung" in Beschlag zu nehmen. Schon daraus kann man auf die „Gründlichkeit" dieser literarischen Forschungsresultate schließen. Wäre eS dem „Deutschen VolkSverlag" nicht um politische Verhetzung» sondern um ehrliche wissenschaftliche Erkenntnisse zu tun, dann müß-r er auch die mittelalterlichen Wortführer des Deutschtums zu Worte kommen lassen, und das Ergebnis einer Revue wäre gerade für die reaktionären Politiker, die dem Mittelalter alS einer Zeit ihres Idealnachweinen, eine große Enttäuschung. Dr. Hugo Spiegler.