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Jüdisch-liberale Zeitung · 1925-07-03 · 27 (3.7.1925) · page 9

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
5 (1925)
Issue
27 (3.7.1925)
Date
1925-07-03
Page
– (sequence 9)
Language
German
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i «WM. i p i ii in ii i i | 1,11 |2> 'i %. 3ttli 1925! O Tagung -es Landesverbandes» (Schluß aus dem tzauptblatt.) .‘Punkt 8 der Tagesordrumg: ,)revifion des preußischen Ludmgesches" {-as Work als BerKhterfiatter ir Dr. Ismar Freund: Wenn wir an das Problem, der Refcr Iudengesehgelmng Herangehen, haben wir uns in ganz i Strichen zu fragen, welches Interesse besteht für unsere Gesamtheit an dieser Gesetzesumstellung. Zunächst handelt W eine Rechtsfrage, dir im Vordergründe steht, das ist M Grundlage, die Art. 137 der Reichsverfassung für das ite Problem Staat—Kirche geschahen hat. Art. 137 der isvcrfassung enthält in der Hauptsache die folgenden für uns tracht kommenden Bestimmungen: Einmal, daß eine Staatsmcht besteht, sodann wird die weitere These ausgestellt Dr Icligionsgesellschaften, daß diese chre Angelegenheiten seckordnen und die Berwattung und die Besetzung ihrer i ohne Mitwirkung des Staates und der Kommunen er- Weiter ist gesagt, daß, soweit sie bisher Körperschaften des ichen Rechtes waren, sie diese Stellung auch in Ankunft be- M daß diejenigen, die diese Qualität bisher nicht besitzen, verlangen bekommen, sos-rrn sie durch ihre Verfassung Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr einer Dauer bieten, hnaus ist bestimmt, daß, wenn Religionsgesellschafien sich Verbände zusammenschließen, auch dieser Verband eine ist öffentlichen Rechtes darstellt. Ueber das Steuersmrd gesagt, daß die öffentlich-rechtlichen Körperschaften be- , auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu und es wird endttch bestimmt, daß, soweit diese Grund- AÄ. 137 zu ihrer Durchführung weiterer Bestimmungen däche durch die Lamdesgesehgebung zu erlassen sind, ersehen Sie schon, in rein formeller Hinsicht, daß eine von wichtigen Fragen sich für uns ergibt. Wenn nämlich -sah besteht, daß die Religion sgeseltfchaften ihre Antfen selbständig ordnen, ist die Frage die, ob ein Staats- , das diese Frage bisher geregelt hat, überhaupt noch gültig in welchem Ausmaße es durch die Bestiumumgen der chHung modifiziert ist. Die Ansichten über dre Trag- Art. 137 gehen ausernander in der Wtsjensthcfft wie Presse, bei den Regierungen und den Parteien. In drr e scheiden sie sich darin, daß auf der einen Seite die jsüng besteht, daß Art. 137 wenigstens in einer Reihe von nmmgen geltendes und damit zwingendes Reichsrecht darkrs ohne weiteres etwa bestehende Landesrecht aus der schasst. Auf der andere« Sette besteht die Ansicht, daß Bestimmungen bloß gesetzgeberische Direktiven bedeuten, die jche Bedeutung erst durch einen Gesetze sakt finden können, also die weiteren Bestimmungen der Laudesgssetzgebunig . Dies ist der Standpunkt der preußischen Stacüsregie- 6ie ist der Ansicht, daß lediglich eine Anweisung an die jebe Gesetzgebung vorliegt, neues Recht zu schafssn. Für Verhältnis würde das bedeuten, daß sowohl oas Gesetz ii? wie alle «diejemgen Gesetze, die Sie Nachlesen wollen in leinen Heft, das ich mir gestattet habe, dem Verbände zu nm, heute noch Rechtens sind. Ich möchte nur zur Beurteilung Aand Punktes erÄären, daß wiederhaitt höchste Reichs» r» -je Notwendigkeit gekommen find, zu Ast. 137 Stellung Mn, und zwar das Reichsgericht und dos Reichsschieds-!. Das Reichsgericht hat sich im Falle der Verfassung einer lischen Kirche auf den Standpunkt gestellt, daß diese Frage rage ist, die unter die Autonomie der Religionsgesellschasten ah demzufolge die bestehenden Staatsgesehe auf diesem Ge- Wfgchoben sind und jede Lanbesgesetzgebung auf diesem Ge» I«hne rechtliche Grundlage ist. Die zweite Frage betrifst Aemterbefetzung. Auch hier hat das Reichsgericht eni- .. daß die Bestimmungen der Reichsverfassung in sich k smd, demzufolge unmittelbar zwingendes Recht darfistleu Itir landesgesetzlichen Bestimmuinoen beseitigt haben. Auf Iten Standpunkt steht das Reichs) chäedsgerichi. Ich versuch hier auf meine gedruckten ausführlichen Dariegrmgsn. de dort nicht nur diesen Standpunkt des Reichsgerichts als dargestellt, sondern insbesondere auch ergänzend darauf hrnr, -aß in einem früheren Stadium der Beratungen der' Versammlung die fragliche VerDssungsbestirmmMa nicht heute lautete, sondern: ,-d-ie Durchführung dieser Bestrmliegt der Landesgesehgebung ob." Diese Bestimmung ist dann lÄert worden in die „soweit zur Durchführung weitere Br- »gen notwendig sind, liegen sie der Landesgesehaebung ob". $ ergibt sich zwingend, daß. man zwar ursprünglich die ge- Durchführung der verfassungsmäßigen Grundsätze der Lanz überlasten wollte, daß man dies aber nachher und Ausfuhr ungsgesetze zu Art. 137 der Lcmdeslln-g um soweit zuwies, als dies Mr Durchführung der Een Grundsätze sich als erforderlich erwies. Es ist als» i jeher einzelnen Bestimmung die Frage zu prüfen, ob str k ist. Ist dies der Fall, so haben wir zwingendes Reichsver uns, ist das nicht der Fäll, ist die LandeSgesetzzebung \ iroeitc Frage ist die der Nützlichkeit einer Gesetzesrevifion mdpunkt der jüdischen Interesten. Sie werden m meiner einen kleinen Uederblick bekommen über die Buntü und Zerristenheit. dir in preußischen Landen in bezug Iudenrecht seit 1847 besteht- Seitdem ist eine umfasöenge-setzgebung in Preußen nicht erfolgt. Jeder Landessein Iudengeseh wie die Schnecke das Haus in die neue Ersetzung des preußischen Staates mitgebracht. Nicht nur, so Der ein Dutzend Iodenrechte in Preußen haben, auch in fachlicher Hinsicht die größte Buntscheckigkett. -n wir beispielsweise eine weitgehende Autonomie der en in Alt-Preußen, während wir in Kurhesten eins henrechttiche Regelung antreffen, wäe sie selbst für die he Kirche nicht besteht. Ws zum Gemeindevorsteher ird die Verwaltung staatlich ernannt, so daß von einer i-e nicht die RÄe sein kann. Aehnllich liegt es auch fct Wn. Während in Alt-Preußen der Staat sich rächt in e hinernzum-ischen hat, haben wir in Hannover vom 60 an ein Dokument, das die Unterschrift des Königs Ä tu 75 Paragraphen alle Detailfragen des jüdischen -Oes regelt. Das ist kein Zustand, der heute noch auflten werden kann. Wir hoben demzufolge ein Intereste Gesetzesänderung, dmch die wir zu einheitlichen Bechättsormaler und materieller Hinsicht kommen. Die Fragekgcken wird, ist nun die, wie weit eine derartige Gleich- Vrrhältmffe schon dadurch geschaffen worden ist, daß n Punkten, die ich hier erwähnte, die Reichsverfassung ts geltendes Recht zu betrachten ist und die entgegen- Bestimmungen somit ohne weiteres weggefaüen wären. wir nach den Iweckmäßigkeitsgründen fragen, die Dr 'esrevlfion sprechen, so werden Sie schon aus den dislndeutungen entnehmen können, daß hier im Plenum »ge nicht eingehend beantwortet werden kann. Wir rshalb hier nur kurz die Verhältnist-r von 1847 streifen. E die überwiegende Mehrheit der pteußischen Iudenheit jJMMmnarisch: Mawhat über dgs IudM' Imr st fragen!öer Frage Sefetz von 1847 Urteile abgegeben, die einer kritischen Rachprüfung nicht standhatten. Man hat es als rückständiges Polizeig-esetz bezeichnet. Diesen Vorwurf verdient es nicht. Don 1847 aus gesehen war es ein gerade«» verbindlich freiheitliches Gesetz. Die Richtigkeit dieser Behauptung werden Sie dann erkennen, wenn wir uns die Frage vorlegen, wÄche feiner Bestimmungen ahänderungsbedürfttg stm». Ich möchte da vier Forderungen erwähnen, die erhoben worden sind: Einmal, daß die Zahl der Repräsentanten und Vorstandsmitglieder vergrößert werde; 2. daß die Möglichkeit der besoldeten Dorstandsämter gegeben werde; 3. ist die Frage des Wahlrechtes wiederholt Gegenstand der Diskustion und auch von Anträgen geworden, indem man einmal das Frauenwahlrecht, zum anderen eine Beseitigung des Ausländerwahlrechtes wollte; 4. kommt die Stellung des Rabbiners im.Iudengesetz in Frage. Wenn Sie diese vier Dinge sich vor Augen halten, werden Sie sehen, daß es sich in keiner Frage um Dinge handelt, die die Struktur und das Wesen des Gesetzes betreffen, sodann, daß zum Teil sogar die Forderungen durchaus bestritten sind. Di-rjenigen, die heute der Ansicht sind, daß mchr als 21 Repräsentanten notwendig sind, werden ernstlich mcht meinen, daß das Wohl und Wehe der Gemeinden davon abhängt, Auch diejenigen, die der Ansicht sind, daß die Stellung der Rabbiner im Iudengeseh von 1847 eine ihres Standes und ihrer Bedeutung unwürdige ist, werden im Augenblick sich beruhigen können, da diese Frage jedenfalls durch die Reichsverfaffüng aus der staatsgesetzlichen Regelung ansgeschaltet ist, und eine Sache der Autonomie der Gemeinden bleiben wird wie bisher, so daß jede Gemeinde auch in der Folge in der Lage sein muß, dem Rabbiner die Stelle zu geben, die sie will. Bleibt die Frage des Wahlrechtes. Die Frage des F-rauenwahlrechtes ist für den Landesverband positiv gelöst. Ms Gesetzgebungsproblem ist sie nicht unbestritten. Es wird aus der «einen Seite das Frauenwohlrecht gefördert, auf der anderen mit gleichem Nachdruck abgelehnt. Ueber das Ausländerwahlrecht endlich brauche ich mich' des breiteren nicht ausgulassen. Daß diejenigen, die die Ausländer ausschließen wollten, eine überwältigende Majorität gegen sich haben, ist eine Tatsache. Mr kommen damit zu dem Ergebnis: Alle diese Probleme sind str uns solche, die wir unter großen Gesichtspuickten als belanglos ansehen können und wir dürfen demzufolge sagen: Mit dem Iudengrseh von 1847 ließe sich, in Verbindung -mit den Befkmmungen der Reichsverlfassung und ihrer Interpretation durch das Reichsgericht leidlich gut auskommen. Liegen somit zwingende Gründe für eine Gesetzesanderuug vor? Diese Frage ist in einem Punkte bedingungslos zu bejcchen. Nicht nur aus der Theorie heraus, sondern aus den Notschreien, die täglich zu uns dringen, von großen und kleinen Gemeinden. Nämlich bezüglich der Frage des Austritts, wie sie geregelt ist nicht im Gesetz von 1847, sonder« in friner Weiter» brLnmg. Sie wissen, daß das Gesetz von 1847 und die verwandten preußischen Gesetze die Frage so -regelten, daß die personelle DorauÄehung für die GÄneindemiMedschaft die Zuge- Hörigkeit zum Judentum und den Wohnsitz in der Gemeinde bildeten. Wes ist das Prinzip, auf dem die Sffentlich-rechÜrchen Aeiigionsgesellschaften in Preußen überhaupt lncheren. Es -ist auch bei uns undurchbrochen geblieben bis 1876. Sie wiffen, daß durch -das LaSkerfche Austrittsgesetz von 1876 die Möglichkeit geschaffen ist, zwar im Verbände des Judentums zu blecken, abe r aus der örtlichen Gemeinde aus retigiSsen Bedenken auszutreten. Dieses Gesetz hat gegolten bis zum Jahre 1918, wo es modifiziert wurde und durch ein neues AuÄntLsgeseh, Las weitere Erleichterungen für den Austritt brachte. Schvehlich ist eine umfassende Revision des AustrMsrechtes im Jahre 1926 erfolgt. Damit sind wir bei der Frage, die Dr uns überhaupt das Problem der Revision der Iudengesehg-obimg darstellt,. Es ist ein Zustand geschaffen, daß jeder Jude, trotzdem er Jude bleiben will, aus der Gemeinde austreten kann, aus jedem Grunde and aus keinem' Grunde. Wenn ihm die Steuern zu hoch sind, wenn ihm sonst etwas nicht patzt in der Gemeinde, jo ist er in der Lage, kurzerhaud -Lese Gemeinde zu verfallen. Eine derartige Sttäation ist Dr ein öffenMch-rechäVcheS Gebllde unhaltbar rmd sie wird es noch mchr in etver Zeit, die wirtschaMch so aosstcht wie die Gegenwart. Denn wenn nerve steuerliche Beratungen kommen, ist die Dersuchuog, daß der Betreffende nach dem Gesetze des geringsten Widerstandes bei der jüdischen Gemeinde die Entlastung sucht, mcheliogend. Wir haben iu EingMillen schon schr unliebsame Erfahrungen gemacht. Ich erinnere da an einen Fall, der sich kürzlich ereignet hat und in dem in einer alten Gemeinde «ine Spaltung eingetreiem war, die zum Austritt der Hälfte der Mtglieder geführt hat. Ob diese Gemeinde werter bestehen kann, weiß ich nicht. Andere Gemeinden Klagen über Steuerschwierigdeiten, weil die höchsten Steuerzahler erklärt haben, wenn keine Ermäßigung eintrete, würden sie austreten. Wenn sich -das noch nicht weiter ausgewirkt hat, so -ist dies zum großen Teil darauf zurückzuführen, daß diese Rechtsl-agr in weiten Kreisen noch -nicht bekannt ist. Ern Massenaustritt ist jeden Augenblick zu befürchten. Diese Gefahr ist erkannt worden unmittelbar vor der Verabschiedung des Gesetzes, als eS -nicht mehr möglich war, hier etwas zu ändern. Mir haben den Versuch gemacht, eine Revision herbrizuführen. Mir haben seit 1929 unablässig mit dem Ministerium verhandelt und auch die Zusage erhalten» daß eine Aenderung eintreten solle. Sowohl im Landtag war man der U-eberzeug'Ung, wie innerhalb des Ministeriums, daß ein für uns unhaltbarer Zustand vorliege. Die Frage ist demzufolge die, ob wir um dieser Austrittsgesehgebung willen eine Totalrevision der Gesetzgebung haben wollen. Hierbei ist zu beachten, daß das Auslrittsgesetz von 1920 -nicht ohne außerordentliche Schwierigkeiten -im Parlament zustande gekommen ist, weil die Linksparteien Obstruktion getrieben und dauernd eine Beschlußfähigkeit des Haufes unterbunden hatten. Erst durch ein Kompromiß konnte das Gesetz verabschiedet werden. Das bedeutet, daß man innerhalb des Landtages naturgemäß etwas newös ist, wenn das Wort „AustrittsgÄseh" am Horizont anftaucht. Es ist demzufolge notwendig, die Regelung zu treffen in einer etwas unauffälligen -Form, d. h. innerhalb des Rahmens eines anderen Gesetzes, bei dem die Frage miterledigt werden kann, beispielsweise im Rahmen eines allgemeinen Steuerges-etzes oder eines allgemeinen Iudengssetzes, wir wir es gegenwärtig zur Diskussion haben. Dieses Problem der Neugestaltung der Austrittsgesehgebung ist heute die Frage, die für uns in erster Reihe aktuell ist. Es . bleckt zu erwägen, in welcher Form wir diese Gesetzesänderung betreiben sollen. Sie wissen sodann, daß auch die Genehmigung des Landesverbandes durch ein Staotsgeseh noch aussteht und es würde sich die wettere Frage ergeben, soll diese Anerkennung des Landesverbandes erfolgen durch ein besonderes Ges-rtz oder, wie es auch möglich ist, im Rahmen einer allgemeinen Revision des Iudenrechtes. Ich glaube nicht, daß es die Zeit gestatten wird, über die Frage, welche Regelung stth 'empfiehlt, heute noch zu sprechen. Ich schließe deshalb mit dem allgemeine: Referat, wn etwaige Einzelheiten -morgen nachzuhrüen. i.Beifall und Händeklatschen.) Gegen iy* Uhr wird die Sitzung auf Dienstag um 1014 Uhr vormittags vertagt. Oer 3. DerhandlungSt^ Die Sitzung wurde um 10X Uhr von tooi Vizepräsidenten, Dr. Kollenscher eröffnet. Dr. Koll-enscher KE «nächst mit, daß Rabbiner Dr. Weinberg die Wahl in den R« des preußischen Landesverbandes nicht annimmt. Auf Daifchlag von Herrn Dr. 3si Kahn wird an dessen Stelle Rabbi«er Dr. Hofs-- mamn, Breslau, in den Rat gewählt. G? beginnt nunmehr dle zweite Lesung des Lktts. Als Referent des Haushaltsausschusses das Wort \ BielschowSki, Breslau (Ifcfc Wir befinden uns -in -der mißlichen Laoe.bptz' wir -nicht wissen^ in welcher Höhe -uns die Einnahmen zufließe» werden. Wir waren! daher genötigt, zunächst die Minöestbeträge tu. hie Ausgaben zu! setzen und nachher die etwa zu er-wartendsn^ Annahmen einzu-' stellen. Der Redner begründet dann verschieden-r «MDoranschlag durch? den Haushaltausschuß vorgenommene Aendvrvngcn und nimmt' dann zu einem Antrag der konservativen Fokktion Stellung, taj dem verlangt wird, daß Dr Lchrm-ittel i-nSb^ondere aber für] rituelle Bedarfsgegenstände gesorgt werden müsse. Hierzu führt der Referent aus: Die Beschaffung derartiger Gegenstände tttfe an sich gewisse Schwierigkeiten. Wir wollen jedoch vermeid««, daß im Handel! solcher Gegenstände ein Monopol grfchaffen wird, mrd sind daher, dafür eingetreten, daß von einer Zentralstelle aus den Bedürft wissen der jüdischen Bevölkerung Rechnung getragen wird. , Dann kommt der Referent auf Titel 2 ,theologische Brldungs-! anstatten" zu sprechen. Es sind im Voranschlag für das Berliner, Rabbinersemin-ar, für die Hochschule für die Wissenschaft des Judentums und für das Iüdisch-2heolog:sche Seminar in Breslau jei 30000 M. vorgesehen. Hierzu bemerkt der Redner: Ich verhehle nicht, datz insbesondere der Punkt ..Rabbinerseminar, Berlin" der Gegenstand ernstester Beratung und erhebliches Differenzen gewesen ist. Wir haben aber, ohne eine Berpslichtung für weitere Zeiten, für 1925 geglaubt, aus rein taktischen Erwägungen heraus den Etat an dieser Stelle bestehen lassen zu sollen^ Immerhin konnten wir mit Rücksicht aus die sehr angespannte finanzielle Lage eine Erhöhung hier nicht eintreten lassen. Zu Titel 5, ,A)ohlfahrtspfl-rge", beschlossen wir, unter Rr. 13 „für Bevölkerungspolitik", unter Punkt 14 „für Woh-lsahrtseinrichtungen des D. I. G. B." und unter Rr. 15 „für Wohlfahrtseinrichtungen des jüdischen Frauenbundes", Positionen einzusetzen., Wir waren der Auffassung, daß der gesamte Betrag von 50 000 Mark für Wohlfahrtspflege wesentlich zu ni-edrig eingesehl ist.' Wir haben daher dafür 235 000 M. «ngeseht. Wir glaubten, drn Wohlfahrtsein-richtungen des D. I. G. B. ebenfalls eine Be- Anzuerkennen ist, daß der D. I. G. B. m feiner Vergangenheit^ ohne Zweifel auf vielfachen Gebieten Erhebliches geleistet hat. Die vorhandenen Mängel zu befeittgen, werden die Exekutive, unseres Verbandes und wir selbst verpflichtet sein. 7 Was die SbaatshÄfe anbel-angt, so lasten Sie mich hierzu ein, einziges Wort reden. Sie stehen alle noch unter dem Eindruck derjenigen. Ausführungen, dte Dr. Freund — ich bedmsvve sewe' Abwesenheit m Smtz ln dttfem AvgerMcke, er wird «vohl noch» beim Rat feftgehailben — hinsichttich der BÄHklsen und -er Be-z Hörden hier zum Ausdruck gebracht hat. Diele Form, den Behörden, ich möchte sagen Mt Devotion und Verbeugungen Dankesworten innig und aufrichtig und herzlich gegenMerzutreten, halten wir, die wir ja oi-Mencht in dieser Beziehung die diploma^v tische Technik nicht in dem Maße besitzen wie Dr. Freund, nicht? Dr glücklich. Mir bitten nicht, wir verlangen! Ich erwähne Der - -ein von Dr. Preuß gestern abend zitiertes Wort: Warum bin ich, ein mtndever Deutscher, wenn ich Jude bin. Was auf Grund de<' gesetzlichen Beftimnmngen der evangelischen und katholischen Re-s Kgionsgemeinschaft bewilligt ist. muß zweLfellos auch uns Juden bewilligt werden. Wir werden zu erreichen versuchen, daß uns) nicht eine Subvention, sondern unser Recht wird. Aus diesem- Grunde heantrxMn wir, daß die Staatsbeihilfe, d-ie im Voranschläge mit 495 000 M. angesetzt war, zunächst m-tt 510000 M.> bewilli-gt wird, aber auch nur zunächst: wir werden uns Vorbehalten in dieser Beziehung wettere Summen zu beantrageir, wenn es sow-rit sein wirb. Mtt den von mir'vorgetragenen Abänderungeu bitte ich dem Haushalt in Einnahmen und Ausgaben zu-! Mstimmen. Dann werden wir bean-ttagen, zur Aufbringung der' Beträge Dr die Verbandsgemeinden Dr das Rechnungsjahr 1925 dem gedruckten Anträge gemäß die Umlage auf 6ho Proz. der, Reichsein-kommensteu-er festzusetzen. Wir haben trotz der Er-' Höhung der Ausgaben geglaubt, daß wir -auch für die noch folgende- Zeit mit dieser Bewilligung anskommen werden, dcnir es können ja alle die neuen Einrichtungen und großen Fragen nicht von heute auf morgen in die Tat umgesetzt werden. Wir wollen nichts nur beschließen, -sondern wir wollen arbeiten, aber es wird sich j nicht ermöglichen lassen» daß wir schon in drn nächsten Wochen und Monden überall da eingreifen werden, wo wir zum El-ngreifen verpflichtet sind, und so schließe ich denn meine Ausführmrgcn und bitte Sie, den Anregungen zu folgen. Es wird nunmehr in die Besprechung der zweiten Lesung des! Haushaltsplans eingetreten. Beim Kapitel „theologische * Bil-1 du-ngsanfbalten" führte Rabbiner Dr. tzoffmann, Breslau, aus:- Als Mitglied des Kuratoriums des Berliner Rabbinersrminars! will ich mir gestatten, einem scheinbaren Mißverständnis entgegenj zutreten. Es schien mir aus den Ausführmrgen des Ausschuß-! berichterstatters hervorzug-chen, als ob das Ro-bbiner-seminer Bar-? lin mit einem besonderen Maße gemessen werde, weil es schein- ' bar eine separattstische Stellung einnimmt. Das ist unrichtig. Das! Berliner Rabbinerseminar ist zwar eine Anstalt für die Gesetzesi treuen Juden, überläßt es feinen Zöglingen aber, sich der Dichtung) anzuschließen, welche sie wollen. An dem Berliner Seminar sind l hervorragende Männer tätig, die für die Interessen der Juden! eintteten. Ich verweise auf den Rabbiner Hirsch Hildesheimer! und darf auch auf memen -seligen Vater h-iuweisen. Ich weise« ferner darauf hin, daß wir hier in Deuttchla-nd zirka 800 Rabbi-! ner haben, die auch sämtlich unserem Verbände angehören und' aus dem Berliner Seminar hervorgegangen sind, und lege deshalb! Verwahrung ein gegen ein besonderes Maß für unser Rabbinerj seminar. Solange Sie den Rabbinern Beihilfen geben wollen,! müssen wir verlangen, daß Sie auch unser Seminar unterstützen.) Ich glaube, daß -nur Mißverständnisse zu den erwähnten Aeuße-! rungen geführt haben. Zum Kapitel .Lehrerbildungsanstalten" Dhrte Seminarlehrer' Falkenberg, Berlin (lib.) aus: In bezug auf diejenigen Anstal-' ten, die hier unter die Ausgaben fallen, möchte ich aufmerksam! machen aus eine Anstalt, die in der Lage ist, für die zukünftige Lehrerarisbildung vieles zu tun. Das ist das Philantropin in Frank-' furt a. M. Ich möchte deshalb wünschen, daß das Philanttopin, in der gleichen Weise beteiligt werde wie die anderen. Daszweite, was ich erwähnen will, ist. daß ich «fat-er Subvention für i die Lehrerbildungsanstalten, wie sie bisher bestehen, nach den alten Lchrerbildungsge sehen nur zu stimmen kann, wenn sie nur so1 lange gilt, wie die Reichsgesetze nicht etwa anderes beschlossen { haben. Solange die Aeichsgchetzgshmrg bestimmt, >daß-die.Lehrer. 1

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