Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 4 (1924)
- Issue
- 24 (25.7.1924)
- Date
- 1924-07-25
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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vknflußveiche Tätigkeit entfalten, wenn auch nach Artikel 7 seiner Verfassung ,>die Selbständigkeit -ev Gemeinden in der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten durch die Zugehörigkeit zum Verbände «icht berührt wird". Aber ein geschickter Berater vermag großen Einfluß zu gewinnen und auch auf gemeindepolitischem Gebiet wird es zu mancher Auseinandersetzung zwischen den Parteien kommen. Hier Mrü man die oben gekennzeichneten Bestrebungen im kleinen wiederholen und versuchen, was im großen wicht erreicht wird, in den einzelnen Verbanüsgemeinden durchzusetzen. Alles also wird von der parteimätzien Zusammensetzung der Berbandsorgane abhängen. Der ^Preußische Landesverband jüdischer, Gemeinden" soll und wird die a u t o r i t a t i v e Vertretung der gesamten Judenheit Preußens — mit Ausnahme der verschwindend geringen Zahl der im „Halberstädter Bund" zusammengeschlossenen Anhänger der Trennungsorithodoxie — darstellen. Jeder, der an der Entwicklun des deutschen Judentums irgendwie interessiert ist, wird dafür Sorge tragen müssen, daß die Mehrheit der deutschen Juden, die preußische Judenheit, eine Vertretung erhält, die sich der hohen Aufgabe unserer Religionsgemeinschaft bewußt ist. Ueber dem Prcnßenverbande aber — das muß tmmer wieder betont werden — steht die Gesamtvraanisation des ganzen deutschen Judentums. Alle anderen Länder fast besitzen bereits eine Landesorganisation der Juden, Preußen, der Hauptbeteiligte, ist im Begriff, den jahrzehntelangen Kampf um seine jüdische Gcsamtorgainsation zum Mschluß zu bringen. Es ist zu erwarten und es muß unbedingt dafür Sorge getragen werden, daß der Preußische Landesverband sofovt die Arbeiten ausnehmen wird, um die Gesamtorganisationen der Juden in den anderen Ländern zur Gründung der r e i ch s d e u t s ch e n Gesawtorganisation als Spitzenverband einzuladen. Das langersehnte Ziel der einheitlichen und einmütigen Zusammenfassung aller deutschen Juden ist in nächste Nähe genickt, wenn die preußische Judenheit sich am 7. Dezember ihrer Verantwortung voll bewußt ist. Begeisterte Uebcrzeugnngstreue zur Religion unserer Propheten und icp Wille, den jüdischen religiösen Idealen bestimm enden Einfluß auf das Leben des einzelnen zu sichern, müssen ebenso wie die treue Liebe zum deutschen Baterlande an diesem Tage der Entscheidung den Ausschlag geben. Deutscher Kulturwille und tiefinnere jüdische Religiosität, die frei ist von allen verknöcherten und abgebrauchten Aeußerlichkeiten, müssen an diesem Tage den Sieg erringen. Jeder einzelne hat die Möglichkeit, selbst in das Nad öev Geschichte einzugreifen. Es ist zu hoffen und es ist mit aller erdenklichen Energie und Opferwilligteit dafür zu streben, daß die preußische Judenheit dieses Rad mit ganzer Macht vorwärts dreht, vorwärts zur Einheit der deutschen Juden, zur Einmütigkeit ihrer Bestrebungen, vorwärts zur segensreichen Entwicklung und Entfaltung ihrer religiösen Kräfte, vorwärts zum modernen, religiösen Judentum, vorwärts zur Menschheit! - E. Dickmann - Berlin. , Wahlordnung für die Wahlen zum ersten Serbandstag des Preußischen Landesverbandes. Wir glauben den Wünschen vieler unserer Le?rr mit dem Abdruck der Wahlordnung gum VersandStag des Preußischen Landesverbandes nach- ■ontntcit zu sollen, wobei wir betonen mochten, das, uns eine Abänderung des 8 15 und vor allem eine Aendernng des Wahlkreises S dringend er. forderlich erscheinen. Die Red. Wahlrecht und Wählbarkeit. 8 1. Wahlberechtigt zum Bcrbandötag sind alle volljährigen einer Berbandsgemeinde angehörigen Inden beiderlei Geschlechts, die mindestens ein Jahr vor Auslegung der Wählerlisten innerhalb einer Nerbandögemeinde ihren Wohnsitz gehabt haben. tVerfassung. Artikel 11). 8 2. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist: 1. Wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht und 2. wer rechtskräftig durch Richterspruch di« bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat. 8 8. Wählen kann nur. wer in einer Wählerliste oder Wahlkartet eingetragen ist. 8 4. Wählbar ist jeder, der wahlberechtigt ist. 8 5. Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz 1. durch Verzicht, 2. durch nachträglichen Verlust des Wahlrechts. 8. durch strafgerichtliche Aberkennung der Rechte aus öffentlichen Wahlen, 4. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlvrüfungsverfahren. 5. durch nachträgliche Aendernng des Wahlergebnisses. Der Verzicht ist bis zur erstmaligen Bildung des Rates dem Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin, nach Bildung des Rates diesem gegenüber, schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden. II. Wahlvorbereitungen. 8 6. Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin bestimmt den Wahltag. 8 7. * Es werden cif Wahlkreise und ein LandeSwahlkreis gebildet. Die Wahlkreiseinteilung regelt die Anlage. 8 8. Für jeden Wahlkreis werden von dem Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin ein Kreiswahlleiter und ein Stellvertreter ernannt. Beim Kreiswahlleiter sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag die Kreiswahlvorschlage schriftlich einzureichen. Die Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 60 Wählern des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein In den Kreis'.vahlvorschlag darf nur ausgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Erklärung muh spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag dem Kreiswahlleiter eingereicht sein: andernfalls wird der Bewerber gestrichen. In dem einzelnen Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden. Andernfalls wird er in sämtlichen Vorschlägen des Wahlkreises gestrichen. 8 11. Für Äe Kre^swahlvocschlage kann erklärt werbe», daß Ihre Plus- und Minus-Stimmen (vergl. 8 83) einem Lau-esrvahlvorschlag zuzurechnen sind. Die Erklärung mutz spätestens am 10. Tage vor dem Wahltage beim Kreiswahlleiter eingereicht feto», sonst scheiden die Plus- und Minus-Stimmen des Wahlkreisebeim Zuteilung-verfahren für den Damde-wahlkreiS aus. 8 12. Zur Einreichung von KreiSivahlvorschlägen und von Erklärungen über die Verbindung von Kretswahlvorschlägen hat der KrejSwahlleiter, zur Einreichung von LandeSvorfchlägen der Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin öffentlich aufzufordern. 8 13. Jede Verbandsgemeinde bildet einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden können durch Beschluß des Gemetndevorstandes in mehrere Stimmbezirke zerlegt werden. Den Wahlvorsteher und Stellvertreter des Stimmbezirks, bzw. der Stimmbezirke, ernennt der Gemeindevorstand, nötigenfalls der Kreiswahlleiter. 8 14. Der Wahlvorsteher beruft aus den Wählern des Wahlbezirks drei Beisitzer und einen Schriftführer. Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand. 8 15. In jedem Stimmbezirk wird von dem Gemeindevorstanfür die dort wohnhaften Wähler eine Wählerliste oder Wahlkartei angelegt, zu der nach näherer Bestimmung -es Gemeindevorstandes sich die Wahlberechtigten persönlich, mündlich oder schriftlich anzumelden haben. Aus Beschluß des Gemeindevorstandes kann von dem Erfordernis -er Anmeldung zur Wählerliste abgesehen werden, falls in der Gemeinde ein als Wählerliste brauchbares Verzeichnis -er wahlberechtigten Gemeindemltglieder bereits vorhanden ist, oder bis zu dem für die Auslegung der Wählerliste bestimmten Tage mit Sicherheit ausgestellt wer. den kann. 8 16. Die Wählerlisten und Wahlkarteien werden spätestens vier Wochen vor dem Wahltag acht Tage lang öffentlich ausgelegt. Der Gemeindevorstand gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt und weist auf die Einspruchsfrist hin. Die Art und Weise der öffentlichen Bekanntgabe bleibt dem Ermessen -es Gemeindevorstandes unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse überlassen. Einsprüche sind bis zum Ablauf der Auslcgungsfrist beim Gemeindevorstand anzubringen und innerhalb der nächsten 14 Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen oder Karteien geschlossen. Mehrere Wahlvorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag zu behandeln sind. Die Verbindung mutz von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Vertretern übereinstimmend spätestens am 14. Tage vor dem Wahltage beim Kreismahlletter und für die Landeslisten (8 10) beim Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin schriftlich erklärt werden. Beim Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin können, und zwar spätestens am 16. Tage vor der Wahl, Landeswahlvorschläge schriftlich eingereicht werden. -Sie müssen von mindestens 20 Wählern unterzeichnet sein. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. ' In den Wahlvorschlag darf nur ausgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Erklärung mutz spätestens am 16. Tage vor dem Wahltag beim Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin eingegangen sein:- andernfalls wird der Bewerber gestrichen. Ein Bewerber darf nur in einem Landesvorschlag benannt werden. Andernfalls wird er in sämtlichen Vorschlägen gestrichen. Die Benennung in einem Landeswahlvorschlag schließt die Benennung An einem Kreiswahlvorschlage nicht aus, wenn die Erklärung nach 8 11 sich aus diesen Landeswahlvorschlag bezieht. Die Prüfung der Landeswahlvorschläge liegt dem Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin ob. Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin veröffentlicht die Landeswahlvorschläge, soweit sie zugelassen sind, in fortlaufender Reihenfolge. Nach der Veröffentlichung können die Landeswahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. Jeder Wähler kann nur in dem Wahlbezirke wählen, iu dessen Wählerliste oder Wahlkartei er eingetragen ist. 8 18. In iedem Kreiswahlvorschlage mutz ein Vertrauensnrann und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Kreiswahlleiter und dem Wahlausschuß (8 20) bevollmächtigt sind. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlages schriflich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an die Stelle des frülstren Vertrauensmannes, sobald die Erklärung dem Kreiswahlleiter zugeht. § 19. Eine telegraphische Erklärung gilt als schriftliche Erklärung im Sinne des 8 8, Abs. 2 und 4 und des 8 10, Abs. 1 und 3, wenn sie durch eine spätestens am zweiten Tage nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Erklärung bestätigt wird. Zur Prüfung der Kreiswahlvorschlage wird für jede» Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Krecswahlleiter als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht, öte dieser aus den Wählern beruft. Der Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. .. . Die Kreiswahlvorschläg« können nach ihrer Festsetzung nicht mehr geändert oder znrückgenommen werden. Der Kreiswahlleiter gibt spätestens am vierten Tage vor der Wahl die Kreiswahlvorschläge öffentlich bekannt. 8 22. Der Stimmzettel darf nur Namen aus einem einzigen Kreiswahlvorschlag enthalten. Ein Name genügt. gns Ghr vertraut. Verzaubert inr Traume habe ich Gott geschaut... Nun gehe ich umher im Taumel, Und die Toren sagen von mir: „Dieser ist närrisch und voll süßen Weines!" Verzaubert im Traume habe ich Gott geschaut — Und Gott ist unbeschreiblich schön... Und Gott ist jung... Kein alter Mann mit langem Weißbart, Wie die Menschen Ihn sich geschildert.., Gott ist der ewig junge Gott, Der ewig junge gütige Vater, Ewig jung, wie das ewig junge All... Und Gott stand vor mir Und lächelte und sprach: „Ihr müßt nicht in Zerknirschung vor» mir liegen, Seid harmlos, siindlos wie die Tiere! Sehet die Lerche an, wie sie mir jubelt, — Seid frei wie die Lerche und lachet mir zu, So will ich euch auch zulachen..." Und als Gott so gesprochen, Verschwand Er. Ich aber sehe Ihn immer, Sein gütiges Vatcrlächeln... Und gehe im Taumel — Und jauchze frei wie die Lerche... Verzaubert im Traume habe ich Gott geschaut... Max R o s e n f e l d, Dresden. Von jüdischer Iriedhofskunsl. Von Prof. Dr.-Jng. Alfred Grotte-Breslau. „Laqua loquuntur" — die Steine reden. Und sie reden eine beredte Sprache: nicht nur verständlich für den, der geschichtlich und kunstgeschichtlich vorgebildet ist — in einer Art Unterbewußtsein vernimmt diese Sprache jedermann. Was aber reden diese altersgrauen Steine zu uns? Wer ihre Zeichen zu lesen vermag, dem künden sie nicht viel mehr als die Steine aller Begräbnisorte: Das alte Lied vom Leben und Sterben, von der Unerbittlichkeit des Sensenmannes, von den Tugenden des Toten, die in pietätvoller Weise von den Hinterbliebenen im Nachruf gepriesen sind. Wer aber einen alten Judenfriedhof betritt, der empfindet hier noch etwas anderes, Seelisches und Ergreifendes: Das Nivellieren des Todes, der Jung und Alt, Arm und Reich erbarmunglos unter der Sense mäht. Die Steine sind durchweg in gleicher Höhe eng aneinander gereiht, einem Stoppelfelde gleich, ergreifend und erhebend! Mit aller Deutlichkeit prägt sich dem Besucher ein, daß hier, in dieser Gemeinschaft der Toten, die leidige Klassen- und Rangordnung. die die Menschen im Leben voneinander scheidet, für alle Ewigkeit aufgehoben ist, daß hier Mensch an Mensch ruht, in ungestörter Harmonie. — Aber dennoch bestehen Unterschiede. Die Steine, zwar in fast gleichem Höhenmatz erstellt, sind dennoch unterschiedlich behandelt: ein bescheidener Ausklang des Sinnes, vielleicht auch der Kultur des Einzelnen. Da sehen wir hier die platte, schlichte Stelle des frommen, bescheidenen Toten, dessen langatmiger Nachruf keinen Platz für ornamentale Zier läßt. Dort die gewundenen. von Laubwerk umrankten Säulen, die ein Gesims barocker Provenienz tragen, vom Witwer seiner Lebensgefährtin gewidmet, die er. wie im Leben, auch jetzt noch schmücken will. Oder ans sonst ungeziertem Stein eine Krone, die „Krone der Lehre", das Symbol des Mannes, dessen Leben stets deren Forderungen und Erforschung angepaßt und gewidmet war. Zahlreich sind die Symbole. Neben den Zeichen der priesterlichen Abstammung, die von Geschlecht zu Geschlecht wie ein kostbares Kleinod vererbt erscheint, ergreifende und sinnige Darstellungen. Ein Baum — zumeist die Palme, die nach dem Pfalmisten den Gerechten in ihrem Aufblühen symbolisiert —. in der Mitte gefällt und umsinkend. Oder eine blühende Rose, die geknickt dargestellt ist. auch hier einen Psalmenvers symbolisierend. Oder — eine auf ostdeutschen Friedhöfen beliebte Darstellung —, eine brennende Kerze, die umknickt und erlischt. — Alles das eine sprechende Symbolik, die ungleich drastischer und verständlicher wirkt als das bei älteren und neueren protestantischen Kirchhöfen vielfach übliche nüchterne Hinweisen aus Bibelstellen, von denen ich gesammelt habe: „Ev. Joh. 16, 22' oder „Psalm 90, 10" oder „Hiob 19. 26" oder „II. Sam. 22, 2' oder „Philipp. 1, 21" usw. Diese Abkürzungen sprechen zwar von dem frommen Sinn der Nachkommen, zugleich aber auch von Sparsamkeit, die ihnen aufgezwungen nmrdc. als, entgegen den Zeiten guter Handwerkskunst, nunmehr die damals übliche Wiedergabe des Gesamttextes kaum mehr erschwinglich erscheint. Dort aber, wo das Judentum geschlossen und abgeschlossen sein Dasein fristete, in den alten Judensiedelungen des Ostens, dort wo eben dieses gemeindliche Erstarken wie sonst nirgends aus der Erde Ansätze einer spezifisch jüdischen und selbständigen Kunst zeitigen ließ, entstand auch eine Vertiefung in eben diese Grabsteinsymbolik. Was hier Rabb. Dr. A. Levy-Berlin in den Kriegsjahren auf den Friedhöfen entdeckte („Jüdische Grabmalkunst in Osteuropa". Berlin 1923), ist für daS Studium der Grabsteinsymbolik überhaupt von u AUSSTELLUNG: NTER DEN LINDEN 3 WERK REINICKENDORF MJTCM*0£*L- UND KAROSSERIEFABRIK A. ©