Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 4 (1924)
- Issue
- 18 (13.6.1924)
- Date
- 1924-06-13
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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zrttung in Breslau den Stern Davids tragen; an anderen Zeitungen dürfen sich Juden weder mit Geld beteiligen, noch Leitung oder Mitarbeit übernehmen. 17. Alle durch Druck oder andere Vervielfältigungsmittel hergestellten jüdischen Erzeugnisse unterliegen der Vorzensur und erhalten den Stern Davids mit einem Zeichen -er Zensurbehörde, welche die Druckerlaubnis erteilt. Juden, welche gegen diese Verordnung verstoßen, werden -es Landes verwiesen; Deutsche, welche ihren Namen für jüdische Erzeugwisse hergeden, oder Drucker und Vervielfältigungs-Geschäfte, welche jüdische Schriften ohne Genehmigung der Zensur vervielfältigen, werden wegen Landesverrates bestraft. Den Druckereien und Vervielfältigungs-Geschäften wird außerdem die Ausübung ihres Gewerbes dauernd untersagt. 18. Das Anzeigen»efen und die Anzeigen-Sammelgefchäfte «erden verstaatlicht. Ihre Einkünfte fliehen je nach der Verbreitung der Zeitung dem Reiche, den Einzelstaaten, den Provinzen, Kreisen oder Gemeinden zu. 19. Juden dürfen den Buchhandel auf Straßen. Bahn- Häfen und öffentliche» Plätzen weder als Unternehmer noch als Angestellte betreiben. 30/guden werden in öffentlichen Büchereien weder als (Beamte noch als Leser zugelassen. D. Die Juden müssen nach nuferem Zeitweiser leben und chren Sabbat am Sonntage feiern. Anfertigung und Vertrieb von Zeitutasern nach jüdischer Zeitrechnung ist untersagt und hat die gleichen Folgen wie Druck und Vertrieb verbotener jüdischer Schriften. 33. Die Erlaubnis zum Verkaufe von gefchächtetem Meische» Wild usw., sowie von anderen koscheren Lebens- Mitteln ist an eine Genehmigung der Gewerbe-Polizei geßmrden. Ueber die Bedürfnisfrage entscheidet die Zahl der ortSangehörigen oder der im Bezirk ansässigen Juden. Verkaufsräume mit koscheren Waren müssen am Eingang und im Innern deutlich in deutscher Schrift als koscher bezeichnet tan, in ihnen dürfen nur koschere Waren und nur auf Be- MgSfcheiu und für den eigenen Bedarf der ansässigen Juden verkauft werden. Zuwiderhandlungen haben Sie dauernde Entziehung des Gewerbescheines zur Folge. 98. Der Gelbverkehr wird verstaatlicht. Die Gold- Währung wird aufgehoben. Der Roggenpreis bestimmt fortan den Wert der Zahlungs-Mittel. 34. Der Zutritt zur Börse wird nur solchen Juden gestattet. welche von der Handelskammer ihres Bezirkes ein gutes Leumunds-Zeugnis erhalten, das im Dezember jeden JahreS erneuert werden muß. Bei Zuwiderhandlung gegen Treu und Glauben verfügt der Staatskommissar an der Börse den Ausschluß. Wer durch geheime Zeichen, Worte oder Griffe den Eingeweihten kund tut, daß eine Hebung oder Senkung von Wertpapieren (Hausse oder Baisse) geplant sei, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Sein Vermögen verfällt der Staatskasse, soweit es nicht zur Entschädigung Betrogener dienen muß. Wer Börsenberichte mit Geheimzeichen vervielfältigt oder verbreitet, wird wegen Beihilfe bestraft und, wenn er Jude ist» de- Landeverwiesen. Wer durch wissentlich unrichtige Airgaben oder durch Berßreituug falscher Gerüchte den Stand (Kurs) von Wertpapieren heben oder senken will, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren und mit Einziehung feines Vermögens bestraft. 38. In Staatsbetrieben» ferner in Rüstnngs- und Gprengstvffabrikeu» in Gasanstalten, Elektrizitäts-Werke«, Wasserwerke«, bei Eisenbahnen, Straßenbahnen und Reedereien dürfen keine Juden als Leiter. Aufsichtsbeomte. HandlungS- Oehilfen oder Arbeiter angestellt werden. 38. Wer Arbeiter oder Beamte zu Streiks oder zu Haubftmgeu verleitet» durch welche ei« Betrieb lahm gelegt oder gehemmt wird (Sabotage), wer durch Geld oder andere Mittel Streikunterstützt, wird gehängt. >7. Die Anskunfteien werden verstaatlicht und den HanluMMnmettt augogliedert. Wer sonst gewerbsmäßig oder gegen Entgelt Auskunft erteilt, wird mit Zuchthaus von Müdesteneinem Jahre bestraft. 38. Ländlicher Grundbesitz darf in Zukunft weder an Sude» verkauft, noch mit jüdischen Hypotheken belastet werde». Ländlicher Boden, welcher sich zur Zeit in jüdischer Hand befindet, mutz binnen Jahresfrist veräußert sein. Nach diesem Zeitpunkte findet die Enteignung statt. Bei Belastnngeu von städtischem Grundbesitze mutz im Grundbuche vermerkt werden, ob der Darleiher Jude ist; bei Banken genügt dl« Angabe, daß sie sich ganz oder teilweise in jüdischem Besitze befinden. Juden und jüdische Banken dürfen keine Zwangsvollstreckung für ihre Hypotheken beantragen. Abmachungen. welche diese Verordnung umgehen, sind ungültig. Nicht geborgene Ernte und Vieh dürfen nicht beließen werde». Inden dürfen auch nicht Vieh unter irgend welchem Vorwände bei Bauern unterstellen und füttern lassen. Alle ta&tn zielenden Abmachungen sind ungültig. Solches Vieh geht tu das Eigentum der Gemeinde über. 39. Juden dürfen Leine Vermittlungsgeschäfte zum VerkOLfe von ländlichen Bodenwerten oder Fabriken, auch nicht MT ynttvoublung VON Fabriken oder anderen geschäftlichen Unternehmungen in Gesellschaften irgend welcher Art betreiben. Zuwiderhandlungen werden, auch wenn nur ein einzelner Fall vorliegt, mit einer Geldstrafe von 10 v H. des Wertegeahudet, zu welchen der Verkauf geplant oder ansgeführt wurde; außerdem erfolgt Landesverweisung. 80. In den Handels-Registern mutz bei den Namen der Inhaber, Teilhaber. Gesellschafter. Leiter usw. vermerkt werden, wenn sie Juden oder Judenchristen sind. Jede Eintra- Stt bedangt daher die Vorlage eines Geburtsscheines, tat, welche als Inhaber oder Teilhaber zweimal Bankch erlitten haben, dürfen als selbständige Geschäftsinhaber nicht mehr in die Handels-Register eingetragen werden. Ueber Firmen, deren Inhaber Juden sind, oder bei denen Inden in irgendeiner Form beteiligt sind, werden gesonderte Handels-Register geführt. 81« Die Wechselfahigkeit wird auf solche nichtjüdischen Firmen beschränkt, die in das .Handels-Register eingetragen find. Wechsel mit anderen Unterschriften unterliegen nicht der Wechsel-Ordnung. Wechsel dürfen nur über rechtlich bestehende Waren- oder Darlehns-Forüerungen ausgeschrieben werden. Wechselreiterei wird mit Zuchthaus von zwei bis fünf Jahren bestraft. Handelsfirmen, unter deren Namen die Wechselreiterei erfolgte, werden gelöscht; ein Zehntel ihres Vermögens verfällt der Staatskasse. Jüdische Handels- Firmen dürfen Wechsel auf einander ziehen; diese Wechsel müssen aber in jüdischen Händen bleiben; sie dürfen keine Unterschrift eines Nichtjuden tragen. Jüdische Wechsel müssen auf -er Vorderseite links den gedruckten Namen der «rSstellenbe Firma und den Stern Davids führen. Jüdisch« Wechsel, welche diesen Anforderungen entsprechen, genießen zwar nicht den Schutz der Deutschen Wechsel-Ordnung, ste können aber als Schuld--Urknnben eingeklagt werden. Jüdische Wechsel-Derbindlichkeiten begründen keinen Anspruch ans beschleunigtes GerichtS-Derfahren. 83. Darlehen dürfen nicht auf Ehrenscheine gegeben werde». Wer Ehrenfcheine verlangt oder annimmt, wird bestraft. Rechtmäßige Verbindlichkeiten aus solchen Ehrenschei- »» verfall«» der StaatSkasse.v 33. Alle offenen Geschäfte, deren Teilhaber oder Inhaber Inden sind, müssen in jeder Verkaufsstelle den schon jetzt von vielen jüdischen Gesellschaften als Aushängeschild benutzten Stern Davids gut sichtbar anbringen. Großhandlungen und Fabriken unter jüdischer Leitung oder mit jüdischem Kapitale müssen den Stern Davids auf Preislisten. Anpreisungen jeglicher Art, Verpackungen, Briefbogen, Rechnungen und Lieferscheinen führen. 84. Der Handel mit Lebensmitteln und lebenswichtigen Waren wie Kohle, Petroleum, Metalle. Holz, Papier, Kleidung. Wäsche, Schuhwerk. Seife, Arzneien muh sich dem Allgemeinwohl anpaffen. In Ladengeschäften müffen alle Preise an gut sichtbarer Stelle deutlich leSbar angebracht fein. Soweit die Preise von Reich, Staat, Provinz, Kreis oder Gemeinde vorgefchrieben werden, gilt ihre Ueberfchreittmg als Wucher; ferner gilt jeder Handel, der einen ortsüblichen Zuschlag auf den Einkaufspreis für allgemeine Unkosten und angemessenen Verdienst nm mindestens 10 v. H. Übersteigt, alS Wucher. Wer zweimal wegen Wuchers bestraft wurde, verliert daS Recht für sich, auf den Namen feiner Ehefrau, feiner unmündigen Kinder oder eines Strohmannes fernerhin selbständig Handel oder Gewerbe zu betreiben. Fälschung von Nahrungsmitteln und von levenswichttgen Bedarfs-Gegenständen ist strafbar. Fahrlässige Verunreinigung von Lebensmitteln wird mit GeV»strafe von 500 bis 1000 Mark und bei Wiederholung mit Entziehung des Gewerbescheines bestraft. Wer Lebensmittel absichtlich in ekelerregender Weise, z. B. mit Urin, verunreinigt, wird gehängt. Wer Lebensmittel, wichtige Gebranchs-Gegenstände oder Rohstoffe dem Handel entzieht, verderben läßt oder vernichtet, um die Preise hoch zu treiben, wird bestraft. 86. Wer durch Angebot von Geld, Wertpapieren, Tieren, Waren, Häusern. Liegenschaften, Besorgung von Titeln oder Orden, Unterbringung in gut besoldeten Stellungen oder Aufsichtsräten, durch Vermittlung von reichen Heiraten, durch gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vorteile Offiziere, Beamte oder Angestellte zu besteche« versucht oder besticht, wird bestraft. 36. Wer Staatseinrichtuuge« oder Anordnungen von Behörden lächerlich oder verächtlich macht, wer dazu verleitet oder mitwirkt, Gräber, Denkmäler oder andere Zeugnisse deutscher Kultur zu schänden, zu vernichten oder zu bestehlen, wird gehängt. Wer nationale Feiern stört oder stören läßt, wer es versucht, Orden oder völkische Abzeichen abzureißen oder zu besudeln, wird bestraft. 37. Glücksspiele, die nicht ausdrücklich für das Reich oder für einen Bundesstaat genehmigt wurden, wie Lotterie und Totalisator, sind verboten. Wer verbotene Spielgesellschaften gründet, wer bei Gründung oder Betrieb solcher Gesellschaften als Schlepper, Angestellter, Koch, Wirt oder Vermieter der Räume mitwirkt, wird bestraft. Wer wissentlich mit falschen (gezinkten) Karten spielt, wird gehängt. 38. Wer Diebe, Räuber und Raubmörder durch Hinweis auf günstige Gelegenheiten zur Ausübung von Verbrechen verleitet» wer gestohlene oder geraubte Gegenstände verhehlt» einfchmilzt, vernichtet oder verkauft, wird gehängt. 39. Wer Darlehussuchern bare Vorschüsse unter der Bedingung gewährt, daß der Schuldner gleichzeitig Waren, Tiere, Häuser oder Grundstücke auf Borg erwerben mutz, wird wegen wucherischer Ausbeutung der Notlage bestraft. 40. Inden dürfen keine Abzahlungsgeschäfte als Unternehmer oder Verkäufer machen. Stein Jmbe darf als Unternehmer oder Angestellter in Pfaudleih-Gefchäften tätig fein. Kein Jude darf bei Zwangsverkäufeu beweglicher oder unbeweglicher Sachen bieten oder bieten lassen. Bei Umgehungen verfällt die gebotene Summ« der Staatskasse. Die Bildung einer Chawrusse wird mit Zuchthaus nicht unter einem Jahre bestraft. 41. Juden werden als Sachverständige oder Zeugen nur gegen Juden geladen; ste können als Gläubiger nur gegen jüdische Schuldner ZtvaugSvvllstreckung, Ladung zum OffenbarungSeid und Eröffnung des Konkurses beantragen. 42. Es wird den Juden untersagt, deutsche Familieuuamen und Vornamen anzunehmen. Soweit deutsche Familien dadurch bereits geschädigt wurden, müssen die Juden den angemaßten Namen auf Antrag wieder ablegen. wenn ste nicht Nachweisen können, daß ihre Familie den Namen bereits vor dem 11. März 1812 geführt hat. 43. Glieder des deutschen Adels, welche sich mit Jüdinnen versippen, treten aus der Adelsgemeinschaft aus. 44. Zweikampf mit Inden, auch in der beschränkten Form schlagender Verbindungen, wird verboten. Wer einen Juden durch Aufforderung zum Zweikampf oder durch Annahme einer Forderung seinen Volksgenossen gleichstellt, verliert die Staatsangehörigkeit. 45. Die jüdischen Religionsbücher müssen in deutscher Sprache abgesatzt und dem Kultusminister des betreffenden Bundesstaates zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Gebrauch der jiddischen und hebräischen Sprache ist im Deutschen Reich in Wort und Schrift, auf Firmenschildern. Schaufenstern, Waren, Schmuckstücken sowie auch beim Tempeldienste verboten und wird mit Landesverweisung bestraft. Im jüdischen Tempeldienste dürfen d e u t s ch b l ü t i g e Tempeldiener, Scheuerfrauen und Orgelspieler nicht verwendet werden. Zuwiderhandlungen werden an jedem Mitglieöe des Tempel-Vorstandes mit Zuchthaus von einem Jahr und mit Geldstrafe von 5000 Mark geahndet. Im Rückfälle wird der Tempel geschlossen und der nichtjüdischen bürgerlichen Gemeinde zur anderweitigen Verwendung übergeben. 46. Inden, welche deutsche Mädchen verführen, werden mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren, und, wenn die Handlung von einem Unternehmer oder Betriebsleiter gegenüber Angestellten ausgeübt, oder wenn durch sie eine Geschlechtskrankheit übertragen wurde, mit mindestens fünf Jahren Zuchthaus bestraft. 47. Juden dürfen Freudenhäuser (Bordelle) weder leiten, noch sich in irgendeiner Form an ihnen beteiligen; Juden dürfen für diesen Zweck auch keine Häuser oder Wohnungen vermieten. Zuwiderhandelnde werden mit Zuchthaus von fünf Jahren bestraft; ihr Vermögen verfällt der Staatskasse. Juden oder Jüdinnen, die Mädchen oder Frauen für Freudenhäuser anwerben, werden gehängt. 48 Die Juöenschast darf nur jüdische Bode-Austalten und Freibäder benutzen. Deutschblütigen ist der Besuch jüdischer Babe-Anstalten bei Verlust der Staatsangehörigkeit verboten. 49. Wer durch öffentliche Anzeigen, auch in versteckter Form, durch Briese. Bernvittler oder auf andere Weise zu natürlicher »der ««natürlicher Unzucht auftordert oder ste begeht, wer Mittel zur Lbtreibung der Leibesfrucht oder zur Verhinderung der Empfängnis herstellt, anpreist oder verkauft, wird bestraft. Die Mittel werben vernichtet. Drucker, Verleger und Schriftleiter, die durch Druck und Verbreitung hierzu Beihilfe leisten, werden mit Gefängnis von mindestens einem Jahr und mit einer Geldstrafe von 1000 bis 10000 Mark bestraft. Bei Wiederholungen wird Zuchthansstrafe verhängt, außerdem werden die Betriebe ber Schulbigeu geschlossen. Liebend Saßt die FtascSe an Der gewandte Wettermann. All schon schmunzeln seine Sinne, Daß 3un bald der Locca rinnet W/GO fyucca. UvwnhaittQramrimQ 60. Verkauf und Anpreisung nustttlicher Schriften, Bilder, Zeichnungen und Figuren, die Aufführung unzüchttger Tänze, das Absingen unanständiger Lieder wirb verboten. Verfasser, Darsteller und Helfer werden bestraft. Fabriken, Verlagshandlnngen, Druckereien, Wirtschaften oder Geschäfte, welche durch Herstellung, Anpreijnng. Verbreitung oder Duldung der Unzucht Vorschub leisten, werden geschlossen. Gegen die Inhaber und verantwortlichen Beamten wird das Strafverfahren eröffnet. Die unzüchtigen Gegenstände werben vernichtet. 61. Juden, welche die unnatürliche Unzucht mit Nichtjnden ausüben ober fördern, werden mit mindestens fünf Jahren Zuchthaus bestraft. 52. Jüdinnen, welche die Unzucht gewerbsmätzia ausbeuten, um Staats- oder Wirtschaftsgeheimuisse zu erspähe«, werden gehängt. 68. Juden, die junge Leute des Inober Auslandes verleiten, sich der Heerespflicht zu entziehen, oder bi« Auswanderung unsicherer Heerespflichtiger durch falsche Pässe» Vermittlung der Ueber fahrt nach überseeischen Ländern oder in anderer Weise unterstützen, werben gehängt. 54. Wer Staatsgeheimnisse verrät, wer Angaben über Anordnungen ber Heeres-Verwaltung oder über Vorkehrungen zur Verteidigung unseres Vaterlandes gegen innere und äußere Feinde zu Laude, zu Wasser oder in der Luft bekannt macht oder verrät, wird gehängt. 85. Wer Soldaten zum Treubruche, zur Pflichtverletzung, zum Ungehorsame, zum stillen oder offenen Widerstande, MM Verrat oder Mw Ueberlaufen verleitet, wird gehängt. 66. Wer Fabrik-Geheimnisse verrät, wird bestraft. 67. Alle jüdischen Verbände, mögen ste bisher als Geheimbünde oder alS nicht geheime Bereinigungen bestanden haben, werden mit Ausnahme des »Deutsch-Jsraelitischeu GemvindebuudeS" ausgelöst. Ihr Vermögen verfällt der ReichSkaffe. Alle Juden, welche dieser Verordnung zuwider handeln» werden des Landes verwiesen, soweit nicht Landes- oder Hochverrat strengere Bestrafung erheischt. 68. Juden dürfen nicht Mitglieder deutscher eingetragener Vereine oder Freimaurer-Loge« sein. Zuwiderhandlungen werden an den Mitgliedern des Vorstandes der Gesellschaft ober Loge mit Gefängnisstrafe von ein biS zwei Jahren geahndet. Bei Wiederholungen werden die Gesellschaften aufgelöst. 59. Inden und Jüdinnen, welche es Landes verwiesen wurden und die Reichsgrenze wieder überschreiten, werden gehängt. 60. Juden, über welche Gefängnisstrafen von längerer Dauer als einem Jahr oder Zuchthausstrafen verhängt werden, müssen bas Reich vier Wochen nach verbüßter Strafe mit ihrer Familie verlassen. 61. In allen Fällen, in welchen keine besonderen Strafen angedroht werden, mutz auf Zuchthaus von mindestens einem Jahr erkannt und eine Geldstrafe von 1000 bis 10 000 Mark verhängt werden. Wiederholungen, gewerbsmäßige Ausübung und Ausbeutung der Notlage werden mit Zuchthausstrafen von mindestens fünf Jahren und Vermögenseinziehung zu Gunsten des Staates geahndet. Helfer und Anstifter erhalten mindestens eine ebenso hohe Strafe wie die Täter. Das Vermögen gehängter Verbrecher verfällt stets dem Staate. 62. Der ,H>etz.tsch-Jsraelitische Gemeindebund" trägt alle Gerichtskosten bei Strafverfahren gegen Juden sowie die Kosten für Unterbringung, Bekleidung und Beköstigung der Untersuchungs- und Straf-Gefangenen. Die jüdischen Gemeinden dürfen den jüdischen Gefangenen rituelle Kost schicken wenn die Vorräte an Lebensmitteln wieder soweit gestiegen sind, daß die nichtjüdische Bevölkerung durch die Belieferung ber Juden mit Weizenmehl. Butter, ausgesuchtem Fleische, Fischen, Geflügel usw. nicht mehr benachteiligt wird. Jüdische Untersuchungs-Gefangene müssen von Nichtjuden getrennt eingesperrt werden; jüdische Straf-Gesangene werden in abgesonderten Anstalten untergebracht. Der Rabbi der Mständigen Gemeinde hat Zutritt zu den Straf- Gesangenen, er darf sich aber nur tu deutscher Sprache in Gegenwart eines GefänguiS-Beamten mit ihnen unterhalten. Der Besuch von Wander-Rabbis ist verboten. 63. Die Juden entrichten für den Schutz, welchen sie im Deutschen Reiche genießen, boppett so viele Steuern wie di« Deutschen. 64. Alle Bestimmungen -er Deutschen Judenordnung gelten sinngemäß für alle Juden, Jüdinnen und jüdisch Versippten ohne Unterschieb beS Glaubens, sowie für solche Nichtjuben. die sich -er Judenschaft alS Schutztruppe ober in Abwehr-Vereinen auschlietzeu. 66. Die Deutsche Jubenordumvg hat rückwirkende Kraft bis zum 1. März 1914 für alle Handlungen, welche Hoch, und Landesverrat sowie die Schädigung und Zerstörung der Widerstandskraft der Mittelmächte bezweckten.