Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 4 (1924)
- Issue
- 18 (13.6.1924)
- Date
- 1924-06-13
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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4, Jahrgang Nummer 18 1. Beilage LS. Juni 1924 IiidischliberaleZeilmg Juden als »nationale Verteidiger". Von . * Wir geben den nachfolgenden Ausführungen einebesonders gut orientierten, nichtjüdischen Juristen, die unS auS dem Krimin-ilgericbt.Vcrlin-Moabrt -ugehen. hier gor» Raum, ohne uns ihnen anschlietzen an wollen. Insbesondere sind wir der Ansicht, datz die Berlcidtguna in Prozessen wie dem Harden-Prozeb auch ohne die persönliche Note gegen den durch die Tat Br'roffenen geführt werden kann. Die Redaltion. MS Rechtsanwalt Sack im. Attentatsprozeß gegen Thormann und Granöel von sich und seinen Kollegen als nationalen Verteidigern gesprochen hatte, griffen Oeffenllichkeit und Presse diese Bezeichnung sofort auf. Dem, der Sacks Worte im Zusammenhang selbst mit augehört hatte, war der Sinn des Begriffs klar: N a - tiouale Verteidiger sind Anwälte, die Nationalen Verbänden oder Kreisen hörige, angehörige oder nahestehende Angeklagte wegen einer im vermeintlichen nationalen Interesse begangenen Straftat verteidigen. Wir wissen, daß die nationalen Belange stets gegen die bestehende Republik als solche, gegen Abtrünnige aus eigenen Reihen und vorzüglich gegen Juden gerichtet sind. — Die Worte „national" nnd „Jude" sollten hier im Sinne der als bekannt vorausgesetzten völkischen Nomenklatur verwandt werden. Oftmals stand in den großen Prozessen der letzten Jahre ein Tatbestand zur Anklage, der stark antisemitische Tendenz aufwies. Kaum eine Verhandlung fand aber ohne jüdischen Verteidiger statt. Gereicht die Tätigkeit als nationaler Verteidiger dem Juden znr Unehre? Von denen, die den Inden, der vorsätzlich einem Antisemiten Vorschub leistet, wegen Verrats bestraft haben wollen, bis zu den andern, die eine Tätigkeit des Juden als nationalen Verteidiger für durchaus ehrenhast ansehen, führt ein weiter Weg, bei dem manches Kompromiß geschlossen wird. Die Lösung des Problems wird durch kurze Betrachtung der einschlägigen Prozesse gefördert. Im Mai 1919 fand die Verhandlung wegen der Ermordung Liebknechts und Rosa Luxemburgs statt. Wenn auch bei der Begehung der Tat in erster Linie politische Momente maßgebend waren, so war doch die antisemitische Tendenz bei den Angeklagten, sämtlich Angehörige der Garde-Kavallerie-Schützendivision, unverkennbar. Sie wurden von Rechtsanwalt Fritz Grünspach mit größtem Erfolg vertreten. Dies brachte ihm den berühmten Angriff Siegfrieb Jacobsohns in der Weltbühne: „Mit wehenden Dalarschößen, flammend in schöner Begeisterung, getragen von edelstem Pathos, verteidigte er, ein Jude, die tierischen Mörder der Rosa Luxemburg — die Schlächter durch Grünspachs vor der Strafe bewahrt." Ein Jahr später kam der Kapp-Putsch. Zinn ersten Male zogen Trupps wtt Hakenkreuz am Stahlhelm durch Berlin. Im Dezember 1920 folgte der Hochverratsprozeß. Wiederum Grünspach als Verteidiger des Hauptangeklagten Traugott v. Iagow, Mitglied der Putschregierung, die für Juden Ausnahme- Verordnungen erlassen wollte. Im Sommer 1922 wurde ganz offen gegen den Juden Rathenan angegangen. Er mußte wiegen seiner Hührerstellung irr Deutschland fallen, zur Warnung für Juden, die etwa öffentliche Macht im Reiche erstrebten. Den Tätern standen Rassegenossen des Ermordeten zur Seite. Die Anwälte Alsberg, Bloch und W. Hahn wandten ihre große forensische Kunst an, um den Mördern und Begünstigern zu mildem Urteil zu verhelfen. Noch oft hat Blo h fitr die Völkischen gewirkt. Erwähnt sei nur das Attentat gegen Scheldemann und die Tätigkeit fiir Roßbach, meist im Bunde mit Hahn, der im Kssistriner Putsch- und Parchimer Mordprozeß verteidigte. Hier war auch R.-Ä. Horwitz tätig. Auch der von I.-R. Iosephsohn-Potsdam betreute Herr v. Kähne ist Antisemit. In den beiden großen Prozessen der letzten Woche wirkten fast ausschließlich Juden als Verteidiger. Bloch und Hahn im Attentatsprozeß gegen den General Seeckt. Ueber den Kopf seines vor ihm sitzenden Rechtsanwalts Bloch hinweg erklärte Thormann, daß er die Inden hasse. Und seine Verteidiger? —■ Gegen den Juden Isidor Harden-Wittkowski hatten die Hakenkreuzler genügend gehetzt, bis Ankermann, Granz und Weichhard über ihn herfielen. Bei der ersten Verhandlung verteidigten Schiff (Oldenburg) und Bloch) in dem zweiten Termin gegen Ankermann trat zu Bloch noch Pindar (Pinkus). Die Mosse- und Ullstetnpresse fühlte sich verpflichtet, den Antisemiten Wasser auf die Mühle zn gießen, denn andere Wirkung konnten die Angriffe auf Pindar nicht haben. Bei dem zur Verhandlung stehenden Tatbestand war aber rmv dann auf Milde zu rechnen, wenn Pindar den von seinem Mandanten mit dem Totschläger mißhandelte« Harden durch seine Worte moralisch k. o. schlug, so datz kein schutzwürdiges Objekt für Richter und Geschworene mehr vorhanden war. In welcher Weise antisemitische Angeklagte zuweilen das Judentum ihrer Verteidiger berücksichtigen, zeigt folgender Vorfall: Ankermann hatte sich eine lange Verteidigungsrede schriftlich ausgearbeitet) in ihr gab er als Gründe seiner Tat Vaterlandsliebe und Judenhaß an. Als R.-A. Pindar seine Verteidigung übernahm, strich er in seinem Manuskript die Worte Judenhaß und schrieb an den Rand „fällt fort". Die Aufzählung ließe sich vergrößern. Auch früher haben Juden schon Judenfeinde vertreten: Friedmann, Sello, Bernstein, Wronker und Mamroth. Memals ist deswegen einer von ihnen angegriffen worden, vielleicht deshalb, weil in der Vorkriegszeit die Gegensätze zwischen Inden und Antisemiten nicht so ausgeprägt waren, wie sie es jetzt sind. Daß sich gerade die Völkischen von jüdischen Anwälten vertreten lassen, hat wohl seinen psychologischen Grund in der Annahme, daß die gegen einen Juden gerichtete Tat weniger scharf beurteilt wird, wenn dem Täter ein Jude zur Seite steht. Ferner spielt die Tatsache eine Rolle, daß Berlins bedeutende Strafverteidiger meist Juden sind. Die deutsche Strafprozeßordnung bestimmt, daß bei gewissen schwersten Verbrechen eine Verteidigung notwendig ist. Ein jeder bei Gericht zugelassene Anwalt kann zum Verteidiger bestellt werden. Leonhard Kirsch wurde z. V. für den völkischen Prinzen v. Ysenburg bestellt. Die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung in Verbindung mit der Strafprozeßordnung ergeben, daß der zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt Re Verpflichtung hat, Re Verteidigung zn übernehmen. Dies ist BerufSpflicht. Auch wer den Mord verabscheut, mutz den Mörder verteidigen. Zwang zur Gesinnungslosigkeit- Gesinnungen vermögen nichts gegen BerufSpfttchten) auch der Arzt darf nicht dem Lebensumverten die Zeit gewaltsam kürzen; auch der Staatsanwalt nicht, seiner Ansicht folgend, aus Freispruch playdtere», solange § 218 StGB, besteht. _ ' Aber ebensowenig bildet die Nebernahme der Wahl- Verteidigung des Judenfeindes etwas unehrenhaftes für den deutschen Anwalt und Juden. Der große Verteidiger ist Mensch und Jurist, nicht Politiker, ebensowenig wie der gute Richter. Er steht nicht zur Tat und nicht zum Täter) seine eigene Kurfft übt er aus, der Tatbestand und die Person des Angeklagten sind ihm nur Bausteine, die er nach seinem Willen einfügt. Noch niemals hat die Oeffentlichkeit die großen Advokaten anderer Länder pro »ui «mir» festgelegt. Der Versuch hierzu blieb uns Vorbehalten. Nichtjuden, Richtern sowohl wie Anwälten, war er stets unverständlich. Es war auch nicht Verständnis, sondern nur Rücksicht auf das Gefühl des Kollegen, wenn ein christlicher Verteidiger von dem Ausmaß des Rechtsanwalts Bahn erst fragte, ob dem jüdischen Mitarbeiter die Uebernahme der Verteidigung eines Antisemiten unangenehm wäre. Je höher das verletzte Rechtsgut, je schwerer das Verbrechen, je stärker der Angriff auf die soziale Gemeinschaft ist, um so tiefer kann der Verteidiger wirken. Bei den berühmten Prozessen gegen die mehrfachen Mörder Schumann, Großmann, Gerth kommt der Genius eines Dr. Frey am glänzendsten znr Entfaltung. Und doch hat er nichts mit dem Mörder gemein, und doch wird der Jude nicht zum Verräter, an sich selbst. Solange seine Verteidigung ein Kunstwerk ist, bleibt er unantastbar! Deutsche Iu-enordnung Wir find in der Lage, das im Berlage -es Verbandes gegen Ueberhebnng -es Jndentnms e. B., „Ans Vorposten", erschienene Geheimdokument, das in einzelnen Blättern anszngsmeise veröffentlicht mar, vollständig znm Abdruck z« bringe«. Als Verfasser dürfte Hanptmann Müller von Hansen in Frage komme«, dessen Freispruch wegen seiner Behanptnng von de« abgeschnittenen Fürstenköpfen an -er Rathenansche« Billa kürzlich berechtigtes Aussehen hervorries. Die Red. 1. Die landsässtge« Inden werbe» «cker Fremdenrecht gestellt; jede Gemeinde führt wie früher ihre Indenlösten' in allen amtlichen Schriftstücke« muß die Bezeichnung „Jude" und bei Getauften ,Jndenchvtst" dem Namen beigefügt und ans den Standesämtern nachgetragen «erden. MS Jude» gelten alle Personen, deren Vorfahren bis zum Erlasse deS JudeuedikteS vom tt. Mürz 1Ä13 tot Preußen und der «utstwechende» Gesetze tu den ander«» BundeS-Staaten einer mosaische» GlanbenSgemokvschaft angehörten. Deutsche, welche eine Ehe mit Juden oder Jüdinnen eingehen, zählen von jetzt ab ebenso wie ihre Nachkommen znr Judenschaft: sie unterstehen ebenfalls der Judenordrumg. 2. Ausländische Inden dürfen das Deutsche Reich nicht mehr betreten. Alle Juden, welche sich im Reich anshalten, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben, müssen es innerhalb vier Wochen verlassen. Bon diesem Tage ab beginnt der Zwaugsabschub. Das tot Deutschland erworbene Vermöge« dieser Juden verfällt der ReichSkaffe. Wenn deutsche Staatsbürger jüdischen Blutes auSwandern, so verfällt ihr Vermögen, soweit eS weniger als 100 000 Mark beträgt, zur Hälfte, bis 500 000 Mark zu zwei Dritteln, und sobald es eine Million Mark übersteigt, zn vier Fünfteln dem Bundesstaat, in welchem sie zuletzt ansässig waren. Jüdische Staatsbürger, welche einen Teil ihrer Gelder heimlich ins Ausland schaffen, um ihn der Besteuerung m entziehen, haften mit ihrem ganzen Vermögen für diese Beträge, welche der Staatskasse des betroffenen Bundesstaates verfallen. Falls das zurück behaltene Vermögen nicht ausreicht, tritt die jüdische Gemeinde für den?lusfall «in. 3. Alle öffentliche« Aemter einschließlich der Stellungen der Gewerkschaftssekretäre und Aufsichtsräte sind zukünftig den Juden verschlossen. Inden dürfen den Beruf der Anwälte nicht ansüben, auch sind sie von der Leitung von Schaubühnen. Lichtspiele«, Ausstellungen von Kunstwerke« und Aufführungen der Tonkunst ausgeschlossen. 4. Juden dürfen die ärztliche Kunst nur an Juden ausüben: sie müssen ihre Firmenschilder und ärztlichen Verordnungen (Rezepte) durch den Stern Davids kennzeichnen. 5. Juden dürfen nur solche Irrenanstalten besitzen, sich an ihnen beteiligen, sie leiten oder bei ihnen angestellt werden, welche nur Juden aufnehmen. Irrenanstalten, deren Leitung gegen diese Verordnung verstößt, werden geschlossen: die beteiligtert Juden werden des Landes verwiesen. 8. Die Auslibung des Apotheker-Gewerbes wird de« Juden untersagt; Apotheker, welche Juden anstelle«, verlieren die Erlaubnis zur Ausübung ihres Gewerbes. 7. Die jüdischen Gemeiirden müssen für eine ausroichende Zahl Mischer Krankenhäuser sorgen. MS zum 1. Oktober 1021 werden jüdische Kranke in» Notfall in die dritte Klasse von deutschen Krankenhäusern ausgenommen, soweit diese über abgesonderte Räume verfügen. Die jüdischen Kranken können sich auf ihre Kosten von jüdischen Aerzten behandeln lassen» die HanSvrdunug darf dadurch jedoch nicht gestört werden. Aus rituelle Kost habe« Kranke» keinen Anspruch. 8. Jüdische Hebamme« dürfen nur Jüdinnen behandeln; ihr Wohnuugsschild mutz den Stern Davids tragen. Zuwiderhandlungen werden mit Landesverweisung bestraft; falls bet der Geburt KuustfrHler begangen wurden, tritt Zuchthausstrafe von mindesten» eine» Jahr etot. Jüdische Hebammen» welche bei deutschen Frauen oder Mädchen die Frucht abtreibe«, werden gehängt. v. Händler und Händlerimren, welche mit Mitteln znr Berhütnng der Mutterschaft oder zur Abtreibung der Frucht handeln, werden mit Zuchthaus von mindestens fünf Jahren bestraft. 10. Der Betrieb des Schankgewerbes und die Stellenvermittlung. soweit sie sich nicht auf Anstellungen innerhalb der jüdischen Tempclgemrinschast beschränkt, ist den Inden untersagt. 11. Jüdische Ehestiftcr (Schadchen) müssen einen Erlaubnisschein der Gewerbe Polizei besitzen. Sie dürfen nur Ehen zwischen Juden und Jüdinnen vermitteln. Zmviderhandelnde werden wegen Ktrppelci bestraft nnd des Landes verwiesen. 12. Juden üben aktives nnd passives Wahlrecht nur in den jüdischen Tempelgemeinden aus. 13. Die Juden werdett zum Dienst in Heer und Flotte nicht mehr zugclassen, sie zahlen statt dessen eine Welusteuer. 14. Deutsche Schulen nnd Hochschulen dürfen keine Inden aufnehmen. Diese erhalten ihre Ausbildung vielmehr in jüdischen Schulen und auf der Hochschule in Frankfurt a. M., deren Besuch allen übrigen Staatsbürgern bei Verlust der Staatsangehörigkeit verboten ist. Inden dürfen nicht als Lehrer an deutschen Schulen a«gestellt werden: es wird ihnen bei Strafe der Landesverweisung nnd der Einziehung ihres Vermögens verboten, Unterricht für eigene Rechnung an nichtjüdische Schüler zu erteilen. 16. Deutsche Lehrer und Lehrerinnen, welche Inden unterrichten, verlieren die Berechtigung znr Erteilung von Unterricht. 16. Zeitungen, an welchen Inden arbeiten, okr welche sich im Besitz oder Mitbesitze von Inden befinden, müssen am Kopse deutlich sichtbar nach km Vor bilde der jüdischen VolksfiAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA aaaaaaaaaaaaAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAW MODERNE TÄNZE GESPIELT VON DER KAPELLE BERNARD EVt UND ANDEREN ERSTKLASSIGEN KÜNSTLERN NUR AUF VOX-MUSIKPLATTEN * VOX-HAUS AM POTSDAMER PLATZ BERLIN W 9 POTSDAMER SfR ¥ imTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTI'WTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTTyTTTTTfTmTTTTTTTTTTTTTTTVTTTTTTTTTTTTTTTT' TT