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Jüdisch-liberale Zeitung · 1924-05-16 · 14 (16.5.1924) · page 6

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
4 (1924)
Issue
14 (16.5.1924)
Date
1924-05-16
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
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ta der Gemeinde seines Amtssitzes noch der Rabbiner bezw. üicligionSlehrer: in Gemeinden, die nicht Sitz eines solchen sind, ist ein weiterer Vorsteher zu wählen. Während also Mi der Zugehörigkeit dieser geistlichen Beamten zum Vorsteheramt fcstgehatten wurde, sind sie nicht mehr wie nach der - kten Verfassung Vorsitzende des Vorsteheramts von Umts wegen, vielmehr hat das Vorsteheramt seinen Vorsitzenden selbst ans seiner Mitte zu wählen und kann dazu selbstverständlich auch den Rabbiner bezw. Religionslehrer berufen. Tie Wahlperiode der gewählten Vorsteher dauert wie seither sechs Jahre mit hälftiger Erneuerung jeweils nach drei Jahren. Neu ist. Satz die Sitzungen des Borsteberamts, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird, fitr die Gemeindemitglieöer öffentlich sein sollen. Der' Wirkungskreis der Vorsteherämter ist ungefähr in derselben Weise umschrieben wie seither, doch ist ausdrücklich anerkannt, daß auf den Gemetndehaushalt auch „Kosten von Maßnahmen zur Förderung öeS Judentums sowie jüdischer Anstalten und Einrichtungen im allgemeinen". also z. B. zu wohltätigen, bildenden und wissenschaftlichen Zwecken, die über die Gemeinde htnausreichen. genommen werden können. waS nach -er alten Verfassung zweifelhaft war. Eine Vermehrung der Gemeinderechte liegt auch in der Erweiterung ihrer Mitwirkung bei der dem Oberrat obliegenden Anstellung der Rabbiner und R e l i g i o n slehrer — so lautet künftig die Bezeichnung der seither „Vorsänger" genannten Beamten —. Schon die alte Verfassung schrieb vor. daß dabei „auf die Wünsche der beteiligten Gemeinden tunlichste Rücksicht zu nehmen" sei. Die neue Verfassung läßt die beteiligten Vorsteherämter bei der Auswahl unter den Bewerbern aktiv Mitwirken und sieht. falls der Oberrat Bedenken trägt, den Wünschen der Vorsteherämter zu entsprechen, die Besetzung der genannten Stellen durch ein besonderes Organ, den sog. Besetzungsausschuß. vor. der aus dem Präsidenten der Lanöesversammlung. dem Präsidenten des Oberrats und einem weiteren, von der Landesversammlung zu wählenden Mitglied besteht, welch letzteres nicht Mitglied des Oberrats sein darf. Im übrigen sind die Rechtsverhältnisse der Rabbiner und Lehrer nach wie vor in Anpassung an die für die wttrtteiubergischen Staatsbeamten geltenden Bestimmungen geregelt, ohne daß jedoch die Freiheit der Landesversammlung, soweit keine bestehenden Rechte verhetzt werden, in der Festsetzung ihrer und ihrer Hinterbliebenen Bezüge beschränkt ist. Neu ist das auf dem Staatsgesetz beruhende Erfordernis der deutschen Ncichsangehörigkeit für die Rabbiner und Religionslehrer, das übrigens auch für die Mitglieder des Oberrats und für die Rechnungsbeamten der Gemeinden, die sog. Gemeindepfleger. gilt, sowie die Möglichkeit, einen Rabbiner und ReligionSlehrer, dessen Stellung in seinem Bezirk nicht ohne sein Verschulden unhaltbar geworden und dessen Versetzung auf ein anderes Amt unmöglich ist oder dem Wohle der israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs zuwiderlaufen würde, gegen seinen Willen und vor Erreichung der Altersgrenze, gegen Gewährung eines lebenslänglichen Ruhegehalts in den Ruhestand zu versetzen. Wie für di-e Gemeindevertretung, so ist auch für die Zentralorgane der gesamten Religions - g e m e i n s ch a f t die Mitwirkung des geistlichen Elements, unabhängig vom Wahlausfall, dadurch gesichert, daß eines der besoldeten Mitglieder des Oberrats ein Theologe sein muß und daß in die Landesversammlung sowohl die Rabbiner als die Religionslehrer des Landes aus ihrer Mitte einen Abgeordneten zu entsenden haben. Von diesen beiden Körperschaften stellt die Landesversammlung die gesetzgebende, der Oberrat die verwaltende dar. Sie find von einander getrennt derart, daß die Wahl eines Mitglieds der Landesversammlung zum Mitglied beS Oberrats sein Ausscheiden aus der Landesversammlung zur Folge hat. Bei ihrer Bezeichnung ist ebenso wie bei den Gemeinden die seither geübte Verwendung des Worts „Kirche" vermieden worden. Die seitherige Israelitische Kirchengemeinde" heißt jetzt „Israelitische Religionsgemeinde". das „Kirchenvorsteheramt" einfach „Vorsteheramt". die ,L)berktrchenbehörde" jetzt „Oberrat" «nd die „Landeskirchenversammlung" nunmehr „Landesversammlung". Der Israelitische Oberrat besteht wie der seitherige sog. „engere Rat" der Oberkirchenbehörde aus sieben Mitgliedern, die aber im Gegensatz zu der seitherigen Verfassung nicht von der Regierung ernannt, sondern von der Landesversammlung gewählt werden. Zwei von ihnen, ein Theologe und ein Rechtskundiger, werden besoldet, die fünf anderen sind ehrenamtlich. Die Amtsdauer der letzteren fällt mit der sechsjährigen Wahlperiode der Landesversammlung zusammen, so daß eine neue Landesversammlung die Freiheit hat. die alten ehrenamtlichen Mitglieder wiederzuwählen oder neue an ihre Stelle zu setzen. Dagegen beträgt die Amtszeit der beiden besoldeten Mitglieder zur Wahrung der Kontinuität der Verwaltung acht Jahre: sie überdauern also die Lebenszeit einer Landesversammlung, durch die Uebergangsbcstimmung. daß eines der beiden erstmals gewählten besoldeten Mitglieder schon nach vier Jahren — mit der Möglichkeit der Wiederwahl — auszuscheiben hat. ist dafür gesorgt, daß nicht gleichzeitig beide besoldeten Mitglieder ihr Amt verlassen müssen und damit die Erfahrungen und die Hebung, die sie sich während ihrer Amtszeit erworben haben, auf theologischem und juristischem Gebiet gleichzeitig wegfallen. Der Präsident des Oberrats kann sowohl aus den besoldeten als aus den ehrenamtlichen Mitgliedern entnommen werden, er muß aber als Präsident von der Landesversammlung, und zwar mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen, gewählt werden. Als Präsident hat auch er keine längere Amtsdauer als die Landesversammlung. dte ihn gewählt hat. selbst wenn er ein besoldetes Mitglied des Oberrats ist. Der Oberrat vertritt die Religionsgemeinschaft nach außen. Er führt ihre Verwaltung einschließlich der Verwaltung ihres Vermögens und beaufsichtigt diejenige der Religionsgemetnden sowie, unbeschadet der staatlichen Rechte, den Religionsunterricht. Er hat die Beschlüsse der Landesversammlung, insbesondere den Haushaltplan der Zentralkasse, vorzubereiten und auszuführen und die von der Landesversammlung beschlossenen Gesetze auszufertigen und zu verkünden. Für seine Amtsführung ist er der Landesversammlung verantwortlich. Gegen Verfügungen der Vorsteherämter kann jedes Gemeindemitglied, das durch eine solche in einem berechtigten Interesse verletzt ist. sich beim Oberrat beschweren. Sein Aufsichtsrecht über die Verwaltung der Gemeinden beschränkt sich jedoch grundsätzlich darauf, daß diese die ihnen nach der Verfassung zustehenben Befugnisse nicht überschreiten, ihre öffentlichen Verbindlichkeiten erfüllen und die Vorschriften über die Geschäftsführung beobachten. Die Landesversammlung ist bezeichnet als „die Vertretung der Gesamtheit der Mitglieder der israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs". Zu ihren Ausgaben gehört vornehmlich die Gesetzgebung für die Religionsgemeinschaft. der Erlaß von Steuersatzungen, die Feststellung des Haushaltplans der Zentralkasse und die Beschlußfassung über die Erhebung von Steuern der Religionsgemeinschaft. Sic besteht aus insgesamt 19 Mitgliedern. nämlich, wie schon erwähnt, einem Rabbiner und einem Religionslehrcr. die von ihren württembergischen Standesgenossen zu wählen sind, und 17 aus allgemeinen Wahlen hervorgehcnden Mitgliedern, von denen sieben Abgeordnete im Bezirk des Stadtrabbinats Stuttgart und je zwei Abgeordnete in fünf weiteren Wahlbezirken zu wählen sind. Zur Vermeidung zu häufiger Wahlen ist für jedes Mitglied gleichzeitig ein Ersatzmann zu wählen, der im Falle der Nichtannahme der Wahl seitens des Gewählten sowie im Fall seines Ausscheidens aus der Landesversammlung für den Rest seiner Amtszeit einzutreten hat. Die Wahlperiode dauert jeweils bis zum Ende des sechsten Kalenderjahres nach der allgemeinen Wahl: doch kann die Landesversammlung schon vorher durch einen von besonderen Voraussetzungen abhängigen Beschluß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen sich selbst auflösen, worauf der Oberrat sofort Neuwahlen anzuordnen hat. Die Landesversammlung wählt ihren Präsidenten selbst aus ihrer Mitte mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Wenn nach dem Vorstehenden alle kirchlichen Organe unmittelbar oder mittelbar aus Wahlen der Mitglieder der Religionsgemeinschaft hervorgehen, so kommt der Regelung des Wahlrechts und — wie im Hinblick auf die bevorstehenden ersten Wahlen auf Grund der neuen Verfassung htnzugefügt werden darf — seiner Ausübung besondere Bedeutung zu. Dieses Recht ist nunmehr allen Mitgliedern ohne Unterschied des Geschlechts, die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben, eingeräumt. Mitglieder, welche die deutsche Reichsangehörigkett nicht besitzen, erlangen daS Wahlrecht drei Jahre (statt. wie bisher. fünf Jahre), nachdem sie im Bezirk einer israelitischen Religionsgemeinde Württembergs ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt genommen haben. Für die Wählbarkeit ist die Vollendung deS 25. Lebensjahres Voraussetzung. Sie ist für die Landesversammlung auch den Frauen eingeräumt, wogegen diese als Gemeindevorsteher nicht gewählt werden können. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Die Verhältniswahl ist auch für die Großgemeinde nicht eingeführt worden. Schließlich noch ein Wort über das S t e u e r r e cht. Das Staatsgcsetz räumt dieses sowohl der Landesorganisatton als den einzelnen Gemeinden, ein und zwar ist die Landessteuer als Zuschlag zu der reichsgesetzlichen Einkommensteuer zu erheben, neben der ein Zuschlag zu der reichsgesctzlichen Vermögenssteuer zulässig ist, während die Gemeindesteuer in einem einheitlichen Hundertsatz nicht nur dieser beiden Reichsstenern, sondern auch der staatlichen Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer erhoben werden muß. Bei besonderen Verhältnissen kann die Steuer nach Klassen sestgcstellt werden, auch ist u. tt. eine Kopfsteuer gestattet. Tic Verfassung beschränkt sich daraus, der Landesversamm. lung und den Borsteherämteru die Erhebung der Stenern nach Maßgabe dieser landesgesetzlichen Bestimmungen zu gestatten und nur die Beschränkung vorzusehen, daß die Gemcindestenerschuld eines Steuerpflichtigen sich insoweit ermäßigt, als sic die Hälfte deS durch Stenern zu deckenden Abmangels der Gemeinde übersteigt. Inwieweit die Verfassung bei der Lösung der einzelnen oft lebhaft umstrittenen Fragen das Rechte getroffen hat. kann erst ihre Anwendung zeigen. Findet sie iw demselben, im besten Sinn liberalen und duldsamen, auf den Ausgleich von Gegensätzen bedachten Geiste statt, von dem dte Beratungen der Landesversammlung im Ausschuß und im Plenum getragen waren, so darf die württernberatsche Judenheit als religiöse Gemeinschaft auch der Zukunft mit Vertrauen entgegensetzen und hoffen, daß den ewigen Werten deS Judentums auch in Württemberg eine sichere Statt bereitet bleibt. Aus der Bewegung. Berlin. Jüdisch-liberaler Jngendverei«. Am Donnerstag. den 8. Mai, hielt das VorstandsmitglieH der Berliner Gemeinde, Herr Moritz Rosenthal. bei unS ei« Referat über den „Preußischen Landesverband". Er gab eine historische Darstellung der Entstehung und Entwicklung deS Verbandes und wies besonders daraus hin. daß diese Organisation durch Vermittlung von Staatsbeihilfen den jüdische« Gemeinden Deutschlands in der Inflation, der Zeit der schwersten Not, die Erhaltung und den Weiterbestand ihrer Einrichtungen ermöglicht hat. Die Anerkennung de- Verbandes durch die Landesregierung dürfte nun, nachdem für die evangelische Landeskirche ein entsprechendes Gesetz erlassen sei. nicht mehr lange auf sich warten lassen. Dte Ausführung« des Herrn Rosenthal wurden durch Herr« Dr. I. Freund, den „Vater" des Verbandes ausführlich ergänzt und unterstrichen. Der Landesverband finde die Begründung für seine Bedeutung einerseits in der Notwendigkeit der Vertretung der preußischen Juden gegenüber dem Staat, andererseits in der Wanderung der deutschen Inden in die Großstädte, die für die Existenz und die finanzielle Kraft der kleinen Gemeinden von nicht zu unterschätzender Gefahr sei. Die Anerkennung durch die Landesregierung sei aus Autoritätsgründen auch für uns dringend zu wünschen: sie sei in der Praxis schon längst durchqeführt. Die Wahlen zum Landesverband dürften kein 'Kompromiß ergeben, sie müßten den tatsächlichen Willen der deutschen Judenheit zum Ausdruck bringen. Dazu sei eine offene Kampfwahl unbedingt notwendig. „Die Gefahr des nationrljüdischen Geschreis kann die Existenz des deutschen Judentums völlig untergraben", diese Worte des Herrn Dr. Freund, die er durch Darlegung der zionistischen Bestrebungen, ihren Einfluß in der Leitung des Verbandes Lurchzusetzen, in hellstes Licht setzte, werden unseren Anhängern wohl am besten die unermeßliche Wichtigkeit gezeigt haben, die dieses Problem für uns deutsche Juden aufwcist. Hüten wir uns also vor einer Unterschätzung, beginnen wir schon jetzt damit, die jüdischen Massen über die wahre Bedeutung dieser Organisation aufzuklären. _ D. Serfammlungskalender. Berlin. (Jüdisch-liberaler Jugendverein E. V.) Donnerstag, den 22. Mai, abends Uhr. Fasanenstraße 79/80: Herr Julius Bab: „Rembrandt und Spinoza". — Sonntag, den 25. Mai. Tagesausflug: Bernau Lievnttzsee. Abfahrt Stettiner Bahnhof 8.40 Uhr. Breslau. (Jüdisch-liberaler Jugendverein „Abraham Geiger") Sonntag, den 26. Mai 1924 Ganztagsausslug nach dem Zotzten. Treffpunkt 8 Uhr vormittags am Nordhotel, Abfahrt 8 Uhr 47 Minuten.. Bahnsteig 6 mit Sonntagsfahrkarte 4. Klasse bis Ströbel (selbst lösen). Näheres durch Herrn Hans Hamburger, Stetnstr. 11, Telephon: Ohle 2850. nur 3—6 Uhr nachmittags. Gäste, durch Mitglieder eingeführt, willkommen. Münster. (Jüdisch-liberaler Jugendverein) Montag, den 19. Mai, abends 8>l Uhr: BtVelabenb deS Herrn Oberregiffeur Chmelnitzky vom Stadttheater. - 1 --- Für den Chor der neuen Synagoge Breslau wird ein Tenorisl (Blattsänger) gesucht. Meldung an das Büro der Synagogen-Gemeinde, Wallstrasse. «■r Lungenu. Asthmakranken! ist unser Kräuter-Tee ,,S 11 t a n a" von hervorragender, vorbeugender Wirkung. „Ihr Tee hat bei mir direkt Wunder gewirkt", schreibt E. W. in P. Auswurf, Nachtschweiß, Fieber, Husten, Asthmabeschwerden hörten sofort auf", „Unser Arzt freute sich selbst, daß der Tee mir bekommt", „Appetit und Wohlbefinden hoben sich", so lauten die fast täglich cinlaufenden Dankschreiben. — Paket Mk. 1.— Nachnahme. Silvana-Gesellschaft, Lauingen-Donau. . CHARLOTTEMBG. TAUENTZIEN>t»16| WILMERSDORF 1 BERLINERST«. 1 NAHE BAYRISCHER, PLATZ BEfeLI^ N BRUNNENSTR; 179 , •,V» ri/;'!

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