Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 4 (1924)
- Issue
- 14 (16.5.1924)
- Date
- 1924-05-16
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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4. Hahrgang Nummer 14 l. Beilage 16. Mai 1924 MöchÄmleZeilmg LeUsähe liberaler GemeindepoNtik. Einem Wunsch« diel«» Leser tzlolae letftvch. dbe Wt in der jüdischen »emeisbep-MU talLtta«^ Irlww wir di« .Leitsätze liberal« »««tatataM' 1» tat von der Hauptversammlm« d« Beretniam« M tav liberal« Judentum E. «. a» 4. Januar 1-»» NH> nommenen Fassuna »echmal» zmn «bdrvck. Di, «ebaMe«. 1. Staatsrechtliche Stellung der jüdische« Gemeinde« Wir erstreben die Ausgestaltung der jüdische« Demeiude als autonomer Körperschaft deS öffentliche« NechtS t« Sttme deS 8 137 der Reichsverfaffung. Wir verlangen daher insbesondere für Preuße« alsbaldige Beseitigung -eS Judengesetzes von 1847. Wir stehen auf dem Boden der Beschlüsse de- Gemeinde» tageS vom 23. Januar 1921 und verlangen die gesetzliche Anerkennung des Deutsch-JSraeltttsche« GemeindebundeS alS der öffentlich rechtliche« Gesamtorganisation der jüdischen Gemeinden. Wir erstreben die Zusammenfassung aller Jude« einejeden OrteS s« einer alle Richtungen umfaffenden Gemeinde. L AnfgabenkretS der Jüdische« Gemeinde. Wir treten für die Erhaltung der jüdischen Gemeinden tckS Religionsgemeinden ein. Die Ausgaben der Gemeinde find religiöser und sozialer Natur. Alle auf Umwandlung der Gemeinden in nationaljüdische BolkSgemeinden gerichteten Bestrebungen bekämpft« wir. t. Verfassung und Verwaltung der Gemeinde. A, Gemeindcorgane. , Wir verlangen, -atz die Gemeindekörperschaften nach der Zahl ihrer Mitglieder den Aufgaben der Gemeinden gewachsen sind. Wir fordern Wahl des Vorstandes durch die Gemeindevertretung iNepräsentantenversammlung), Wahl der Gemeindevertretung durch alle volljährigen Gemeinde- Mitglieder beiderlei Geschlechts nach allgemeinem, gleichem, geheimem und direktem Wahlrecht, gemäß den Grundsätzen deS Verhältniswahlsystems. Oertlicher Regelung Vorbehalten bleibt die etwaige Bestimmung einer Karenzzeit für zugewanderte Gemetndemitglieder. Doch soll die Karenzzeit nicht länger als ein Jahr betragen. Wählbar für beide Gemeindeköroerschaften soll jeder sein, der das Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzt. Wir verlangen Oefsentlichkeit der Sitzungen der Gemeindevertretung und gemeinsamer Sitzungen beider Gemeindekörpcrschaiteu. Der Gemeindchaushalt soll durch übereinstimmenden Beschluß beider Gemeindeorgane festgestellt werden. Zur Erledigung der einzelnen Aufgaben der Gemeinden sollen die Gemeindemitglieder aller Bevölkerungskreise und beiderlei Geschlechts in möglichst weitem Umfang gleichberechtigt herangezogen werden. B. Rabbiner und Lehrer. Ihnen ist eine ihrer Bedeutung als geistige Führer einer Religionsgemeinschaft angemessene Stellung einzuräumen. Dev Rabbinern, in rabbinerlosen Gemeinden den Lehrern, insbesondere ist Sitz im Gemeindevorstand einzuräumen, und zwar, wenn mehrere Rabbiner in der Gemeinde tätig sind, je einem der liberalen und der gesetzestreuen Richtung. Wir verlangen für Rabbiner und Lehrer Freiheit in der Betätigung ihrer religiösen und wissenschaftlichen Ueberze»«L»g in Lehre vnd Leben. 0. Gem eindebeamte. Wir verlangen lebenslängliche Anstellung der Gemeinde- -eamrte« «ach einer Probezeit. Die Besoldung soll anS- Ssnakich fei« und den Bezügen entsprechender Beamtenarnppen der politischen Körperschaften au gepatzt werden. Wo da» nicht möglich ist. soll die Gesamtorganisation eintrete«. Die Dienstaufsicht fteht dem Gemetndevorstand zu. Die Schaffung einer unparteiischen Instanz für Streitfälle ist zu fordern. L Kultus und RlttrS. Wir verlange« die Verwirklichung der Forderungen, die i» den ^Richtlinien" zu einem Programm für daS liberale Judentum über Kultus und Ritus enthalten sind. Wir heben hervor, daß in allen Fragen des Kultus und Ritus, insbesondere bei Ausgestaltung des Gottesdienstes, erhebliche Minderheiten nicht rnajorisiert werden dürfen. Wo irgend möglich, soll vielmehr durch gesonderte Einrichtungen den verschiedenen religiösen Richtungen Rechnung getragen werden. 8. Schulwesen und Wissenschaft des Judentums. Wir erachten die Sorge für die Weckung und Stärkung des religiösen Bewußtseins der jüdischen Jugend durch den Religionsunterricht und Förderung der Jugendbewegung für eine Hauptaufgabe der Gemeinden. Dagegen bekämpfen wir die Bestrebungen, die auf Tren- «uug der jüdischen Jugend von der andersgläubigen durch Errichtung eines Systems jüdischer Unterrichtsanstalte« vom Kindergarten bis zur Universität abztelen. Soweit Religionsunterricht in öffentlichen Schulen besteht oder eingerichtet wird, verlangen wir volle Gleichberechtigung des jüdischen mit dem christlichen Religionsunterricht. Der Religionsunterricht soll pädagogisch auSgebildeteu Lehrern übertragen und fachmännisch beaufsichtigt werde«. Bei der Ausbildung auch der Rabbiner ist diesem Erfordernis Rechnung zu tragen. Er soll die Heranwachsende Jugend zu sittlicher Lebensführung und religiöser Weltanschauung, zu Ueberzeugungstreue und lebendiger Anteilnahme am religiösen Leben der Gemeinde erziehen. Ueberall ist für die liberalen Kreise ein Religionsunterricht einzurichte«. der wipwPWP PB MI die reifere» Schüler «stec Wtffeufchuft ta Me Frag« de» reügtöft» Probleme der Der hebräftche Unterricht HM SotteSdievÜe» M Quelle» z» ermögljche», _ W» PtnAIfCBf WO 9W WtWttMOtM OK IWKIfMI M 9abtutum$ fdrder» ««d reltgiöft ««d »t»e»fchaftttche Wfr duugsbestrebunge» »ach Kräfte« ««terstütze». Wtr enwftble» die HertmSgnbevo» Ge»et»dedlätter» durch Semedche« «der Gemetiideoerdäudr. S» E9eeedjff»«sS«^efe«» Die Gemeinde» ^hade» daS gesamte Dejl«tt»»g-wefe«. einschließlich der Vornahme religiöser Geibehandlange, bet Feuerbestattungen m ordne», unbeschadet deS Wtrke»- prtvater veerdtgungSgefeüfchafte», die der A«fstcht der Gemeinde unterstehe». 7. Soziale HMStätiakett. Wir erstrebe» dieAnSgestaltung der HtlfStättgkett der Gemeinde» im Sinne moderner sozialer Fürsorge. HierM gehört eine je nach den Verhältnissen der einzelne» Gemeinden bemessene, möglichst umfassende Fürsorge für Witwen und Waisen, Arme. Kranke, wirtschaftlich Gefährdete und sittlich Verwahrloste durch unmittelbares Eingreifen der Gemeinde und Unterstützung -er bestehende« private« Wohlfahrtsetnrichtungeu, deren Zentralisierung herbeizuführen ist. Bei der sozialen Tätigkeit der Gemeinden ist der AnSfchluß Fremder unstatthaft. 8. Finanzpolitik der Gemeinde. Wir verlangen eine steuerliche Heranziehung der Gemeindemitglteder zu den Gemeindeaufgaben nach dem Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Kräfte. Dabei ist das System der Zuschläge zur Ncichöetnkommensteuer zu empfehlen, Ausbau desselben durch erweiterte Berücksichtigung der Zahl der Familienmitglieder ins Auge zu fassen. Wir verlangen, daß Minderbemittelten die Benutzung der Gcmetndeeinrichtungen in möglichst weitem Umfange kostenfrei zur Verfügung steht. Wir erstreben eine Ablösung der Kasualgebühren durch Zahlungen an die Gemeinden. S. Organisation der Liberale». Wir erwarten: von allen Liberalen Unterstützung oer bestehenden und Errichtung neuer liberaler Gemeindevereine und Jugendvereine lJlis): von den liberalen Mitgliedern der Gemeindekörperschaften ztelbewußte Vertretung der liberalen Grundsätze,' von den liberalen Vereinen tatkräftige Förderung deS liberalen Einflusses in den Gemeinden und rechtzeitige Vorbereitung der Wahlen für die zukünfttge Gefarntorgantfation der jüdische« Gemeinden. Die neue Verfassung der israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs. Bon Ministerialrat Dr. Hirsch. Stuttgart. Wir habe» de» «orsttzeud«, des «vSschasses der versatsUnggebead«« t»r«IMsche» LandeSorch«^ fetriaauKümq Birtti«fiir>l. He«, UHntfterial« tw AMA m**M*m» t» «gm, AtUSIM ttt( SS m» «Stfaffri« tat t»Ät«schä»Al«i» SemeMschast WürNemtarg» m berichten Diese» «nnsche ist « »tt ta» folgend«, «uSstyandgea nachsekomme«. Die RedaVton. Am t April d. I. ist daS «ach lasse» Beratungen des Landtags zustaudegekommeue württembergifche LandeSgefetz über die Kirche« i« Kraft getreten. durch das Württemberg alS erstes aller deutschen Länder eine umfassende Regelung deS Verhältnisses deS Staates zu den ReltgionSgefellfchaften erhalten hat. Auf der Grundlage deS Art. 187 der Reichsverfaffung ist damit die sog. Trennung von Staat und Kirche durchgeführt, indem gleichzeitig die aus der Eigenschaft der evangelischen und katholischen Kirche sowie der israelitischen Religionsgemeinschaft alS öffentlich-rechtlicher, zur. Steuererhebung befugter Körperschaften folgenden Rechte des Staates festgelegt worden sind, die sich vor allem auf die Beaufsichtigung über die Finanz- und Steuergebarung der Religionsgesellschaften beziehen. Dieses Lanöesgesetz hat auch das württembergifche Gesetz betr. die israelitische Religionsgemeinschaft vom 8. Juli. 1912 aufgehoben, auf dem die seitherige Verbindung des württembergischen Staats mit der israelitischen Religionsgemeinschaft und die Verfassung der letzteren vom 6. September 1912 beruhte. So mußte eine der Lösung dieser Verbindung entsprechende neue Verfassung geschaffen werden. Zu diesem Zweck war schon im Juli 1920 die sog. „Verfassunggebende israelitische Landeskirchenversammlung" gewählt wovden. Die Verzögerung der Verabschiedung des KirchengesetzeS hat auch die frühere Fertigstellung der neuen Verfassung der tfraelttifchen Religionsgemeinschaft verhindert. Ein Ausschuß der Landeskirchenversammlung hatte aber so vorgearbeitet, daß alsbald nach der Verabschiedung deS LanöesgesetzeS auch die neue Verfassung in das Plenum der Landeskirchenversammlung gebracht werden konnte, wo sie »ach eingehenden Beratungen am 18, März d. I. mit allen Stimme» angenommen worden ist. Mit dem LandeSgesetz über die Kirchen tst sie am 1. April d. I. in Kraft getreten. Wie die alte, so stellt auch die neue Verfassung eine umfassende Regelung der gesamten Verhältnisse der israelitischen ReltgtonSgemetnschast im ganzen und in ihren Teilen. tnSbefonbrre auch der ReltgtonSgemeinden, dar, die sich vielfach Mt Me seitherige Ordnung ynschlietzt. Sie hält vor ftaü AM » tz» fette» femittrte» Grundlagen deS seit- Intfra «echSA Ser einheitlichen Land esorgani, V*t«»S «ch be» Grundsatz der sog. „Zwangs- O»M»1»fe^. DftS bebe»tet. daß die Zugehörigkeit zur jBMttffai Meü»to»Sge»e1nfchaft Württembergs begrünf»t »trf Arrch bie Zugehörigkeit zu einer würltembergischen jfr«eMNche» Religionsgemeinde und daß jeder in Würtiember» wohabafte ober sich dauernd aufhaltende Israelit «»« IcOt MftglieS der am Ort seines Wohnsitzes oder fet»eS «ewShultche» Aufenthalts bestehenden ReltgionSge- »et»be ist. eS fei den», baß er auf dem durch das staatliche Gesetz allgemein für das Ausscheiden auS einer Kirche vorgefchrtebenen Weg feine« Austritt erklärt. Äiur für Israeliten, bie vo« eiuem Ort« außerhalb Württembergs zuztehe», tst die Mtlder»ng eingeführt, daß sie ohne förmliche AnstrittSerklärung innerhalb sechs Monaten dem zuständige« Gemeinbevorsteheramt erklären können, daß ste der ReltgionSgemetnde nicht angehören wollen, wodurch sie ihre Zugehörigkeit z« der betreffenden Religionsgemeinde und damft zu der würltembergischen Religionsgemeinschaft ausschlietzen können. Darin ist selbstverständlich nicht notwendig auch der. Austritt aus dem Judentum als einer an staatliche Grenzen nicht gebundenen Gemeinschaft. Au dieser Stelle mag hervorgehvden werden, baß die neue Verfassung den Zusammenhang der wttrttcmbergtschen Judenhett mit den Glaubensgenossen außerhalb besonders erwähnt. indem ste gleich in § 2 erklärt, daß „die israelitische ReltgtonSgemeinschaft Württembergs unter Wahrung threr Selbständigkeit mit anderen israelitischen Religionsgemeinschaften innerhalb des Deutschen Reichs zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zusammenwtrken" kann. An einem Ort kann grundsätzich nur eine israelitische Religionsgemeinschaft im Sinne der Verfassung bestehen. Um aber jeden Gewissenszwang zu vermeiden und den Anhängern der verschiedenen auch in Württemberg vertretenen religiösen Richtungen innerhalb des Judentums jetzt und,in Zukunft das Verbleiben in der einheitlichen Landesorganisatton und in der einen Gemeinde zu ermöglichen, trägt die Verfassung den Interessen etwaiger von den Kultsormen der Gemeinde abweichender Minderheiten weitgehend Rechnung. Das Borstchcramt kann nicht nur, wie schon seither, einer solchen Minderheit die Benutzung der Synagoge zur Abhaltung eines besonderen Gottesdienstes gewähren und einen Beitrag zu den Kosten ihres Gottesdienstes sowie zu den zur Befriedigung ihrer sonstigen religiösen Bedürfnisse erforderlichen Einrichtungen aus der Gemeindekasse verwiliigen, die Minderheit hat vielmehr unter gewissen Voraussetzungen nunmehr ein Recht auf einen solchen Beitrag. Sie muß nämlich zu einem rechtsfähigen Verein zusammengeschlosscn sein, dem dauernd mindestens 20 volljährige Gemeindemitglieder und mindestens zwei vom Hundert aller steuerpflichtigen Gemeindemitglieder angehören, und hat dies, wenn sie einen solchen Beitrag beantragt, tm einzelnen zu belegen. Im Interesse der Gesamtgemetnde dürfen die Btaträge insgesamt 20 v. H. der Gemeindesteuereinnahmen nicht überschreiten. Hat ein solcher Verein einen Rabbiner äugestellt. der hinsichtlich Staatsangehörigkeit und Vorbildung den nach der Verfassung au alle württembergischen Rabbiner gestellten Anforderungen entspricht, so ist er berechtigt, bet Begräbnissen vo» Bereinsmitgltedern rituale Handlungen vorzunehmen, fofer» er stch de« allgemeinen, für Begräbnisse erlassenen Anordnungen bt& BorsteheramtS unterwirft. Dazu kommt, daß Beschlüsse deS obersten OrganS der ReltgtonSgemeinschaft. der Lanbesversammlung. die den Gottesdienst und die ritualen Gebräuche betreffen, in einer Gemeinde nicht durchgefürt werden dürfen, wenn eine Mehrbett von zwei Drittel» der verfassungsmäßige» Zahl der Mitglieder deS BorsteheramtS dieser Gemeind« widerspricht. Auch sonst tst bie Gemeindcautonomie wesentlich verstärkt worden. Der Haushaltsplan, den jede Gemeinde in der Regel für jedes lllechnungSjalir festzustellen hat, bedarf nicht mehr der Genehmigung durch die Zentralbehörde, den Oberrat. Nur für den Beschluß über die Erhebung der Gemeindesteuer ist die Zustimmung des OberratS erforderlich: dies vor allem mit tliücksicht auf die Bestimmungen des Staatsgesclles. das für diesen Beschluß unter Umständen auch die Genehmigung der Staatsbehörde fordert. Weiterhin müssen gewisse die Finan.zgebarung der Gemeinde in stärkerem Maste beeinflussende ^ieschlüsse des Vorstcheramts dem Oberrat vvrgelegt werden, der gegen ihren Vollzug Einsprache erbeben kann. Dabei ist zwischen groben Gemeinden (mit mehr als 1000, Wahlberechtigten), mittleren Gemeinden (mit mehr als 2’>0 Wahlberechtigten) und der großen Lsschrzahl der kleinen Gemeinden ein Unterschied insofern gemacht, als die Vorlegung in den großen Gemeinden nur bei einem Geldwert der betreffenden Matznahme^ von mehr als 10 tnjo Gvldmark, in den mittleren bei einem solchen von mehr als 3000 ll>)oldmark und in den kleinen von mehr als ono Goldmark verlangt wird. Im übrigen hat die Verfassung, abgesehen noch von der Größe des Vorstcheramts in den einzelnen Gemeinden, es vermieden, einen Unterschied zwischen den Gemeinden zu machen und etwa der Grotzgemcinde weitergehende Rechte alS den mittleren und kleinen einzuränmcn. Jndas Borsteheramt sind je nach der Zahl der wahlberechtigten Gemetndemitglieder zwei bis zwölf^ Vorsteher zu wählen. Soweit sich bis jetzt übersehen läßt, werden wir hiernach achtzehn Gemeinden mit je zwei, scchsundzwauztg Gemeinden mit je vier, zwei Gemeinden (Eannstatt »nd Ulm) mit je sechs, eine Gemeinde lHcilbronn) mit zehn und eine Gemeinde lStuttgart) mit zcvölf gewählten Borsteher« haben. Zu diesen gewählten Vorstehern tritt AAAAAAAAAAäAäAAAAAAAAäAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA AAAAAAAAAAAA^ MODERNE TÄNZE ÖESPfttr VOM OCQ. KAPOit BBM& tili UM AHM&tH SttSTKtÄSHOEN KÜNSTUM NUß, AUF “ w 4 r wsiföwv ücmxMR sm*» VniWWlIVVWWITVVVllllflllWWlWlWlWfWlfflffVflVWIllWflfWlVVl'IWWWWWW'fWIlfTlVfWWflWfWWIfflllVYriVrWTfTJ'fTYWYfTlYfTWTt?