Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 2 (1922)
- Issue
- 11 (17.3.1922)
- Date
- 1922-03-17
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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m genauer GteNen«ug-Ve eMhnt sdck. Mer stk Aufgabe ist so umfassend, daß ihre volle Erledigung nur durch die gemeinsame Arbeit vieler Kräfte gelastet und gegen alle neuen Angriffe, die gewiß nicht «u-blei-en werden, gesichert werden kann. Deshalb drangt es mich, alle freunde der biblischen Religion zur Mithilfe in diesem Kampfe um die geschichtliche Erforschung des althebräischen Schrifttums auftumsen. k?.- Rassenwahn und Rechtsprechung. Bon Rechtsanwalt Foerder, Breslau. Am 6. März 1921 machte der aus Schülern bestehende „Iungsturm" in Guhvau unter Führung des Hauslehrers Theodor Knobel, jetzigen Kandidaten der Agronomie, aus Breslau, AuMstaftraße 36, einen Ausflug. Beim Passieren des jüdischen Friedhofes ließ K. Halt machen und fragte die Jungen, aus den Friedhof zeigend, was das sei. Die Schüler antworteten: „DaS ist der Iutenkirchhof". Darauf kommandierte K.: „Spuckt alle drei Mal aus!" Fast sämtliche Schüler befolgten dieses Kommando. Auch Knobel spuckte aus. Auf Grund dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Glogau gegen K. aus Antrag der Shnagogengememde in Guhrau Anklage wegen Beschimpftmg einer Religionsgemeinschaft (tz 166 Str.-tN.-B.) Am 10. November 1921 stand vor der Strafkammer in Glogan (Besetzung: Landgevichtsdivektor Tzschaschel, die Landgerichtsrätc Puschel, Fabrizius und Hildebrandt und Landrichter Kraiel) die Hauptverhandlung an. Der Angeklagte hatte sich zu den Protokollen vom 23. Mcü und 7. Oktober 1921 wie folgt ausgelassen: „Ich habe nicht vor den toten Juden ausspucken lassen, sondern bin lediglich angesichts des jüdischen Friedhofes auf das Judentum zu sprechen gekommen. Der Grund zu meiner Stellungnahme gegen das Judentum bestand darin, daß ich am Tage der Preußenwahlcn öffentlich von Juden angepöbelt und von diesen vor mir ausgespnckt wurde, worauf ich cm* kurz vorher in einer Heim-Versammlung vor dem Iunalturm hingewiesen hatte. Ich bestreite nicht, daß ich selbst in Erregung aus den vorangeführten Gründen vor dem Judentum ausgespnckt habe, als Vergeltung der mir von diesen (?) öffentlich angetanen Beleidigrmg. welches mich auch veranlaßt hat. die Schüler, die sich stets mit mir eins fühlten, das Gleiche tun zu lassen. — Unter dem Judentum verstand ich keine Religionsgemeinschaft, sondern eine Raffengemeinschaft. Weil nur diese Rasse mit ihren vom Deutschtum abweichenden Eigentümlichkeiten widerwärtig und undeutsch erschien, habe ich die Schüler ausspucken lassen. Die jüdische Religion anzugreisen, hat mir fern gelegen!" Die Beweisaufnahme hatte folgendes Ergebnis: Sämtliche Zeugen (außer fünf an dem Ausflüge betÄigten Schülern auch zwei Lehrer, die sämtliche Teilnehmer wenige Tage später eingehend über den Vorfall vernommen hatten) bekundeten den Vorfall wie oben dargestellt, mit Ausnahme des einzigen erwachsenen Teilnehmers, eines 22jährigen Volontärs Götz. den'sich der Angeklagte als Helfer bei seinen: Erziehungswerke angenommen hatte und bei den Ausflügen mitzunehmen Pflegte. Dieser Zeuge bekundete, der Angeklagte habe kurz vorher davon gesprochen, daß Juden in Guhrau vor ihm ausgefpückt hätten, er wolle sich jetzt rächen urck auch ausspucken lassen. Einer der freiten vernommenen Lehrer sagte aus, die Schüler hätten ihm bei der Vernehmung erklärt, daß auch der obengenannte Zeuge Götz mit zum Ausspucken cmsgefvrdert habe; er (der Zeuge) glaube, die Jungen seien m der Zwischenzeit bis zur Hauptverhandlung von dem Angeklagten beeinflußt worden, die Sache so darzustellen, ÄS ob das Verhallen von Guhrauer Juden der Anlaß zur Handlungsweise des Angeklagten gewesen sei. Das Gericht sprach den Angeklagten frei. Das Urteil stellt zunächst den eingangs geschilderten Tatbestand fest und fährt dann fort: „mit lauf Grund der glaMWMgen Mühen Aussage des Zeugen Götz als erwiesen anzuschen ist. äußerte der Angeklagte hierbei, daß er bei den kurz vorhergegangenen Wahlen, wo er für die deutsch-nationale Bolkspartei tätig gewesen sei. in der Stadt von jMfchen Bürgern angepötelt und angespuckt worden sei. Wenn die als Zeugen vernommenen Schüler eine solche weitere Aeußerung des Angeklagten nicht bekundet haben, so sind damit die Positiven Angaben des Zeugen Götz nicht widerlegt. Es ist möglich, daß die Knaben die Aeußerung nicht gehört oder sie wicker vergessen haben, zumal sie ziemlich übereinstimmend angegeben haben, sie hätten dem Befehl des Angeklagten Folge geleistet, ohne sich über dessen Sinn und Bedeutung etwas Bestimmtes zu denken. Das vom sittlichen Standpunkte nicht zu billigende Verhalten des Angeklagten war lediglich daraufhin zu prüfen, ob er sich damit einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat. In der Anklage wird ihm ein Vergehen gegen 166 zur Last gelegt. Ein solches kann nicht für vorliegend erachtet werden. Er hat zunächst die jüdische ReligionsqemL'nschaft als Ganzes nicht beschimpft. Er fft Antisemit. Der Anttsemitismus richtet sich nicht gegen die Religion, sondern gegen die Rasse der Juten. Wenn der Angeklagte bei früheren Gelegenheiten, besonders dem Zeugen Götz gegenüber, über die Juden schimpfte, so äußerte er. sich niemals abfällig über die Religion, sondern beurteilte die ganze Frage lediglich vom Rassestandpunkt aus. indem er von Ariern und Nichtariern sprach und die Nottvendigkeit der Bekämpfung der Juten als einer dem nationalen Deutschtum schädlichen fremden Rasse vertrat. Es ist dem Angeklagten zu glauben, daß er auch mit dem vorliegenden Verhalten nicht 'daran gedacht hat, die Religionsgemeinschaft der Juden beschimpfen zu wollen. Es liegt kern Anhalt vor. sein Verhalten objektiv in dieser Wesse auszulegen. Es liegt auch keine Beschimpftmg des jüdischen Friedhofes als einer Einrichtung der jüdischen Relicsionsgemeinschast vor. Es kann zweifelhaft erscheinen, ob er überhaupt als „Einrichtung" im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Selbst wenn man das besaht, so ist der Friedhof doch nur die äußere Veranlassung, welcher die Gedanken des Angeklagten aus die Irrten lenkte. Sein eigenes Ausspucken und die dazu an die Knaben gerichtete Aufforderung, dies auch zu tun, bezog sich offenbar (!) nicht auf den Friedhof als solchen, sondern war ganz allgemein im antisemitischen Sinne zu verstehen. Der Fall konnte anders liegen, wenn das Ausspucken direkt an der Friedhofsmauer stattgcsunten hätte. Der Friedhof war aber mindestens 50 bis 100 Meter entfernt. Auch grober Unfug liegt nicht vor. da durch das Verhalten des Angeklagten der äußere Bestand der öffentlichen Ordnung nicht gestört oder gefährdet worden ist." Das Urteil ist ein Fehlspruch schlimmster Art. Vorweg sei in formeller Hinsicht zweierlei festgestellt. Ein Beisitzer des Kollegiums ist Vorsitzender der deutsch-nationalen Bolkspartei m Glogau. Ä!s solcher sst er kraft seines Parteiprogramms in Verbindung mit seiner prominenten Parteistellung von vornherein auf den Kampf gegen das Judentum eingeschworen. Sein Taktgefühl hätte ihn veranlassen müssen, sich in dieser Sache, der er nicht unbefangen gegenübertreten konnte, der Ausübung des Richteramtes zu enthalten. Ebenso bedauerlich ist die Unterlassung, die die Staatsanwaltschaft dadurch begangen hat, daß sie es unterließ, gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Die Strafversolgungsbehörte bedient sich dieses Behelfs oft genug in Sachen, die nicht das geringste allgemeine Interesse haben. Hier, wo es sich um die gröbliche Beschimpfung einer ganzen Volksklasse hantelt, hat sie es nicht für nötig gefunden, ein Urteil anzufechten. dessen Aufhebung, wenn nicht als sicher, dann mindestens als wahrscheinlich zu bezeichnen war. In rechtlicher Beziehung geht das Urteil zweifach fehl. Es stellt für die Handlungsweise des Angeklagten zwei Ursachen fest: die Erinnerung an seine Behandlung durch die Guhrauer Juden und den Anblick des jüdischen Friedhofs. Die zweite bezeichnet es als eine nur äußerliche, die erste hält es als maftaebend für das Verhalten des Angeklagten DaS ist so gezwungen als möglich. Die Tatsache, dass ESf Angeklagte die Schüler bei dem Friedhof Halt macken und erst nach Feststellung^ was das für ein Ott sei. ausspuckenl ließ, ja sogar, daß der Friedhof mit dem Verhalten tes Angeklagten überhaupt in einen Zusammenhang gebracht Wecken konnte, führt zu einer viel natürlicheren Lösung. Denn der Friedhof ist ein Ort rein religiösen Charakters,. Er ist zu religiösen Versammlungen bestimmt. Die auf ihm vorgenommenen Zeremonien bilden einen Bestandteil des religiösen Kulttls. Damit war aber auch der religiöse Charakter der Beschimpfung gegeben. Denn der Angeklagte mußte im Zusammenhang mit diesen Vorstellungen religiöser Natur auch das Bewußtsein haben, die Gemein^ schaft, welcher der Friedhof als ein Ort religiöser Belatte gung gehörte, auch» als religiöse Gemeinschaft zu frc* schimpfen. Sodann hätte das Gericht den Vorgang unter fcetrt Gesichtspunkt des gleichfalls in § 166 enthaltenen Tate bestandes würdigen müssen, ob nämlich der Angeklagte „in einem zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt hatte". Daß ein Friedhof als eine solche Oertlichkeit anzusehen ist, wurde eben davgelegt und ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Fraglich konnte nur erscheinen, ob eine Handlung beschimpfenden Charakters, die nicht innerhalb, sondern außerhalb des Friedhofs, aber mit Beziehung auf diesen vorgenommen wird, gleichfalls den Tatbestand erfiillt. Hier hat nun daS Reichsgericht schon längst den Standpunkt vertreten (Entscheidungen in Straffachen, Bd. 29, S. 335), es genüge, wenn der beschimpfende Unfug seine Wirkung auf die Oertlichkeit erstrecke. Das trifft hier zu, denn nach der Angabe eines Zeugen waren die Grabsteine von der Chaussee aus deutlich sichtbar. Mithin konnte der sich auf der Chaussee abspielende Vorgang von Personen wahrgenommen wecken, die sich etwa auf dem Friedhof 6e* fanden. Jedenfalls wären mindestens in dieser Richtung noch Feststellungen zu treffen gewesen. Dies hat das Gericht verabsäumt. In tassächlicher Beziehung unterliegt das Urteil gleichfalls schweren Bedenken, die freilich beim Mangel der Berufung gegen Strafkammerurteile vor dem Reichsgericht nicht hätten geltend gemacht werden können. Das Gericht schenkt der Aussage tes Zeugen Götz, eines Kumpans des Angeklagten, betreffend dessen Aeußerungen über die Guhrauer Juden vollen Glauben und läßt die von seiner Aussage abweichenden Bekundungen sämtlicher Schüler beiseite. Hierdurch gelangt es zu einer dem Angeklagten günstigen Ansicht, inten: es annimmt, sein Verhalten hätte sich nicht gegen die Religion, sondern gegen di« Rasse der Juten gerichtet. Mußte schon die geistige Einstellung tes Zeugen den Glauben an seine Aussage erschüttern, so war gerade der Umstand, daß alle Schüler anders und zwar zn Ungunsten des Angeklagten aussagten, geeignet, seine Bekundungen als nicht der Wahrheit entsprechend anzusehen. Die Begründung. die Schüler hätten möglicherweise die Aeußerungen des Angeklagten wieder vergessen, «ft «bife "sich seine Aufforderung, auszufpucken, knüpfte, hinkt gewaltig. Denn einmal hatten die Schüler schon die gleichen Bekundungen ihren Lehrern gegenüber gemacht, von denen sie wenige Tage nach dem Vorfall eingehend verhört Worten waren; sie hatten dasselbe auch bei ihrer Vernehmung zum gerichtlichen Protokoll vom 7. April bekundet, also nur einen Monat später; sodann aber gab bei der Hauptverhandlung auch ein Lehrer seine Ansicht dahin kund, daß der Zeuge Götz die Schüler in ihren Aussagen zu beeinflussen versuchte. Ueber diese beiden Momente voltigiert das Gericht einfach hinweg. Was jedoch dieses Urteil ganz besonders auszeichnetz das ist die Selbstverständlichkeit, mit der es sich auf den Boden der antisemitischen Rassentheorie stellt. „Der Antte semitisnms richtet sich nicht gegen die Religion, sondern gegen die Rasse der Irrten." Damit bekennt sich das Gericht zu einer Anschauung, deren Folgeerscheinungen qegenwärttg unser ganzes staatliches Leben zerklüften. Kein Wott darüber, ob dieses Prinzip etwa nur im Bewußssein tes Angeklagten eine Rolle spielt, kein Wort über seine Bewertung. Im Gegenteil, die lapidare Ausdrucksweise I! ’’ ÜG!f hl Hastara Parah. J'chesk'el 36, 16-36'. An dem Sabbat, an welchem der Abschnitt von der Bereitung tes RoiuigungswasserS Vorgelesvu wird, mit welchem der Unreine im alten Israel besprengt wurde, — ist daS Stück Hastava, in welchem ta£ Reintgungswasser als bildlicher Ausdruck für die tiefe innere religiöse Umwandlung gebraucht wird, welche Gott an Israel im Exil bewirken WM. — Dies Stück ist höchst eigentümlich durch seinen AUklang an die Gnadenlehre. Hose» hatte gehofft, die Strafe werde Israel läutern-. J'chesk'el, durch di» Erfahrungen mit. dem Voll in der Babylonischen Ge-fangenschaft gewitzigt, verzweifelte daran. (Daß dort der Monotheismus in Wirklichkeit als Volksreligion sich durchgesetzt hat, konnte er noch nicht wissen k) So nimmt er das Exil, bi« Strafe, als den Abschluß der vorherigen sündigen Epoche, Und erwattet den Anbruch einer neuen Zeit, ähnlich wie Jeremia 31, 31 ff., von einem direkten Eingreifen GotteS, einem Wunder, einer NeuschSpfung, welch« die schlechte Natur der Juden zur guten mubildet! — Warum Gott daS tut, begründet er sehr kleinlich, wohl nur um das Motiv dem Verständnis seiner Zeit anzupassen: Rach der damaligen Anschauung verspotten die Völker Gott, weil sein Volk im Glend ist, als schwach; er will deshalb sein« Ehre wiederh erstellen. In Wahrheit hat J'chesk'el wohl gefühlt, daß jede 8entöle NeuschSpfung eine Gnadengabe deS schöpferischen Seltaeistes ist: De, Mensch kann günstige Vorbetengunam dafür erarbeiten und soll mit eigner Kraft sich zum Helfer Gottes bei der Verbesserung der Welt macken; «b« erzwingen kann er nichts; ganz läßt sich Gott fein Schövstmgsweck nicht aus der Hand nehmen: »Aller Höchste. eS kommt frei von den Götter« herab*, „teti Seinen gibtS der Herr im Schlaf!"' Nur da- Negativ« ist dem Menschen archeimgegeben: die Reiniann« von der Sünde; das Positive, die Kraft zum Nene«, ist Gottes, ist Offenbarung! — Der Frühling ist wohl die Zeit, wo der Mensch das am «besten versteht! Udb die Zeit um Peßach die, wo wir Juden uns das immer wieder zu Bewußtsein bringen! unsere Zell aber weiß es besser als manche frühe«: Aus dem Ghetto sind wir befreit worden durch den Geist der Menschenrechte; und t 3 jetzige Neuerwachen des jüdischen Gefühls mit seinen reinigenden Anregungen zu einer ^Renaissance" verdanken Wir Einwirkungen von außen, nicht uns, sondern letztm Endes Gott! Das Wott des Herrn erging an mich also: Menschen« sohni! Als Israel in seinem Land« wohnte, entweihten sie »S durch ihren Wandel, durch ihre Schandtaten: Unrein war ihr Wandel vor mir; sie vergossen unschuldig Blut im Land und mtweihten es durch Götzengreuel. Darum goß ich meinen Zorn über sie, versprengte sie unter die Völker und zerstreute sie in die Länder: ich richtete sie nach ihren Taten! Wohin sie aber nun kamen unter den Völkern, da hrachten sie meinem Namen Schande. Denn man sprach von ihnen: „Das also ist das Volk des Herrn! Und mußten doch sein Land verlassen!" Da ergriff mich Mitleid mtt meinem heiligen Namen, den das Haus Israel schändete unter den Vollem, zu denen sie kämm. Damm sprich zu Israel: So spricht Gott der Herr: Nicht um euretwillen, Hau- Israels, aber um meines heiligen Namens willen, den wr entweihtet, indem ihr unter di« Völler kamt, will ich ein Neues schassen: Ich gebe meinem großen Namen wieder Weihe, daß die Böller erkennen, daß ich der Herr bin, indem ich mich vor ihren Augen an euch als heilig erweise, — so spricht Gott der Herr! Ich hol« euch aus den Völ« kern, ich sammle euch aus allen Landern, und bringe euch wieder in euer Land! Ich sprenge über euch Reinheitswasser, auf daß ihr wieder rein werdet: ich reinigle euch von all euren Greuel« und Scheuein und gebe euch ein neuer Herz und neuen Odem ins Jnnre. Ich reiße aus eurem Leib das Herz von Stein und gebe euch ein Herz vvn Fleisch und Blut: Meinen Geist geb' ich euch ein und schaffe dadurch, daß ihr nach meinen Geboten wandelt und meine Gesetze bewabtt und befolgt. Ihr sollt wieder in dem Lande wohnen, oas ich euren Vätern einst gab: Ich will wieder euer Gott sein, und ihr sollt wieder mein Voll sein! Ich helfe euch aus all eurer Schande und gebe euch keine Hungersnot wieder: Ich rufe daS Korn und mehre es und gebe euch reichlich Baumfvucht und Felderlrag, damit ihr nicht wieder unter den Böllern beschämt dasteht wegen Hungersnot! Ihr aber werdet dann zurückdenken an euren schlimmen Wandel, an eu« Taten, die bösen, und werdet euch vor euch selber schämen wegen eurer Sünden und Greueltaten! Ich tu's auch nicht um euretwillen, spricht Gott der Herr, des bleibt euch bewußt! Ihr habt euch nur zu schämen ob eures Wan« dels, Haus Israel! — Doch so spricht weiter Gott der Herr: Am Tage, da ich euch reinige von allen euren Sünden, da mache ich auch die Städte wieder bewohnt! Die Trümmer werden neugebaut, und das verödete Land beackert. Wo Oede' war vor des Wandrers Augen, da sagt man: Das also ist Oedland? Zum Paradies ist's ja geworden! Und die wüsten ödm zerstörten Städte, sie sind ja befestigt und wieder bewohnt!" Ja, dann werden die Völker, die rings um euch geblieben sind, erkennen: Ich, der Herr, Ruinen erbau' ich, und Oedland bepflanz' ich, ich der Herr, ich sag's und tu'Sl Rabb. Dr. F u ch s, Ehemnitz. Lüge ües Frühlings. Novelle von Ludwig D a v i d f o h n. (ö. Fortsetzung.) Und was dann sein würde? fragte sich Walter. Ans diese Frage wußte er keine Antwort zu geben, — sinnend blickte er hinaus aus das Meer. — — Am Horizont tauchten zwei schmale, graue Striche aus, die langsam größer wurden; eine dünne Rauchfahne schwebte über den Schiffen. Das waren keine gewöhnlichen Dampf«. Walter nahm sein Fernrohr und blickte hinaus: richtig, Kriegsschiffe waren's. Deutlich konnte er die schmucke«, schlanken, hellgrau gestrichenen Fahrzeug« sehen, — aus dem letzten erkannte er sogar die Geschütze ... Die Schiffe kamen nicht nach Wollahn... — Walle, wollte ihren Kurs genauer beobachten, und so nahm er das Teleskop und stieg zum Boden hinauf, um durch eine Dach, luke, von der aus man ganz Wollahn und die See Überblicken konnte, den Weg der Kiistenpanzer zu verfolgen.