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Jüdisch-liberale Zeitung · 1922-02-03 · 5 (3.2.1922) · page 2

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
2 (1922)
Issue
5 (3.2.1922)
Date
1922-02-03
Page
– (sequence 2)
Language
German
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fldgfflfetet Mensch von ver Döttettvett vergttngettLk WAtt Kenntnis hat; aber in den Religionsunterricht geboren sie nie und nimmer hinein. Diese Wahrheit empfindet mit und ein großer Teil christlicher ReligwnSIehrer beider Bekenntnisse. 9cdcn&et der Jüdischen Xtnderhilfe! Dm VW Wer Sie religiöse MereylehW vsm Ähre 1^21. Bon Rechtsanwalt Dr. Lamm, Berlin. Die Erziehung des Nachwuchses zur leMichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist nach Artikel ISO der Reichsverfassung oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern. über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht. Den unehelichen Kindern (Artikel 121) sind durch die Gesetzgebung die gleichen EntwickelungSbedingungen zu schaffen, wie den ehelichen Kindern. Bon diesen programmatischen Erklärungen abgesehen, Überläßt die Reichsverfassung (Art. 149) die Bestimmung über die Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächem uttd an kirchlichen feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen. der „über die veligiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen" hat. Wer das ist, richtete sich bisher gemäß Art. 134 des Einführungsgesetzes zum BGB.: „Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die religiöft Erziehung der Kinder nach den Bestimmungen der einzelnen Landesgesetze. Daher sind in Preußen die Bestimmungen des Allg. Landrechts in Geltung geblieben (Kammergericht Band 52. S. 83) und werden eS noch bis zum Inkrafttreten des neuen Reichsgesetzes vom 15. 7. 21 am 1. Januar 1922 bleiben. Iür den Normalfall gleichen Bekenntnisses beider Elternteile steht nach preußischem Recht dem Vater die Entscheidung über die religiöse Erziehung zu. Hinsichtlich der zu Meinungsverschiedenheiten am häufigsten Anlaß gebenden religiösen Erziehung von Kindem aus Mschehen. bestimmte das Larckrecht ursprünglich, daß die Sühne in der Religion des Vaters, die Töchter in der der Mutter unterrichtet werden sollten. Um die hierdurch entstehende Religionsspaltung und den in der Iaanilie hervorqerufenen Unfrieden zu beseitigen, traf eine berühmt gewordene Deklaration vom 21. 11. 1893, eine Aenderung dahin, daß Kinder aus gemischten Ehen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ohne Unterschied des Geschlechts der Religion des Vaters folgen sollten. Diese an sich vernünftige Regelung wurde aber bis zur äußersten Konsequenz durchgeführt, die Religion des Vaters blieb auch nach seinem Tode maßgebend. Auf eine während der letzten Krankheit erfolgte Aenderung seiner Religion soll kein« Rücksicht genommen werden. Nur, wenn er das ganze letzte Jahr vor seinem Tode das Kind im Glaubensbekenntnis des anderen Ehegatten unterrichten ließ, bleibt dies maßgebend. Welche Iolgen diese Regelung u. a: hüben konnte, «schellt, wenn man erwägt, daß die verwitwete Mutter ihre beim Tode des Vaters noch nicht schulpflichtigen Kinder auch späterhin im Bekenntnis des verstorbenen Vaters erziehen mußte, obwohl z. B. deren bereits schulpflichtige Geschwister nach dem Willen beider Eltern schon ein Jahr vor dem Tode des Vaters dem Glauben der Mutter zugeführt worden waren. Denn wenn auch, solange die Eltern lebten und einig waren, ihrem Willen gegenüber niemand auf der gesetzlichen Regelung bestehen durfte, über den Tod hinaus galt die Einigung nicht, ebensowenig im Falle einer Ehescheidung. nach welcher das Kind ebenfalls in der Religion des Vaters zu erziehen war. Unr für die Zukunft einmal unter den Gesetzen der „Länder" bestehende Ungleichheiten zu beseitigen, und namentlich gegenüber der Starrheit des preußischen Landrechts das freie Bestimmungsrecht der Eltern sestzulegen, läßt das neue Reichsgesetz m jedem Fall (8 1) über die religiöse Erziehung eines Kindes die freie Einigung der Eltern bestimmen, soweit ihnen daS Recht und die Pflicht zusteht, für die Person deS Kindes zu sorgen, d. h. tvenn es ihnen nicht durch das BormundschaftSgericht gemäß 8 1666 BGB. wegen Gefährdung des geistigen oder leiblichen Wohls deS KindeS entzogen ist. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten ausgehoben. Tritt dieser Fall ein, oder besteht eine Einigung nicht, so gelten auch für die religiöse Erziehung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, d. h. der Vater und nach seinem Tode die Mutter — kann die religiöse Erziehung bestimmen. Somit kann künftig der oben erwähnte Iall nicht eintveten, daß etwa eine jüdische Witwe die älteren Kinder im eigenen Glauben erziehen durfte, während sie die jüngeren, beim Tode des Vaters noch nicht schulpflichtigen Kinder, öder aber Kinder, die beim Tode des Vaters noch nicht sechs Jahve alt waren, im Bekenntnis des andersgläubigen Mannes erziehen müßte. Sie hat nunmehr kraft der elterlichen Gewalt das Bestimmungsrecht. Damit aber auch während bestehender Che Willkürlichkeiten eines Elternteils ausgeschloflen werden, kann keiner von beiden ohne Zustimmung des anderen das Kind in einem anderen als dem zurzeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erziehen oder vom Religionsunterricht abmelden (8 2). Iür die Entscheidung der Rechtslage nach erfolgter Ehescheidung ist 8 1635 BGB. heranzuziehen. Danach steht, so lange die geschiedenen Ehegatten leben, die Sorge für di« Person des Kindes, wenn ein Ehegatte allem für schuldig erklärt ist, dem anderen Ehegatten zu. Dieser hat dann auch die Bestimmung über die religiöse Erziehung. Sind beide Ehegatten für schuldig erklärt, so steht die Sorge für einen Sohn unter sechs Jahren oder für eine Tochter der Mutter, für einen Sohn, der über sechs Jahre alt ist, dem Vater zu. Hier hat also das BGB. selbst hinsichtlich des Perfonensorgerechts eine an das Landvecht erinnernde Normierung getroffen, aus der sich die Befugnis zur Entscheidung über die religiöse Erziehung ohne weiteres ergibt. Ist einer der geschiedenen Ehegatten verstorben, so übt der Ueberlebende die elterliche Gewalt aus, auch wenn er allein für schuldig erklärt ist. vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen des VovmundschaftSgerichteS. •v* "Mch bürgerlichem Recht gchi es nun weiter eine Reihe von Fällen, in denen dem Vater oder der Mutter das Recht und di« Pflicht, für di« Person des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormund oder Pfleger zusieht. Es sei hier nur an folgend« Möglichkeiten erinnert: Die verwitwete Mutter geht eine zweite Ehe ein (8 1697), dann erhält das Kind einen Vormund; der typische Fall ist aber der des unehelichen Kindes, dem stets ein Vormund zu bestellen ist. weil der ledigen Mutter nicht die volle elterliche Gewalt zusteht, sondern weil sie nur das Personensorgevecht hat (8 1707). In allen solchen Fällen geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in dem das Kind erzogen werden soll, die Meinung (deS Vaters oder) der Mutter vor. soweit ihnen nicht das Recht der reliaiösen Erziehung auf Grund des oben erwähnten 8 1666 BGB. entzogen ist (8 6). Diese Bestimmung enthält für uneheliche Kinder gegenüber dem Allgemeinen Landrecht eine grundlegende 3uda Haleoi's Lebensanschauung. Pottrag von Dozent Dr. Heinemann im Verein für jüdische Geschichte und Literatm. Eine» .großen Tag" veranstaltete am letzten Montag der Verein für jüdische Geschichte und Literatur in Breslau, «S er feine Mitglieder und Freunde zu dem Vortrag Herrn Dr. Hetnemann's über „Juda ha Levi's Weltanschauung" einlud. In einer kmzen Ansprache gab vorher Herr Gemeinderabbtner Dr. Vogel st ein seinem Schmerze über den Tod dreier Juden Ausdruck, dereu Witten und Wesen vorbildlich Snannt werden kann, ersienr des Breslauer Professor« Dr. »oblauer, zweitens deS heroorragendrn Frankfurter Geistlichen und Gelehrten Dr. Nobel, drittendeS Aar. schauer Forschers Dr. Posnanskh. Sämtliche Anwesende» erhoben sich, um daS Andenken des allaemein beliebten «6 verehrten Professor Wohlauer zu ehren, von ihre« Plätzen. Dann begann Herr Dr. Heinemann seinen Vortrag. Er ist ein ausgezeichneter Redner und gründlicher Kenner demittelalterlichen jüdischen Schttfttums, und gar bald schlug sich bet seinen Ausführungen ein geistige- Band um ihn und feine Zuhörer. Man lauschte atemlos, gespannt und tief ergriffen. Wir alle kennen ja Juda Halevi, den großen jüdischen Dichter, der «egen End« de« 11. Jahrhundertin Lastilten «Lte: er ist nach den spanisch-jüdischen Moeten Gabtrol und Mn-E-ra eine der wundervollsten Blüten am Baume jüdi. «er Geistigkeit und GotteSfehnfucht jener Zeit. Die Un. stekbltchkelt, die er ettangt hat, ist aber doch nm ein rm- SanügendeS «eauivalent für die tiefen Leid«, dio er bei Lebzeiten durchmachen mußte. Sein Leben ist i» 19. Jahrhundert genauer beschrieben worden, feine zahlreichen^ Lieber, «etzst religiösen Inhalts, die in fast alle Ritualien, befo«. bars die orientalischen, ausgenommen wurden, find längst i»S Deutsch« übersetzt: Geiger übettrug sie 1851, Lu-atto "104, eine kommentierte Auswahl veranstalteten 1898 -etter, iqrr und Kämpf, «ine wissenschaftliche Studie Über ihn 1895 Brodp. Anall diesen Ersatzmitteln und Bmch- . steigt dar geistige Bild diesegroße» Menschen und Jtoflletl lebendig vor unfern Augen auf. Er war tm bür. -attichen Bamf ein angesehener und geschickter Arzt, bchanbitte Ober trotz seiner Armut alle Krmcken umsonst, otne hübsche Illustration zu dem antisemitischen Schlaawort von dem „irnmer-vvrhandenen Geld- und Erwerbssinn der Juden". Seine Sehnsucht galt der sittlichen Erneuerung und religiösen Wiederbelebung d«S jüdischen Volke- und als symbolischem Ausdruck für Verwirklichung dieser Ideale der heiligen Stadt Jerusalem. Noch heute erschüttern seine „Ztontden". seine Gesänge an Zion, selbst in der Verwässerung der Übersetzung: „ö Stadt der Welt, du, schön in hohem Prangen, Aus fernem Westen steh mich nach dir bangen, mit Adlerschwingen möchl' ich zu dir eilen und deinen Staub mit meinen feuchten Wangen benetzen, ach! ich mutz im Westen weilen, usw. Zerstoben und zerstreut, auf bergen, Talen, wir denken dein in Wonnen und in Qualen bis zu dem Tag, da du dich neu belebst und aus dem Schutt dein strahlend Haupt erhebst." usw.... Me attuell wirken' noch heute Halevt's Klagen über die Leiden deS Judentums: „Israel ist in der Nell wie das Herz im Manschen. Wie dieses an allen Teilen de- Körpers Anteil hat, so wird Juda von jedem Mißgeschick, davon den Völkern auSgeht, am unbarmherzigsten getroffen! Und dt« Geschlechter der Erd« können von ihm sprechen: nnQti trägt unsere Krankheit, und unsere Schmerzen stnd ihm ausgeladen'"'/ Und bann, noch in hohem Alter verließ Halevi — wie Tolstoi — sein« Vaterstadt und zog nach Palästina, um auch hier die Stätte sein« Sehnsucht in Wahrheit — nicht zu ktnden. Planlos, ewig suchend und nie findend, irtte «r kreuz und quer durch das heilige Land, „sein Heimatland", eine der allerrührentdfte» Gestalte«, dt« e? in der Traaödte Israel gab. Ein tückischer Soldat, der ihn nicht kannte, tötete ihn vor de« Toren einer Stadt. Seim letzten Verse lauteten: »Ich kann nicht länger Watten. Hol' mich in deinen Gatten, Herr, nimm mich von hier sott! Ich Hab' zu viel gelitten. — wakann der noch erbitten, Der biins Herz verbortt." Ans Halevi- Lebe« ging Dr. Heittemann in seinem vortrefflichen Bartvag wenig ein, «r schildert« lediglich die Neuerung. Nach ihm folgten uneheliche Kinder Lizum vollendeten 14. Lebensjahre mit Rechtsnotwendigkeit dem Bekenntnis ihrer Mutter, so, daß sie in ihm zu erziehen waren, daß sie einem Glaubenswechsel der Mutter folgten, jo aber auch, daß. solange sie nicht selbst die Religion wechselte, sie ihr Kind nicht in einer anderen Religion erziehen lassen durfte. 8 8 des neuen Reichsgesetzes hebt überdies alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen der Lcmdesgesetze sowie den Art. 134 des Einf.-Gesetzes zum BGB. auf. Infolgedessen ist die uneheliche Mutter den ehelichen Eltern in dem Bestimmungsrecht gleichgestellt. Es kann demnach die ledige jüdische Mutter, die etwa aus Gründen der Eheschließung den Glauben wechselt, bestimmen, daß ihr voreheliches Kind weiterhin jüdisch erzogen wird. Steht die Sorge für die Person des Kirrdes einem Vormund oder Pfleger allein zu, insbesondere bei Vollwaisen — so hat er auch über die religiöse Erziehung zn bestimmen, er bedarf aber dazu der Genehmigung des Bormundschaftsgerichts. Dieses ist überhaupt für Streitigkeiten ans dem Gesetz zuständig (8 7). es schreitet aber nur auf Antrag ein. Zu einem diesbezüglichen Antrag ist u. a. eine Spnagogerigemeinde oder ein Verein, der sich mit Jugendfürsorge befaßt, berechtigt. Dies ergibt sich aus 8 57 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, nach dem „die Beschwerde gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes oder des Mündels betreffende Angelegenheit enthält, jedem zusicht, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen". Für das Gericht sind bei seiner Entscheidung die Zwecke der Erziehung maßgebend. Es hat Eltern, erforderlichenfalls Verwandte. Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören. Das Kind ist immer zu hören, wenn es das zehnt« Lebensjahr vollendet hat (88 2, 3). Wie nach bisherigem Recht steht dem Kinde nach Vollendung des 14. Lebensjahres selbst die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will (8 5). Neu ist die Bestimmung, daß ein Kind. welches das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden darf. Verträge über die religiöse Erziehung eines Kindes sind ohne bürgerliche Wirkung (8 4), d. h. aus einem solchen Vertrage kann nicht aus Erfüllung geklagt werden. Wenn etwa Verlobte einen solchen Vertrag abschließen würden, so wäre er rechtlich wirkungslos, wobei die Frag«, ob er innerhalb einer Glaubensgemeinschaft Wirkungen zeitigt, von dieser — aber eben ohne bürgerliche Wirkung — zu entscheiden wäre. Soweit solche Verträge vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen waren, bleiben sie in Kraft. Sie können aber auf Antrag der Eltern oder des überlebenden Elternteils durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts aufgehoben wMett'U9). SiM"bWe'«ertt'"M' VM'Itikraflt'tSM des Gesetzes verstorben und Waren sie über die religiöse Erziehung in einem bestimmten Bekenntnis nachweisbar einig, so kann der Vormund mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bestimmen daß sein Mündel in diesem Bekenntnis erzogen werde (8 10). Der Reichspräsident ist endlich ermächtigt, das Gesetz fsir ein Land im Einvernehmen mit der Landesregierung zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1922 in Kraft zn setzen. Das ist für Preußen durch Verordnung vom 8. 9. 21 (R. G. Bl. S. 1263) mit Wirkung vom 1. Oktober 1921 ab geschehen. Das Gesetz bedeutet in jedem Falle einen Fortschritt auf einem bisher heiß umstrittenen Rechtsqebiet und ist wohl geeignet, den religiösen Frieden zu sichern. Weltanschauung d-es Dichters, wie sie in dem von ihm derfaßten reliqionSPHilosophischen Buche „K u s a r i seinen Ausdruck findet „ Der spanisch-stidischs Poet ging nicht die allaemeine Straß« israelitischen Denkens: seine Jdeenwegr stehen nur Mint Teil im Banne mittelalterlicher Scholastik: zum größten Teil wirken sie wunderbar modern und sind gerade zetzi, in unserer verworrenen und trüben Zeit geeignet, fröhliche Auferstehung zu feiern. In den Kusari-Gespräcken wird zum ersten Mal ausgesührt. daß Gotteseckenntnis nicht verstande-mäßig, sondern nur gefühlsmäßig ae* Wonnen werden könne, und daß alle Wahrheiten des Kopses durch Gewißheiten des Herzens ergänzt werden müßten. Die Einsicht, daß eine Uv-Mackt hinter allen Dingen stände, könne allerdings auch rein vhilosovbisch gewonnen werden, aber daß das einzelne Individuum unauflöslich mit Gott verknüpft sei, seine Handlungsdirektiven von ihm emillanqen und seelisch von ihm erfüllt sein müsse, sei selige Pflicht des erattsfeneN und bewegten Gemütes, nickt Deduktion der spekulierenden Vernunft. Nickt das hochbegabte Griechenvolk, das der Menschheit Wissenschaft und KulMr geschenkt habe, hat der Welt d'e Quellen der Religion «vschlosftn, sondern das Judentum fei es zuerst gewe'en. das des Urerlebnisses «Gott" fähig gewesen sei. Obn« i«de nationalistisch« und chauvinistische Ueberbebung rühmt Halevi, der ein großer Grieckenkenner und -Verehrer war. auf diese W«ts« die Juden wirklich als das ^auser- Wählte Volk", und erkennt sich, den gottestrunknen und religiös ergriffenen Menschen, der sein großes Gefühl aus eine dichterische Formel von Ewigkeitswert bringen konnte, als „die Harfe, auf der der Genius des Judentums seine Lieder spiele". Jehuda Halevi kannte, wie gesagt, die Jdeengebäude eines Platon und Sokrates ganz genau, aber er wies als ettter mit völliger Klarheit auf die Unterschiede zwischen geschichtlich offenbarter und dann wirksam werdender und aus die von dem Einzelnen immer wieder neu unmittelbar erlebten Religiosität hin. Heinemann zeigte die ungeheure Tragweite und Bedeutung der Halevischen Erkenntnisse, dessen religiöses Gefühl auch die beste Philosophie so überrage, wie das Schaffen des Künstlers selbst das ausgezeichnetste Lehrbuch der Mkschetik. Klar und anschaulich schilderte der Redner wie sich der griechische Begriff des Logos, der tätigen und ordnenden Vernunft Gottes, bet Juda Halevi in wunde», voller Welle wandle. „Gibt es eine Stufe, die so hoch über den Menschen erhebt, wie dieser über das Tier?" ftagte

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