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Jüdisch-liberale Zeitung · 1921-12-30 · 54 (30.12.1921) · page 6

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
1 (1920-1921)
Issue
54 (30.12.1921)
Date
1921-12-30
Page
– (sequence 6)
Language
German
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fti-. — etflcittlid) die dritte — Reaktion beginnt in Deutschland mit dem Kulturkampf 1872/73 oder doch mirchestens mit Rohlings „Talmudjude" 1871! Wir werden Dubrww nicht tadeln, wenn er von seinem ostjüdischen Standpunkt aus das Hauptinteresse auf die russisch-polnischen Juden konzentriert. Sie sind nun einmal über die Hälfte unserer Gemeinschaft, und Deutschland hat nur 5 % der Judenheit; die Fortschritte aber^ welche die deutschen Juden in Wissenschaft und Religion geschaffen haben, schätzt Dubnow nicht hoch genug, um uns die Führerschaft zuzusprechen, wie wir es gewohnt sind zu hören. Das ist Anschauungssache! Ein methodischer Fehler aber ist es sicher, die Juden aller Länder unter das russische und überhaupt unter e i n Schema zu stellen. Das wirkt wie ein Prokrustesbett! Auch umgekehrt ist es für die russisch-jüdische Geschichte zum Nachteil geworden, das; sie dem Schema zuliebe zerrissen und immer von der gleichzeitigen westeuropäischen Geschichte unterbrochen wird. Das war ganz unnötig: denn sie hat ihre eigenen Prinzipien, ganz andere als die der übrigen JMßpheit! Philippsons Einteilung ist vielleicht weniger künstlerisch, aber auch weniger künstlich konstruiert. — Noch gewalttätiger und ganz äußerlich erscheint es, wenn Dubnow in die aus den polittschen Verhältnissen gewonnene Disposition auch die geistigen Bewegungen einordnet. Tatsächlich hat er von dem kurzen ersten Zeitraum nur ganz wenig Geistestaten zu berichten; und die wichtigen religiösen und wissenschaftlichen Bewegungen des zweiten Zeitraums bringt er noch weniger als Philippson mit der Politischen Reaktion in einen inneren Zusammenhang. — Nach solchen Erfahrungen muh man sich besinnen, ob nicht doch Philippsons Einteilung des Stoffes nach sachlichen Gesichtspunkten den Vorzug verdient. Ganz auf die Seite PhilippsonS aber neigt sich die Schale der Kritik, wenn man den Inhalt näher betrachtet. Dubnow stellt fast das ganze Innenleben der Judenheit im 19. Jahrhundert unter den Gegensatz von Assimilation und Nationalismus. Erstere wird aus idealen wie politischen Nützlichkeitsgründen seit dem Beginn der Emanzipation erstrebt und gewinnt zeitweise (1860—80) auch im Osten Boden. Dann erstarken dort unter den furchtbaren Schlägen der Judenfeindschaft die nationalen Instinkte wieder und beginnen auch den Westen zu infizieren; sie werden voraussichtlich im 20. Jahrhundert die Führung in der Gesamtjudenheit erhalten. So lehrt Dubnow. Solche Betrachtungsweise hat in gewissem Sinne Berechtigung. Die jüdische Geschichte ist eine bloße Religions- oder Kirchengeschichte gewesen. Abr. Geigers Versuch, sie so darzustellen, hat sich wenig Anhänger erworben. Gegenstand der jüdischen Geschichte ist die Gemeinschaft, ihre Taten und Leiden, ihre religiösen, aber auch ihre weltlichen kulturellen Leistungen und Erlebnisse. Will man das eine Nationalgeschichte nennen, sit venia verbi! Auch Philippson nennt sein Werk: Neueste Geschichte des jüdischen Volkes. Ec zeigt auch mit einer gewissen Ausführlichkeit, in mancher Beziehung mit wunderbarer Vollkommenheit, neben den politischen und religiösen Vorgängen die wirtschaftlichen, sozialen, künstlerischen, ehtischen, sprachlichen u. a Veränderungen und Leistungen. Für Dubnow aber ist der nationale Gesichtspunkt etwas ganz andres, nämlich die nationalistische Tendenz der Juden, ihr Nationalgefühl und der Wert der Personen und Ereignisse für Erhaltung oder Schwächung der Gemeinschaft selbst. Das verführt ihn — auch vom nationalistischen Standpunkt angesehen, den ich nicht teile — zu starken Einseitigkeiten. Fast der ganzen deutschen Judenheit wird er nicht gerecht,'br behandelt sie geradezu mit Abneigung, die Gemeinschaft wie die Persönlichkeiten. Sie leben nach ihm allesamt in einer großen Verirrung, in der Untreue gegen ihre jüdische Nation; ihr kosmopolitisches oder deutschnationales Denken und Tun, einerlei, ob aus idealen oder politischen Nützlichkeitsgründen entsprungen, ist im jüdischen Sinne zentrifugal und darum schädigend für die innere Kraft der Judenheit. Er glaubt allen Ernstes, die Emanzipation hätte erreicht werden können und müssen unter Wahrung des Charakters der Judenheit als Nation. Das ist ein schwerer Fehler. Man mag für die Gegenwart und Zukunft denken wie man -will, daß das in der Vergangenheit nicht möglich war, daß zumindest im 19. Jahrhundert niemandem ein Vorwurf gemacht werden kann, der es für unmöglich hielt, das hätte ein gesunder historischer Sinn erkennen müssen. Eine liebevolle Versenkung in die Vergangenheit hätte insbesondere die erste Hälfte des Jahrhunderts als eine Zeit des Ueberganges gewertet, in der es menschlich verständlich ist, wenn man aus einem Extrem in das entgegengesetzte fällt, nach der Abgeschlossenheit des Ghetto in die Sehnsucht nach Weltweite, nach dem Nur-Jude-sein in die Sehnsucht nach dem Nur-Deutschersein, nach der Herrschaft der Religion in die Sehnsucht nach Freiheit von aller religiösen Bindung! Ja, das Schlagwort vom Judentum als einer reinen Religionsgemeinschaft wäre dann vielleicht geradezu als die letzte Berteidigungsstation des nationalen Wesens erschienen. Die Verurteilung der gesamten Assimilation, die sich fast auf jeder Seite findet, wenn nicht in ausdrücklichen Worten, so im Ton und zwischen den Zeilen, ist eine parteiische Ungerechtigkeit. — Sie verführt Dubnow aber noch zu ganz anderen Fehlern. Ueber ihr vergißt er oft alle Tugenden und Fehler, welche die Persönlichkeiten außerdem haben. Wie kleinlich ist z. B. seine Charakterisierung Josephs II. oder Napoleons oder gar Rießers oder Graetz*, die durchaus nur als Auch-einer erscheinen, nicht als ausnahmsweise große, singuläre Phänomene! Ganz zu schweigen von Männern wie Israel Jacobsohn oder David Friedländer, welche in Bausch und Bogen verdammt werden.— Ueber dem nationalistischen Prinzip vergißt aber Dubnow auch die Nation selbst! Gerade wer die Judenheit als eine kulturelle Individualität ansieht, müßte doch erzählen, wie sich diese auf allen Gebieten ausgelebt hat, in Hände unb Handwerk, in Industrie uno Landwirtschaft, in Wissenschaft und Künsten, was sie ihren Wirtsvölkern genützt und wie sie von diesen beeinflußt worden ist, nicht nur politisch, sondern auch in Religion und geistiger Eigenart. Bon alledem erfahren wir fast nichts. Von dem Aufstieg aus dem Kleinhandel zum Großhandel, von dem Zug in die Großstadt, von jüdischem Handwerk und Ackerbau in Deutschland, von Meyerbeer und Mendelssohn-Bartholdy, von Bendemann und Oppenheim, von Bnai-Brith-Orden in Amerika, von der Einwirkung der materialistischen Philosophie oder der Eisenbahn oder der politischen Zensur während der Reaktionszeit, von Rothschilds Bedeutung für die Entwicklung des Welthandels und vielem ähnlichen — erfahren wir von Dubnow nichts oder so gut wie nichts. Desto mehr aber von Philippson! Und so entsteht die merkwürdige Erscheinung, daß dieser Assimilant der jüdischen Nation besser gerecht wird, als der Nationalist! — Der Grund dafür kann kein andrer sein, als daß der Nationalismus für Dubnow ein Parteischlagwort ist, nicht aber eine im tiefsten Wesen verfestigte, selbstverständlich gewordene Lebensanschauung. Und man merkt die Absicht, und man wird verstimmt. Daß der Nationalismus bei Dubnow noch nicht ausgereift ist, ergibt sich auch aus Schwankungen seiner Auffassung davon. Einmal z. B. (II, 43) nennt er mit starker Absichtlichkeit „die religiöse Praxis, die rituelle Disziplin, die Hülle, die den Kern — die Nation und ihre Selbständigkeit — schützt"; ein andermal aber (II, 80) nennt er umgekehrt das Nationalbewußtsein das Faß, das den Wein der Religion aufbewahrt. So zeigt sich: Dubnows Werk ist — bei aller Anerkennung der gewaltigen Arbeit, die in ihm steckt, und die dem Ostjuden vielleicht noch viel schwerer geworden ist, als der Westjude ahnen kann, — letzten Endes doch bloß ein grandioser geistvoller journalistischer Versuch, das vorige Jahrhundert vom Standpunkt des Nationalismus aus zu kritisieren, eine großkalibrige Tendenzschrift, nicht eine Tat der vorurteilslosen Wissenschaft! Philippsott ist bescheidener: Er kritisiert auch, aber aus dem Geist der Zeit und ihrer Persönlichkeiten heraus. Diese Bescheidenheit ist notwendig, eine hohe Tugend, ein Zeichen von Selbstbeherrschung und Sachlichkeit. Dubnows stärkere Subjektivität ist nicht die des sittlichen Pragmatismus wie bei einem Ranke, sondern die des Tages- und Parteistreits nach der Art eines Treitschke. An diesem herben Urteil ändert sich auch dann nichts, wenn nwn feinen Standpunkt selbst für richtig hält. Nichtsdestoweniger — oder vielmehr gerade deshalb — ist das Werk allen denen zu empfehlen, welche die Geschichte unsrer Eltern und Großeltern auch einmal in andrer als der gewohnten Beleuchtung kennen lernen wollen. Eine Fülle von wenig bekannten Einzelzügen entschädigt reichlich für manchen der gerügten Mängel. Und die Geschichte der Ostjuden, deren Kritik ich mir aus Mangel an Sachkenntnis versagt habe, ist von hohem Reiz und großer Wichtigkeit, gerade in unseren Tagen. Der letzte Eindruck des Werkes ist trotz aller Vorbehalte doch: Hohes Vergnügen, großer Nutzen und — hoher Respekt! _ | Die Steuerschwierigkeiten -er Religionsgesellschastea. Von Amtsgerichtsrat et. T. Dr. Rechnitz. Verwaltimgsdirektor der Lynagogcngeme'nde Bresl'u. II. Die N e u g c st a l t u n g der Einziehungs- Behörden. Einziebungsstellen für die preußische Einkommensteuer waren die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern von: 14. Juli 1893, in Verbindung mit der Königlichen Verordnung vom 22. Januar 1894). Gleichzeitig zogen sie die auf der preußischen Einkommensteuer beruhenden Kirchensteuern für die Kirchengememden cm, welche keine eigenen Einziehungsstellen hatten. Mit dent Wegfall der landesrechtlichen Einkommensteuer und der Schaffung eigener Reichsbehörden zur Einziehung der neuen Reichs- Einkommensteuer entfiel für die Gemeinden die Verpflichtung und die Möglichkeit, die auf der neuen Reichs-Einkommensteuer beruhenden Kirchensteuern einzuziehen. Nur die auf der alten landesrechtlichen Einkommensteuer beruhende vorläufige Reichs-Einkommensteuer für 1920 hat der Reichs-Finanzminister auf Grund der ihm im § 22 R. A. O. verliehenen Befugnis durch die Gemeinden einziehen lassen, da diese die erforderlichen Unterlagen von früher her besaßen. Auch die Kirchengemeinden zogen die auf derselben Grundlage zu erhebenden vorläufigen Kirchensteuern für 1920 lvergt. Novelle zum evangelischen Kirchensteuergesetz vom 19. August 1920. kirchliche Gesetze und Verordnungen, Blatt 1920 Nr. 6) durch die Gerneinden ein. nachdem der Reichsfinanzminister durch Bescheid vom 21. August 1920 — III Bg. 18 732 — die rechtlichen Bedenken des Magistrats Breslau beseitigt hatte, daß die Gemeinden auch in Kirchenstenersachen nur noch im Aufträge des Reichsfinanzministers tätig fern dürsten. Diese Einziehung war recht kostspielig; denn der Magistrat Breslau betrachtete diese Einziehung als letztmalig und wollte sie nicht mehr gegen einen festen Prozentsatz des tatsächlichen Steuereingangs, sondern nur noch gegen Erstattung seiner crrechneten Selbstkosten übernehmen. Die Selbstkosten wurden unter die drei beteiligten Religionsgesellschaften zur einen Hälfte nach der Zahl der Steuerpflichtigen, zur anderen Hälfte nach dem Sollanfkommen der Glaubensgenossen im Steuerjahr 1919 verteilt. Die Gesamtkosten betragen 852 952,28 Mark, davon entfielen auf die Synagogengemeinde 145194,89 Mark (gegen 29 835,13 Mark im Jahre 1919). Anfang September 1921 war diese Einziehung im wesentlichen beendet. Dagegen wird die endgültige Reichs-Einkommensteuer für 1920 bereits von den Reichsfinanzämtern eingezogen. Für die Einziehung der künftigen auf der Reichs-Einkommensteuer beruhenden Kirchensteuer bestimmt § 19 Abs. 2R.A. O.: Auf Antrag der zuständioen Stellen hat der Reichsminister der Finanzen den Landes-Finanzämtern uttd den Finanzämtern ferner die Verwaltung anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben, i::5besondere von Kirchensteuern, zu übertragen. Bei der evangelischen und katholischen Kirche in Preußen sind die kirchenregimemüchcn Behörden ermächtigt, diese Anträge für die ihnen nacbacordncten Kirchengemeinden und Parochialvcrbände zu stellen. Sic haben dies zunächst aus folgendem Grunde nicht getan: Die Erlasse des Reichs-Finanzministers vom 11. und 29. Juli 1921 — III. R. 19 869 und 22 451 — bestimmten nämlich zu ihrer Ueberraschnng, daß die Finanzämter die Verwaltung der Kirchensteuern erst vom 1. A u g u st 19 21 ab übernehmen. Die Uebertragung vom 1. August 1921 ab ist dahin zu verstehen, daß das Rechnungsjahr 1920 für die Uebernahmc der Kirchensteuer ganz ausscheidet und als erste Kirchensteuer die vorläufige iür 1921 übernommen ivird (Erlaß des Reichs-Finanzministers vom 25. Oktober 1921, III. R. 30 337); da aber der Minister den Kirchengemeinden vor Erlaß der erwähnten Kirchengesetze, welche die Einziehung einer vorläufigen Kirchensteuer für 1920 anovdnen, zugesagt hat, die endgültiae Kirchensteuer für 1902 durch die Finanzämter zu übernehmen, so bemühen sich die maßgebenden Stellen, eine Aenderung des späten Uebernahmetermins herbeizuführen. Me Bemühungen dürften kaum Erfolg haben, wie sich aus der Verfügung betr. die Synagogenbeiträge ergibt. Fiir die Synagogengemeinden besteht nämlich die weitere Schwierigkeit, daß es an einer „zuständigen Stelle" im Sinne des § 19 Abs. 2 R. A. O. fehlt, denn das Judengesetz vom 23. Juli 1847 gibt nur der einzelnen Synagogengemeinde die Stellung einer öffentlich-rechtlichen Korporation, hat aber mit Vorbedacht unterlassen, öffentlichrechtliche Spitzen-Korporationen zu schaffen. (Der Deutsch- Israelitische Gemeindebund ist nur eine Privatrechtliche Vereinigung eines großen Teiles der Synagogengemeinden). Mit jeder einzelnen Shnagogengemeinde wollte aber die Reichs-Finanzverwaltung nicht verhandeln. Es ist nun ein Gesetz in Vorbereitung, das eine öffentlich-rechtliche Zusammenfassung der preußischen Synagogengemeinden schafft. Die R. A. O. ist also Anlaß dazu, daß die Juden in Preußen jetzt das erreichen sollen, was sie fast 75 Jahre vergeblich erstrebt haben. Aber die Annahme des — uns unbekannten — Gesetzentwurfes ist fv bald nicht zu erwarten. Es wurde daher erwogen, das Ministerium für Wissenschaft ec. gesetzlich zu ermächtigen, den Antrag gemäß § 19 R. A. O. für die Synagogengemeinden in Preußen zu stellen. Dieser Ausweg scheint jedoch auf Schwierigkeiten gestoßen zu sein. Schließlich hat der Reichs-Finanzminister ein Einsehen mit der Steuernot der Synagogengemeinden gehabt und durch Erlaß vom 9. November 1921 — IH. R. 31187 — gestattet, daß die einzelne Synagogengemeinde den Antrag auf Verwaltung der Synagogenbeiträge durch das Finanzamt stellt. (Ein wesentliches Verdienst an diesem Erfolge gebührt dem Deutsch-Israelitischen Gemeindebund und der Gemeinde Berlin). Im übrigen entsprechen die Bestimmungen dieses Erlasses den für die christlichen Religionsgesellschaften. Bemerkenswert ist aber der hier zugefügte Schlußpassus, welcher lautet: Sofern die Shnagogen-Steuer als Zuichlag zur Einkommensteuer erhoben wird, erfolgt die Uebernahme für das Rechnungsjahr 1921 nur insoweit, als nach dem Stande der Veranlagungsarbeiten die Zufcblagserhebung noch mit der endgültigen Veranlagung für das Rechnungsjahr 1920 verbunden werden kann. Eine nachträgliche Erhebung dieser Zuschläge für das Rechnungsjähr 1920 hat somit nicht stattzufinden. Der Reichs-Finanzminister verharrt also in diesem neuesten Erlasse auf seinem, den christlichen Religionsgesellschaften gegenüber schon im Juli 1921 eingenommenen Standpunkte, daß die Finanzämter auf keinen Fall die endgültige Kirchensteuer für 1920 übernehmen. Tic- Gründe ergeben sich nicht bloß aus dem Schlußpassus, sondern auch aus den technischen Bestimmungen für die Verwaltung der Kirchensteuern, mit denen ich die Leser nicht Plagen möchte. Es sollen die Finanzämter vor allem nicht im Fortgang des Veranlagungsgeschästes gestört werden, deshalb muß der Antrag für die Kirchensteuer für 1921 noch vor Beendigung der Steuerveranlagung von 1920, von der sie abhängt, gestellt werden. Der Antrag ist also eilig. Die Shnagogengemeinde Breslau hat den erwähnten Erlaß vom 9. November 1921 am 1. Dezember 1921 von dem Deutsch-Israelitischen Gemeindebund zugesandt erhalten, an demselben Tage nach ausführlicher Beratung die Stellung des Antrages beschlossen und ihn am 2. Dezember 1921 beim Finanzamt gestellt. Das Finanzanrt hatte natürlich den Erlaß auf dem Dienstwege über das Landesfinanzamt noch nicht erhalten, und empfing daher Abschrift von der Gemeinde. Maßgebend für den Entschluß des Gemeindevorstandes war, daß so billig wie das Finanzamt kein Organ die Kirchensteuer verwalten könne. Me Vergütung erfolgt durch einen vom Minister noch festzufetzenden Pauschsatz. Der evangelische Parochialverband Breslait hat nach Mitteilung des die Synagogengemeinden betreffenden Erlasses am 5. Dezember ebenfalls beschlossen, die Verwaltung «der Kirchensteuern dem Finanzamt zu übertragen. Mit Recht könnte man fragen, warum die Finanzämter nicht auch die endgültige Kirchensteuer für 1920 übernebnren sollen, da diese doch auch auf der Veranlagung von 1920 beruhen und dem Betrage nach mit der vor-» lättfigen Kirchensteuer für 1921 übereinstimmen. Der Grund ist gleichzeitig der Angelpunkt unserer Erörterung: Bei der eirdgültigen Kirchensteuer für 1920 muß eine Abrechnung stattfinden mit der vorläufigen Kirchensteuer für 1920, die durch den Magistrat eingezogen wurde. Mit anderen Worten: das Finanzamt übernimmt nur die Jahrgänge, bei denen sie die vorläufigen und die endgültigen Kirchensteuern einziehen. Für die endgültigß

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