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Jüdische allgemeine Zeitung · 1934-12-26 · 95 (26.12.1934) · page 7

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Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
14 (1934)
Issue
95 (26.12.1934)
Date
1934-12-26
Page
– (sequence 7)
Language
German
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BM€K Eds wwmmimFü Die Aberkennung der^Betriebsführereigenfchqft bewillig,. Für die Übergangszeit sind, un, Härten Di,. Prr.rr.............i t -■----.—----— ■ ' ~ .Milderungen angeordnet Horden. iri„v1(:- » ,"?d Vc-riiaudIuiiS"dcrU1re.Tä"rIc!rird« Arbeit .„ Berlin, die mit der Aberkennung der Eigenschaft als Bctncbsfuhrcrfur einen Berliner Betriebsinhaber endete, zeigt mit' Deutlichkeit, dals es unbedingt erforderlieh ist, die neuen Arbeils¬ und larifvorschriftcn genau zu verfolgen. Aus den Gründen des Urteils in diesem Verlahrcn sei hervorgehoben, daß der früher upuciic „Herr im Uausc-'-Standpunkf' überwunden sei, und daß die iursorgepfiieht für die G.e f o 1 g , eh u f t des Bcricbcszu den ersten Pflichten des Betricbsführers gehört. Um Außvcrstandmssen vorzubeugen, sei übrigens darauf hingewiesen, daß die Aberkennung der lk-triebsfülirercigensehaft un den In- Iluberveihaltmssen im Betrieb nichts ändert, und daß der Inhaber des Betriebes Inhaber bleibt, auch wenn ihm die Uctricbsführercigcnschaft abgesprochen worden ist. Er ist lediglich KciiüiiKt, einen Vertreter als Betriebsführcr in seinem Betrieb zu bestellen! Betriebsordnung gefetzlich vorgefchrieben Wie von der Deutschen Arbeitsfront mitgeteilt wird, hat der Vorsitzende des Ehrengerichts für den Treuhündcrbczirk Brandenburg gegen eine lieihe von Betriebsführern auf Antra« des Treuhänders der Arbeit Ehrenstrafen bis zu 100 UM. verhän-t Diese Bestrafung erfolgte, weil die Betriebsführer trolz mehrfacher Aufforderung ihrer gesetzlichen Pflicht, eine Betriebsordnung zu erlassen, n i e h t n a c Ii g e k o m m e n waren. Nach den neuen arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Bestimmungen ist lur jeden Betrieh der Erlaß einer Betriebsordnung gesetzlich vorgeschrieben. . . Die Reifelegitimationskarte Nach der Ucichsgcwcrbcordnung bedürfen Geschäftsi au aber für sich und die in ihren Diensten stehenden Reisend e ii, sofern sie außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung für die Zwecke ihres bestehenden Gewerbebetriebes Waren einkaufen und Bestellungen entgegennehmen, einer Hcisciegiümationskarte. Diese Karle, die jeder unter die Bestimmungen lallende Kaufmann erwerben muß, wird von dein für die gewer»-., liehe Niederlassung zuständigen Polizeirevier ausgestellt werden. Die gleiche Vorschrift gilt auch für selbständige Provisionsreisende (llandlungsagcutcn), d. h. solche Reisende, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu den von ihnen vertretenen Firmen stehen und deshalb als selbständige Kauflculc.zu gelten haben. Alle Autrü-c auf Ausstellung von llcisclcgiümatioiiskartcn sind bei den für die einzelnen Geschäfte bzw. Wohnungen des selbständigen Reisenden zuständigen Polizeirevieren zu 'stellen. Neue Tabakßeuervorfchriflen Eine wichtige Änderung ist auf dem Gebiete der Vcrstcucr,.y"& .vo" Ta»ikcrzcugnisscn erfolgt. Am 1. Januar Udo tritt eine Neufestsetzung der Sätze für Banderolen in Kraft. Außerdem müssen von diesem Zeitpunkt ab die Banderolen, die Steuerzeichen für Tabakerzeugnisse, bei der Entnahme bar bezahlt werden. Bisher wurden weitgehend Stundung und Zahlungsaufschub zu vermeiden, Neue Beftimmungen für Hawsangeftellte Als maßgeblich für die künftige Gestaltung des Rechts der Hausangestellten wird die Anordnung zu gellen haben, die der Ircuhäudcr der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Schlesien crla.-»cii hat. Darin wird neben der Forderung, die Hausgehilfin mehr a 1s Faini Ii e nglied zu betrachten, folgendes »erlangt: Ungestörte Nachtruhe von wenigstens acht Stunden, für die .Mahlzeiten ausreichend Ruhe und Arbeitspause, jeden zweiten Sonntag im Monat nachmittags und abends freien Ausgang, jedoch nicht nach Mitternacht. Ferner soll die Hausgehilfin jede Woche einen W erktag nachmittags 3—4 Stunden freihaben, ebenso einen Abend in der Woche. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst erhält'nie' auf getrennten Blättern ein Lcistungs- und ein Führungszeugnis," das nichts, einhalten soll, was dem weitereu Fortkommen der llaus- .. angestellten hinderlich sein kann. Betriebsfchließungen und Berufseerbünde Die auch von uns erwähnte Befugnis der l'rcisühcrwachnngsstcllcn, Geschäfte wegen Verstoße» gegen die Anordnungen des Preiskommissnrs zu schließen, hat zu Protesten der ücrulsvcrbäiidc geführt. Nach einer Meldung des Politischen Pressedienstes hat nunmehr der Rcichskonnuissar für Preisüberwachung ungeordnet, daß künftig vor Geschäftsschließungen die zuständige Beruf»; Vertretung von der bevorstehende Maßnahme verständigt winC um ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Neue Maßnahmen gegen Warenhäufer Durch das neue Einzelhandelsgeselz war die gesetzliche Handhabe gegeben, Erfrischungsräume und Hcslaurulionsl>elricbe von Warenhäusern zu schließen und die Eröffnung neuer zu untersagen. Als erste Maßnahme auf diesem Gebiet sind jetzt durch ministerielle Anordnung hei drei Kaufhäusern und einem Einheitspreisgeschäft in Gebenkirchen die Er f r is e h u n gs r ä u nie geschlossen worden. Die Erlaubnis zum Ausschank und zur Abgabe zubereiteter Speisen wurde den Betrieben entzogen. Die dort beschäftigt gewesenen Angestellten wurden umänderen Gastwirtsbetriebeu der Stadt untergebracht. Verforgungsbezüge für Ausivanderer Nach einem neuen Itunderlaß des Preußischen Finaiizministers wird aus dcviscntcchnischen Gründen die N a e h » c n d u n g von Yersorguugsbezügcn, Pensionen, Ruhegeldern usw. wc i - t e r e r.s c h w c r l. Künftig kann die, Neubewilligung von Anträgen \ ersurgungshcrcchligier auf Zustimmung zur Verlegung des Aiilciitbults außerhalb Deutschlands nur im Einverständnis mit der Dcvisenbewirlschaftungsstellc .stattgegeben werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für solche versorgungshcreehligteii Auswanderer, die mit der Überweisung der Beträge auf ein Sperrmarkkouto einverstanden sind. fcoecffir Neuer Schutz bei Lohnpfändungen Von Kcchtsanwalt Dr. ERNST IIAGELIiERG Am 1. Januar l'J35 tritt eine Neuregelung des Schuldner- Schutzes bei Pfändimg von Gehalts-, Lohn- und ähnlichen Forderungen in Kraft. Während diese Forderungen bisher bis zur Höhe von 1G5 HM. monatlich der Pfändung entzogen waren, ist die Grenze jetzt auf 15U RM. monatlich bzw. 35 RM. wöchentlich bzw. 5,80 RM. täglich herabgesetzt worden. Diese Beträge sind brutto zu rechnen, d. h. die Abzüge für Steuern, soziale Abgaben u. dgl. werden bei Feststellung der pfändbaren Lohn- oder Gehuhshfinc nicht gekürzt. Dagegen bleiben Familienzulagen und Dienstaufwandscntschädigungcn bei Beamten außer Betracht; sie sind nach wie vor der Pfändung entzogen, Familienzulagen allerdings nicht, wenn es sich um den Zugriff zugunsten Unterbaltshcrcchligter handelt. Andererseits sind letztere jedoch insofern schlechter gestellt, als sie in Zukunft nicht mehr zur sogen. Kalilpfändmig schreiten können, sondern dem Schuldner so viel von seinem Gehalt oder Lohn belassen müssen, als für seinen notwendigen — das ist etwas mehr als notdürftigen — Unterhalt erforderlich ist. ' Der Pfändung entzogen ist aber nicht nur der Betrag von 150 HM. monatlich, sondern außerdem ein Teil des ühcr- . schießenden Gehalts bzw. Lohns. Bei öffentlichen Beamten smd> zwei Drittel .des überschießenden Gehalts geschützt, bei Privat- . angestellten und Arbeitern — auch Heimarbeitern;— grundsätzlich nur ein Drittel; hat ein solcher Schuldner aber einem Ehegatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kind Unterhalt zu gewähren, so erhöht sich bei ihnen der unpfändbarc Teil des Mehrbetrages für jede Person um ein Sechstel, höchstens jedoch auf zwei Drittel des den Betrag von 150 RM. übersteigenden Lohnes. Übersteigt das Gehalt der Privalahgcstcllten die Summe von SUO RM. monatlich, so ist der überschießende Betrag stets in Höhe von zwei Dritteln pfändbar. Hat z. B. ein, Prokurist mit Frau und Kindern ein Gehalt von monatlich 650 RM., so sind hiervon 150 RM. der Pfändung vollständig entzogen; von weiteren 350 RM. unterliegt ein Drittel HG.66 RM. der Pfändung, von den letzten 150 HM. aber zwei Drittel 100 RM. Gewissen Manipulationen, die bisher beliebt waren, wird für "die Zukunft vorgebeugt. Hat z. B. der Dienstherr im Einvernehmen mit dem Angestellten das Gehalt nur in Hohe von 150 RM. an diesen, in Höhe eines weiteren Betrages aber an dessen Ehefrau oder an sonstige Angehörige oder rrcundc des Arbeitnehmers zu zahlen (sogen. 1300-MarV-Vertrag), so werden alle diese Beträge bei. der Pfändung zusammengerechnet und gelten m ihrer Gesamtheit als Arbeitseinkommen des Angestellten. Eine andere Art bestand darin, daß der Schuldner bei seiner Ehefrau oder einem Angehörigen zur Schädigung seiner Gläubiger u n e n t - eeltlich oder gegen unverhältnismäßig geringe Vergütung arbeitete. In solchen Fällen gilt im Verhältnis des Gläubigers zum Dienstherrn eine nach Lage der Umstände angemessene Vergütung ' als geschuldet. Des Nachweises einer Schiebungsabsicht bedarf es nicht Bei der Prüfung des Falles und bei Festsetzung der angemessenen Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles Hucksicht zu nehmen. Es wird also darauf ankommen, oh und inwieweit der Schuldner im Betrieb seines Angehörigen eine an sich notwendige, bezahlte Arbeitskraft ersetzt. Der Pfändungssehutz gilt nunmehr ouch für Personen, die Vcr"ütung für Dcrsönlich geleistete Arbeiten oder Dienste zu beanspruchen hoben, ohne im festen Dienstverhältnis zu stehen. ,z. B. Arzte, Hc c h t s a n vv ä 11 c , Schriftsteller', Makler u. dgl. Ihnen ist auf Antrag so viel zu lielusseu, als sie für ihren notwendigen Unterhalt und den ihrer Angehörigen brauchen; jedoch nicht mehr, uls ihnen verbleiben würde, wenn sie im festen Dienstverhältnis stünden. Die Bemessung erfolgt von Gericht nach freier Schätzung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. im Zwangsrollstrcckiuigsverfahren' auch das VollstrrckiiugHgt-rirht treffen. Diese Anordnungen in u ß das Gericht erlassen," wenn die zusiäiidigr \ crwnliimgt.brhördc oder der Hrichsininislrr des Innern es darum ersucht. Die Anordnungen des Gerichts sind unanfechtbar. Der Rechtsweg ist, wie g 4 besagt, in der Weise beschränkt, daß der HeirliMiiiiiistrr des Innern* der Weiterbehandlung, de» Anspruchs im ordentlichen Verfahren widrrsiircchcrc oder dem Berechtigten dir Wcilervcrfolgjiug des Anspruch» überlassen kann. Der Widerspruch des Hciclisniinisters des Innern hat die Wirkung, daß die Verfolgung des Anspruchs im ordentlichen Rechtsweg und die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruch» imzlilässig. werden. In diesem Falle entscheidet nach § 5 der Rcielisiuinisler des Innern nach billigem Krmrwen darüber,, ob und welche Anordnungen'zun» Zwecke des Ausgleichs zu treffen sind oder oh. und in welcher Art oder Höhe ein [Ausgleich aus llcichsünttchi■ zu gewähren ist. V * Dabei kann demjenigen, dem nach den allgemeinen Grundsätzen von Riehl und Billigkeit die Leistung obliegen würde, die Verpflichtung auferlegt werden, dem Ausgleichspflichtigen bis zur Höhe des gewühlten Ausgleichs Ersatz zu leisten. Durch die AusgtcichsculM-hfidiiug erlischt, wie der § b' besagt, der bürgerliehreehtliehe Anspruch des Berechtigten. Wichtig ist noch die Au*.clilußfrt»l des § 8, welcher Iwsngl: ..Alle uiisglrichhurrn Ansprüche (;j 1), die. auf Ersatz eine» Schaden» um Lehen «Hier Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder Ehre, um Eigentum oder einem sonstigen Recht, nm Kredit, Erwerb oder Fortkommen gerichtet sind, er löse heu, soweit' sie nicht bis zum Ablauf des 31. März I!> 3 5 in einerzur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise 2l>!> HCl!.) oder durch ein Ariurnrrchlsgcsnch gerichtlich 'geltend gemacht sind. Die ij§ 21^^-216 BGH (iudeu einsprechende Anwendung." il.yputlirkrnscliutz. Da am 31. Dezember d. J. und am I. April 1(135 eine Heilie von Hypotheken fällig werden, und durch das Zusammentreffen dieser l-älligkril.stcriiiiur Schwierigkeiten' auf dem Kapitalmarkt zu befürchten »hui, will das G ■-» c I/. ü b er M a Ivn ii h in r n n n f d e m C e 1> i e t e de» K n p i 1 n 1 - v erkehrs vom 13. Dezember 1034 die dadurch erforderlich gr- — wordene Cbcrgangsregeliilig schaffen. Es erfüllt dicM-n Zweck durch kurzfristige Verlängerung der Fälligkeit für Aufwrriiiiigsliypulhckcn und andere langfristige Forderungen. AI» tihrrgangsregeliing wird die nur kurzfristige Verlängerung schon uls Erleichterung liiiiziinehnieii »ein, da zu erwarten ist, daß durch eino Senkung der 11 a u »/. i u » » t e u e r am 1. April 1(1.15 eine merkliche Erleichterung auf dem Kapitalmarkt eintreten wird. Wenn trulzdeiii unbillige Härten auftreten sollten, tut hat im Bedarfsfälle das Gericht einzugreifen. Di- Aufuerlimgsgläiibiger können unter Einhaltung einer bestimmten Frist kündigen; der Schuldner kamt hciui Amtsgericht eine Fristverlängerung heantragen, da» Gericht darf aller dir Krim nicht über den 31. Dezember Kl.'lb hinaus gewähren. Die Kfin-. iligungsfrist ist auf drei MchijiIc verkürzt. Bei Beträgen bis zu 31HI CM. ist eine Fristgewährung nicht gr»tallet. Im übrigen ist das bisher für ziiisgesenkle und CruiidHchiildeii bestehende Kfmiligmi£»verUtl um ein Jahr verlängert worden, so daß die Kündigung nicht vor dem 31. Dezember 1035 »lall-' finden darf. „War die Kündigung durch Vertrag für eine, licslimnite Frist ausgeschlossen, so wird diese Frist automatisch um ein .hilir, jedoch nicht Tiber den 31. Dezember 1036 hiunuii, verlängert. Die Stundung bi» zum 1.. April 1035 ist bin zum .1. 3uli 1036 verlängert wurden." Auch hier können die Gläubiger da» Gericht anrufen, um sieh von ihrer StilUialUutlicUt xu befreien. Lr. Das Gesetz zur Verhütung mißbräuchlicher Ausnutzung von VolIstreckungsinSglicIikeileu vom' 13. Dezember 1034 (BGBl, f 34, 1:234) bezweckt, der mißbräuchlichen Ausnutzung von Nollstrcckungslitclu, insbesondere von solchen auf H ä'u in u u g e i n e r W o Ii u u n " , zu begegnen. Es bestimmt daher, daß das Vollstreckuugsgericht auf Antrag des Schuldners Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gonz oder teilweise aufheben, untersagen oder zeitweilig aussetzen kann, „wenn sich nach Prüfung aller Umstände des" FuIIes, insbesondere auch eines berechtigten Sehutzbedürfnisses des Gläubigers, dessen Vorgehen gegen den Schuldner als eine gesundem Volkscmpfindcu gröblich widersprechende Härte darstellt*1. . - Unter gewissen Umständen kann auch der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstrcekungsgcrichts aussetzen', nämlich dann, wenn dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstrcckungsgcrielila nicht möglich war und er dem Gerichtsvollzieher das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzung glaubhaft macht. Das Vollstrcekiuigsgericht kann die von ihm getroffenen Anordnungen der bezeichneten Art nach Lage der Verhältnisse selbst ändern oder aufheben. Das Gesetz über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1034 (BGBl. I 34, VSIä) dient dem Zwecke, besondere Nachteile, die Einzelnen durch politische. V orgänge' der national-sozialistischen Erhebung zugefügt worden sind, zu Lasten der Allgemeinheit insoweit auszugleichen, als dieser Ausgleich nach gesundem Volkscmjiündcn zur Beseitigung unbilliger Härten erforderlich ist. Ein ausgleichbarcr Anspruch ist dann vorhanden, wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch aus einer Handlung, die mit der national-sozialistischen Erhebung und Staatäcrneucrung zusammenhängt, in einem gerichtlichen Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung geltend gemacht wird. Keine Anwendung findet dagegen das Gesetz auf Ansprüche aus Vorgängen, die sich nach dem 2. August 1934 ereignet halten. Als Ccltcndmochung im gerichtlichen Verfahren ist auch die Erhebung einer Einrede oder Einwendung wegen des Anspruchs im Rechtsstreit oder der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts anzusehen. Die Verwaltungsbehörde ist, wie § 2 bestimmt, durch Benachrichtigung seitens des Gerichts von der Geltendmachung eines ausglcichbaren Anspruches am Verfahren zu beteiligen. Weiterer Bericht der zuständigen Verwaltungsbehörde an den Hcichsministcr des Innern ist vorgeschrieben. Liegen die Voraussetzungen des § 1 vor, so k a n n das Gericht von sirh aus ein anhängiges Verfahren aussetzen und die Zwangsvollstreckung aus. einer von ihm bereits erlassenen Entscheidung einstweilen einstellen. Die Einstellungsanordnung kann Hauptversamm/ung der Vereinigung für das religiösliberale Judentum E. V. Sonntag, dem 20. Januar 1935 vatmittags 10 Uhr im Logenhaus, Kleiststraße 10 Tagesordnung " I. Begrüßung durch den Vorsitzenden " II. Sachreferate - - 1. Wo stehen wir heute? 2. Unser Sabbat 3. Unsere Jugend Die Heferciileu werden in der nächsten Nummer bekanntgegeben. III. Formalien 1. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages -2. Vorstandswahlen IV. Anträge, und Verschiedenes Wir verweisen auf § 7 Alts. 2 unserer Satzungen: „In der Hauptversammlung hat jede» Mitglied-eine Slimnir. Das Stimmrecht von Mitgliedern der Ortsgruppen wird durch diese ausgeübt. Jede Ortsgruppe hat soviel Stillimrll wie Mitglieder. Die Ortsgruppen sind berechtigt, ihre Stimmen unter ihre .Vertreter zu verteilen." Anträge zur Hauptversammlung sind bis spatesten» C. Januar 1035 an das Büro ■ der .Vereinigung für das rcligiöa.liberoln Judentum E. V., Bcrlin-Charloltcnhiirg, Blcibfreustraßc 4.1, einzureichen. .Durch das Hinscheiden de» Herrn - David Leeser ist ein langjähriges, .treues Milglied unseres Vorstandes uns durch den Tod entrissen worden. Er war ein eifriger Förderer unserer Bestrebungen. Seine reichen Erfahrungen auf dem Gebiete der Verwaltung und der Wohlfahrtspflege machten uns seinen Rat besondeis wortvoll. Wir werden sein Andenken stets hoch in Ehren, halten. Dortmund, den 20. Dez. 1934 Der Vorstand des Israelitischen Alttrshelms In Westfalen e.V. - Mu Rbee Cm. Ooldjchmldt

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