Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 14 (1934)
- Issue
- 94 (19.12.1934)
- Date
- 1934-12-19
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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IDLflGCS EDS ©EG WBISirSGÄPTF war ein Unterschied zwischen berufsüblich sonstigen Arbeitslosen gemacht worden. Arbeitslosen und Ausfchlufi judifcher Gefellfchafier unzuläfßg? Die Frage, ob eine Gesellschaft ihre Mitgcsellschaftcr wegen deren Zugehörigkeit zum Judentum ausschließen kann, hat jetzt zum ersten Male das Reichsgericht beschäftigt.- Nach einer in den Reichsgcrichtsbriefen" veröffentlichten Entscheidung des Ileich-gcrichts vom 11. Dezember hatten mehrere Gesellschafter einer Tcxtilfirma den Ausschluß von zwei jüdischen M i t g c s e 11 s c h a f t c r n wegen Gefährdung des Geschäftsbetriebes verlangt, nachdem die jüdischen Gesellschafter eine gütliche Auseinandersetzung und Abfindung ausgeschlagen haben. Die' Grundlage der Klage bildet der § HU in Verbindung -mit § 133 1IGIJ. Danach kann, wenn in der Person eines MHgcscIIschaftcrs ein wichtiger Grund vorliegt, der darf Recht gibt, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, das Gericht die Ausschließung des Gesellschafters aussprechen, wenn -die übrigen Gesellschafter anstatt der_ Auflösung die Ausschließung beantragen. Das überlandcsgerieht Hamm erkannte auf Ausschluß der jüdischen Gesellschafter. Diese Entscheidung ist jetzt v o m Reichsgericht aufgehoben worden, die Sache wurde zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung au das OLG. znrüek\ erwiesen. Zur Begründuung führte "der Vorsitzende des erkennenden 2. Zivilsenats folgendes aus: An sich ist dir Juden eigens c ha f t der beklagten Gcscll;»rhnfler ein in ihrer Person liegender Grund zur Auflösung der Gesellschaft i. S. des § 133 UGU. Die Judeneigenschaft eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft ist aber für sich allein nicht ausreichend, einen wichtigen Grund zur Ausschließung zu geben. Ob bei änderen Gesellschaftsformen eine andere Itcurteilung möglich ist, kann hier dahingestellt bleiben. Zur Stützung de? wichtigen Grundes zum Ausschluß muß hinzukommen, daß die Existenz der Gesellschaft und damit auch die der übrigen Gesellschafter wirtschaftlich gefährdet wird. In diesem ausschlaggebenden funkte läßt das oberlaiidesgcrichtliche Urteil erschöpfende reststcllungcn vermissen. Es hat auch die vielfachen, auf wirtschaftlichem Gebiete liegenden einschlägigen Kundgebungen maßgebender Persönlichkeiten, vor allem des' 'Rcichswirt>chaftä- und des Ileichsarbcitsnünistcrs, nicht ausreichend in Betracht gezogen. Ferner ist noch zu erörtern, ob in der Person der jüdischen Gesellschafter nicht bestimmte Umstände vorhanden sind, die trotz der Judeneigenschaft eine — unter anderen Verhältnissen vielleicht mögliche — Gefährdung des licstchens der Gesellschaft aussehließen, wie beispielsweise die Kriegsteilnehmcrsehaft des einen und das hohe Alter des anderen Gesellschafters. Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob ein Ausschluß der beklagten jüdischen Gesellschafter überhaupt nötig ist, denn der Ausschluß, ist das äußerste Mittel, wenn die Lösung eines Konfliktes auf andere Weise nicht mehr möglich ist. So können seitens der klagenden Gesellschafter noch weitergehende Vorschläge als bisher gemacht werden, um zu einer vertraglichen Entlassung der jüdischen Gesellschafter '-tu kommen. Um die Zukunft des Einzelhandels Am 1. Januar 1933 läuft das Gesetz, das bisher den Einzelhandel regelt, ab. Das jetzt veröffentlichte neue Einzclhandclsgesetz. «teilt die freie UetütiguugsmügUcliWcit im Einzelhandel noch, nicht wieder her, sondern" hält an dem bisherigen Grundsatz, "<lnß NcuR.rftndungcu nicht erwünsehtt sind, weiterhin fest. 'Wareriiuiuücr, FUialbetriebe und Einheitspreisgeschäfte dürfen auch, in Zukunft niehl mehr gegründet und nicht erweitert werden. Für die übrigen Betriebe des Einzelhandels sind Bestimmungen getroffen worden, die im Einzelfalle die Er- Öflnunp finea neuen Gcsc}i Uftes gestalten, wenn die Sachkunde und iiercühliclic Zuverlässigkeit des Antragstellers, festgestellt werden ann. Nach den amtlichen Verlautbarungen ist der Einzelhandel immer noch überbesetzt. Diesem Zustand, soll durch die neuen, unbefristeten Bestimmungen abgeholfen werden. Da Handwerksbetriebe, auch Venu sie einzelne Gegenstände zum Verkauf anbieten, vom Emzclhandclsgesclz nicht betroffen werden, war eine Abgrenzung, wann Einzclhandclsgeschäft und wann Handwerksbetrieb vorliegt, in der Praxis oft schwierig. Das Reichswirtschaftsministcrium hat jetzt in Übereinstimmung mit einer " kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Landesgcrirhts in München bestimmt, daß ein Einzclhaiidelsgc^ehäft dann n i e h t " vorliegt, wenn ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Verkaufsraum und-Handwerksbetrieb vorhanden i*l. Der Verkauf von kleinen Zubehörteilen durch den Handwerker macht dessen Unternehmen noch nicht1 zu einem Betrieh des Einzelhandels. -, \*- Gefchäfisfchließungen Im Zusammenhang mit, kürzlich erfolgten Schließungen von Warenhaus- und Einzelbetrieben aus Gründen der Preisüberwachung sei festgestellt, daß nach dem Gesetz über die Befugnisse des Preiskommissars vom 4. 1*2. 34 die Befugnis zur Betriebsschließuug nur den Preisübcrwachungsstellen zustellt. Nach einer " Ausführungsverordnung kann die Schließung nur erfnlgen: ]. wenn Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften oder Anordnungen des Rcichskommissars für Preisüberwachung \orlieijen oder 2. neun sonst Tatsachen die Annähme - rechtfertigen, daß der Inhaber (»der . Leiter des Betriebes die für den. Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Andere Gründe und Zuständigkeiten gibt es auch nach den neuen Bestimmungen nicht. Keine jüdifchen Propagandificn Die Tatsache, daß die jüdischen Angestellten der Deutschen Arbeitsfront nicht anschüren können, wirkt sich «dir häufig zum Nachteil der jüdischen Angestellten aus. Der Beschluß einzelner W'irtschaftsverbände, nur auf Mii'diedcr der Deutschen Arbeitsfront bei Stclleube*-cl/.mmcn zurückzugreifen, stellt in der Praxis oft den Ausschluß der jüdischen Slelli-nheuerber dar. So hat jetzt der Reiehsverband der Mitlei- und Großbetriebe des deutschen Einzelhandels ein Abkommen mit der Deutschen Arbeitsfront, Bricbshetricbsgrniciiwhafl Handel. Fachgruppe HandrlsM-rtrclcr und Geschäftsreisende, getroffen, das die \crwemhmg jüdischer Propagandisten aussehließt. Im Punkt 1 Uc« Abkommens heißt es, daß die Mitglieder des Verbandes ihre - Lieferauten, mit denen sie Propa»audaabk<immen geschlossen haben, ersuchen sollen, als Propagandisten nur Mitglieder der Deutschen Arbeitsfront zu schicken. Dadurch ist für diesen Verband die Mitarbeit jüdischer Propagandisten unmöglich gemacht. Die Zulaffung als Fremdenführer Vom 1. Jomiat l'J3."> wird das Krcmdenführcrwcscn neu »cregelt werden. Dieser Beruf, der-vor allem in Berlin eine nicht unbedeutende Rolle spirli, wird von neuen Voraussetzungen abhängig gemacht werden; Wie ihr Geschäftsführer des Berliner Verkchrsvercins Dr. Honuefcld mitteilte, wird die politische Zuverlässigkeit eine wichtige Vorbedingung für die Ausübung des Berufes als Fremdenführer sein. Jeder," der als Fremdenführer tätig sein will, muß, auch wenn er nicht Mitglied der NSDAP ist, sich von der zuständigen NSDAP-Ortsgruppe bescheinigen lassen, daß gegen ihn keine politischen Bedenken vorliegen. Begründet wird diese Maßnahme damit, daß gerade in Ucrlui darauf geachtet werden muß, daß Fremden gegenüber nicht unvorsichtige und mißverständliche politische Äußerungen getan werden. Wenn auch die Zahl der in Berlin tätig gewesenen jüdischen Fremdenführer niehl groß sein dürfte, so ist ihnen nach den neuen Bestimmungen kaum eine Weiterarbeit möglich. Arbeitsvermittlung für Frontkämpfer Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat den Arbeitsämtern zur Pflicht gemacht, den Untcrbringungsm Sgl ich keilen für Frontkämpfer wirk- - som nachzugehen. Er weist darauf hin, daß insbesondere bei der Durchführung des Arbcitsplatz-Austauschvcrfahrcns die Möglichkeit bestehen dürfte, auf Frontkämpfer zurückzugreifen. In diesem Zusammenhange seien auch die jüdischen Firmen auf die sich hieraus ergebende Möglichkeit, jüdische Frontkämpfer unterzubringen, hingewiesen. Die Höchfldauer der Arbeitslofenunterftützung Nach einer neuen Verordnung des Präsidenten der Rcichsaustall für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung beträgt künftig die Höchstdauer der versiehcrungsmäßigen Arbeitslosenunterstützung in jedem Falle unterschiedslos 20 Wochen. Bisher Auflöfung der Weinhandelsorganifationen Den einzelnen Organisationen des Weinhandels, die bisher im wesentlichen noch in der alten Form bestanden, ist jetzt eine Anordnung des Reichsnährstandes zugestellt worden, wonach sie mit sofortiger Wirkung als aufgelöst erklärt werden. Auch die Haupt-' Organisation, der Reichsverband1 des deutschen Wcinhandels, hat - die Auflösungsanordnung erhalten. Die Auflösung erfolgt, weil der Wcinhandcl in den Reichsnährstand eingegliedert weiden soll. Welche Folgen die Neuordnung für die jüdischen Wcinhändler haben wird, läßt sich noch nicht voraussagen. Neue Beftimmungen für die Goldbewirtfchaftung Der Leiter der Rcichssteile für Devisenbewirtschaftung hat einen neuen Runderlaß über die- Genehmigung zum Erwerb von Gold bekanntgegeben. Danach soll darauf gesehen werden, daß die Verwendung von Gold im Inlandc zu Fabrikationszwecken nicht gesteigert wird. Anträgen auf Zusatzgene hmigung ist künftig eine Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer beizufügen, aus der hervorgeht, daß der Antragsteller das Gold nur in dem Maße für Inlandsaufträge verwendet wie im Vorjahre.. Neuen Firmen wird bei Vorlage ihres Arbeitsprogramms nur eine gering bemessene Geldmenge zur Verfügung gestellt. Auch hier wird die zuständige Handelskammer gutachtlich gehört. * Dr. Eugen Roth. rüöeGnr m ßm?m Auswahl von Armenanwälten. Chcr die Frage der Beiordnung von Rechtsanwälten in Armen - sachen ist hier auf eine Reibe ungleich lautender Entscheidungen verwiesen worden. Zum Zwecke der Vereinheitlichung der Rechtsprechung auf diesem Gebiete weist die Allgemeine Verfügung des RuPrJ.M v. 10. 12. 1934 (IV b 6122) — Deutsch* Justiz S. 1572 — zur Beachtung außerhalb des ehemaligen oberschlcsischeu Abstimmungsgebietes auf folgende Grundsätze hin: Die arme Partei soll nach dem Willen des Gesetzes durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts den gleichen Schutz erhalten, den eine begüterte Partei durch eigene Beauftragung eines Anwalts erlangen kann. ..Deshalb werden bei der Auswahl des beizuordnenden Anwalts Wünsche der Partei nach Möglichkeit zu berücksichtigen sein. Wenn ein'Wunsch nicht ausdrücklich geäußert wird, läßt sich ein solcher vielfach aus den Umständen des Falles entnehmen, insbesondere, wenn ein Anwalt in Vollmacht der Partei um das Armenrecht nachsucht oder in anderer Weise — etwa als Mitglied der N-S.-Hcehtsbctrcuungss teile — für die Parteiin derselben Sache bereits tätig geworden ist." Wenn ein Beamter das Armcnrechtsgcsuch einer Partei zu Protokoll nimmt, so wird er die Partei zweckmäßig nach etwaigen Wünschen zu fragen haben. Dagegen ist es den Justizbeamten verboten, einen bestimmten Rechtsanwalt zu empfehlen. Äußert die arme Partei keinen Wunsch hinsichtlich der Beiordnung eines bestimmten Anwalts, so ist der Anwalt „so auszuwählen, wie es den berechtigten Belangen der Partei und ihren mutmaßliehen Wünschen entspricht. Es wird dabei davon auszugehen sein, daß eine arische Partei die Beiordnung eines arischen Auwalts erwartet". Die Allgemeine Verfügung weist ferner darauf hin, daß bei einem Rechtsstreit über Fragen, . die Sondcrkenntnisfc erfordern, naeli Möglichkeit ein gerade auf diesem Gebiete erfahrener Anwalt auszuwählen sein wird. Sic verbietet weiter Bevorzugungen einzelner Anwälte, wodurch aber nicht ausgeschlossen sein soll, daß das Gericht bei der Verteilung der Armcnsachcu der w i r t s c h a*f tlichen Lage der betreffenden Anwälte in angemessenem Umfange Rechnung trägt. Schließlich ordnet die Verfügung 1 i s t c nm ä ßi gc Nachw c i s u n g e n über die Beiordnungen an und erklärt die bisher im Reich und in den Ländern geltenden Erlasse und Verfügungen über die Beiordnung von Armenanwälten im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Verfügung für gegenstandslos. Rech tsanwaltsordn ung Das Gesetz zur Änderung" der Rcehtsanwaltsordnung bringt zunächst eine neue Fassung der Bestimmungen über die A n -. w a 11 s z u lassung. Diese ist v.u versagen, „wenn die Persönlichkeit des Antragstellers nach seinem bisherigen Verhallen keine Gewähr für zuverlässige Berufsausübung und gewissenhafte Erfüllung der anv. ältlichen Slandespflichten bietet". Das Gesetz gibt weiter die Möglichkeit, einen Anwärter fem zu halten, dessen Zulassung mit Rücksicht auf seine Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung eine Gefahr für die Ratsuchenden darstellt. Um einer starken Zusammcnbalhwg von Anwaltskanzlcien in den Großstädten zu begegnen, hat man zwar von einer allgemeinen Sperre über bestimmte Bezirke wegen der damit verbundenen I lärle abgesehen, aber bestimmt, daß nicht bezirkseingesessene Anwärter von der Zulassung zum Anwaltsbcruf in den Großstädten und sonstigen besonderen Notstandsbezirken fern gehalten werden. Diese Bestimmung wird in der Begründung zu dem Gesetzausdrücklich als Notmaßiiahme'bezeichnet. Besonders" wichtig ist auchdie .Vorschrift des neuen § 31, welche besagt, daß der Anwalt in bürgerlichen Streitsachen, im schiedsrichterlichen Verfahren, in Strafsachen undvor den VcrwaHungsgerichlcn seine Tätigkeit als Prozeßbcvollmäehtigtcr abzulehnen hat. wenn er zu dem Auftraggeber in einem Dienst- oder Geschäfts vc rhfdliiis als Syndikus, Direktor, Vorstand von Gesellschaften u. dgl. steht. Das Gesetz bringt dann noch weitere Bestimmungen über die Einzelheiten der Zulassuugsfragc und die Frage der Zurücknahme der Zulassung. Die Steuerpflicht bei Zimmervermietung Zum neuen l'nwitzsleucrgesctz. das ab 1. Januar-1930 in Kraft tritt, hat der Rcivhsfimuizmiuistcr wichtige Anweisungen erteilt. So wird u. a. darauf hingewiesen, daß bei der Zimmervermietung die S t c u e r p f 1 i c h t eintritt, soweit daneben Verpflegung gewährt wird. Die Lieferung von M o r g c n f r ü h s t ü e k*~allein ist dagegen als Nebenleistung steuerfrei, ebenso die Lieferung von Heizung und Licht und die Bedienung. Bei der Entscheidung, ob es sieb um steuerfreie Zimmervermietung handelt, ist nicht kleinlich zu verfahren. Wichtig bei Poftproteften \on jetzt ab werden Postprotcstau f träge — außer denen mit Sichtwechscl — dem Bezogenen zum ersten Male am Zahlungstage des Wechsels — nicht wie bisher am ersten Werktag nach ,1cm Zahlungstag — vorgezeigt werden. Die zweite Vorzeigung und der Protest fallen auf den zweiten Werktag nach dem Zahlungstag, vorausgesetzt, daß der Protest aus besonderen Gründen nieht früher erhoben werden muß. Im übrigen hat der Bezogene wie bisher Gelegenheit, den Wechsel bei der Postanstalt bis zum Schallcrschluß "am Werktag nach dem Zahlunsstas einzulösen. Die Bilder im Anwaltszimmer Breslau. Die „Nat. Schlcs. Tageszeitung", Breslau, schreibt: „Wir haben es seit der Machtübernahme überall erleben können, daß bei Behörden, Organisationen, der verschiedensteh Art, Schulen usw. Bilder des Führers angebracht wurden. Meist war das mit einer schlichten Feier verbunden, die alle zu einer Stunde gemeinsamen Gedenkens vereinte. Das Bild des Führers legt aber auch Verpflichtungen auf 1 Und so finden wir es — um keinen schärferen Ausdruck zu gebrauchen.— mehr als geschmacklos, .wenn in dem Anwallszimmcr des Oberlandesgerichts, in dem sich das Bild des Führers befindet, große Bilder der Juden Ilcilbcrg und Stcinitz hängen, die früher Vorsitzende der Anwaltskammer waren, Heilberg war bekanntlich früher auch m Breslau Vorsitzender der sogenannten Demokratischen Partei. Man entferne das Bild des Führers oder die der beiden .Juden, eine andere Möglichkeit gibt es nicht.. Profeffor James Goldfchmidt 60 Jahre alt Am 17. Dezember wurde Prof. James Goldschmidt CO Jahre alt. Prof. Goldschmidt war vom Jahre 1919 bis 1933 ordentlicher Professor des Strafrechts und des Zivilprozeßrechts an der Universität Berlin. In den Jahren 1919—1920 war er mit dem Entwurf einer Strafprozeßordnung im Rcichsjüstizministcrium beauftragt. Lebhaften Anteil nahm Professor Goldschmidt an den Bestrebungen zur Reform des deutschen Strafrechts. Der Jubilar gilt als einer der besten Kenner des deutschen Zivilprozeßrechts, dessen Darstellung in einem vor wenigen Jahren erschienenen Buche zahlreiche Leser, Schüler und Freunde gefunden hat. Zur Zeit wirkt Professor Goldsehmidt an der Universität Barcelona. Deutfch-jüdifclie Ärzte aus Tunis ausgewiefen Der Bcy von Tunis protestiert in Paris Paris. (Ita.) Wie aus Tunis gemeldet wird, haben ungeachtet des Einspruchs der dortigen Jüdischen Gemeinde drei seit über' einem Jahr in Tunis etablierte jüdische Arzte aus Deutschland, die ordnungsgemäß zur Praxis zugelassen waren, den Befehl erhalten, binnen 24 Stunden das Land zu verlassen. Die jüdischen Gemeinden der vier größten Städte Tunesiens haben sich mit einem Protest nach Paris gewandt. Diesen*. Protest hat sich auch der Bey von Tunis angeschlossen. Er weist darauf hin, daß der Ausweisungsbefehl dem vom Islamvorgeschriebenen Gesetz der Gastfreundschaft widerspreche. Der sich gegenwärtig in Paris aufhaltende französische Gencralresident von Tunis, Peyrouton, erklärt, keinerlei Kenntnis von dieser Maßnahme zu haben. Er werde den Fall überprüfen lassend Der Vorsitzende des Komitees für den Schutz der Rechte der Juder.- Mittel- und Osteuropas, Senator Justin Godart, hat bei der französischen Regierung zu Gunsten der aus Tunis ausgewiesenen deutsch-jüdischen Arzte interveniert. Ungeachtet der an die Pariser Zentralbehörden gerichteten Proteste wird die Ausweisung ausländischer Juden aus Tunis fortgesetzt. Es wurden abermals zehn Familien verhaftet und deportiere. Eine Begründung für diese Maßnahme wurde nicht mitgeteilt. „Nur für Arier" Eine Ankündigung der Wiener Hochschule für Welthandel Wien. Wie der „Jüdische Weg" mitteilt, hat der offiziell eingesetzte Sachwalter der Studenten an der Wi c n c r II o c beschule jfür Welthandel sogenannte Fachschaften (Seminaricu) für Nationalökonomie, Betriebswirtschaftslehre, fremde Sprachen usw. organisiert.~ Die Ankündigung dieser Fachschaften, die auf der großen schwarzen Tafel der Hochschule erfolgt ist, enthält den Vermerk: „Nur für Arierl" Da es sich um offizielle Veranstaltungen des Sachwalters handelt, wandten sich die Vertreter der jüdischen Studentenschaft an den Rektor Prof. Dr. Dörfel mit einem Protest. Prof. Dörfel erwiderte jedoch, daß er den Protestnicht entgegennehmen könne. Warschau. Außerordentliches Aufsehen hat in jüdischen und nicht jüdischen Kreisen der übertritt "des 29jährigen katholischen Priesters Joseph Sumina aus Lublin zum Judentum hervorgerufen. Der ehemalige katholische Priester hat den jüdischen Namen Abraham ben Abraham erhalten. Dr. jur. Albrecht Busdike und Frau Ruth geb. Kaiser zeigen die Oeburt Ihrer Tochter Mirjam Eva Marianne an. Berlln-WIlmeradorf Hindenburgstrafle 96 a 7. Dezember 1934