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Jüdische allgemeine Zeitung · 1934-12-12 · 93 (12.12.1934) · page 6

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Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
14 (1934)
Issue
93 (12.12.1934)
Date
1934-12-12
Page
– (sequence 6)
Language
German
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[DtBGCS DK) ©BOWBMSGMPIF von Her Weitere Einfchränkung der Börfengefchäße .Mit dem 1. Januar 1935 wird das Bärsenwesen in Deutschland eine weitere Einschränkung erfahren. Wenn man auch bisher von der früher ausgesprochenen Absicht, die Börsen ganz aus dem Wirtschaftsleben auszuschalten, keinen Gebrauch gemacht hat, so läßt sich doch nicht verkennen, daß die Bedeutung der Börse und des. Bürscngcchüftä immer mehr nachläßt. Nach der jetzt in Kraft tretenden Neuordnung des deutschen Börsenwesens werden den bisher bestehenden 2t Barsen nur noch vier, nämlich I i n. Breslau, Iltnnortr und Stuttgart, unverändert bestehen bleiben. Ganz verschwinden werden die Börsen Königsberg, Magdeburg, Stettin und Zwickau. Ne u ges c h a f fen werden durch Zusammenlegung bisher hestehender Börsen eine Bayerische Börse mit dem Sitz in München, eine Hanseatische Börse in Hamburg, eine Sächsische Börse in Leipzig, eine Ilhcinisch-Westfälische Börse in Düsseldorf und eine Rhein- . Mimische Börse mit dem Sitz in Krank furt-a. M. Die -Warenbörsen und Getreidegroßmärkte werden von der Neuregelung nicht betroffen. Die Neuordnung, die. mit der ^zunehmenden Schrumpfung des Wertpapicrhandcls begründet wird, wird eine weitere Einschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die bisher zugelassenen Makler bringen. Die Gewinne der Kapitalgefellfchaften Dos neue Gesetz über die Gewihnverteilung hei Kapitale "csellsi'haftcn ist, wie der „Berliner Lokalanzciger" schreibt, f,cin typischer Ausdruck nationalsozialistischer WirUchaftsgcsinnung". Es' dürfen künftig Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter eine Dividende von mehr als 6 o/o nicht mehr verteilen. Nur wenn eine Gesellschaft im vergangenen Jahre einen Gewinn von mehr als 6*« ausgeschüttet hat, knnn eine Erhöhung bis zu 8 % erfolgen. Ein darüber hinaus erzielter Gewinn ist an die Deutsche Golddiskontbonk abzurühren. Diese legt den Gewinn in Hcichsantcihcn oder Gcmcindcumschuldungsobligatiolicn für die Gesellschafter an. Das so anwachsende Geld wird als Anlciheslock betrachtet, den die Golddiskontbank treuhänderisch für die Gesellschafter verwaltet und crst/init Ablauf des vierten folgenden? Geschäftsjahre? auszahlt. Das Geld wird von der Golddiskontbunk zur Finanzierung der Arbeitsbeschaffung verwendet werden. Das Gesetz, das zwar grundsätzlich das Privateigentum nicht antastet, es jedoch in diesem Falle der Allgemeinheit zugutckommen. lassen will, soll zunächst drei Jahre Gcltunghabcn. Nach dem jetzigen Stande dürften etwa 10 o'o aller Kapitalgesellschaften von den Bestimmungen betroffen werden. ( Arbeitspaß und Staatsbürgerreclit Im ltcichssehdcr Königsberg sprach der Obcrstlcldmcistcr des Arbeitsdienstes, Wicscniami, über die künftige Gestaltung des Arbeitsdienstes. Aus seinen grundsätzlichen Ausführungen sind besonders »lic Auslassungen über den Arbeitspaß bemerkenswert. „Der Arbeitspaß", so erklärte Wiescmaiin. j,hat eine lrcsondcrc Bedeutung. Wenn auch der Arbeitsdienst immer mehr zu einer SelbsKersländlichkcit wird, ,so sind dennoch die Inhaber eines Arbeitspasses bevorzugt zu behandeln gegenüber denen, die nicht zum Arbeitsdienst gingen. Der Arbeitspaß wird nämlich einmal als Vorbedingung für die Erteilung de» deutschen Stantinurgerrechts verlangt werden.'1 Bekanntlich sind Juden vom freiwilligen Arbeitsdienst ausgeschlossen. Verlängerung der Reichsfluclitfleuer f Die CcJtungsdaucr der Vorschriften öber die ilciehsfiuclitstcuer war bisher bis zum Ende den Jahres 1934 begrenzt. Im § 43 des neuen Stcueronpassungsgcsctzcs ist nun die .Geltungsdauer dieser Vorschriften um die Dauer von drei Jahren, nämlich bis zum 3 1. Dezember 1937 ausgesprochen worden. In der Begründung wird von amtlicher Seite erklärt, die Verlängerung set erforderlich, um zu verhindern, daß der inländischen Wirtschaft die Kaufkraft leistungsfähiger Verbraucher verloren gchL Die Hcichsfluchtstcucr wird von allen Angehörigen des Deutschen" Reiches erhoben, die ihren inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inlandc uufgeben. Neuaufbau des Vermittlergewerbes Als alleinige Vertretung des Wirtschaftszweiges der Vermittler -gilt künftig die Wirtschaftsgruppc Vermittler (Rcichscinhcilsvcrbond des Vermittlergcwcrbcs). In ihr sind fünf Fachgruppen gebildet worden: 1. Gruppe Handelsvertreter und Handclsrnaklcr, 2. Grundstücks- und Hypothckcnmaklcr, 3. Versicherungsagenten und Versicherungsmakler, 4. Agenten und Makler, im Bau- und Zwccksparkasscnwcscn, 5. Versteigerer. Wegen der organisatorischen Zugehörigkeit wird.ailcn Betroffenen empfohlen, sich mit der neuen Vertretung, die ihren Sitz in Berlin W 35, Ticrgartcnstraßc 12 a, hat, in Verbindung zu setzen. Erweiterte Befugniße des Preiskommiffars '-- Die auch von uns besprochenen Maßnahmen zur Preisülrcr- . wftchung haben eine weitere Ausdehnung erfahren durch eine Erweiterung der Befugnisse des Preiskommissars. Während bisher nur dci Preis, der Waren . für den täglichen Bedarf der Überwachung durch .den Preiskommissar unterlag, ist diese Befugnis . jetzt auf alle g c wer blichen Leistungen und Lieferungen überhaupt ausgedehnt 'worden. Ausgenommen sind lediglich die Löhne und Gehälter, auf die auch künftighin der Preiskommissar keinen Einfluß ausüben kann. Ein Mindefieinkommen für Handelsvertreter; Im Zusammenhang mit der Zusammenfassung^ der Handelsvertreter und Geschäftsreisenden in der Kciehsbelricbsgcnicinschnft Handel gellen die Bemühungen, den Vertretern ein Mindesteinkommen zu schaffen, weiter. Die Lage der Handelsvertreter wird als sehr günstig bezeichnet, das Fehlen einer festen Einkommcilshasis und einer Tarifordnung erschwert die Lebens- und Arbcitsmöglichkckcn sehr. Auf einer kürzlich in Berlin stattgefundenen Kundgebung der Bctricbsgcmcinschaft sprach der stellvertretende Heiclisfachgruppcnlcitcr, Bau, ülwr die geplante Tarifordnung für Handelsvertreter. Danach ist eine Tarifordnung für den Vcrtrcfcrbcruf in Vorbereitung, die bereits die Zustimmung von 95 °b aller Betriebe gefunden bat. Nach dieser Tarifordnung wird den Vertretern ein .Mindesteinkommen von 27 HM. wöchentlich garantiert. Die Durchsetzung dieser alten Forderung der Handelsvertreter würde eine .fühlbare Besserung und Sicherheit für olle Handelsvertreter 'bringen und hrsonders auch von-den schwer kämpfenden jüdischen Handelsvertretern begrüßt werden. Neuregelung des Jnventurverkaufs Dos HcichswirtschaftMiiinistcrium hat neue Bestimmungen ül>cr die Veranstaltung der bevorstehenden Invcnturvcrkäufe erlassen. Als einheitlicher Beginn ist für-das ganze Itcich der letzte Montag im Januar, der 28. Januar 1935,- festgesetzt worden. Die Zahl ■ der Verkäufslagc ist,- wie schon heim Saisonschlußverkauf, noch oben hin begrenzt worden und darf 12 Tage nicht überschreiten. - Diese Frist kann jedoch durch die höhere Verwaltungsbehörde auf etwa 6 Tage verkürzt werden, wenn die zuständige Berufs- "vertretung, Industrie- und Handelskammer sowie Handwerkskammer dies beantragt. Die bereits im Vorjahre getroffene Regelung, wonach der Inventurverkauf auf rein modische Waren beschränkt werden muß, findet auch diesmal Anwendung. Alle Waren, die nicht irgendwie modisch orientiert sind, bleiben vom Inventurverkauf ausgeschlossen. Die Zukunft der Leihbüchereien Auf einer Gautagung der Fachschaft „Leihbücherei" machte der Fächschaftsleilcr Mau bemerkenswerte Ausführungen über die Kontrolle und die zukünftige Entwicklung der Leihbüchereien. Der ungeheuere Einfluß, den die Leihbüchereien auf die breite Masse ausüben können, habe die Einführung strenger Vorschriften über die Berufsausübung notwendig gemacht. Zuverlässigkeit des Charakters und der politischen Gesinnung müßten ■ von jedem Leihbüchereibesitzer gefordert werden. Wer den Anforderungen nicht genüge, werde zum Verkauf gezwungen werden oder sein Betrieb Werde einen zuverlässigen Sochverwaltcr erhalten: Die Reinigung der Bücherbestände sei Aufgabe der .Fachschaft. Die Buchlis'ten müssen . nach Berlin zur Prüfung eingereicht, werden. Büchereien, deren Bestände geprüft worden sind, erhalten eine Glasplakette. Die Säuberung sei aber erst die Vorbereitung für den Neuaufbau. Der Zustrom zu dem Beruf des Leihbüchereimhobers sei zunächst gestoppt worden, um zunächst die bestehenden Betriebe nach den angeführten Gesichtspunkten zu sichten. Im Vordergrund der zukünftigen Entwicklung'"steht die kulturpolitische Schulung des Verleihers durch die Fachschaft. Der Besitzer müßte zunächst einmal selbst Verständnis für das Buch haben und eine Auswahl zwischen den Neuerscheinungen treffen können. Leichtfertige Geschäftsgründungen von Leuten ohne Sachkenntnis und hinreichendes Kapitel würden in Zukunft unmöglich sein. - Dr. Eugen Roth. m,mm m ßmm Ablehnung eines jädifchen Richters Der „Freiheitskampf", Dresden, berichtet: Ein Nationalsozialist, schon seit langem entschiedener Antisemit, hatte einen jüdischen Geschäftsmann bcrechtigtcrwcisc scharf angegriffen und ihm vorgeworfen, er wolle sich mit Hilfe eines jüdischen, nicht einwandfreien Zeugen auf typisch jüdische Art um seine Zahlungsverpflichtung drücken. In dem betreffenden Zivilprozeß, wo ein jüdischer Richter mitwirkte, kam auch zur Sprache, daß der angegriffene jüdische Geschäftsmann den Nationalsozialisten «ecen Beleidigung verklagt hatte. Der Nationolsozialist beantragte, den amtierenden jüdischen Richter auf Grund dieses Sachverhaltes wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Absatz 2 ZPO. abzulehnen, da er berechtigtes Mißtrauen gegen dessen Unparteilichkeit haben müsse. Das Kainmcrgcricht zu Berlin hat diesen Standpunkt gebilligt und die Ablehnung des jüdischen Richters aus folgenden Gründen als berechtigt anerkannt: Es ist zu verstehen, wenn der klagende- Nationalsozialist im Hinblick auf den geschilderten Sachverhalt behauptet, er könne sich nicht denken, daß der abgelehnte Richter, der ebenso wie der beklagte jüdische Geschäftsmann Jude und 'infolge der neuen Rcamlcugesctzgcbung an dos Landgericht versetzt worden ist, so lange im Gleichgewicht geblieben sei und ihm als Nationalsozialisten gegenüber dieselbe Stellung einnähme wie gegenüber dem Beklagten, seinem jüdischen Rassegenossen. Im übrigen ist auch im Dienstwege festgestellt worden, daß sich der abgelehnte Richter durch die entschiedene Ablehnung des Judentums seitens des klagenden Nationalsozialisten schwer getroffen und verletzt gefühlt hat. Ist das ober der Fall, so sind die Bedenken des Nationalsozialisten. gegen die Unparteilichkeit des jüdischen Richters, selbst wenn dieser den besten Willen haben sollte, volle Sachlichkeit zu wahren, doch gerechtfertigt. (KG. 26 ZS. 26 W. 13/34.) Die Überleitung der Rechtspflege auf das Reich Nachdem durch dos Gesetz vom 30. Januar 1934 die Justizriohcit auf das Reich übergegangen war, bildete die im Auftrage des Reiches durch die Länder ausgeführte Verwaltung der Justiz lediglich einen Obergangszustand.- Zunächst erfolgte die Beauftragung des Hcit'hsmiiiisters der Justiz mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Preußischen Justizministers und die entsprechende organisatorische Vereinigung der Justizministerien des Ilcichcs und -Preußens. Einen weiteren Schritt auf, dem Wege der Vereinheitlichung der Justiz bedeutet dos oben erwähnte zweite Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 5. Dezember 1934 (RGBl. I 34, 1214). > Durch dieses Gesetz übernimmt das Reich nun auch in den außerpreußischen händern die unmittelbare Leitung der Justizverwaltung. Die Zuständigkeiten der obersten Landesjustizbehörden gehen — unter Fortfall der Landcsjustizministcricn — auf den Reichsminister der Justiz über. Der Rcichsministcr der Justiz, der nach dem Gesetz die Rechtspflege der Länder selbst leitet, kann zum Zwecke der überleitenden Fortführungen der Geschäfte für ' einzelne oder mehrere Länder oder Landesteile Beauftragte bestellen, die die Bezeichnung „Beauftragte des Rcichsniirustcrs der Justiz" führen; ihre Dienststelle heißt „Reichsmmistcrium-Ahtcilung (Land)". Weiter regelt das Gesetz, das am 1. Januar 1935 in Kraft tritt, verschiedene Vcrwaltungs-, Beamten- und Haushaltsfragen. Der Eingang des Gesetzes, der von der Einheit der staatlichen ■ Justiz im Reiche und von der notwendigen einheitlichen Verwaltung durch das Reich spricht, deutet klar darauf hin, daß die durch das vorliegende Gesetz geschaffenen Verhältnisse nur ein Cbergongsstadium bilden, zu dem Ziele der vollständigen Vereinigung der Landesjustizverwaltungen mit der Reichsjustizverwaltung. Kündigungsfchuts erweitert Die Reichsregicrung hat unter dem 30. November 1934 (RGBl. I 34, 1193) ein Gesetz zur Erweiterung des Kündigungsschutzes erlassen, durch das lediglich der § 58 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit abgeändert wird. Dabei handelt es sich im. folgendes: Nach § 57 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit muß das Arbeitsgericht, wenn es auf Widerruf einer Kündi-rung erkennt, eine Entschädigung für den Fall festsetzen, daß der Unternehmer den Widerruf ablehnt. Während nun noch § 58 alter Fassung der Höchstbetrag einer'solchen Entschädigung auf 4/12 des Jahrcsarbcitsverdicnstes festgesetzt ist, kann das Gericht nach dem durch das Gesetz vom 30. November 1934 abgeänderten Wortlaut des erwähnten § 58 in Zukunft eine Entschädigung bis zu 6/12 des letzten Jahrcsarbeitsverdienstes zusprechen. Dabei ist sowohl auf die wirtschaftliche Lage des Gekündigten als auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes angemessene Rücksicht zu nehmen. Ist die Kündigung, so bestimmt das Gesetz weiter, offensichtlich willkürlich oder aus nichtigen Gründen unter . Mißbrauch der Machtstellung im Uctriebc erfolgt, so kann dos. Gericht sogar eine Entschädigung bis zur vollen Höhe des letzten Jahrcsarbeitsverdienstes festsetzen. Lr^ Nichtarifclier Armenanwalt für arifche Partei Der von uns am 14. November 1934 veröffentlichten Entscheidung des, Oberlandcsgerichts Naumburg a. S. ist nunmehr ein ' Beschluß des Oberlandcsgerichts Hamm im gleichen Sinn' gefolgt. Auch hier wird die Frage, ob die Tatsache, daß der gewählte Anwalt Nichtarier ist, ausreicht, den Beiordnungswunsch der armen Partei unberücksichtigt zu lassen, verneint und dazu ausgeführt, daß „die Staatsregicrung ebenso wie bei den nichtarischen Bc-.. amtcii auch bei den nichtarischen Anwälten die Frage einer genauen Prüfung unterworfen hat,' ob sie das Vertrauen verdienen, weiter als Diener des Rechts tätig zu sein. Wenn die Staatsregicrung diese Frage bejaht hat, so kann es nicht Aufgabe einer einzelnen Behörde sein, diese Entscheidung .dadurch in Zweifel zu ziehen, daß sie einer Partei, die ' dem nichtarischeu, Auwalt ihr \ ertrauen schenkt, es praktisch unmöglich macht, sich des Beistandes dieses Anwalts zu bedienen". Maßgehend ist deshalb lediglich der in der Allgemeinen Verfügung vom 22. Februar 1934 (Deutsche Justiz, Seite 273) aufgestellte Grundsatz, daß der armen Partei der Anwalt ihres Vertrauens beizuordnen und deshalb in erster Linie ihr Wunsch zu berücksichtigen ist, falls keine sonstigen Bedenken seiner Erfüllung entgegenstehen. (Eingesandt von R. A. Israel in Wuppertal.) ®brwgbt e>eg ^sebos . Gegen d,„jüdifchen Geißm derMedizin Eine Rede des Gauleiters Streicher und die Entfchliefiung von Fürth 9? Die Halbmonatsschrift „Deutsche Volksgcsundhcit aus Blut und Boden", die in Nürnberg erscheint, wird jetzt von dem Gauleiter Julius S t r c i c Ii c r herausgegeben. In einem Leitartikel schreibt er, daß er in die Front derjenigen eingetreten sei, die für eine naturgemäße Hcilwcisc kämpfen. Die Verkörperung des Unnatürlichen sei der Jude. Jüdischer Geist habe sich auch in der Medizin festgesetzt und die Rückkehr zu natürlichem Denken verhindert. „Jene deutschen Menschen", schreibt der Gauleiter, ..werden den Sieg davontragen über den jüdischen Geist in der Heilkunde unserer Zeit, die sich nicht beirren lassen im Glaubcnj' daß Gott mit denen ist und immer sein wird, die ihn dort suchen, wo er immer sich „eindeutig offenbarte: in der Gesetzmäßigkeit der Natur." . In derselben Richtung bewegten sich die Ausführun"cn. die Gauleiter Streicher auf einer V c r s a m m 1 u h g v o n 5 0 0 deutsch stamm igen Ärzten in Kurth gemocht hat. wo er nach .einem Vortrag des Professors Luxcnhurgcr über die Ausmerzung des jüdisch-materiellen Denkens im Xrztcsland sprach. In derselben Versammlung wurde auch eine Entschließung gefaßt, in der scharfe gesetzgeberische Maßnahmen gegen alle Juden gefordert werden, die sich an deutschen Frauen und Mädchen vergehen und damit das rassische Erbgut des deutschen Volkes schädigten. Die Entschließung, die dem Rcichsinnenministcr Dr. Frick telegrafisch übermittelt wurde, hat folgenden Wortlaut: Auf Veranlassung der deutschstämmigen Ärzteschaft der ehemals roten Judenhoehburg Fürth haben sich die deutschen Ärzte von Mittclfrauken in ehrender Anwesenheit ihres Gauleiters Julius Streicher, ihres SA-Gruppenführers von Obernitz sowio des Stellvertreters des Wehrkreiskouiraamieurs und der Führer sämtlicher Parteigliedorungen. Staats- und Gemeindel-chürden des Gaues auläßlich eines Vortrages von Prof. Dr. Luxenhutger über ..Rassehygienischc und erbbiologische Tagesfragen" zu einer 1. luachtvollen Kundgebung zusammengefunden. Als natürliche Folge ihrer weltanschaulichen Schulung durch den Gauleiter .lul. Streicher einerseits und der rassenpolitischen Ausführungen mit den entsprechenden Sehlußergebnissen des heutigen Abcods anderer. seit* gestatten sich die «hier Versammelten an Sie die Ilitte zu richten, baldigst dem schon in Kraft befindliches Arier- und Ertocsundueitsgesetz den selbstverständlichen, natur- und volksnotwendigen AlMchlußparagraphen folgen zu lassen, , des Inhaltes, - daß jede versuchte körperliche Ge- -meinscliaft .zwischen, deutscher Frau und Judenstärnmiing genau so wie die vollzogene mit schwerster Strafe geahndet wird, bei der deutschen Frau mit der Aberkennung der deutschen Staatszugehörigkeit, Verbringüng in ein Arbeitslager und bei vollzogener körperlicher Gemeinschaft mit einem Judenslämmling mit Unfruchtbarmachung; beim Judeustämmling mit ebeufalls sofortiger Aberkennung der deutschen Staatszugehörig, keit, mit Beschlagnahme seinem gesamten Vermögens, mit mindestens fünf- Jahren Zuchthaus1 und nachheriger sofortiger Ausweisung aus Deutschland als unerwünschter Fremdrassiger. Deutschland muß leben. Und Deutschland kann nur leben, wenn sein Volk am Leben bleibt. Und das deutsche Volk bleibt nur am Leben, wenn es ab sofort seelisch und körperlich rassisch rein erhalten wird. Und seelisch-köipcrlich rassisch rein kann das deutsche Volk nnr werden. wenn ab sofort durch' vorerwähnte Maßnahmen und Strafandrohungen praktisch jede weitere jüdisch-rassische Vergiftung und Verseuchung des deutschen Blutes verhindert wird. '■ Wer deutsches Blut vergiftet oder vergiften läßt, vergiftet oder läßt damit das deutsche Volk vereinen. Und wer das deutsche Volk vergiftet, begeht Landesverrat. Und Verräter ihres eigenen Landes gehören mit. Schimpf und Schande aus der Volksgemeinschaft bezw. aus dem Staats- . verband ausgetilgt. I. A.: Dr. Dr. A. Streck, SA-San.-Brigadeführer. # Ohne auf Einzelheiten dieser Forderungen einzugehen, die die irunkischc Tageszeitung .,Einc mutige Entschlicßunü" nennt, ist es wohl gestattet, darauf hinzuweisen, daß diese Entschließung eine Entehrung bedeutet, die im Gegensatz zu amtlichen Erklärungen Ur. tricks steht, wonach die deutsche Rasscnsesctzgebung auf keine Diffamierung anderer Rassen hinauslaufe.

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