Mannheim
Compact Memory

Jüdische allgemeine Zeitung · 1934-11-28 · 91 (28.11.1934) · page 8

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
14 (1934)
Issue
91 (28.11.1934)
Date
1934-11-28
Page
– (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/4109741-4109754-2613599--052-2617097
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

\ mi&m m MMm> Erziehungsrecht in Mifchehen Eine Entfcheidung des Dayrifchen Olierflcn LandetgcrichU München. Eine für arisch-nichtarische Mischehen wichtige Entscheidung hat, wie die Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern in Nr. 22 mitteilt, «las bayrische Oberste Landesgericht getroffen. Ein Witwer, der aus seiner ersten Ehe eine minderjährige Tochter besitzt, heiratete .im Juni vorigen Jahres eine Jüdin, die aber zur ' protestantischen . Kirche übergetreten war. Das städtische J u - c Ii d a ni l N. beantragte beim Vormundschaftsgericht, dem Vater -5as Sorgcrccht für seine Tochter zu entziehen; er habe durch »eine Verheiratung mit einer niclilarisihcn Frau gegen seine Pflicht verstoßen, seinem deutschen Kinde die Erziehung durch eine deutsche Mutter angcdcilicn zu lassen. Durch seine Heirat — so wurde gesagt — habe er sich offenkundig gegen die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates gestellt. Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen das Jugendamt mit seinem Antrag ab, und dieses beschwerte sich nun beim Obersten Landcspericht. Es begründete seinen Antrag, dem Vater das Sorgerecht für .seine Tochter, zum mindesten aber die Bcfugnii der Aufcnthaltsbcstimmung zu entziehen, damit, daß die Vorderrichter nur den äußeren, nicht den inneren Tatbestand des § 166G BGB berücksichtigt hätten. Die seelische Lage des nunmehr -zur Familicngcmcinscnaft mit einer Jüdin gezwungenen Kindes, dem die deutsche Erziehung in einem deutschen Hause voicnthallen bleibe, sei außer Acht gelassen worden; der dauernde' und zwangsläufige Einfluß der jüdischen Stiefmutter müsse zur seelischen Verkümmerung des Kinders führen. Wer beim heutigen -Gemeingut an Wissen über die Judenfrage eine Jüdin heirate, handle unsittlich und gefährde hierdurch seelisch seine erstchelichen arischen Kinder. Das Oberste Landesgericht erklärte demgegenüber die Beschwerde des Jugendamtes für unbegründet. Allerding: verstoße die Verheiratung eines Ariers mit einer Nichtarierin gegen den staatlich als maßgebend anerkannten Grundsatz der rassemäßigen Reinhaltung des Blutes; die aus einer solchen Ehe entspringenden Kinder bildeten nach der herrschenden Anschauung als nicht reinrassig, als Mischlinge, keinen cr- ■ wünschten Bevölkerungszuwachs. Von diesem Gesichtspunkte aus betrachte der nationalsozialistische deutsche Staat die Eheschließung eines arischen Volksgenossen mit einer Nichtarierin, wenn er sie auch nicht verbiete, immerhin als Verletzung einer vaterländischen Pflicht, als sittenwidrig. Dagegen werde die Bcinhcit des Blutes der vorhandenen arischen Kinder durch die Heirat nicht gefährdet- Zwar werde die Talsache des Eintrittes einer Nichtarierin in den Verband der arischen Familie von den Angehörigen häufig als un- . angenehm oder selbst als verletzend empfunden werden-, bic werde auf die Beziehungen innerhalb der Familie oft nicht günstig einwirken. Aber die Frage, .inwieweit sich die Nichtarierin in den arischen Familtenvcrhand einzufügen und ihren Pflichten gegenüber den Angehörigen ihres arischen Ehemannes, vor allem gegenüber Heiner. cntehelichen Kindern nachzukommen verstehe, werde fagUDtsachlich -von ihrer Persönlichkeit abhängen. Ein allgemeiner Slti, wonach bei einer tüchtari&chcn Stiefmutter eine * Erziehung der arischen Kinder ihre» arischen Gatten zu anständigen Menschen und guten Volksgenossen unmöglich sei, lasse s i c h u i e h t a u f s t e 11 c n. Man werde sich von Fall zu Fall cin^ Urteil bilden müssen. Im gegebenen Falle hätten die Vordergerichte ou^ ihren Ermittlungen den Eindruck gewonnen, daß die Pcrmönliehkeit der Stiefmutter, auch wenn sie Nichtarierin sei, keinen hinreichenden Anlaß zu der Befürchtung gebe, sie werde das geistige oder leibliche Wohl der zwölfjährigen Tochter gefährden, wenn die Vordergerichte zu der Anschauung gelangt - seien, daß die Stiefmutter das von ihr vorzüglich gepflegte und mit Liebe an ihr hängende Kind nicht in einem undeutschen Sinne beeinflussen, und daß der Vater, der sich im Kriege als besonders ^tapferer Soldat bewährt habe, zusammen mit der Schule das vaterländischc Empfinden in der Seele des Kindes ungemindert zu ' erhalten wissen werde, so handle es sich hier um Erwägungen, die auf dem Gebiete des einer Nachprüfung durch das Itcvisionsgcricht. entzogenen richterlichen Ermessens lägen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Stadtgemeinde N. auferlegt. Die Auswirkungen des Gesetzes über die Zulaffung zur Anwaltfchaft In der „Juristischen Wochenschrift1*' findet sich eine interessante Aufstellung über die Auswirkung des „Gesetzes über die Zulassung zur Rcchtsanwaltschaft" vom 7. April 1933. Die Aufstellung umfaßt den Zeitraum vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes bis zum Ende des Jahres 1933 und zeigt anschaulich die Verschiedenheiten - in den Bezirken der einzelnen Anwaltskommern. Am 1. April 1933 betrug die Zahl der'Anwälte im Deutschen Reich 19501). Bis zum Ende des Jahres wurden 1494 Zulassungen zurückgenommen, 774 Abgänge ergaben 1 sich durch freiwillige Aufgabe . des Berufes, durch Tod usw.. während die Neuzulassungen 794 betrugen. Am Ende des Jahres 4933 war somit ein Bestand von 18053 Rechtsanwälten in Deutschland zu verzeichnen. 2900 Rechtsanwälte waren Nichtaricr. Der Anteil der Niehtaricr war Ende 1933 je nach dem Kammerbezirk verschieden, im Durchschnitt betrug, er etwas mehr als 10 v. IL, doch ergeben sich in einigen Bezirken,mehr oder weniger starke Abwcic.iungcn._So sind in Berlin Ende 1933 von 2849 Rechtsanwälten 1178 (also, mehr als 40 v. H.) Nichtarier gewesen, in Breslau betrug ihr Anteil 25 v. H., in Frankfurt (Main) rund 33 v. IL, in Nürnberg und K a r 1 s r u he fast 20 v.. H. In . allen anderen Anwaltskammcrbezirken ist der Anteil der Niehtaricr geringer, am geringsten wohl in Rostock mit 5 von 228 Anwälten insgesamt Auffallend niedrig ist der Anteil der Niehtaricr auch im Bezirk Dresden, wo von 1725 Anwälten Ende 1933 nur 76 Niehtaricr waren. Auch die Zahl der Zulassungsrücknahmen hat in den einzelnen Bezirken vcrsclricdcn grolle Ausmaße angenommen. An der Spitze stehen Berlin und Frankfurt a. M. mit 570 bzw. 111 Rücknahmen; das sind sowohl absolut als ouch relativ die höchstens Ziffern. Rostock hat die geringste Veränderung aufzuweisen: nur bei 2 von 237 Anwälten mußte die Zulassung zurückgenommen werden. Beim Reichsgericht in Leipzig ergab sich' keine Veränderung durch Rücknahme der Zulassung, bemerkt sei nur, daß sielt am Stichtag unter dcnJJ4 Mitgliedern der Anwaltskammer 2 Niehtaricr befanden. - ' * - Durch die Ergänzungsverordnung zum Gesetz über Steuerfreiheit für Erat txbe»ha Hungen vom 8. November 1934 (RGBl. I" - 34, 1106) ist die Geltungsdauer des Gesetzes Über Steuerfreiheit insoweit verlängert worden, als die Lieferung des Ersatzgegenstandes bis zum 31. März 1935 erfolgt sein muß. Auftragserteilung hierzu jedoch schon vor dem 1. Januar 1935. Eine hierzu in der „Deutschen Steuer-Zeitung" erschienene Erklärung des Staatssekretärs Reinhardt weist darauf hin, daß die Richtlinien für die Veranlagung für 1933 — (Anzahlungen auf Lieferungen im Jahre 1934 sind so zu behandeln, als ob die Lieferung bereits im Jahre 1933 erfolgt wäre, vorausgesetzt, duß die Lieferung mit Sicherheit spätestens bis 31. Dezember 1934 erwartet werden konnte) — sinngemäß auch für die Veranlagung für 1934 Anwendung finden würden. ■ Demgemäß werde folgendes zu gelten hoben: 1. Die Aufwendungen für alle Ersatzgcgcnständc, die bis zum »Schluß des Wirtschaftsjahres 1934 geliefert worden sind, könntn vom Gewinn des Wirtschaftsjahres 1934 voll abgesetzt werden. Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes über Steuerfreiheit für Ersatzgegenstände ist nicht auch, daß bis zum I Schluß des Wirtschaftsjahres 1934 die Zahlung bereits erfolgt ist; 2. Die Aufwendungen für alle Ersatzgegenstände, die erst noch Schluß des Wirtschaftsjahrs 1934, aber noch rechtzeitig vor dem 1. April 1935 geliefert werden, können vom Gewinn des Wirtschaftsjahrs 1934 nur insoweit abgesetzt werden, als die "Zahlung bereits erfolgt ist. Der Teil der Zahlung, der erst nach Schluß des Wirtschoftsjahrs 1934 geleistet wird, kann erst vom Gewinn des Wirtschaftsjahrs 1935 abgesetzt werden. Voraussetzung ist selbstverständlich, daß der Auftrag vor dem 1. Januar 1935 erteilt wird. Die Gegenstände, deren Beschaffung Steuerfreiheit bedingt, sind nach dem Gesetz: „Maschinen, Geräte und ähnliche Gegenstände des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals". Staatssekretär Reinhardt betont, daß bei der Auslegung des Begriffs „Ereatzbeschaffungen" nicht kleinlich verfahren werden soll und weist auf die zwischen den Anlagcgegcnständen und den ab „Ersatzgegenstande" nicht in Betracht kommenden Gebäuden und baulichen Anlagen zu ziehende Grenze hin. Da mit einer weiteren Verlängerung der Frist für die Ersatzbeschaffungen nicht zu rechnen sei, könne den Steuerpflichtigen nur empfohlen werden, ihr Augenmerk auf die Ersatz- Beschaffung von langlebigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und darüber hinaus auf die Bedarfsdeckung von Wirtschaftsgütern jeglicher Nutzungsdauer besorgt zu sein. Eine Liste des Hcichsfinanzmuiistefiums der als kurzlebig geltenden Gegenstände wird demnächst erwartet. - Steuerbewerlung ' von Grundstücken. Unbebaute Grundstücke sind nach § 53 des Reichsbewertungsgesetzes (RBewG.) mit dem gemeine n Wert zu bewerten. Dieser wird nach § 10 des Rciclisbewertungsgesetzes durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung aller Umstände, die den Preis beeinflussen, bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Nicht zu berücksichtigen sind lediglich ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, wie z.. B. auch Verfügungsbeschränkungen, "die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Bezüglich der Bewertung der bebauten und der im Bau befindlichen Grundstücke ist nach § 52 des Rciclisbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 als Mindestwert derjenige Betrag anzusetzen, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Uber diesen vom Gesetz selbst bestimmten Mindestwert hinaus hat der Reichsfinanzminister, wie gemeldet wird, die ihm nach § 52 RbewG. vorbehaltene Verordnung über die Bewertung bebauter Grundstück« erlassen Hiernach sind. Mictwphn-Grundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke mit einem Vielfachen. der Jahresrohmietc zu bewerten, alle übrigen bebauten Grundstücke dagegen, d. h. Geschäft sgrundstückc, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert.""Die Verordnung, die auch Bestimmungen darüber enthält, wie die Bewertung im Einzelnen nach der Johrcsrohmiete vorzunehmen ist, weist auf die Möglichkeiten einer Ermäßigung oder Erhöhung der Bewertung hin. Für die Einheitsbewertung werden wohl von den Landes finanzämtern entsprechende Vorschriften erlassen werden. BLLm DK) E)EG \^E^FSGCi^FIF Gefchaftsreifen ins Ausland Für Geschäftsreisen ins Ausland ist die Mitnahme von 50 RM im Monat auch nach den neuen Dc\"isenbestimmungen möglich, wenn eine sog. D r inglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Zur Ausstellung dieser Bescheinigung waren bisher nur die Ortspolizeibchörden befugt. Nach einer neuen Bekanntmachung können diese Dringlichkeitsbescheinigungen für Geschäftsreisen von Kaufleutcn ins Ausland auch von den Handelskammern für die Mitglieder ausgestellt werden. Diese Bestimmung ist als Erleichterung für den Geschäftsverkehr mit dem Ausland gedacht. r- Pflichtorganifation für Automatenaufßeller Wie das Rcichswirtschaftsministcrium mitteilt, werden die Aufstellcr von Automaten im Rahmen der Hauptgruppe Handel zu einer Pflichtorganisation zusammengefaßt. Alle Personen und. Firmen, die Waren-, Leistungs- oder Spielautomaten vertreiben, aufstellen oder aufstellen, lassen, werden von dem Organisationazwong betroffen. Gewisse Auanahmen gelten für Automaten, die im räumlichen Zusammenhang mit Verkaufsräumen aufgestellt' werden. Es wird aber allen, die Automaten aufstellen, empfohlen, sich bei der Fachgruppe Automaten-Auf Stellge werbe, Berlin W 35, Tiergartenstr. 12/13, in der Zeit bis zum 15. Dezember 1934 anzumelden. Zentralifierung der Preisüberwachung —. keine Einseiaktionen mehr! Der Rcichskommissar für Preisüberwachung hat unter Aufhebung aller bisherigen Bestimmungen angeordnet, daß Preise, Preisspannen oder Zuschläge aller Art in Zukunft nur durch den Reichskommissar festgesetzt werden dürfen. Allen anderen Stellen wird jegliche Preisfestsetzung verboten. Die örtliche Preisüberwachung wird in Preußen durch die Regierungspräsidenten, in Berlin vom Polizeipräsidenten ausgeübt, in den anderen Ländern von den obersten Laudesbehörden. Mit den Gau- und Krcislcitern der NSDAP ist bei der Preisüberwachung Fühlung zu halten. Wichtig ist die Anordnung, daß die zuständigen Stellen dafür Sorge tragen sollen, daß künftig irgendwelche Einzelaktionen auf dem Gebiet der Preisfestsetzung nicht mehr stattfinden sollen. Für einzelne Produkte sind Höchstpreise festgesetzt worden. Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Vorschriften werden mit Ordnungsstrafen bis zu 1000 RM für jeden Fall der Zuwiderhandlung belegt, Wegfall der Steuerzinfen Nach dem Steucranpassungsgesetz wird vom 1. Januar 1935 ab das Reich bei Reichssteuern weder Verzugszinsen noch Auf Schubzinsen erheben, bei Einkommensteuer, Körpcrschaftsstcuer, Vermögenssteuer und Umsatzsteuer auch keine Stundungszinsen. Bei anderen Steuern, zum Beispiel Realstcucrn, Grundcrwerbsslcuer, Erbschaftssteuer und Kapitalvcrkchrssteucr, werden Stundungszinsen erhoben, wenn nicht das Finanzamt im einzelnen Falle zinslose Stundung gewährt. Die Höhe der Stundungszinsen bestimmt das Finanzamt unter Berücksichtigung der jeweiligen Loge dea einzelnen Falles. Dos Reich zahlt keine Stcucrzinscn, weder bei Erstattung noch bei Vergütung noch bei Hinterlegung baren Geldes. Bisher nahm das Reich folgende Stcucrzinscn, Verzugszinsen in Höhe von 12o/o, Stundungszinsen und Auf Schubzinsen 5<yo jährlich. Die Neuregelung bringt also eine wesentliche Erleichterung für diejenigen, die mit den Steuern in Rückstand kommen. . _^ j^i^J Die Devifen für Ausbildungszicecke Die Rcichsstcllc für Devisenbewirtschaftung gibt bekannt, daß von jetzt an Devisengenehmigungen für Studien - und Schulaufcnthalt im Ausland grundsätzlich nicht mehr «rtcilt werden. Eine Ausnahme besteht für die Schweiz, mit der besondere Abmachungen getroffen sind. Für Dan zig, Österreich und den Studentenaustausch sind Vereinbarungen getroffen worden die eine Aufrcchtcrhaitung der Verbindungen in bescheidenem Rahmen ermöglichen. Diese neue, schwcnrieccndc Bestimmung wird es vielen Eltern unmöglich machen, ihre Kinder im Auslände höhere Schulen, Internate und Universitäten besuchen zu lassen. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Ertrag aus ausländischen Wertpapieren teilweise für den Unterhalt deutscher Studierender im Auslände verwandt werden. Die bereits erteilten Genehmigungen bleiben vorläufig in Kraft, eine Erneuerung wird jedoch nicht erfolgen. . Anzeigepflicht für Devifen läuft ab Im Hinblick auf den 31. Dezember 1934, den Tag, an dem nach dem' Volksverratsgesetz die Anzeigepflicht für Devisen und im Ausland befindliche Vermögenswerte endgültig abläuft, haben die Behörden . eine öffentliche Aufforderung erlassen. Danach müssen bis zum 31. Dezember alle Devisen oder im Ausland befindliche Vermögenswerte, die der Betreffende am 1. Juli 193 3 in Besitz hotte, dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Wer im Zweifel ist, ob seine Devisenangelegcnheiten in Ordnung sind, soll sich ebenfalls an das Finanzamt wenden. Nach diesem Tennin treten für alle, die sich nicht Steuer- und devisenehrlich im Sinne-des Volksverratsgesetzes gemacht hoben, schwere Freiheitsstrafen ein. 9JDie Säuberung" Unter dieser Uberschrift* befaßt sich die „Deutsche Zeitung" vom 21. November in einem Leitartikel des Wirtschaftsteils mit der Rolle der Juden in der deutschen Wirtschaft und der Macht Übernahme des Nationalsozialismus. Sie wendet sich gegen den angeblich noch immer großen Einfluß des jüdischen G'e i s t e s und der jüdischen Menschen im deutschen Wirtschaftsleben und stellt fest, daß die Säuberung der deutschen Wirtschaft von den Juden noch lange nicht im notwendigen Umfange durchgeführt sei. Im einzelnen kommt das Blatt darauf zu sprechen, daß „große und gute deutsche Firmen im Ausland noch -weitgehend Juden als Vertreter führen. Gewiß mag es nicht immer leicht sein, im Hinblick auf unseren schweren Exportkampf hier Auswechselungen vorzunehmen, aber bei gutem Willen und bei hinreichender Geschicklichkeit wird dies gelingen; denn es geht nicht an, daß die Wirtschaft des Dritten Reiches von Personen der Rasse vertreten wird, "die uns ß. z. in die Katastrophe" hineingetrieben hat". Der Aufsatz kommt weiter auf die Stellung der Juden im Inlande zu sprechen, wo das Problem der Strohmänner und Hinte r xd ü n n e r eine große Rolle spiele. Das Problem der Säuberung der deutschen Wirtschaft habe zwei Seiten, heißt es weiter. Einmal sei die restlose Ausschaltung von Juden in leitenden Positionen erforderlich. Auf der anderen Seite gehe es um die Ausschaltung des jüdischen Geistes in der -deutschen Wirtschaft, von dem bekanntlich sehr weite Kreise Dcutschblütiger seit Jahrhunderten infiziert worden seien. Dies sei der Kampf gegen die liberalistischc Wirtschaftstheorie und gegen das liberaustische Wirtschaftssystem, die ihre Wurzeln im jüdischen Geist haben. An der Wirtschaftsgeschichte Deutschlands könne man den Kampf der beiden Wirtschaftsauffassungen, der zugleich ein Kampf zweier Rassen um die Führung der Wirtschaft in Deutschland darstellt, verfolgen. ■Die Plakette des Einzelhandels Die auch von uns gebrachte Bekanntmachung über die .Meldepflicht für den Einzelhandel hat nach einer Mitteilung der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel nicht die Folge, daß jede sich meldende Firma durch die Meldung die Mitgliedschaft der Wirtschaftsgruppe erwirbt. Es wird vielmehr darauf hingewiesen, ■ daß auch die Plakette, die den sich Meldenden als Ausweis und Bestätigung der Meldepflicht übergeben -wird und am Geschäftslokal befestigt werden kann, nicht besagt, daß das betreffende Geschäft als Mitglied der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel aufgenommen worden ist. Der Goldwert des Dollars bei Lebensverficherungen Nach der Inflation haben viele deutsche Versicherungsnehmer ihre Versicherung auf Dollarbasis abgeschlossen, weil sie glaubten, auf diese Weise vor einer Entwertung ihrer Versicherung sicher zu sein. Das Kölner Öbcrlandcsgericht hatte sich nun mit dem Streitfall zu beschäftigen, ob der Versichertc am Fälligkeilstage der Versicherung den Betrag auf Goldmarkbasis oder nur in der Höhe des jetzigen Kurses des Dollars beanspruchen kann. Das Gericht hat in seiner grundsätzlichen und bedeutungsvollen Entscheidung sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Versicherungsnehmer am Fälligkeitstage nur einen dem Dollarkurs dieses Tages entsprechenden Reichsmarkbetrag verlangen kann. Zur Begründung wird angeführt, daß der Umstand, daß die Goldmark in Beziehung zum Dollar gesetzt wurde, noch nicht den Schluß rechtfertigt,, daß man sich auf den damaligen Wert des Dollars habe festlegen wollen. Wenn es sich nicht um eine Dollar-, sondern um eine Goldwertversicherung gehandelt habe, so hätte dieä ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dr. "Eugen Roth. 36 Einbürgerungen widerrufen . Trier. Auf Grund des Gesetzes über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und Widerruf der Einbürgerung, haben die Behörden des Bezirks Trier in rund 500 Fällen die Staatsangehörigkeit der seit November 1918 eingebür-* gerten Personen überprüft. Gegenüber 36 Personen wurde' der Widerruf der Einbürgerung ausgesprochen. „Es handelt sich", fügt die „Westfälische Landeszeitung , Dortmund, diesem Bericht hinzu, „bei ihnen um Osrjudcn, notorische Staatsfeinde wie Kommunisten und Separatisten."

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.