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Jüdische allgemeine Zeitung · 1934-11-21 · 90 (21.11.1934) · page 7

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Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
14 (1934)
Issue
90 (21.11.1934)
Date
1934-11-21
Page
– (sequence 7)
Language
German
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isoem mMMm Schuldner/chutz / Die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse machen es V ielen uiimü"lieh; ihre Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen. Wen» -dann "tler Gläubiger niclil warten will «der kann, wendet er sich Ati ilns Gericht. Aber der Richter darf nur entscheiden, oh der Schuldner rechtlich zur Zahlung verpflichtet ist. Ob ein Schuldner auch trotz bellen Willens zur Zahlung in der Lage ist, das geht de»* Richter nichts an; das Savhr der Zwangsvollstreckung. In der Zivilprozeßordnung ist zwar geregelt, welche Sachen der Pfändung nicht unterworfen sind; darf, genügt aber in der heutigen Zeit nicht, um dem Schuldner seine Existenz zu erhalten. Deshalb hat der Gcsclzgebei schon mehrfach dem Schuldner zu helfen gesucht. Der Gedanke eines allgemeinen V o 11 s t r e r k u n g s in n r a - .1« Hu in» ist Jiiit Hecht stets abgelehnt worden,-weil man sieh 'der .Gefahren bewußt war, die ein derartiger Eingriff in das Wirtschaftsleben zur Folge haben mußte. Mau begnügte sich deshalb mit individuellen Schutzmannidimeii. Durch Verordnung vom '26. Mai 1933 war zum ersten -Mal die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des b e w e g 1 i r heu V e r m ö g r n s beschrankt worden- Der Schuldner hatte' die Möglichkeit, durch das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aufheben zu lassen, wenn er ohne sein Vcr- ' schulden außerstande war, die Verbindlichkeit zu erfüllen und ihm durch den Verlust der gepfändeten Gegenstände ein uuverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Voraussetzung war. daß es »ich entweder um die Pfändung von Sachen handelte, die dem persönlichen Gebrauch /des Schuldners diene» oder zu seinem Hausrat gehören, oder daß Einrirhtungsgegenständc, Gerätschaften oder Vorräte gepfändet waren, die der Erwerbstätigkeit des Schuldners dienen oder zu einem von ihm betriebenen gewerblichen Unternehmen gehören. Dabei sollte indessen auch berücksichtigt werden, ob etwa durch Aufhebung der Vollstreckung die wirtschaftliche Loge des Gläubigers ernstlich gefährdet werden würde. Hielt es das Gericht nach Lage des Falls nicht für angeme-sen; die Zwangsvollstreckung gänzlich aufzuheben, so konnte es auch die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen und dem Schuldner Zahlungsfristen gewähren. Die Verordnung sollte bis zum 31. März J934 Geltung haben, jedoch stellte sich die Notwendigkeit heraus, die" Beschränkungen auch weiterbin nicht nur bestehen zu lassen, sondern noch zu ergänzen. Dies.ist durch das Gesetz vom 24. Oktober 1934 geschehen, nachdem schon durch Gesetz vom 22- Slärz 1934 die Geltungsdauer bis zum 31. Oktober 1934 verlängert worden war. Jetzt ist zunächst der Kreis der in der Zivilprozeßordnung als unpfändbar bezeichneten Sachen erweitert worden. Die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden . Sachen,-insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, dürfen überhaupt nicht mehr gepfändet werden, wenn "der" Scliuldncr ihrer zu einer angemessenen, be- Von Rechtsanwalt Dr. NL'SSUAUM, Berlin scheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Das gleiche gilt für die zur Fortführung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände, wenn der Schuldner ausseiner körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistung seinen Erwerb zieht. Hier braucht der Schuldner also nicht mehr an das Gericht sich zu wenden, wenn der Gerichtsvollzieher die Pfändung vorgenommen hat, sondern der Gerichtsvollzieher darf in .solche Gegenstände gar nicht erst vollstrecken. Handelt es sich dagegen um Gegenstände, die an und für sich der Pfändung unterliegen, so kann der Schuldner zwar nicht mehr die Aufhebung der Zwangsvollstreckung erreichen, aber das Gericht kann — und zwar mehrmals — dem Schuldner Gelegenheit geben, seine Schuld durch freiwillige Lei stungen zu tilgen, und zu diesem Zweck die ' Verwertung der Pfandstücke zeitweilig aussetzen. Nur muß der Schuldner alsbald nach der Pfändung seinen Antrag stellen, damit er nicht in den Verdacht .der Verschleppungsabsicht gerät. Das Gericht kann sogar vor der Entscheidung eine mündliche Verhandlung anordnen, um auf eine gütliche Abwicklung der Verbindlichkeit hinzuwirken. Die Geltungsdauer dieser Vorschriften ist „bis auf weiteres'* bestimmt. Wir haben aber demnächst überhaupt eine Änderung des V o 11 s t r e c k u ngsVerfahrens zu erwarten. In Berlin spielte sich kürzlich der Fall ab, daß ein Hausbesitzer gegen einen Mieter einen Häumungs vergleich vollstreckte, obwohl der Mieter nur mit einer geringfügigen Mietschuld im Rückstände war. Da der Vermieter formell im Rechte sich befand, gab es keine Möglichkeil, den Mieter gegen die Vollstreckung zu schützen. Eine solche, jedem menschlichen Empfinden widersprechende Unbilligkeit, die in der Ausnutzung eines Schuldtitcls liegen kann, will der Gesetzgeber nunmehr in Zukunft unmöglich machen. Während bisher durch die oben erwähnten Vorschriften der Schuldner bei Mobiliorvollstrcckung gegen unbillige Härten gesrhützt war, gab es bei Räumungsklagen nur die aus dem Miete ^Schutzgesetz und den Bestimmungen über Räumungsfristen für den Schuldner sich ergebenden Einwendungen. Jetzt soll das VolIstreckungsgerieht ganz allgemein ermächtigt werden, Zwangsvollstrcckungsmaßnahmcri aufzuheben, zu untersagen oder zeitweilig auszusetzen, wenn das Vorgehen des Gläubigers gegen den Schuldner nach gesundem Volkscmpfinden eine unbillige und ungerechte Härte für den Schuldner bedeutet. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht nur auf Antrag des Schuldners tätig werden wird oder ob sich der Gläubiger, wenn er vollstrecken will, erst an das Gericht wenden muß. damit dieses dann dem Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag erteilt. In jedem Fall kann es nur allseitig hegrüßt werden, wenn durch gesetzliche Maßnahmen Vorfälle der erwähnten Art in Zukunft unmöglich gemacht werden und nicht in anderer Weise das verletzte Volksempfinden einen Ausgleich zu schaffen sucht. arierin verheiratet ist, keine Nachteile. Das den § 1 a in das Rcichsbcamlcngesctz vom 31. März 1873 einfügende Gesetz vom* 30. Juni 1933 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts bestimmt, daß, wer mit einer Person nichlarischcr Abstammung verheiratet ist, künftig nicht mehr als Reichsbeamter berufen werden darf, und ordnet für die Zukunft die Entlassung eines arischen- Beamten an, der mit einer Person nichtarischer Abstammung die Ehe eingeht. Der durch dos Reichsgesetz gegen Mißbrauche bei der Eheschließung usw. vom 23. November 1933 eingefügte § 1325 a BGB, der insbesondere auch die sogenannten Namensehen mit Nichtari e rinne n treffen will, sieht in Absatz 2 vor, daß die nichtige Namensehe durch jahrelanges Zusammenleben der Ehegatten gültig werden kamt. Daraus ergibt sich, daß sich der Gesetzgeber eines Eingriffes in den Bestand bereits vorhandener Mischehen mit Vorbedacht enthalten hat. Die künftige Eingehung, von Mischehen ist nicht verböten. Von einer Anlechtung solcher Mischehen wegen Irrtums kann keine Rede sein, wenn der -arische Teil die jüdische Abstammung des anderen gekannt hat. Man würde also über die Absicht des Gesetzgebers hinaus- ' gehen, wenn man die Anfechtung früher geschlossener Mischehen über die Grenzen .des § 1333 BGB hinaus zulassen wollte. Damit steht im Einklang dos Rundschreiben des Reichsministers des Innern vom 17.. Januar 1934 (MBUV. S. 159 — s. a." Informationsblätter 1934 Nr. 2 S. 14), das darauf aufmerksam macht, daß dir gesetzlichen Schranken, die sich die Reichsregierung bei der Aricrgcsctzgebuug gesteckt hat, genau zu beachten sind, und daß es nicht angängig ist, den Grundsatz des § 3 des Berufsbeamtengesetzes auf Gebiete, auszudehnen, für die er nicht bestimmt ist. Das alles bestätigt die hier vertretene Auffassung,' daß die Gerichte bei der Entscheidung, über die Anfechtung von Mischehen den Boden des § 1333 BGB nicht verlassen dürfen. Die Anfechtung von Mifchehen In einem grundsätzlichen Urteil vom 12. Juli 1934 (IV 94/34 — Deutsche Justiz S. 110 —) hatte das Reichsgericht entschieden, daß ein Ehegatte, der die jüdische Abstammung des anderen bei Abschluß der Ehe gekannt hat, die Ehe regelmäßig hiebt deshalb anfechten kann, weil er die Bedeutung der Hassen Verschiedenheit nicht erkannt habe. Aus den jetzt bekannt gewordenen Urteil s'g rflnden sei bemerkt: Nach § 1333 BGB kann eine Ehe von dem Ehegatten angefochten werden, der sich l»ei der Eheschließung über solche persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn!>ci Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens . der Ehe von der Eingehungder Ehe abgehalten haben würden. Wegen der besonderen Eigentümlichkeiten der verscliiedcncn Hassen erscheint die Zugehörigkeit zu einer Rasseinsbesondere zur jüdischen Rasse, nach der natürlichen Lebensauffassung als wesentlicher Bestandteil der Persönlichkeit eines Menschen und 'damit als persönliche Eigenschaft im Sinne der -tfngegebenen Geselzcsvorsehrift. Unter Eheleuten erhält die Rassenerschicdenhcil b c s o n d c r e Bedeutung dadurch, daß die Rasseeigentümlichkeiten sjch auch auf die Nachkommen vererben können. Hat also ein arischer Ehegatte bei der Eheschließung niclil gewußt, daß der andere der jüdischen Rasse angehört, so hat er sich .in einem Irrtum über eine persönliche Eigenschaft des anderen befunden, die ihn tteim Vorliegen der Mtnstigen Voraussetzungen des § 1333 BGB zur Anfechtung der Ehe berechtig!. So Hegt indessen der Fall liier nicht. Denn der arische Ehegatte hat den anderen Ehegatten in voller Kenntnis seiner Abstammung von jüdischen Eltern geheiratet.. Vom Standpunkt des geltenden Rrehts aus ist die A n f e c h t b a r k e i t von Mischehen in Fällen der vorliegenden Art re « c 1 in ä ß i g z u v v r u e i n e n. _ Völlig auszuschließen ist die Möglichkeit eines Irrtums über eine persönliche Eigenschaft allerdings nicht, auch wenn ein Ehegatte von der bisherigen Zugehörigkeil d<> anderen zum Judentum brieks bei der Wieschließung Kenntnis hatte. Der Fall kann mj liegcii. daß der arische Teil unter »lein Einfluß kirchlicher Lehren vom Rassenunler-chicd ühcrhanpt niehts wußte. Mindern angenommen hat, der andere Teil gehöre lediglich einer a n d e r e n R e I i - gion an, und der Unterschied werde durch einen übertritt des andtreu zum Uiristentum beseitigt. In einem solchen Fall würde sieh der arische Teil in einem Irrtum über eine persönliche Eigenschaft de* anderen insofern befunden haben, als ihm eine "Vorstellung von dieser Eigenschaft überhaupt fehlte. Denkbar wäre auch, daß der arische Teil ZWar etwas \om Bestellen eines Hns.-,euitntci-M-hiedct »ehörl, aber zufolge primitiven Denkens das W esen des Rassruuutcrsclucdcs nur ganz uma'iiüsciid erfaßt hatte, in*- . behendere nichts davon wußte, daß'der jüdische Teil die Ei-ienlün luhkeiten seiner Hasse, seihst wenn sie hei-ihm nicht merkbar m die Erscheinung getreten sein sollten, auf die gemehwhaft- Inhen Nachkommen übertragen könne. Für eine solche Unkenntui- *lirich< aber keinerlei Wahrscheinlichkeit. Es genügt hervor/.uhebri., daß das nationalsozialistische Programm vom 24. Febru.ir 19Ü0 bereits die Verschiedenheit der deutschen und der jüdischen J(a*simit allem Nachdruck betont, und es ist ein von Aufan» a-i besonders hervorgetretener Wesenszm: der national sozialistischen Bewegung, daß sie den Rassenbegriff und die Vorstellum: \on einem Geuci^.'itz der Rassen ins 'Volk getragen bat. Es' tsl Sache des Anfrehlungsklägcrs, alle Vorniissctzunsen des £ 1333 BGB, insbesondere seinen Irrtum über eine persönliche Eigenschaft des anderen Teiles zu heueisen. Kann er also keine bestimmten Tatsachen anführen und beweisen, die den zuvrrlässi«cn Schluß -aut einen Irrtum nach der gedachten Richtung gesotten, so kann seine Anfechtung nicht durchdringen. Zuzugeben ist. «laß die Gerichte bei der Anwendung des Gesetzes dem durch die Ariergcselzgcbun'g staatlich anerkannten Rassenuntorsrhied Rechnung zu tragen haben. Daraus folgt indessen lediglich, daß die Rassenzugehörigkeit. wie oben dargelegt, als .persönliche Eigenschaft im Sinne des § 1333 BGB zu werten ist. Im übrigen kann die Anfechtbarkeit von Mischehen nur im Rahmen dieser Vorschrift zugelassen werden. Die Gerichte sind nicht befugt, den nationalsozialistischen Anschauungen, über diejenigen Grenzen hinaus Geltung zu verschaffen, die die Gesetzgebung des nationalsozialistischen Staates sich selbst gezogen hat. In dieser Hinsicht ist von entscheidender B cd eutung, daß die Gesetzgebung der nationalsozialistischen Regierung in der Jtassuifrage bei weitem nicht alle Forderungen des nationalsozialistischen Programms verwirklicht hat. Nach dem Berufsbeamtengesetz treffen den arischen Beamten, der mit einer Nichtßie Erganzungsverordnung zum Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen vom 8. November 1934 (RGBl. I 34, 1106; enthält folgende wichtige Bestimmungen: „Die Vorschriften des Gesetzes über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen sind bei der Ermittlung des Gewinns, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr 1935 (1934/35) erzielt, für die Einkommensteuer., Körperschaf US teuer und Gewerbesteuer dann anzuwenden, wenn der Aultrag auf Lieferung des Ersatzgegenstandes vor dem 1. Januar 1935 erteilt wird und die Lieferung vor dem 1. April 1935 erfolgt." Höchstpreise für Käute und Felle. Auf Grund der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommisaars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I 31, 141) in Verbindung mit dem Gesetz über Bestellung eines Reichskommissars für Preisüberwachung vom 5. November 1934 (RGBl. I 34, 1085; ist folgende Verordnung ergangen: „§ 1. Die Überwachungsstelle für Lederwirtschaft kann für Versteigerungen von Fellen und Häuten der Nr. 153 des Deutschen Zolltarifs die maßgebenden höchstzulässigen Preise verbindlich feststellen und dabei Preisverschiedenheiten ausgleichen, die sie für unangemessen erachtet. Nach Abs. 2 kann die Überwachungsstelle ferner die für den Verkauf außerhalb der Versteigerungen höchstzulässigen Preise von Fellen und Häuten der Tarifnummer 153 zu den auf Versteigerungen höchstzulässigen Preisen in ein angemessenes Verhältnis bringen. Sie kann hierzu die für den Verkauf außerhalb der Versteigerungen höchstzulässigen Preise festsetzen. Die Leiter der VersteigerungenC haben in den Versteigerungs räumen die höchstzulässigen Preise durch Aushang bekannt zu machen. Anordnungen der Cberwachungsstclle zur Festsetzung jener Preise sind im „Deutschen Reichsanzeiger" zu veröffentlichen. Ferner ist bestimmt, daß bei Verkäufen von Fellen und Häuten der Tarif Nr. 153, von Zwischen- und Fertigerzeugnissen darauä sowie den aus ihnen hergestellten Waren von Personen, die sich in die Verteilung in nichthandclsüblichcr Weise eingeschaltet haben, höchstens der Preis berechnet werden darf, zu dem der Verkäufer eingekauft hat. Unberührt bleiben hiervon die Vorschriften der Verordnung über Preise für ausländische Waren vom 22. September 1934 (RGBL I 34. 843). Verstöße gegen - das Gesetz sind mit Strafe bedroht. m ©dg wumirgeKi^ptr Keine Abwertung der Mark Beichsbankpräaident Dr. Schacht sprach am 15. November in Köln. Aus dem Inhalt seiner Ausführungen ist besonders bemerkenswert die deutliche Erklärung, daß weder heute noch in Zukunft an eine Entwertung der deutschen Währung zu denken sei. Die.Gründe seien ohne weiteres, einleuchtend. Zunächst würde eine Entwertung der Mark unsere in fremder Währung bestehenden Schulden bedeutend erhöhen. Daneben wäre jedoch mit einer Abwertung eine Verteuerung der vom Auslände benötigten Rohstoffe verbunden, so daß ohne weiteres höhere Löhne und. stark anziehende Preise die Folge wären. Es sei das Ziel der Regierung, unter allen l mstfuulcn die reale Kaufkraft der Luhne aufrecht zu erhallen. Die Durchführung der Preisüberwachung Die .Maßnahmen zur Preisüberwachung werden weiter ausgebaut, und die Tätigkeit des Reich skommissars für Preisüberwachung bedient sich dabei nicht eines besonderen Bramtcnappurates, sondern stützt sich auf die Mitarbeit der staatlichen und Parleistelleu. insbesondere der NS H a g b. Von dieser werden an die einzelnen Geschäftsinhaber F r a g e b o g c nverteilt, welche zur Preiskontrolle auch nach den Namen der Lieferfirmen forscheu. Die Fragebogen enthalten, wie die ^Frankfurter Zeitung"" vom 15. d. M. berichtet, auch die Frage: ..Müssen Sic heute noch von jüdischen Lieferanten kaufen, warum u n d w clclie W a r e n?" Zu welchem Zweck diese Frage gestellt wird, ist nicht ersichtlich, da die Maßnahmen zur Preisübet wachung wie alle anderen Wirtschaftsmaßuahmrn grundsätzliche Unterscheidungen zwischen arischen und uichtarisehen Firmen nicht machen. Die Minst getroffenen Anordnungen des Prciskommissars he-- ziehen sich auf die Herstellung neuer Markenartikel, wenden sieh gegen die Einschaltung wirtschaftlich entbehrlicher Zwi>cUcnsiellcn. ohne daß beabsichtigt isl, die volkswirtschaftlich notwendige Funktion des Großhandels einzuschränken. Wesentlich ist vor allem der Grundsatz: Preisabmacliungen find bindend Vonseiten des Rcicliskommissars wird darauf hingewiesen, daß bei Verträgen, die vor einigen Wochen oder Monaten fest abgeschlossen sind, der Verkäufer jetzt die Lieferung mir zu erhöhten Preisen oder sonstigen verschlechterten Licfcrungs- und Zahlungsbedingungen ausführen will. Ein solches Verhallen ist. wie von amtlicher Seite betont wird, vollkommen rechtswidrig. Einhaltung abgeschlossener Verträge gehört zu deu selbstverständlichen Gepflogenheiten eines ehrbaren Kaufmanns- Auch Verbände haben häufig versucht, auf ihre Verbandsangehörigen einen Druck dahin auszuüben, daß selbst solche Waren zu den neuen höheren Preisen abzusetzen sind, die noch zu einer Zeit eingekauft sind, als Preisbindungen'oder Auflagen nicht bestanden. Es wird darauf aufmerksam "gemacht,' daß nach Auffassung des Rcicliskommissars diese \ ersuche, ..Altwarc^ späteren Preisbindungen zu unterwerfen, unzulässig sind. -; . Die Zukunft der Warenhäufer < Die Auseinandersetzung über die Berechtigung der Warenhäuser und ihre zukünftige Entwicklung ist noch nicht beendet. Aul einer Kundgebung des Reichsbundes der deutschen Verbrauchergenossenschaften sprach der Rcichsstatthaltcr iii Hamburg, Kaufmann, zu dieser Frage. Er betonte, daß sich an dem Progratnmpunkl der Partei nichts geändert habe, und daß der .Mittelstand mich wie. vor die Stütze des Staates sein müsfe. \ nraussetzung zu dem Ziel, die Warenhäuser und Konsumgenossenschaften verschwinden zu lassen, sei jedoch die Sicherheit, daß ulle Volksgenossen, die in solchen Betrieben Arbeit und Brot finden, vorh er n e u e E x i s t e n z m ö g 1 i c Ii k c i t c u erhalten und daß der Mittelstand sich ebenfalls als eine Verleilcrorgauisation betrachtet, die vom-Prinzip des persönlichen Profils losgelöst ist. Wir die Monatsahsrhhisse der Warenhäuser zeigen, ist ihr Absatz im Sinken begriffen, wie die Entwicklung weiter gehen wird, läßt sieb mit Sicherheit nicht vorau-sagen.. Gegen Rekiüme-Behinderung Vom Werberai der deutschen Wirtschaft wird darauf hingewiesen, daß eine E i u s c h r ä n k u n g de r A u ß e n r c k 1 a m e über die" Bekanntmachung vom 9. Juni 1934 hinaus-nicht beabsichtigt und auch nicht erwünscht ist. In'dieser Bekanntmachung waren Richtlinien über die Außcnrcklamc besonders über eine Verunstaltung des Landschafts- und Ortsbildcs aufgestellt worden. Die vielen aus allen Teilen des Reichs eingegangenen |ie>chweidcn über die Behinderung der Reklamen von .Warenhäusern. Einzel firmen usw.. gaben dem Werberat Anlaß zu der Erklärung, daß weitergehende Maßnahmen berechtigte Interessen ' der Wirtschaft beeinträchtigen und zahlreiche Volksgenossen schädigen, die in der Herstellung von Werhcsehilderu usw. Arbeit und Lohn finden. Vertreter- und Licferfperre in der Bekleidungsinduftrie Um II a m s i-e r k 5 u 'f c zu vermeiden, haben die Verbände der Bekleidungsindustrie früheste Termine für den Verkaufsbcgiuu zur Frühjahrs?aisou festgesetzt. So hat der Verband der deutschen Wäschcindustrie seinen Mitgliedern untersagt, vor dem '2. Januar 1935 Reisende oder Vertreter zur Kundschaft zu schicken oder in andere:1 Weise Angebote in Herrenwäsche, Damen- und Kmdcrwäschc, Schürzen, Kitteln. Hans- und Gartenklcidcrn auf Lieferung zum Jahre 1935 herauszugeben. Der Verband deutscher Klciderfabrikauten hat für die Auslieferung von Frühjahrsauf trägen den 15. Februar und für Sommerauf träge den 1. März 1935 als frühesten Termin festgesetzt- Dr. Eugen Roth.

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