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Jüdische allgemeine Zeitung · 1934-11-14 · 89 (14.11.1934) · page 12

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Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
14 (1934)
Issue
89 (14.11.1934)
Date
1934-11-14
Page
– (sequence 12)
Language
German
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■^."f. m ■m ,Äiir ' ®e®kr m mmm Irrtum über Sträfbarkeit .,1-nkrmilm» de.- (leset/, es srhülzl mihi vor Strafe'" hl eine allgemein bekannte Hegel, mit der (reffeml und kurz, nmm]i riehen wird, was für das ull^emrinc Straf recht in £ ~/J Straf- Erwlzbiitrh uusgr;.j»roi:hen und im Anschluß daran von den Gerichten. bcMHiders dem Heiehs^crieht. in e*incm für den He- M'huJdi^teu oft sehr harten Sinne weiter entwickelt worden ist. Schon für die vielen, meist gar nicht so recht in das VolkshtwulMscii. gedrungenen krie»swirtschaftlic})en Vorschriften liatle man in einer Bundesrats Verordnung vom IB. Januar 11*17 (Iteichs- Rcaclz-hl. S. 58} Ausnahmen von dem an die Spitze »estellteir Grundsatz /,ulay-cn müssen. Diese Verordnung »ewSlirle Straffreiheit für Zuwiderhandlungen gegen krie»s Wirtschaft liehe Vorbcliriftcn, v*vriui der ttcachuldigte in unverschuldetem Irrtum filier das Besiehe» oder die Anwendbarkeit der ühertretcuen Vorschrift die Tal für erlaubt »ehalten hat". Diese Bestimmung war das Vorbild für den § 3(J~> Heichsah»abctiordmin^. nach dem straffrei bleibt, ,.wcr in un vcrsrliuldc t ein Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit sleuerreehth'cher V«rschriflen die Tat für ■ erlaubt »ehalten hol4'. Für dos Ücviscnreeht mit seinen im Laufe der Zeit immer zahlreicher und unübersichtlicher gewordenen, Bestimmungen und für das Volksverratgeselz mit deinen überaus Barten Strafen fehlte eine ähnliche Vorschrift bisher vollkommen, und auch die zitierte irrtumsbestimmung des Steucrrcehts ließ in vielen Fallen unbefriedigt, nämlich dann, wenn zwar ein Irrtum vorlag, dieser aber nicht u n verschuldet war, sondern auf einem — wenn auch geringfügigen — Verschulden beruhte. In solchen Fällen wegen vorsätzlichen Vergehens zu bestrafen,, wäre auf die Dauer zu hart gewesen. Es ist daher zu begrüßen, daß durch § 21 Ziffer 35 des Slcueranpassungsgesctzei' (StAnnC) vom 16. Oktober 1934 (Rciehsgcsetzbl. 1934 I S. 925) der Irrtumsparagraph der Keichsabgubenordnung mit sofortiger Wirkung —. die meisten Bestimmungen, des StAnpG. treten erst am 1. Januar 1935 in Kraft--einen 2. Absatz erhalten hat, in. dem — entsprechend der llechtsprcrhung des „Reichsgerichts zu dem Begriff der Fahrlässigkeit. — Bestrafung wegen Fahrlässigkeit eingeführt wird für denjenigen, der „aus Mangel an der Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen persönlichen Verhältnisse« fähig War, die Tat für erlaubt «ehalten hat'1. Entsprechende Vorschriften sind durch die §§ 23 Ziffer 5 und 27 StAupG. als § 8 Abs.. 5 des Volksvcrratgcsctzcs und § 36a Dcviscnordaung in diese Gesetze eingeführt worden, für Personen, die „in unverschuldetem Irrtum über die A Ii zc i gc p f 1 i t* h t des Volksvcrratgesctzcs die Anzeige unterlassen haben" bzw. .,in unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit d c vi sc n rechtlich er Vorschriften die Tat für erlaubt gehalten haben1*. In beiden Fällen kann bei unverschuldetem Irrtum jetzt nicht mehr bestraft werden. < Die» ist nicht nur im Interesse des Beschuldigten, sondern auch'aus folgendem Grunde zu begrüßen. Die untcrinst&nzUchcii Gerichte hatten hBufip gegenüber der Härte des Gesetzes durch einen vom Reichsgericht gerade für Devisensachcn ausdrücklich mehr loch abgelehnten <,Dreh" — Anwendung de» § 59 Strafgesetzbuchs auf Falle, auf die er nach der Reichsgcrichtsjudikatur nicht anwendbar war — dem Beschuldigten zu helfen gesucht. Jetzt haben sie in den neuen Irrtumsvorschriftcneine rechtlich einwandfreie Grundlage für einen Freisnrueh, bzw. eine milde Bestrafung, und zwar auch für in der Vergangenheitliegende strafbare Handlungen. Denn nach! § 2 Abs. 2 Strafgesetzbuch ist bei Verschiedenheit der besetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden. Drjur. Albrecht Buschke, Berlin. Nichtarifclier Armenanwalt für arifche Partei Das Landgericht in Dessau hat einer arischen Parte! das Arruciirccht bewilligt, und der Vorsitzende der betreffenden Zivilkammer hat ihr — entgegen ihrer Bitte — statt des gewünschten nichturischen Dr. S. in Dessau den arischen Rechtsanwalt Dr. IC in Bernburg als Anwalt beigeordnet. Auf die Besch werde der Parte! hat der 5. Zivil-Senat des Oberland et ge rieht s "in Naumburg (Saale) durch Beschluß vom 27. September 1934 — 5 W 140.34/3 As 67.33 — die angefochtene Verfügung de* Vorsitzenden der Zivilkammer angehoben und ihn angewiesen, das Erforderliche zu veranlassen. Aus den G r ü n d e n dieses Beschlusses sei folgendes angeführt: .^Nach den heule bei Gericht bestellenden Gepflogenheiten' wird bei der Bestellung de» ArmcnauwalU in erster Linie auf die Wünsche der Partei- Rückst cht genommen. Vgl.' Verfügung des 'Preußischen Justizmuustcrs vom 22. Februar 1934. nach deren Grundsätzen noch der Äußerung des Vorsitzenden der hier zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Dessau auch In Anhalt verfahren wird. Dieser hat nach der gleichen dienstlichen Äußerung dem Wunsche des Antragstellers deshalb nicht gewillfahrt, weil Dr. S. Nichtnrier ist. Indessen stehen gesetzliche Hindernisse der Bestellung nicht entgegen. Der Iteicl^justizminister hat in seiner Zweileu V. Ü. zur Durchführung der Gesetze über die Zulassung zur Rechtsauwaltschaft und Paten tau wal tschaft vum 1. Oktober 1933. festgestellt, daß die .Maßnahmen abgeschlossen seien, <lic in den Gesetzen vom 7. und 29. April .1933 für die Rcchtsanwnltschaft und. Patctitanwaltschaft vorgesehen waren, und hat angeordnet, daß jeder auf Grund der genannten Gesetze in Keinem Berufe verblichener Anwalt im vollen Genüsse seiner ' Berufsrechte \ erbleibt. Mithin hat also auch der uichtarische -Anwalt einen Anspruch auf die Bestellung zum Annenanwalt, umL zwar nicht bloß für eine ebenfalls nichtarische Partei, sondern schlechthin. Zu fragen wäre lediglich, oh zwischen einer Partei und einem nicht arischen Anwalt das für die Wahrnehmung der Interessen iler Partei erforderliche Vertrauensverhältnis begründet werden katiu. Das vermag aber lediglich die Partei nach ihrer persötiliehen Ktnstcllung zu entscheiden. Und im vorliegenden Falle hat der Antragsteller in seiner Erklärung vom 24. Juli 1934 ausdrücklich bezeugt, daß er zu Dr. S. Vertrauen hat. letzterer ist bereits von ihm zu Bäte gezogen und hat für ihn Eingal>en eingereicht/' Die neuen Gefetze Von der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das V c rs I e i g e r e r g e w c r b e \om 30. Oktober 1934 t— das Gcj.cIz selbst ist tn der vorigen Nummer dieses Blattes besprochen — ist bemerkenswert, daß nur die Bezeichnung ..Versteigerer'1 zulässig Ut. Auf Art und Umfang des Geschäftsbetriebes der Versteigerer hindeutende Zusätze, wie z. B. Kirnst Versteigerer, Kunstvci>teigerungsh:uis n. a. kann die Erlaubnisbehörde^ gestalten. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Arten von beweglichen Sachen erteilt werden. Die Verordnung enthält ferner die Einzelheiten Über den Gcschäftsbelrich, die Geschäftsführnngj-ihre Cbcrwarhung- sowie die Begelung für freiwillige Versteigerung beweglicher Suchen. Für die Praxis ist daraus hervorzuheben, daß die Versteigerer binnen einer Woche.der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen haben, daß sie das Gewerbe begonnen haben, unter Angabc ihrer Wohnung und Geschäftsräume. In der gleichen Frist ist. falls das Gewerbe nicht mehr ausgeübt wird, der Behörde davon Anzeige zu erstatten. Einzelhändler und Hand w e r k e r dürfen Versteigerungen nur durch Versteigerer \ornehmen oder veranstalten. Von staatspolilischer und volkswirtschaftlicher Bedeutung ist das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und SammlungsShn liehen Veranstaltungen (Sammlungsgcsetz vom ü. November 34; R.G.BI. I 1086). Entsprechend seinem Zwecke, die Gebebereitschaft und den Opfersinn der Bevölkerung im Interesse des Staates zu erhöhen und die durch ein überhandnehmen von Sammlungen gefährdete Kaufkraft der Bevölkerung nicht zu schwächen, hat das Gesetz die öffentlichen Sammlungen und Sammlungsähnlichen Veranstaltungen unter behördliche Genehmigung gestellt und die Behörden mit gewissen Befugnissen zur Überwachung der Summlungen und ihrer Organisationen ausgestattet. Der Begriff des Sammelns ist hierbei sehr weit gefaßt. Bcvoi dieses Gesetz im einzelnen, insbesondere in seiner Auswirkung auf jüdische Institutionen, besprochen wird, sollen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen VcrwaltungsVorschriften, die nach § 16 des * Gesetzes dem Ueiehsminister de» Innern vorbehalten sind, abgewartet werden. I"<*. Der Berner Prozeß Oberstleutnant Fleischhauer will ein Gutachten erstatten Major Henning als zweiter Gutachter von der Verteidigung vorgeschlagen, Bern. Oberstleutnant F 1 e i s ehh aue r - Erfurt, der von der Verteidigung nach Abschluß der Vernehmungen im Berner Prozeß um die ..Protokolle der Weisen von Zion'1 als Gutachter anstelle von Pastor Münchmeyer vorgeschlagen worden ist. hat dem Gerichtspräsidenten Meyer, mitgeteilt, daß er den Auiftrag annimmt. Laut Gerichtsbeschluß wird dem Experten ein Monat Zeit zur Erstattung seines Gutachtens" gewährt. Das Gerichtsverfahren kann demnach erst im Dezember wieder aufgenommen werden. Es ist zu hoffen, daß alsdann in dem bedeutungsvollen Prozeß ein Urteil gefällt wird, das mit dem Vorurteil gegen die „Prolokolle der Wciseu von Zion" endgültig aufräumt. Die Verteidigung hat dem Gerichtspräsidenten überdies mitgeteilt, daß sie für die Frage der angeblichen Beziehungen zwischen Juden und Freimaurerlogen einen zweiten Sachverständigen stellt, nämlich Major, a. D. Henning aus Berlin, der im .Tahrc 1918 Attaehe der Deutschen Botschaft in Moskau war. IMMK EN ®DG WWKSTSGUa/Ä Vernunftige Wirtfchaftsgefinnung Eine sehr bemerkenswerte Rede, über „Vernünftige Wirtseh aftsgesinnun «'* hielt der württembergische Wirtschaftsminister Professor Dr. Lehn ich in einem AusbildungBkursus für Ingenieure in Stuttgart. Der Minister erklärte, daß es eine typische Erscheinung der Gegenwart sei, daß man sich eifrig bemühe, alles zu vergessen, was man auf dem Gebiet der .Wirtschaft früher einmal gelernt habe. Die Beschimpfung des früher vielleicht hochgeschätzten liberalistischcn Wirtschaftssystems bringe uns keinen Schritt weiter. Viele Menschen verlören heute jegliche Haltung und Fassung und tobten sich mit ihrem Phrasenschwall auf Kosten ihrer Mitmenschen aus, ohne zu bedenken, daß dies der sicherste Weg zu einem verhängnisvollen Wirtschaftsdilcttantismus sei. Auch die liberalistischc Wirtschaftsordnung habe Er-~ kenntnissc gezeigt, die nicht etwa deshalb falsch seien, weil sie aus dieser Wirtschaftsepochfc stammen, Erkenntnisse, die wir uns heule zunutze machen, und auf denen wir aufbauen müßten. Es sei selbstverständlich, daß die nationalsozialistische Wirtschaftsordnung nicht in wenigen Monaten aufgebaut werden könne, sondern daß es eines schrittweisen und vorsichtigen Umbaus bedarf, wobei das Tempo von der Gcsamtlagc der Wirtschaft abhängt. Der Nationalsozialismus erstrebe eine Ordnung des Wirtschaftslebens, in der die wirtschaftlichen Kräfte zur Entfaltung .kommen und in der jeder einzelne Volksgenosse zum restlosen Einsatz seiner Persönlichkeit verpflichtet sei. * Lockerung der Einselhandelssperre In einem Scheeiben des Rcichswirtschaftsmlmstcrs an die Länder und die preußischen Behörden werden* Einzelheiten der kürzlich erfolgten Lockerung der Einzeln and clsspcrre zur Kenntnis . gebracht. Das Wichtige an der Neuerung ist, daß künftighin grundsätzlich der Nachweis des Bedürfnisses fortfällt und statt dessen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und seine Sachkunde entscheidend sind. Wenn der Antragsteller eine abgeschlossene kaufmännische Lehre und eine anschließende mehrjährige Gelulfcnzcit aufzuweisen hat, kann in der Regel von einer Prüfung abgesehen werden. In allen anderen Fällen soll die Ablegunp einer Prüfung verlangt werden. Ausnahmcbewilligungen sollen nur in Sonderfällen erteilt werden. Die ßeru fsver tretungen sollen gutachtlich gchörl werden. * Die Neuordnung des Haufierergeiverbes In den letzten Jahren haben sich viele Menschen, die vorher andere Berufe — auch akademische — ausübten, den Berufen des Handlungsrciscnden. Stadtvertreters und Hausierers zugewandt. In dieser Zunahme, die sieh immer mehr steigerte, sali der Einzelhandel eine Gefahr für die normale Geschäftsentwicklung und drängte daher auf eine Einschränkung des Hausicrcrwescns. In den letzten Monaten hat durch die Einzeln andclsspcrrc. welche die Eröffnung neuer Geschäfte unmöglich macht, das Wandergewerbe eine weitere Steigerung_erfahren. "Durch einen Erlaß des Itciehswirlschaltsministcrs und preußischen Ministers für Arbeit und Wirtschaft ist daher eine Verfügung an die Regierungen der deutschen Länder erfolgt, in der darauf hingewiesen wird, daß durch die im Juli d. J. erfolgte Änderung der Gewerbeordnung den Polizeibehörden die Handhabe gegeben istv Personen aus dem Wandergewerbe auszuschließen, die nicht genügend zuverlässig für diesen Beruf sind. Unzuverlässige, insbesondere staatsfeindliche- Elemente sollen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen bleiben, darüber hinaus soll eine verschärfte Prüfung des Bedürfnisses erfolgen. Der Oberbürgermeister von Berlin sowie die Verwaltungen anderer Großstädte haben daraufhin Ausführungsbcstimmungeii erlassen. Das Wesentliche aus diesen Bestimmungen ist, daß für die Aufsuchung van Privatpersonen von Haus zu Haus'zur Aufnahme von Warenbestellungen ein Erlaubnisschein, der sogenannte S t a d t h a u s t e r s eh c i n , erforderlich ist. In jedem Falle werden die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers'und das Bedürfnis für den Vertrieb der Waren geprüft. Ohne einen, solchen Schein darf der Beruf des Hausierers und Stadtrciscnden künftig nicht mehr ausgeübt werden. * Verkaufsfiellen nur mit Genehmigung Nach dem Gesetz zum Schutz des Einzelhandels muß bei beabsichtigter Einrichtung einer Verkaufsstelle die Genehmigung der zuständigen Verwaltungsstelle — in Berlin des Be/.irksbürgermejhters — vorher eingeholt werden: Von amtlicher Seile wird darauf hingewiesen, daß gegen diese Bestimmung in letzter Zeil häufig verstoßen worden sei. Es-sci daher darauf aufmerksam gemacht, daß jede Verlegung " eines Geschäftsraumes, der dem Einzelverkauf dient, rechtzeitig vorher angemeldet werden muß. wenn die Inhaber nicht eine Schließung der Verkaufst eile riskieien wollen. * Maßnahmen zur Preisüberwachung Das Ge;-clz über die Bestellung eines Reichskommissars für Preisüberwachung Hegt im Zuge der Maßnahmen.- die die Reichsregiernng gegen die in einzelnen Zweigen vor allem des Lcbcnsmitlelhandcls eingetretenen Preissteigerungen getroffen hat. Die Stabilisierung des Lohnniveaus setzt voraus, daß auch die Preise für die Lebenshaltung möglichst unverändert bleiben. Durch die Zusammenfassung der Preisüberwachung in einer Hand soll den bestehenden Bestimmungen erhöhte Wirksamkeit verliehen werden. Da nach den Erklärungen amtlicher Stellen Vorräte auf allen Gebieten, in Rohstoffen wie in Lebensmitteln, in genügendem Umfange vorhanden sind, Hegt eine Veranlassung für die zutage getretenen Preissteigerungen nicht vor. In allen Fällen, wo vor allem im Einzelhandel ungerechtfertigte Erhöhungen der Preise vorkommen, wird scharf durchgegriffen werden. Auch vor dem' Hamstern von Lebensmitteln, Textilien' usw. wird von den amtlichen Stellen gewarnt. Frei werdende Wohnungen für kinderreiche Familien Zwischen dem Zentralverband deutscher Haus¬ und Grundbesitzervereine, dem Bund deutscher Mieter vereine und dem Reichsbund der Kinderreichen ist eine Vereinbarung getroffen worden, daß künftighin freiwerdende Wohnungen in erster Linie kinderreichen Familien zur Verfügung gestellt werden sollen. Mit Rücksicht auf die völkische und volkswirtschaftliche Bedeutung, so heißt es in der Vereinbarung, verdienen kinderreiche Familien einen Vorzug. Mieter, Hausbesitzer und Kinderreiche sollen zusammenwirken, um die angestrebte Hausgemeinschaft zu verwirklichen. Wer durch sein Verhalten gegen den Geist der Volksgemeinschaft verstößt, soll aus seinem Verband ausgeschlossen werden. ' * ■ * Unbefugte Entfernung von Anfchlägen Der Präsident dees Werberates der deutschen Wirtschaft weist darauf hin, daß die Beseitigung unzulässiger Anschläge an Geschäften usw. nur durch die von ihm beauftragten, mit besonderem Ausweis versehenen Personen erfolgen darf. Jede ~ unbefugte Entfernung von Anschlägen ist strafbar. Dr. Eugen Roth. cffiu.deu^mtili£M Es verlobten sich: Dipl.-Ing. Herbert Neumann (Berlin) mit Frl. Gcfda Meyer (Polenzwerdcr). — Herr Paul Herzfeld Frankfurt a. M.) mit Frl. Hilde Lehmann (Düsseldorf). — Ingenieur Friedrich Rothholz mit Studienassessorin Käthe Roßkamm (Berlin). — Herr Ernst Cohn (Münster i. - W.) mit Frl. Friedl Adler (Bad Mergentheim). — Herr Carl Blum (Kitzingen a. TU.) mit Frl. Kläre Rauner (Pirmasenz). — Herr Alfred . Simon mit Frl. Hilde Schnock (Wuppertal-Elberfeld).' — Herr Norbert Kurzberg mit Frl. Irmgard Rosenstein (Berlin). — Herr Hans Wertheimer mit Frl. Margot Malachowski (Karlsruhe). — Herr Edgar .Wolfers (Hamburg) mit Frl. Dolly Bloch (London}. — Herr Helmuth Angrcß (Beuthen) mit Frl. Helga Laufer (Oranienburg). Es vermählten sich: Dr. Erich Meyer und Frau Ruth, geb. Hirschfcld (Hamburg). — Herr Kurt Seldis und Frau Anita, geb. Brasch (Berlin). — Herr Julius Fclsenstcin und Frau Bettv, geb. Jacks (Leipzig).— Herr Rudolf Lcvin und Frau Trudc, geu. Samson (München). Ein Sohn wurde geboren: Herrn Max Stempel und Frau Rutil, geb. Kcndziorck (Amsterdam). — Herrn Ludwig Brandt und Frau Erna, geb. Marx (Bremen). Eine Tochter wurde geboren: 1 lerru Walther E. Katz und Frau Marie, geb. Landauer (Augsburg). — Herrn Kurt Tuchler und Frau Gerda, geb. Lehmann (Berlin). Es starben: Geheimer Justizrat Adolf Saluiunn (Berlin). — Frau Meta Asch. geb. Bcgach (Berlin). — Frau Lina Stern, geb. Mainzer fFulda)..— Herr Seminar-Oberlehrer i, H. Dr. Max Golde (Berlin). — 1 Ierr Gustav 1 .iepmann (Berlin). — \lerr David Schnccbcrgcr (Mainz). Frcy-Quaitctl. Der erste Konzertmeister des Kulturbundes Iierliti. Willy Frey (bisher I'riaiarius de* .,-Neuen Streiehiniartettd";, hat eine neu© KamincrmüsibvereiuisuQ? gegründet. Das Quartett liesteht aus den Herren Willy Frey, llansjürgen Koni?, Manuel Steuer und Stefan Auber. Wäschereibetrieb Wilhelm Mertitz Berlin-Adlershof, Selchowstraße 15 F 3 Adlershof 7347 Gegründet 1883 I Farben — Lacke — Tapeten —Cinoleu 'kauft man am preiswertesten im Farbenhaus Martin-Lulher-Slr. 85 E. Barbarossasir. B 6 Cornelius 4008. Lieferung-frei Hanl 5lrl ans^l Feyerabend, C 25 Kl. Aleianderttr. 18 Fordern Sie imwr- -Schlosserei ...............„ B|f loinnnOI'Oi ^'"^'^ Kostenanschlag. Sämtl. Repa- HldII|IH»"l Cl raturen. Umbauten usw,xu bat Prcwn ■Köpenicker Wäscherei A. Wensch Trockne! im Freien. Solide Preise. Fordern Sie Preisliste! Köpenick, Grünauer Straße 77, F 4 Köpenick 1160 I^H Köpenicker Wäscherei Ernst Richter Köpenick, Mahlsdorfer Straße 90 . F 4 Köpenick 0263 Telel. Bestellungen täglich, außer Freitag u. 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