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Jüdisch-liberale Zeitung · 1934-08-17 · 66 (17.8.1934) · page 2

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
14 (1934)
Issue
66 (17.8.1934)
Date
1934-08-17
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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liehe Wert dieses Genau-Arbeiten-Müssens ist von der neueren Pädagogik erkannt und in vielen Schulsystemen nutzbar gemacht worden. Wesentlich für uns aber ist, daß diese genaue Arbeit auch auf das Geistige übertragen wird, daß die geistige Arbeit der Umschichtenden mit derselben; Genauigkeit, Gründlichkeit Und Sauberkeit geschieht wie die manuelle Arbeit. Und das ist schwer, besonders auch deshalb, weil die Möglichkeit der Selbstkontrolle bei der geistigen Arbeit, nicht so vorhanden ist. Bei handwerklichen Erzeugnissen ist es meist leicht feststellbar, ob sie gut oder schlecht gearbeitet sind. Ist ein Loch falsch gebohrt, dann passen die Teile nicht ineinander. Wer kann sich aber selbst daraufhin prüfen, ob er ein Problem auch wirklich sauber und bis zu Ende durchgebracht hat? — Wir dürfen unsere Menschen im Geistigen mindestens ebensowenig zur Stümperei und Oberflächlichkeit erziehen wie im Handwerklichen. Dabei treibt die Einsicht in die Notwendigkeit geistiger Arbeit und das Gefühl, möglichst viel lernen zu müssen, oft zu Oberflächlichkeit. Man will im jüdischen Schrifttum lesen, man will die jüdische Vergangenheit und die jüdische Gegenwart kennen lernen, man will sich auch „allgemein“ bilden, man will deutsche Geschichte treiben, man will im. deutschen Schrifttum lesen, man will Sprachen lernen und... man nascht überall ein „bißchen“ und erarbeitet sich nichts gründlich. — So kommt es dann zur Praxis vieler Jugendvereine, sich über die verschiedensten Dinge innerhalb einer ganz kurzen Zeitspanne Vorträge halten zu lassen. Die Fülle der Forderungen, die durch die B i 1 -. dungskrise bedingte Unsicherheit bei der Auswahl und die Zehknappheit erschweren so die intensive geistige Arbeit. Daraus folgt aber, daß alle diejenigen, die Biidungsarbeit innerhalb der jüdischen Jugend leisten, sich bei ihren Zielsetzungen auf das Notwendigste beschränken.' Es geht vor allem nicht an, den jungen jüdischen Menschen, die von jüdischen Dingen noch recht wenig Ahnung haben, nun eine Fülle von zu Lernendem vorzusetzen. Gerade ihnen muß man ausgehend Von ihren Nöten und Notwendigkeiten und von dem Ziel ihrer jüdischen Einordnung her das ihnen demäBe geben. Man muß Front machen gegen jeden Leerlauf geistiger Arbeit. So gegen das leidige Vortragswesen, vor allem gegen unzusämmenhängende Einzelvorträge vor der Jugend. Wir können uns keine Zeitvergeudung leisten und haben den — vom Bildungsmäßigen her gesehen — zweckmäßigsten Weg zu gehen. Wir wollen lieber Weniges gründlich als Vieles oberfächlich tun. Auch innerhalb der Bünde wird die Zeit noch oft nutzlos vertan. Wir brauchen da mehr als bisher Führerschulungskurse, in denen die Führer nicht nur mit dem Material vertraut gemacht werden, sondern auch mit den Fragen seiner zweckmäßigen Uebermittlung, wir brauchen zum mindesten in den Großstädten Institutionen, die Anschauungsmaterial (Lichtbilder, Karten usw.) für die Heimabende, zur Verfügung stellen. Es scheint mir auch wichtig zu sein, daß die einzelnen Gruppen entsprechend ihrer weltanschaulichen Haltung aus der Fülle der vorhandenen Stoffe das ihnen Wesentliche herausgreifen und so gewissermaßen Arbeitspläne zusammenstellen —\ wenigstens für einen gewissen Zeitraum — Arbeitspläne, die aber den Zeitverhältnissen wirklich angepaßt und damit erfüllbar sind und so den einzelnen zu einem Minimum an gründlicher Arbeit verpflichten. Es wird sich dabei zeigen, daß man Vieles gemeinsam im Lehrhaus, in der Schule der Jugend oder an einer anderen jüdischen Bildungsstätte lernen kann, während die Arbeit der einzelnen Gruppen der Vertiefung des Gelernten und der gründlichen Erarbeitung der durch die weltanschauliche Haltung der einzelnen Gruppe geforderten Bildungsgehalte dient. Die Notwendigkeit der jüdischen Besinnung in unserer Zeit und die Tatsache der beruflichen Umschichtung weiter Kreise der jüdischen Jugend machen eine planmäßige und den durch die Berufsumschichtung geschaffenen Bedingungen angepaßte Schulung zur Pflicht. Die Situation verlangt, daß wir uns daran gewöhnen, gerade in geistigen Dingen unsere Forderungen nicht zu überspannen und daß wir rational •und zweckmäßig arbeiten, denn wir haben keine Zeit zu verlieren. Dos Ausland meldet : Bei den Ausgrabungsarbeiten aut dem aufzulassenden und nach einer anderen Stelle zu verlegenden alten Judenfriedhof in Rom wurden tausende alter hebräischer Bibeln gefunden. Auf Bitte der jüdischen Behörden hat Mussolini eine sofortige Wiederbestattung der LtÖ-^Vr.' erlaubt. * An. Schaufensterscheiben und Häusermauem in Jerusalem und Haifa wurden von Unbekannten Plakate mit ju den feind lieh en Boykott-Parolen angeschlagen. _ * Nach einer Meldung aus Konstantinopel hat die türkische Regierung die vor einigen Monaten begründete antisemitische Z eitu n g „Milli Inkilap“ verboten. Gegen Herausgeber und Redaktionsmitglieder wurde ein gerichtliches Verfahren" wegen Verhetzung der Bevölkerung eingeleitet. * Wie aus Tel Awiw gemeldet wird, sindmit-Rücksicht auf die starke Zunahme der dortigen Bevölkerung 25 Engländer und 25 Juden neu in die Tel Awiwer Po'iizei eingestellt worden. * - - In der Nähe der polnischen Stadt Ostrow stürzte ein zwischen Warschau und Lomza verkehrender Autobus über ein Brückengeländer in den Bug-Fluß. Von den fünfzehn Insassen, meist Juden, konnten nur drei gerettet werden. * In dem Städtchen Eiszyszak bei Wilna hat sich eine furchtbare Brandkatastrophe ereignet. 48 Häuser, die meistvon J-udea bewohnt wurden, sind d e n FI am - men zum Opfer gefallen.- Die Bewohner sind obdachlos. « In L o d z ist es neuerdings - wieder zu antisemitischen Ausschreitungen gekommen. Mehrere jüdische Straßenpassanten wurden überfallen und zum Teil schwer " verletzt Auch m ein jüdisches Cafe drangen Huligans ein, belästigten die Besucher und zerstörten die Einrichtung. * Die rumänische Regierung hat beschlossen, alle seit dem Jahre 1924 erfolgten Ernennungen öffentlicher Beamter einer Revision zu unterziehen und Beamte zu entlassen, die zur Zeit ihrer Ernennung noch nicht rumänische Staatsbürger waren. Wie verlautet, liegt ein Beschluß des Revisionsaussdmsses vor, wonach sämtliche Juden aus dem. Staatsdienst " zu entlassen sind, die erst nach ihrer Ernennung die rumänische Staatsbürgerschaft erworben haben. In Mailand ist im Alter von 54 Jahrtn der bekannte . italienisch-jüdische Alpinist Maurizio Monselisi gestorben. -Monselisi, der Sekretär des „Club Alpino-Italianö“ war, gehörte zu dem engeren Bekanntenkreis des jetzigen Papstes Pius XL, der sich viele Jahre lang in Mailand.aufhielt und gemeinsam mit Monselisi eine Reihe von Hochtouren unternommen hat. , Bericht des Generalgouverneurs über die Unruhen in Algerien Paris. Der in Paris wieder ' eingetroffene Generaltouvemeur von Algerien hat dem Ministerrat Bericht über ie von ihm getroffenen Maßnahmen erstattet. Wie offiziell mitgeteilt wird, beträgt der in Constantine angerichtete Schaden dreiviertel Millionen Pfund. Außer den 27 Toten wurden 40 Schwerverwundete registriert. Einer von diesen ist inzwischen gestorben. Von den bei den Unruhen Festgenommenen sind 144 Personen in Haft behalten worden' und werden unter der Anklage der Plünderung, des Diebstahls, unbefugten Waffentragens, der Hehlerei und des Mordes vor Gericht gestellt werden. Mit ihrer Vernehmung wurde bereits begonnen. Es heißt, daß einige Mitglieder des Ministerrats es scharf getadelt haben, daß gegen die schon seit längerer Zeit in Algerien geführte Hetzpropaganda nicht rechtzeitig Maßnahmen getroffen wurden. Aus Constantine wird gemeldet, daß die Stadt noch jetzt, nach Aufhebung des Belagerungszustandes, ein Bild grauenhafter Verwüstung biete. Eine bemerkenswerte Entscheidung des Reichsgerichte ~ Klage um einen Gesellschaftsvertrag Die „Juristische Wochenschrift“ beschäftigt sich im Anschluß an eine Entscheidung des Reichsgerichts mit der Frage des Kündigungsrechts gegenüber einem Gesellschafter, der nichtarischer Abstammung-ist. Das Reichsgericht hält eine Kündigung nicht für zulässig. Die Entscheidungsgründe sind auch im jüdischen Interesse bemerkenswert. Zwei Firmen, hatten einen langjährigen Gesellschaftsvertrag miteinander geschlossen, wonach die eine Firma sich verpflichtete, alle Lieferungen an die Reichsbahn durch die andere Firma gehen zu lassen. Die verpflichtete Firma kündigte das Gesellschaftsverhältnis wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes, weil der Inhaber der anderen Firma nicht arischer Abstammung sei und infolgedessen keine Aussichten mehr habe, Aufträge von der Reichsbahn zu erhalten. Die nichtarische Firma bestritt die Rechtmäßigkeit der Kündigung insbesondere deswegen, "weil ihr Inhaber Kriegsteilnehmer sei und weil ferner auch der Inhaber der verpflichteten Firma nichtarisch sei. Er erhob Feststellungsklage gegen den Partner. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Das Reichsgericht hob auf. Aus der Begründung sind folgende Punkte bemerkenswert: Nach den in Nr. 32 von 1933 des amtlichen Nachrichtenblattes der Reichsbahn veröffentlichten Richtlinien vom 26. Juli 1933 über die Vergebung öffentlicher Aufträge ist Grundsatz, bei gleichwertigen Angeboten, deutschstämmige Firmen zu bevorzugen. Entscheidend ist aber das pflichtmäßige Ermessen der Vergebungsstelle über die sachlich richtige Entscheidung unter den zurzeit noch bestehenden Verhältnissen und die Rücksicht auf das im Vordergrund stehende Arbeitslosenproblem vor allen anderen Oberiegungen. Bei langfristigen Verträgen ist nicht bloß auf die augenblicklichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, sondern es ist auch der voraussichtliche künftige Verlaut ins Auge zu fassen und zu würdigen. Die Kriegsteilnehmerschaft des Partners ist zu berücksichtigen. Dieser Umstand ist zwar an’sich nur im Berufsbeamtengesetz rechtlich zum Ausdruck gebracht, seine analoge Anwendung ist aber bei pflichtmäßigem Ermessen der Vergebungsbehörde möglich. Falls die beklagte Firma gleichfalls nichtarisch ist, muß sie sich jedenfalls an den Vertrag halten. Es ist nicht einzusehen, warum sie, wenn bei ihr die gleichen Hemmnisse vorliegen, nicht genötigt sein sollte, sich mit dem zu begnügen, was bei der beiderseitigen hinderlichen Eigenschaft an Aufträgen aus der Ausführung des Vertrages für beide Parteien noch entfällt. ‘ Felix losky gestorben Im fast -vollendeten 59. Lebensjahr starb in seiner Vaterstadt Berlin der bekannte Bühnenschriftsteller Felix J o s k y nach kurzem Leiden infolge eines Herzschlags. Ursprünglich in dem Bankhaus Helfft Gebr. tätig, wandte er sich deF Schriftstellerei zu und debütierte 1910 in dem damaligen Neuen Theaterin Berlin mit dem Lustspiel „Ein königlicher Spaß“. Seinem Schulfreund Harry Waiden setzte . Josty ein literarisches Denkmal in dem vielgelesenen Roman „B rav«, P e r c y“. Zu seinen erfolgreichsten Bühnenwerken gehören die Komödien „Die blaue Stunde“ und das über zahlreiche Bühnen des In- und Auslandes gegangene, für Henny Porten geschriebene Lustspiel „Eva und Yvonne“. Drei Novellenbände, zahlreiche Chansons und Brettlvorträge bezeichnen die Vielseitigkeit des Verstorbenen, der ein liebenswürdiger, immer hilfsbereiter und charaktervoller Mensch war. Jüdische Besucher in Bad Wandlitzsee Der „Friderikus“ gibt einer Zuschrift aus Leserkreisen über den zunehmenden Besuch jüdischen Publikums in Seebad W a n d 1 i t z s e e Raum, in der „dieser Mißstand wesentlich auf den Betrieb eines Lokals in Wandlitzsee zurückzuführen ist, zu dem sich die Juden besonders hingezogen zu fühlen scheinen. Daß diese Juden,“ heißt es weiter, „zwischen den Mahlzeiten auch manchmal das ungewohnte Bedürfnis verspüren, das Seebad zu besuchen, läßt sich nicht verhindern. , Man kann der sich in nationalsozialistischen Händen befindlichen Leitung des Seebades hieraus selbstverständlich keinen Vorwurf machen, denn Seebad Wandlitzsee ist ja schließlich ein öffentliches Bad. In keinem Falle haben aber, wie wir festgestellt haben, die jüdischen Besucher irgendwelche Sonderrechte zu erwarten. Im Gegenteil sind bereits mehrmals jüdische Besucher ihres Benehmens wegen aus dem Bade verwiesen worden. Es liegtnatürlich in erster Linie immer beim. Publikum selbst, die entsprechenden Schranken zu ziehen, und es wird sicher bei Zurückweisung von jüdischen Übergriffen stets die volle Unterstützung der Badeverwaltung finden.“ Letzter Termin: 15. Oktober 1933 Die Anfechtungsfrist bei Mischehen Vor einiger Zeit wurde ein Urteü des Kammergerichtes veröffentlicht, .in dem die Frage der Anfechtung einer Mischehe zwischen Ariern und Nichtariem nejjativ entschieden worden war. Nunmehr liegt in dieser Angelegenheit die letzte Entscheidung des Reichsgerichtes vor. Dieses hat auf Revision des Antragstellers den Entscheid des Kammergerichtes verworfen und sich für die Anfechtungsklage ausgesprochen. In den Entscheidungsgründen führt das Reichsgericht aus: Die Annahme des Kammergerichtes,,daß er den Irrtum spätestens im Jahre 1926 entdeckt habe, ist zutreffend. Nicht zuzustimmen ist aber der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß damals die Anfechtungsfrist zu laufen begonnen habe. Es ist der Revision.‘zuzugeben, daß eine Anfechtungsklage vor dem Durchbruch der nationalsozialistischen Bewegung keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben würde. Erst durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 sind, aus der rassischen Verschiedenheit staatliche Folgerungen gezogen worden. Vor dieser staatlichen Anerkennung der Bedeutung der rassischen Verschiedenheit war eine Anerkennung dieser Bedeutung durch die Gerichte nicht zu erwarten. Als Beginn der Anfechtun gs frist kann der 15. April 1933 angesehen werden, da mit Sicherheit angenommen werden kann, daß an diesem Tage die gedachten gesetzlichen Bestimmungen allgemein bekannt geworden waren. Vor dem- 15. Oktober 1933 war daher die Anfechtungsfrist nicht abgelaufen. Die vorliegende Anfechtungsklage, die nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts als im Juni 1933 erhoben gilt, ist dann fristgemäß erhoben. Die Bedeutung des Urteils liegt darin, daß es den Zeitpunkt feststellt, bis zu Bern eine Anfechtung der Ehe stattfinden kann. Von den beiden Zeitpunkten, die in Frage kommen, nämlich der Einführung des Rassenprinzips in die Gesetzgebung oder des Tages, an dem zum ersten Mal in einer höchstrichterlichen Entscheidung die* Anfechtbarkeit von Mischehen anerkannt worden ist, wird in der Entscheidung des Reichsgerichts der erstere als der wesentliche festgelegt. Das Reichsgericht stellt sich auf den Standpunkt, daß am 15. April 1933 die gesetzlichen Bestimmungen der neuen Beamtengesetzgebung (Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, vom 7. April 1933) bereits überau bekannt waren. Deshalb sei der 15.- April 1933 als der Tag anzusehen, an dem die Anfechtungsfrist. zu laufen begonnen hat. -Da diese Frist ein halbes Jahr beträgt, sind die nach' (dem 15. Oktober 1933 erhobenen Anfechtungsklagen als verspätet eingebracht zu betrachten. BEKANNT DURCH QUALITÄTS-WAREN

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