Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 16 (1936)
- Issue
- 28 (8.7.1936)
- Date
- 1936-07-08
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Weiser kam vor eilte Stadt, deren Tore geschlossen waren; niemand wollte sic ihm öffnen; hungrig und durstig mußte er unter freiem,Himmel übernachten. Er sprach: „Was Cott schickt, Neben ihtn“sland sein Esel, zu semer Seite eine bmiucndc Laterne, um der Unsicherheit willen -in derselben Gegend. Aber ein Sturm entstand und 'löschte sein Licht ans; ciii Löwe kam und zerriß seinen Esel. Kr erwachte, fand sieh allein' und sprach: '„Was Gott schickt, ist gut." fordert,'.wo er unseliuldii: Tore offen, die Stadt beraubt und geplündert. Eine Schur Räuber Traue keinem . aii der Takd des Gi Seit wann gibt es Eheverträge? Das Schliisselrecht der jüdifchen Ehefrau — Der Verfujfer der ersten K'ssmro — Die Pflichten des Mannes, die Rechte der Frau e moralische’ Gleich- Die Stellung der Krau im Judentum war oft Gegenstand lebhafter kontroversen und Meinungen, die, zwar alt und oft vorgebraeht. trotzdem falsch waren. Sehr häufig wurde und wir«! behauptet, «laß die jüdische Frau nach biblischer oder talmndiseher Anschauung als etwas iimidcrwe**».- iiihh*«i.Im.m Diese Meinung wurde auch in jüdischen Ursache, wenn mau sic auch meist nicht richtig verstand, war die, daß die Fraui Geboten ausgesehaltcl tvarcii. Schon in der Schöpfungsgeschichte Mensch iseh. Mann, die erste ’’ * 1 an erscheint also überflüssig. Ks.handelt sieh aber hie oder Amlcr>sel/.img,„sondern (1; tum iu,ihren bürgerlichen Hechten, in der. Verfüguiigsfalugkeit über-ihr Vermögen, ihre Einkünfte, iu ihrem Hechte. Vermögenswerte zu verschenken oder zu \ererben, hesehrfmkt war, ..3 Freiheit hatte, als Tochter, Gattin, Hausfrau Geld »Hier Gehlvswcrl nach erneuern Gutdünken »lernen bürgerlich-rechtlichen Lehen als die. S e h I üs s e 1 g e - . wait oder"" das. Schlüsse (recht Iwzeichnet. Das HOB beschäftigt sieh in seiner Abteilung über «las Familicnreeht eingehend mit der Frage. Und da sei wieder einmal fcstgcstellt, daß eine der öfter \vic«k*rkehn*mlen Anzeigen: „Teil bitte meiner Frau nichts mehr zu borgen, weil ich für nichts aufkomme" —, daß eine solche oder eine ähnliche Einschaltung iu eiircr Zeitung gar keine rechtliche’Bedeutung hat. Wenn die Frau für sich Oder die Kinder oder die Hauswirtschaft Einkäufe . macht, die sic für notwendig oder doch richtig hält, dann hat der Manu zu bezahlen. Dagegen hilft kein Inserat. Wie stand mm die Frau im alten jüdischen RechtV IL-tand etwa die K'aufche, daß der Mann einen' bestimmten Kreis bezahlte, sei es in Gold oder in Vieh oder in Arbeit (wie Jakob um Lea und HahcU arbeitete) und daß er dadurch gewissermaßen der Herr und sie die Sklavin wurde? Das Gebiet der-Kaufche und deren Ursprung nimmt in der feil habe »las Thema in meinen ethnologischen Werken wiederholt ausführlich behandelt. Jedenfalls sei aberauch hier festg»'stellt. daß hei den Juden eine Kaufehe im echten Sinne des Wortes niemals bestanden hat. Und auch -die Hypothese, daß Jakoh zweimal sieben Jahre arbeitete, um sich Lea und - Habel zu Sci.t .dem Augenblick, iu dem die Ehe zu einer gesetzlichen Einrichtung jvurdc, waren mit ihrer Schließung auch Formalitäten verknüpft: religiöse aus seelisch-gemütlichen Gründen und'., kommerziell-juristische aus matcriell-praklisclicn Ursachen. Der natürliche Wunsch »1er Eltern. »He {Tochter „versorgt" zu wissen und das sich iii der gleichen Linie bewegende Verlangen der Frau nach einer Versorgung, möglichst einer- Türs ganze Leben und in weiterem Hinblick auf die Kinder, führte . dazu, daß hei Eingehung einer Ehe regelrechte Vertrage ausgedacht, aufgesetzt und geschlossen wurden. Die religiösen Zeremonien sind uralt — in ihrer Form aller wechselten sie im Laufe «Icr Zeiten. Iiii Traktat- K’ssuwausi im El>cn Harzer kann man darüber vieles finden. Auch der rechtliche T c i 1 der Eheschließung ist «dir alt und geht in seinen Uranfängen weit in das vortnlmudisehc Zeitalter zurück: Zwar wird als der eigentliche Verfasser dcr.K’ssuwo (Kctubba; das Geschriebene) — des ersten richtigen Ehovcrtragen . — Simon bcii Schctach angesehen, der etwa vor zweitausend Jahren Vorsitzender des Synhcdrious in Jerusalem «cwesen ist. Aber diese Autorschaft ist zweifelhaft. Es gab schon viel früher bindende Rcchtsobmachungen, also Eheverträge. Statt langatmiger 'juristischer Erklärungen soll hier der genaue Texteiner solchen sehr alten K’ssuwo folgen, aus dem hervorgeht, wie groß die Pflichten waren, die der Ehemann bei Schließung des Vertrages auf sich zu nehmen hatte, ■ und welche Hechte'der Ehefrau bereits im alten Judentum und, schon allein nach jüdischem Gesetz zustnnden. „An dem Tage (Name des Wochentages) an -dem Tage. 'Tag des Monats) im Jahre (nach jüdischem Datum) hier in »1er Stadt : (folgt genaue Ortsbezcichmmg) sagte Herr .... Sohn des .... zu der Jungfrau . . ., Tochter des . . „Du sollst meine Ehefrau sein nach den Gesetzen Moses und Israels, Ich will für dich arbeiten, ich will dich in Ehren halten, dich unterhalten und beschützen entsprechend der Sitte jüdischer Ehemänner, die für ihre Frauen arbeiten, sic beschützen und sic unterhalten. Ich will ferner einen Betrag von 200 Silberdenaren lüntcrlegcn, die dein Heiratsgut sein sollen, entsprechend dem Gesetz. Außerdem will ich besorgt sein für deine Nahrung, deine "Kleidung und alles, was du benötigst, und ich will mit dir. ehelich leben gemäß der allgemeinen* Sitte. Fräulein . . . ihrerseits willigt ein, meine Ehefrau zu sein. Das Heiratsgut, das sie von-ihres Vaters Haus mlthringt in Silber, in Gold oder sonstigen Wertgegenständen, in Kleidern usw. hat einen Wert von . . . Herr . . .. der -Bräutigam, willigt ein. «laß diese Werte aus seinem Eigentum auf die Summe von . . . erhöht •werde. Er erklärt ferner: Ich. sowie meine Erben nehmen die Verpflichtung auf uns, daß der Wert des Eingebrachten, zuzüglich des Wertes und der Summe, die ich mich hinzuzufügen verpflichtet habe, ungeschmälert und im ganzen bezahlt werden -v-"— —:-1 Eigentum, den persönu Schiillfrn soll Also'und dergestalt übernimmt Herr ... .. der Bräutigam, «lie \ollste- Verantwortung für all«: die durch dir*e KKsuwo ihm;mlcrh-::ii-ii und \<m ihm aiierkamilcn \ «Tpflnhlimücn. me «'- Somit in der Wehe, daß dieses Dokument niemals als eine bloß . vorgebliche Verpflichtung mler als eine bloße Kormalitäl angesehen oder aufgelegt werden darf."'- * Dann folgt tlcr amtlich«: Vermerk: r öffentlich I Schulde verantwort lieh Der Talmud geht «larin \h:l weiter und legt «lein Gattcii. besonders - auch iu giddlieh-malerirller llin-iehl. Pfliehleu auf. die in maueheii bürgerlichen (le-elzhüchcrn nicht zu finden sind. Interessant ist. daß auch unrli^ altem jüdischen Recht der. Ehe - mlgcmacht' hat. ..seiner Frau uieJils *r anderen Lel>cnsbc«!ürfnis.scu unti'ri*r ztirfickgekehrte Ehemann diesnn ht haftbar ist «Irr Ehemann nur für »• der Ehe gemacht hat und nicht ire Straftaten, «Ko auch nicht für e Schulden. Als es noch Mrnseln’nrauh und Sklaverei gab. «la war der Mann \erpflichtet. «lie Frau lo-zukanfen. auch wenn «las gold hoher war als «las 'gesamte llciralsgut. Daß dem Manne «Ile Verpflichtung aufcrh\gl Kt. für eine würdige Bestallung «ler verstorbenen Gattin zu sorg«*n. gilt zwar nls sclhstverslündlich. M aber doch ausdrücklich in «len Ehrgesclzcn mit aiifgenoinmen. Abgesehen von anderen wesentlichen Ih-ehten auf «lein Gebiet der Haushaltsmul «ler Wirtschaftsführung war die Frau im jüdist-hen Recht und nach jüdischer-"Gesctzcsauslegung in innlcriellcr Beziehung viel freier und auch besser gestellt. Ihr eiugebrachtcs Gut. einschließlich «lesscn. was ihr «ler Mann als Hochzeitsgahe hinzuzufügen halte, war ihr u n he s r h r ä n ktes Eigentum, also au«*h die Werte, die: «Ins überstieg«’», was in «ler K’ssuwo sozusagen als Mitgift angeführt wurde. Ferner, hatte sie freies Verfügungsrecht über alles, was sic irn.Verlauf «ler Ehe von ihri’m Gatten oilcr von anderen Personen gcsrhjrnkt erhielt und über alles, was sic erbte. Der Ehemann hatte während «1er Dauer der Ehe zwar «len Fruehtgenuß «Tes eingehrachtcn Gutes, aber er war dafür auch verantwortlich und(im Falle eines Verlustes in irgendwelcher Form ersntzp fi4chtig. Sehr zahlreich sind «lie Bestimmungen. «He im jüdischen Ehcrcchl die Frau schützen lind1 von einer drurkemlcn Bevormundung seitens' eines etwa verschwenderischen oder leichtsinnigen Mannes befreien und durch solche Bestimmungen noch Möglh’hkcit den Lebensunterhalt «ler Frau sicherstellcn. In Mnimonides Werk „Tschüss“, im erwähnten „F.hen Harzer1*, in den Talmudtraktaten Gittin, Kessuwai» und an anderen Stellen sind sehr viele interessante Hinweise und auch Beispiele zu denen man ersehen kann, «laß «üe jmlisrhe Frau : Sklawin gewesen ist und eine Schlüsselgewalt ic sie manche moderne Frau henenlen könnte. I)r. B. Scb-L niemals « Dr. Ludwig Davidfohn 50 Jahre D«’r auf dem Gebiet «ler motlenien Thcatergcschichtc außerordentlich bcwamWte feinsinnige' Theater- und Literaturkritiker Dr. ‘Ludwig Dnvidsohn begeht am 8. Juli seinen 50. Geburtstag. Dr. Davhholm gehört nirht zu «len Juilcu. «lic erst in den letzten Jahren in die Bezirke jüdischen Wissens und jüdischer Betätigung cingcdnmgen sind. Er ist einer «Icr Mitbcgrümlcr «ler ..Jüdisch-liberalen Zeitung“ in Breslau, und als das Blatt im Jahre 1020 nach Berlin übcrsiedeltc. stand er als Mitarbeiter in «ler ersten Beihe. indem er in zahlreichen Aufsätzen «ler künstlerischen und literarischen Produktion seine stets von verständnisvollem Wohlwollen getragene Aufmerksamkeit zugewandt Zeit Judisrhrs Lrhrhau«. Die Arl>cit*g«*mcin«chaften und Vorlesungen. «les Pommer-Semesters sind beendet. Die Sprachkurse dr» Hilfsvereins* der Juden in Deutschland. E. V. 'gemeinschaftlich mit «lern .Jüdischen Lehrhaus) geh«m unverändert weiter. Ab 1. August wcnlen neue Anfänger-Kurse eingerichtet. Anmeldungen hierfür m Hilfsverein. LudendorfBtraße 20. Tel. B 2 6237—39. Det Ulmin im roten IRorf eine pf>antaftif«i)e Gr3fii)Imtg «la> zugcstvhcii, gehören-Si«: bereits mir. gibt, «lensen Kopf int mir «nch schon.' n fort. 1-A‘Ue» Sie wohl.** io», vor «ler.»eil» Wagen lie ich zu Ihnen genehm, Carlen zuniek/ukihreu und bestellte heiße Trunk «Üe de» Shawl* «li« auf ihr /minier. . Erinnerung«*» aus/.ultuwhe». Ich erfuhr;m«4». uai' -u* um »m,m Mamie nullt glüiklirh sei. Plüi/Jich ghl” er auf seine Krau zu, parkt«* si«; hei den llaami und warf nie einen m» ujirhligi-n Sioß gegen «In* llnisl, «laß ich mif «len litirkr» fiel. AK ich mieli wieder aufgrriehlct halte, lirß «*r um llo-ulia ah und Si hrie: ..Dieb, liurseli,*. erwürge irhs auf «Irr Slrllr.“ /ni-jflinig «»-griff ieh ein Messer, das auf dem TK«*Ji Ing. »»«1 M'izt** mi<|t *zur Wehr. Da |H*ganu «*r 'mi*h zu wiirgeu. Mir «las Gehiuuom hiiiahgesehleml« lhife Lm*lF\I«r"I>1 iyl*l AK ieh «lie Trppe mein Haus zu «*iieu, K mal zu umarmen, um n zu euifli<'h<;it. Da* di«: Haustür In: Tür zu «*rn*irlu.*n. «li« in «len k offen. Ieh rminl«: üln r dm Hof. . S\)vAtnSv£.^)nÄ.e\(L? •(Narltdruck vcrlmten.) D, 8. 2 ❖ B 4* B, 6, 4 * 4, 3 N «|k Br-10, 6 C? B, 7, 6, 4 w n K, 9, 5 ❖ 9, W O ❖ D— s A A, 9, 8, 5 A, 10, 3 ■ 4»-r Treff i..l Aloul. Süd Kt am Spiel und gibt keinen Stiel Löxang der Aufgabe S. 1> Karo As,’4, 3, 8 : S. 2) Pjk^Damr, 6, Königt_4 N. 3, Pik As, 8, Kar« 12,-Pik Tü N. 4) Pik 3; Karo Dninr (a. b), König, Pik Bnlie W. 5j Karo fi T;, 10, Treff Dame, C«»eur f» oilcr oilcr Coeur 7 Treff 3 N. 4) Pik 3. Treff Dame, Coeur 6, Pik B.ilur W. 5) Karo 6, 5. Dame, König S. 6> TdcffC 3 , . .N. 4, Pik 3, C«H*ur 7, Treff 3, Pik Bube - W. 5), Karo f>, 5, Dame, König S. 0) Goimr Dame S. 7) Coeur 6 W. 5) Karo Bube, 5. Treff Dame, 3 W. 6) Karo 6, 10. Coeur 7, Treff 4 oilcr oilcr Treff König. Coeur C.