Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 16 (1936)
- Issue
- 20 (13.5.1936)
- Date
- 1936-05-13
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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H5EDCE& DBS ®D0 YfflimTSGESÄFIF Erwerb t«jn Grundbesitz durch Juden — VoIMrcrkungsschufz für jüdische Haii-brMlzcr Zu der Frage, ob Juden Griijulltcsilz crwcrJieu dürfen, liegen zwar keine Ktitsclieidiuigeit julKTnler Gerichte vor. Die Praxis der Landgerichte Mehl jedpdi. »urb wenn Gnuidbiichumlcr andere EnLscheidiirigm getroffen haben, auf dem Standpunkt, «lat? der Erwerb von städtischem Gruudltedtz «iurch Juden, sei es durch Erbfolge-oder durch Kauf, zulässig .ist. Ober den Gninderwerb durch dmlcn spricht -ich lediglich-«Ins Ueichserbhöfgcst’tz aus, das i*esagt, der Erwerb von Gnind und Hoden. d«*r zu einem Erbliof gehört, durch Juden ist ausgex-Jilosxm. Dirsi* Vorschrift gilt aber nicht ülner den. Bereich'- des Erbhof^-ödzes hinaus. Ditxrr Aiiricht ist auch eine Entscheidung des Landgericht* Wiesbaden aus «ler jüngsten Zeit. Ein Jude hatte durch notariellen Vertrag am 6. März dieses Jalires ein Grundstück gekauft und seine Eintragung als* Eigentümer Uiantragt. Das Cruiidhuriiamt. hatte den Antrag mit Mer Hcgriintluug zurürkgcwHTscn, daß nur «IciiLsrhc . Volksgcnosx.*n Eigmlümer deutschen Bodens werden konnten. Das Landgericht, an das der Käufer appeJhVrlc, hat jedoch die.se. Ansicht als uiirichfig zurtickgcwiesen und ausgeführt, daß der Verkauf bebauter Grundstücke in Städten an Juden - weder verhüten noeh unsittlich ist. Das Gericht nimmt in «len Gründen, die von den Bestimmungen des Erhhofgcsetzr» aus- ' gehen, darauf Bezug, daß eine gesetzliihe Hegehing dieser Krage nicht erfolgt sei. I)«s allgemeine Verl«» ib*> Erwerbs \<m Grundstücken zum eigenen Wohnlx'darf und «ns gesriiäftlielicr Notwendigkeit (z. B. Rettung -von IIy|H)thekeiifonlenmgen;, wäre ein Eingriff von grolkrr Tragweite, ’ und zwar nicht nur ln die Verhältnisse der Juden, Mindern in die gesamte Wirtschaft. Eine analoge Anwendung von gegen die. Juden erlassenen GcmMzcu insJxrsomlerc der Nürnlicrgcr. Goetze lehnt das Gericht atndrüekiicrh ah. Aus der Tatsache, daß ■ der* Gesetzgeber dies«* Krage im Anschluß an die Nürnberger Gesetze nicht mitgeregelt halte, . folg<*rt das Gericht. daß die Staatsfülinmg diese Krage jedenfalls noch nicht für spruchreif gehalten hat. ‘Eine M*hr umstrittene Frag«: ist, ob »ler Vollslrekkungsschul/. für Grundstücke auf Grund der Sehiilzvenmlmuig vom Jahre 1933 auf in Händen von Juden befindlichen Grundbesitz an/uwendeu i.-t. Alts der lct£l<*n Zeit liegen «lr«*i Entscheidungen \<m großen Laudgerieliteit vor, uml zwar aus Mog<lcburg, Frankfurl a. M. und Leipzig. Wahrend das Magdeburger Landgericht den Vuljstreelcimgsscbulz für einen jüdischen Haii.diesitzer afigelchnt linl.bnlx'n <li<* briden anderen Gericht«/ auch .hule« den überaus wichtigen Srhntz »ler VoRslrecVungsveronlnuiig zngehilligL MaßgchliYh «lürftc <li«i Auffassung. <h\s Lau<lgrrieht> IWpzig sesn. «las in <*in«;m Rex-Muß \«>m 31. März 1936 Gninibfil/hYltrs misgefülirt hat.- Darin heißt es. daß zwar jdhr Einstellung des deutschen V«»Ikcs zum Judentumgegenüber früher ein«* grundsätzlich verschiedene .sei." aber die Beschränkungen. «lenen «ler Niihlarier unterliegt. s«‘icn «loch. gesetzlich gep’gell wuiden. Das Wsrlsvhaflsrvrlit der Juden sei vorläufig geM*l/lieh• midi nicht, geregelt. Hätte «ler Gesetzgeber «lie Ihvhtswdhltat «les N oHslr«'«*k'ungsxhutzes NHitarieru. versagen xudlcu, m» wäre «las in der Veronbiiing vom Jahr«“ 1933 zum Ausdruck gekommen. Daß das nicht der Fall sei. müssen «lie«.;» Bestimmungen auch für jüdische' Grundstück«: in Krag;* kommen.' Das Leipziger .(»«'rieht <*benso~ wir «las Gericht iu Frankfurt a.. M. verweisen «lanu aiif eutr * Verfügung des Ucielisjustiz.ininLtcr-«* muh 14. März 193b. Tn «lirx'r Verfügung hat «ler" IleiYhdnimsIrr aus Anlaß einer gerichtlichen Knt>«*lu*i«hmg. «li»* «hm NjVMariern «lie reehtlirlie Fähigkeit zum Krw«,rh \<m ihmiH'lieu Giiinilsturkrn alisprneli. erneut darauf limarwirsen. . «laß «li«‘• Vornahme solcher 'Kiii/4‘linaBrrgcIn durch untere Bchörd«'n n i «* Ii I «lern Wunsch:* «Irr Beh-Ii.-regienuig «•iil*‘pm*he. Mindern daß «!i.*x* «*- «.» h uirhrlialt«'. «Be x«m ihr für «•« fuid'-rlich »<*haUvn<:n Maßnahmen g«*ueivU und ’mdwtilieh zu treffe», . ' Slixrar/arbrif fn einer pn-ußis« 1t*‘m \ «Tordnimü xu*nl«*n .Re.-linnmm::«*» üIj.t dl«* -»«•:. Scli'wir/arlirii. änfiic-ndll. Drmarh i-l Sehunr/.ntbeit «li«* «mt2»'h!i*;hr Ic'.M^häfti^ung Milcher l’iT-cincu. <li«‘ ErHer}i?.,,o-«,iimul 'W oldfaht x-nuHuMülzung h«*/ieijcn. AH«' an»l*-rcn JI’atlH'-länii«' g«*l- tcii niilil al- Si-huat/arlwii. Midir-andeie niehl.wnjM Han.Inerker «ihn»* \»>rg:‘-«'l«iirb.'ti»* \ nrln’ldiimr \rln*i|.'n au-fühn*n oder eine zweit«' Stillung angenommen uinl. fh-uaft wird künfiig nur «h-rjrnigr. d'*r Pcixmcii. um d.-nca er weiß oder wi.-.-eu muß. «laß sic Krui’rl»dn*cii- «i.ler W «ihlfaln t-milcr.-tüi/ung beziclicn. g«*g«*n Lulgelt he-chäftigi. Ein«* Br-lr;dung «‘rfolgl mit* dann ni«*ht. \u*n:t «li«* I« ircflYmh ii A«b> «tcr durch ermitlUmg «los AvheiiMiuUe** lie.-cli.iliigi wcrdm. Die bi-lier gcileriden \ tirschrifteu. «lh‘ -icii mit. «ler Sirafharkcil «les •Ar!ii*it«*r- ’ hrs«-häftig«,n. bleiben weiter lM*.-t«li**n. Neu i-t.-daß auch d<*r Arln*hgcl»«*r loiraft w««•<!. «h*r eim*n Sihuaivathcilcr he-ehäftigl. Brilürfiii-n;}i-hucis Für «len Strußcnhand;'! für «lie Zuladung zum Slraß«’ulum«lcl haben «li«* PolizeilM*hoi>h*ii \ iillma«*ht zu .-«‘Jh-ifutdigcm \’org«*hen' <*rhalteu. Inshi'Mitulorr haben «lie -lailti-i lirn lk'hünleit «lic l.nnäclniginig «*rliall«‘n dir Zula—ung zum Straßenbau«!«*! «’rlauhui-pfliehiiii mal miu «‘iuetn Bcliirfni-naehwei-. abhängig zu machen. In «len letzten \\ orhim haben-fa-t alle gr«*ißcr«*n Slädtr \«m «licMar Ertiiäehligung' (»rluaurli geiuaeht. l'.ruälml M’icu \nr allem Ih’rlin. Leipzig. Sti-uiu. N’uniherg. München und Köln. Die l m-a(7>lrurr f«1r /iiiuuer« enuielmig Litte neue lvnisehr-idtmg «le^ Ue«ehsrinanzh*vf> l>e.-«'hftfiigi sii*b mil «ler frage dc> Begriff«*? ..(jaslslätte**. Diese Bogriffbcstiiiiintmg i-t inxifem praktisch nichtig, weil x*it dem I. Januar 193(5 «lie \enuieiung und \ «‘rpaehlung von eingcrh'htcten'Zimmern von «h'r I msatzstciirr Indrcit i-l. Di«*s gilt j«**l«K*li nicht für Gaststätten, «lie weiterhin linsatzstcuer entrichten müssen. Danach liegt <*inc Ga-lslätte vor, -wenn jemand gegen Entgelt Gast«' auftiiuiuu und ihnen außer ihren W’oluiräumen mindestens einen gemeinschaftlichen Aufenthaltsraum zur Verfügung stellt. B. zur Einnahme von Mahlzeiten. (lll'H VA n49/33.) Arbril>io<.cmmh*r?tü(7.uug auch für die Zeit der l.'iii?ehielittiiig l’ür die Juden; «He sich y.tmi Zwecke der Auswanderung; „uinwliiehten**, «I. h. eine lamiwirL-eliaftliehe oder haiulwcrkliehc Ausbildung dunhmariieu. ist es von großer Wichtigkeit, oh sie während dieser Z<*it ArI>ciis!osenu!it«*rslüizung erhalten können. Als erste Entscheidung über diese xdir wicluige Krage liegt ein Urteil des \\ ßrttemherzisehen Olierversieheningsamtes vor, «las zu Gunsten von Umsvlüritüvrn eine Weiterzahlung «ler Arb«'itslo.-«'nmitcrstützung für angebracht hält. In dem zur Eutscheiihuig stellenden Falle war ein' früherer Kaufmauu in vorgorückteiu Alter in eine Ifolzfahrlk emgetreten. .um zwecks 'Auswanderung narli Palästina das Schrcinerhamlwcrk zu Icmcii. Tn der Fabrik erhielt er keinerlei Bezahlung, wie dies auch allg«>nicin üblich ist. doch wurde die Krankenkasse für ihn bezahlt. Das Arbeitsamt lialtc 3un die Arbcilsloscnunter.-tüizung entzogen, weil er ditreh feciiie Arbeit in der Fabrik dem Arbeitstuarkt nicht mehr zur Verfügung Stande. Das Obervcrsieherungsumt hat aber diese Ansicht zucückgcwicsett. und zu Gunsten des. Um geschichteten erkannt. Aus den Gründen des Urteils, das allgemeine Bcuchtung verdient, sei die Ansicht hcrvorgcholien, daß mit der Durchführtuig der handwerklichen Berufsausbildung und der damit bezweckten Ermöglichung einer Auswanderung eine dauernde Entlastung des Arbeitsmarktes von Niclitaricm erreicht werde. Die Ansicht des Arbeitsamtes, «laß der Umschiehtler. dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stände, weist das Oberversiclicrungsämt zurück. Der Klüger hätte eine ihm vom Arbeitsamt angebotene Stelle auch während der Ausbildung gern angenommen. Daß er als Jude vom Arbeitsmarkt, jedenfalls in arischen Geschäften, fast ausgeschlossen sei, wird unterstellt. Rechtlich sei die Umschichtung als Anlcmvcrhällnis zu betrachten, während der Anlernzeit a!>er ist der Arbeitslose weiter als arbeitslos anzusehen. Steuerhinterziehung Das Knmniergcricht in Berlin hatte in einem Verfahren wegen Sleucrhiul«:rziehung erklärt, es sei Sache des Angeklagten, dem Gericht den Nachweis zu erbringen, daß er keine Steuer hintcrzogen habe. Diese Auffassung hat der Rcichsfinanzhof als rechtsirrig bcxciirlmct und u. a. ausgeführt,, daß nicht den Beschuldigten die BeweL-Iast trifft. Vielmehr hat aas Gericht von Amts wegen alle Milte! zu erschöpfen, «lie zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich sein können. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts auch für die sogenannten Vennulungstalbcstände des Steuerreehts. Erst wenn das Gericht nach Erschöpfung der Erkcunlnismittcl zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vermutung uic.Lt oder nicht zur vollen- Überzeugung des* Gerichts widerlegt ist. hat «los dann die Wirkung, daß eine Steuerhinterziehung als vorliegend anznnchmcn ist. Für Art und Maß der gerichtlichen Aufklärungspflicht besteht aber für «len Entlastungsbcwcis keinerlei Sonderrecht gegenüber den sonst das Beweisrecht des Strafverfahrens beherrschenden Grundsätzen. (RFII. 3 D 127/35.) Kein brstiniintcs Bucliführuugssystcm vorgeschriebe» ln der ,.Deutschen Sleucr-Zeitimg^ wird von zuständiger Seile darauf lungewicsen, daß ein l>estiimntcs Buchführungssystem für den Kaufmann weder handelsrechtlich-noch sonst steucrrcchtlieli ’ vorgcsehricbcn.ist. Auch der Gewerbetreibende, der zur Führung von Büchern verpflichtet ist, kann seine Bücher nach dem System der doppelten Buchführung oder auch nach der einfachen Buchführung einrichten. Nicht selten kommt cs vor', daß Bücher den Anforderungen, die an eine doppelte Buchführung'gestellt werden, nicht entsprechen. In solchen Fullen ist trotzdem die Buchführung als ordnungsgemäß anzusehen, wenn die Bücher atlcn Anforderungen der einfachen Buchführung: fortlaufende tugliehe Aufzeichnung «lei’ Einnahmen und Ausgaben. Inventar zu Anfang und Ende «les ^Virtsehaftsjahres usvv. entsprechen. Diese Auffassung entspricht auch der Praxis des ReiclisFiniLnzhofes. Die Aufgabe von Chiffreanzeigen Nachdem, vor kurzem der Werberat der deutschen Wirtschaft «higegen Stellung genommen hatte, daß Gewerbetreibende ihre Waren in Form von Chiffreanzeigen auluctcn, nimmt nunmehr auch ein neues Gutachten des Sonderausschusses zur Regelung von Wcltbcwerbsfragcn im EinzcUiandel zu der Frage Stellung, ob das Angebot von Waren im Einzelhandel durch Chiffreanzeigen als zulässig angesehen werden kann. Darin heißt es, daß ein Einzelhändler, der bei der Ankündigung von Waren unter Benutzung von Zeichen oder Decknamen seinen Namen oder seine' Firma verschweigt, dies erfahrungsgemäß aus unlauteren Absichten zu 'tun pflege. In der Regel soll der Leser 'über den gewerblichen Charakter des Angebots getauscht werden. Hinzu komme, daß sieh derartige Angebote der Nachprüfung durch die Mitbewerber in weitestem Umfange entziehen und vielfach sogar einer Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. über Ausverkäufe, Räumungsverkäufe, Ladenschluß usw.) dienen sollen. Irgendwelche Gründe, die etwa im Einzelfalle eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, können, seien nicht erkennbar. Ein., solches Gcschäftsgcbahrcn sei daher mit den guten kaufmännischen Sitten nicht vereinbar. . . Aus neuen Gutachten der Berliner Handelskammer Bei den Verkaufen im Mo be 1 h an de 1 an den Verbraucher ist zu unterscheiden zwischen den Kassageschäften und den Abzahlungsgeschäften. Bei den Kassageschäften ist cs heute allgemein üblich, zur Ersparung der Stempelsteuer keinen schriftlichen Kaufvertrag zu schließen, sondern den Kauf in Gegenwart . des Käufers in das Auftragsbuch, einzutragen und dein Käufer eine Durchschrift auszuhündigen. Mitunter wird der Kauf ausschließlich mündlich getätigt und dem Käufer sofort eine Rechnung ausgehundigt. Bei den Abzahlungsgeschäften kann aber von einem Handelsbrauch, nur mündlich abzuschlicßcn, tun die. Stempelsteuer zu sparen, nicht gesprochen werden. ln der Konfektion von Oberbekleidung ist cs nicht/branchenüblich, daß ein Zwischenmeister sämtliche Aufträge auf die von Run angeferügten und eingerichteten Muster erhält. Ein Anspruch auf Erteilung sämtlicher Auftruge auf das eingerichtete Muster bestellt nur, wenn dies vereinbart ist. In der Trikothranche ist cs handelsüblich, daß ein •durch den Vertreter vermittelter Auftrag nur durch die Bestätigung für dcu Fabrikanten .verbindlich wird. Der Vertrieb von Büchern durch Buchvertreter schließt handelsüblich nicht aus, daß der Vertrieb durch den Sortimentsbuchhandel daneben lauft. Es kommt nur darauf an, ob in vertraglichen -Abreden eiii Vertrieb durch Sortimenlsbuchhaudlungcn ausgeschlossen wird. . Im MöbcltranSportgewerbe ist cs üblich, für den' An- und Abmarsch eines Packers eine Stunde in Rechnung zu stellen, es sei-denn, daß der Weg nur geringfügig ist. Die Auswirkungen des Einzclhaiulelsgcsetzes Die Berliner Handelskammer gibt eine .bemerkenswerte'Darstellung der Auswirkungen des EinzeliiandeLsehutzgesetzes nach Angalien des Polizeipräsidiums, die zeigt,, wie das Gesetz in Berlin gchaiidliakt worden ist. Danach wurden in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1935 in Berlin 1241 Anträge auf Eröffnung des Geschäftes genehmigt. 625 Anträge dagegen abgelelmt. In demselben Zeitraum gingen 29 Anträge auf Schließung «les Geschäfts ein, 14 Betriebe wurden auf Grund dieser Anträge geschlossen. m<em dm Miim© Neues aus dem Recht des Vertreters Für den Hami«*l>v«*iiteler wichtig ist eine kürzlich ergangene Eiils«!i»*iilimg des Kami.'ergericlit-, «lie «ich mit «ler Pfändbarkeit dm* Einnahmen des Vertreters beschäftigt. Vielfach crhalt«*n Vertreter neben der Frovirion noeh ein Fixum, ‘las den Rebenufwand * decken soll. Dieses ist narb Ansicht des Kammeigerichts unpfändbar. Dabei ist es unerheblich, ob .dem Hebenden di«: ijp'-sen im voran? oder naeliträglii;li gezahlt .Werden, ob sie einen bestimmten Betrag au>macheii oder mit'der allgemeinen Vergütung abgogolten w«*rd«*n. Bei Rrbcudcn mit eigenem VVa*:en kamt nicht nur «ler Betrieb^loff und rin Betrug für Reparaturen, Minden; auch <*iiie Summe für Abnutzung' «les Wagens als unpfänjbar angesehen wenlen. Mit «ler Frage. _ w a ti u der Pruvisionsansprueh entsteht. be.M'häfligl sich eine Keiclisgrrichtsentscli<*i<liing. Wichtig--ist vor allem, «laß «la- B«*iehsg«*rieht auch bei dieser Frage einen l’nlersrlnV«! zwischen 1 landi'lsmaiJei- und Handelsagent macht. Beim HumM-mukler -teilt «las R/whsgcricht fest, daß «lie Provision schon mit dem -Zustandekommen «les durch den Makler. vermittelten Vertrages verdient i-l. Es genügt als«», daß der Makler «las Zustandekommen des Vertrages vermittelt hat. Wird der Vertrag na«*hli«*r wieder aufgehoben, m» herfihrt- «lies «len Pro- \idon-an* * «les Maklers nicht. Ei* kann vielmehr trotzdem Zahlung «ler Provision verlangen, cs sei denn, «laß etwas anderes vereinbart ist. Für Ycrsbhcnnigsniaklor gilt diese Regelung jedoch nicht. Amb*rs liegt es beim Handelsagenten. Bei ihm genügt es nicht, «laß das Geschäft vermittelt i-t. Vielmehr ist Voraussetzung für «lie Erlangung «les Provisiunsansprmhes, «laß «las Ge.-ehäft auch zur Ausführung gelangt J-t. Andererseits darf natürlich die. Ausführung des Geschäftes »lieht ohne triftigen Gnind unterbleiben. Ist sie ohne* einen solchen triftigen Grund uut«‘rbhVlH*u. m» hat «ler Hamh'lsagent trotzdem Anspruch auf «lie Provision. Außerdem lasx*n sieh auch die Iki-timmnngen dim*h «erträgliche Vereinbarungen ahämler». Ein Wareiieingangsbm’h braucht «ler VYrlreter ni«*Iit zu fuhren. Na«*h einer Stellungnahme «les Jteiehsfinanzministers braucht ein Haiuh'Isverlretcr,' bei «lern sich das Auslieferungslager des von ihm vertretenen Hauses befindet, kein Warcrieingangsbuch über die hierzu gehörende Ware führen. Anders wäre cs mir, wenn cs sii'h l»ci dem Auslieferungslager um ein selbständiges Unternehmen, also nicht um die Betriebsstatte eines anderen Unternehmens handeln würde. Schließlich sei aus der jüngsten Rechtsprechung nocheine arl>eitsgerii*htlichc Entscheidung-erwähnt, die sich damit befaßt, «►b der auf Provision arbeitende Handelsvertreter Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses -hat. Nach dieser Entscheidung. «lic allerdings im Gegensatz zii der bisherigen Rechtsprechung «lebt, kann «1er Handelsagent ein Zeugnis dann verlangen, wenn er sieh in «uner ahgcstclltcn-ülinlichcu Stellung befunden hat) wciui es sich also um einen sogenannten Provisionsvertreter handelt. Der Unternehmer kann sich auf Gnuul der von dem Vertreter hereingebrachten Abschlüsse. über seine Leistungen ein Urteil bilden imd über die Führung des Vertreters kann er sieh zum mindesten insofern äußern.-als er angeben kann, ob Vertragsverletzungen vorgekommen sind oder nicht. (LAG Stuttgart AZ Sa. -18/35.)* Der Verkauf wertloser Akzepte Eine neue, juristisch .interessante, Entscheidung des Reichsgerichts beschäftigt sieh mit dem Verkauf von wertlosen Akzepten, «lie es als Betrug kennzeichnet. Im vorliegenden Falle hatte sich der Angeklagte von Leuten, die völlig vermögenslos waren, zuin Teil sogar schon den Offcnbarungscid geleistet haben. Wcclisclakzcple ausslcllen lassen. Diese Wcehsclakzepto verkaufte, er dann an Geschäftsleute, die gegenüber ihren Lieferanten .chic Stärktuig* ihres Kredites nötig halten, wol»ci er ihnen vorspiegclle, die Akzepte stammten* von Kauflcuten. Das Reichsgericht hat in diesem Falle »licht geprüft, ob die Wechselaussteller wcchseireehllieh verpflichtet wurden, ob jeweils ein KaufoJer. Maklervertrag Vorgelegen hat. Es sei völlig gleichgültig, ob das Geld, das .der Angeklagte durch den Verkauf der Wechsel sich verschaffte, als Proxision «»der als Kaufpreis bezeichnet werde. Auf jc«l«*n Fall habe er die WYchselkänfer getäuscht und in ihm» Vermögen ge-ehä«ligt, mul eine weehsclmäßige- Verpflichtung der Ans.-leller sei aiuu'-irhts ihrer Vermöuenslosiskeit durchaus unerheblich. (RC 2 D 1Ü(i5 34.) Die Ausübung «les YCrimeU*rpr;uidrccht> . Nach diu jetzt gellen«l«*n Vorschriften über die Ausübung des Vei-nsH*Jerpfainlrechts i.-t afolgendes iiu beachten. Bekanntlich hat «ler Vermieter wegen seiner Forderungen aus dem Mietsx erhälluis ein gesetzliches Pfandrecht an «len pfändbaren Sachen des Mieters. Hat nun der Vermieter «len Besitz «ler Sachen des .Mieters erlangt und stellt ihm eine fällige Gcldforderuug 'z. R. wegen Miets- * rücksland) ziu so muß er «lern Mieter zunächst den Verkauf der Sachen and rohen und dabei den Geldbetrag bezeichnen, wegen dessen «h*r Verkauf stnttfiudcn soll. Der Verkauf darf nicht vor Ablauf eines Monats nach dieser Androhung erfolgen.“ Dieser Pfaudverkauf muß aber immer im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgen. Der iii vielen Mietverträgen befindliche Zusatz, «faß «Irr Vermieter bereclitigt ist, «lie Sachen auch unter «ler Hand zu verkaufen, ist nichtig. Die gcretzlielicn Bestimmungen über .Verkauf im Wege «ler öffentlichen Versteigerung mü-sen unbedingt rinüchnltni werde». Feuersbrunft in Polen Warschau, ln «lern jüdischen Viertel von Zamoszcz. «leni Geburtsort des jüdischen Schriftstellers und Dichters L L. Pcrcz,' brach ein Rirscnfcurr aus. «las s i e h z i g j ü rl i s c li e Hauser und die aus dem 14. Jahrhundert stammende Synagoge vernichtete. Zweitausend jüdische Bewohner der Stadt sind obdachlos geworden. Dreihundert Juden sind infolge des Brandes verwundet w'ordeti, von ilmen fünf sclixvei*. Der Schaden, den Juden durch «len Brand erlitten haben, wird auf.500000 Zlotv geschätzt. Das Feuer xcurdc durch die Fahrlässigkeit eines Bäckers verursacht. Beachten Sie Hilfsverein d. luden in Deutschland BRASILIEN Bitte unseren Land, Wirtschaft, Zukunft Vortrag von Cariota Wolff Donnerstag« 14. Hol 1936. 90 Uhr 15 Anzeigenteil JQdlsdiss Lehrtraus« Harburger StraDa 5 Eintritt Mk. 0.50. Hauptschrlltlelter: Dr. Eugen Tanneobaum, Berlin - Wilmersdorf. Letter der Anielgen-Abteltung und verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Werner Heine, . Berlin N 24 — DA I. Qu. 1936 3033. Preisliste Nr. 3 Verlag: Verlagsgenossenscbaft ln Deutschland ansässiger Juden zu Berlin eOmbH^ Berlin Charlottenburg 2, Bleibtreustraße 2. Druck: Sonnendruckerei GmbH (Felix Wolf). BerUn-Charlottenburg 4. 00