Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 47 (20.11.1935)
- Date
- 1935-11-20
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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ÜM, W-m>\, L fi ■; I y^t I' ll"fW(JJ' MHWS'ii)">' -yraw-M '^'y^h--1^«^»^?^-' c~W f"» Berliner Umfchau Boxkampfabend des IBC „Maccabi" Der IBC „M a c c.n b i'< veranataltctc am 12. November im Spichcrnring vor' nüavorkauftem > Hause einen .Internationalen Boxkampfabend, dessen Reinertrag der Jadischen Wintcrlülfc zugeführt wurde. Dio Kampfe, die die Maccabimnnnachaft mit,einer Boxstaffel des Latvijaa SportaBicdriba, Riga, zusammenführte, brachten infolge der gleichmäßigen Besetzung ganz ausgezeichneten Sport. Man hatte sich von den Iottischcn (Güsten nicht zu viel versprochen; sie verstanden sehr viel vom Boxen, und wenn sie trotzdom vier, wenn auch knappe Niederlagen einstecken mußten, so stellt das der Oberraschend gut in Form befindlichen Maccabistaffe.1 nur ein um so besseres Zeugnis aus. Neben einigen Habmcnkämpfcn, in denen Eskenazi (Maccabi) gegen seinen Klubkamoradcn Dawidowitsch, Branntwein (Maccabi) gegen den Kölner Mnccnbimann Kummer und nach der Pause Schott II gegen den -Kölnor Reiff I überzeugend.siegten, gab es in den Hauptkämpfen folgende Begegnungen: Im Fkegengowicht. gewann Nosohkes .{Maccabi), der später auch den Preis für den' technisch besten Kampf des' Abends erhielt, gegen den' lettischen Meister Dolgizcr. Im Federgewicht konnte Franke (Maccabi) ■ über seinen Punktsieg gegen Kniaia sehr zufrieden sein, desgleichen N e u m a n n (Maccabi), dessen Gegner im Leichtgewicht Matison allerdings allererste Klasse war. Im Weiter» gewicht schlug nach hartem Kampf Joel (Maccabi) seinen Gegner Ilching, wiihrcnd im Mittelgewicht und im Halbschwergewicht die Ausländer, durch Zu 11er .gegen Krpnfcld und Maasit gegen Miclczinsky zu verdienten Erfolge^ kamen. Handball-Verbandsfpiele Da das Spiel zwischen BSG' 33 I und ISK I auf Bct- und Bußtag verlegt worden ist, stand als einziges Spiel der 1. Klasse die Begegnung BSG 33 Ii gogon Triton auf dem Programm. Dio BSG-Mannschaft, die besonders im Sturm ausgezeichnet zu gefallen wußte, gowonn glatt mit 6:1 gogen die Ruderer, die gegen die Leistungen des Vorjahres schwacher geworden sind. Im Frauenapiel BSG 33 I gegen Hagibor I, dos 9:3 für die RjF-Mannschaft ausging, flborrascht der tapfere Widerstand der Hagibormttdels. Weitere Ergebnisse : BSG 33 III — BSG 33 IV 1:4, Kanuclub I — ISK II 6:3, BSG 33 VI -r BSG 33 2. Jugend 6:2, Maccabi I — BSG 33 1. Jugend 4:2. Ergebnisse der Hockcy-Verbandsspiclc Bar Kochba II — BSG 33 III 1: 0. \ Bar Kochba III — Tennisclub Bar Kochba II 5:0. Berliner Vorfch.au Fußball Auf dem Sportplatz am Schäforscc treffen sich um 14.15 Uhr die 1. Mannschaften der Hakoali und des IBC. Hagibor. Kann Hagibor seine letzthin gezeigten Leistungen nicht überbieten, ist ein glatter Sieg der HakooJi-Mannachaft zu erwarten.. Handball. Wahrend in der Berliner Handballscrio, bei den 1. Mannschaften an diesem Sonntag Ruhe herrscht, wird Triton .nach Stettin fahren, um dort das fällige Verbandsspiel gegen. Bar Kochba-Stettin auszutragen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß Stettin hier zu seinen ersten Punkten kommt. Hockey In Mariendorf gibt es einige interessante Spiele. Uro. 9 Uhr stehen sich Bar Kochba II und BSG 33 II gegenüber, anschließend Bar Kochboi I und1 Tennisclub Bar Kochba II, Um 11.40 Uhr folgen dann die Damenmannschaften von Tennisclub Bar . Kochba I gegen BSG 33 II und. um 13 Uhr Tennisclub Bar Kochba I gegen BSG 33 m. Berlin-Mitteldeutsche Makkabi-Bezirksliga . Der ISK empfangt auf dem Grunewaldsporlplatz im Rahmen der Makkobispielo den Bar Kochba-Halle. Das Handballspiel beginnt bereits um 13 Uhr, wahrend das Fußballspiel um 14.15 Uhr seinen Anfang nehmen wird. BSG 33 in Leipzig Die BSG 33 wird mit je einer Fußball- und einer Handballmannschaft nach Leipzig fahren, um dort Gesellschaftsspiele gegen den Leipziger „Schild" auszutragen. Sport im Reich :,• Boxen in Wuppertal Der 1SV-W u p|i e r t a 1 im RjF-Sportbund veranstaltete, seinen ,1. Boxkampftag. Vorzahlreichen Zuschauern gab es; durchweg interessante Kampfe. Im Hauptkampf siegte Win gc nsvom ITV 02 Köln gegen Schwcigcr-HjF-Dortmund. Sonst gewannen Stcinweg und Waldhorn vom RjF-Dortmund, Gobelin vom RjF-Krefeld, sowie die Kölner Klestadt, Schweich und Kahn. Handball und Fußball W SOdwestdeutschland In einem interessanten Frauqnspiel fertigte die gute Mannschaft des Bar Kochba-Frankfurt a. M. den RjF-iMainz mit 8:J Toren ab. In den Spielen des S chi l d - Fr an k f ii r t a. M. gegen den R j F - M a i u z gab es eine Ricscnübcrroschung, indem im Spiel der 1. Männermannschaften die Frankfurter eine hohe 3:14-Niedcrlago bezogen. Bei den 2. Mannschaften und im Fraueuspiel behielten dagegen die Frankfurter idie Oberhand. In den Fußballspielen der „Arbeitsgemeinschaft" konnten sich dio Favoriten nicht so .glatt wie erwartet durchsetzen; Schild-Frnnkfurt spielte gegen ISV-Offenbich nur 1:1 und .Üa'r Kochba-Frankfurt konnte erst in den letzten Spiehninutcnden knappen 2:1-Sicg gegen RjF-Mainz sicherstellen. Schild-Hamburg schlügt Bar Kochba Ein immerhin überraschendes Ergebnis brachten1, die Hamburger Schild-Handballer fertig, denn es gelang ihnen, nach schönem Spiel den Hamburger Bar Kochba verdient mit 9:6 zu schlagen, nachdem es eine Zeitlang bereits 6:4 für die später Unterlegenen gestanden hatte. Im Frauenspiel dagegen, ebenso wie bei der Jugend, blieben die Bar Kocliba-Vertretungen siegreich. Berlin-Mitteldeutsche Makkabi-Bezirksliga Die ersten Spiele der Berlin-Mitteldeutschen Makkabi-Bezirksliga, brachten iii, H a 11 0 einige interessante Ergebnisse. Hagibor- Berlin schlug im Fußball Bar Kochba-Halle mit 6:2 und die Handballer des IBC „Maccabi" Berlin zeigten sich der Makkobimannschaft in Hallo nach flottem Spiel mit 12:1 überlegen. In' Dresden standen sich Bar Kochba-Dresden und' Bar Kochba-Leipzig gegenüber. Allein die Handball-Frauen der Dresdener konnten ihr Spiel mit 2: 0 siegreich beenden. Alle anderen Treffen gewarnt der Leipziger Makkabiverein, und zwar im Fußball mit 4:2, bei den 2. Mannschaften mit 3:2 und bei den Handballern mit 8:5. (MJÄTBK] ß)Eß Die Berliner Handelskammer berichtet In einer Sitzung des Beirates der Industrie-, und Handelskammer zu Berlin befaßte sich kürzlich der Präsident der Kammer,' Staatsrat Reibhart, mit den Arbeit der Handelskammer in der .letzten Zeit. Er führte dabei nach einem Bericht des „Wirtschaftsblaftes"'''aus,' daß zur Zeit eine' Nach p r ü f un g der Firmen' und FirmonzuBützc' stattfindet. Unzu-- lässige Firmcnzusützc, die einer Firma einen -ihrer i Bedeutung nicht zukommenden Vorsprung im Wettbewerb ermöglichen, werdenbeseitigt werden. Den Mißbräuchen, die mit Firmenzusätzen, wio „deutsch", „national", „nationalsozialistisch" betrieben worden sind, ist mit Erfolg gesteuert worden. Auf Anregung der Kammer wurde achthundert Firmen die Fortführung des,Firmenzusatzes „d ou t a c h" oder „national" untersagt. Ferner erklärte .Staatsrat .Heinhart, daß, je größer dor Kreis' wurdo, der es nblehnto, nichtarischen Firmen Aufträge zu erteilen, desto ., größer die Versuche wurden, Firmen in unzulässiger Weise zu tarnen. Die Hegistergerichtc seien jedoch jedem solcher Tarnungsversuchc, der von der Industrie- und Handelskammer gemeldet wurde, entgegengetreten. ' Eintragungen, •otie-;bereita erfolgt waren, wurden als Strohmannsgründungen angesehen und im Handelsregister als nichtig gelöscht. Die Kammer hat ferner irt vielen Fällen bei dem Polizeipräsidium Antrag auf Untcrsagung der Handclscrlaubnia wegen Unzuverlässigkcit des Firmeninhabers gestellt, i- Ausfuhrverbote Im „Reichsanzeiger". ist eine Verordnung veröffentlicht worden, durch die mit Wirkung vom 16. November 1935 ab die... Ausfuhr gewisser wichtiger Lebensmittel und industrieller Rohstoffe verboten .worden ist. Bei den Lebensmitteln handelt es sich um alle Speisefette und ö)e sowie um Kartoffeln. Bei den industriellen Rohstoffen gilt das Ausfuhrverbot für Rohstoffe der Textilindustrie, der Eisen- und MctallinduBtrio sowie für Häute; Felle und Olo aller Art. Nicht in der Verordnung aufgeführt sind Kohle und Kupfer, für die schon seit längerer Zeit eine Ausfuhrkontrollc besteht. N Das Arbeitsbuch der Hausangefiellien Wir erwähnten in der vorigen Nummer die Verpflichtung, auch für die jüdischen Hausangestellten Arbeitsbücher zu beantragen.. Inzwischen hat das für Berlin zuständige Landcsarbcjtsamt Brandenburg nähere Anordnungen darüber erlassen, welche Hausangestellte Arbeitsbücher haben, müssen. Außer den eigentlichen Hausgehilfinnen müssen demnach folgende Personen, wenn sie im Haushalt beschäftigt werden, Arbeitsbücher.erhalten:' hauswirtschaftliche Lehrlinge, Mädchen, die das hauswirtschaftliche, Jahr ableisten, Hausdamen, Stützen, HauBhaltepflcgo.rinnen, •Wirtschafterinnen, Hauslehrerinnen, Erzieherinnen, Kindergärtnerinnen, .Kindcrpflcgcrinnch,' Diener" 'und Hauagärtner. Bei den Aufwartefrauen kommen für das Arbeitsbuch nur diejenigen in Frage, die: regelmäßig stundenweise beschäftigt werden. Ausverkäufe bei Geschäftsaufgabe Um dio von den Landesvcrwaltungsbchördcn zu erlassenden Vorschriften zur Überwachung der Ausverkäufe und ähnlicher Veranstaltungen zu vereinheitlichen,;iar/vom Reichswirtachaftaministcrium ein Mustct für AuBverkuufsanordnurigen herausgegeben worden; Der. Rundcrloß befaßt sich vor allem mit .dem für ■jüdische Geschäftsinhaber wichtigen Ausverkauf bei,Aufgabe von. Geschäften. Solche Räumungsverkäufq sind 14 Tage vorher'-bei der zuständigen Stelle anzumelden, um eine ausreichende Nach- Erüfung. zu ermöglichen. Der Ausverkauf fdarf , zwei Monate dauern, lic Bestimmungen imeinzelnen sollen von den "Verwaltungsbehörden nach Anhörung der Berufsvertrctungch erlassen' worden; Jedenfalls soll durch die neuen .^Stimmungen eine schärfere Kontrollo auch dieser Verkaufe stattfinden.' Widerfprechende Beftätigungsfchreiben Die rechtliche Bedeutung dcä Bestätigungsschreibens im GcschSftslebcn ist allgemein, bekannt. Nun kommt es Mswcilcn vor, daß sich die Bestätigungsschreiben zweier Firmen, die miteinander in Geschäftsverbindung stehen, widersprechen. . Die Uw: sacho ist häufig, daß die Briofe zu gleicher .Zeit abgesandt werden und sich daher kreuzen. Hiöraus können aioh Streitigkeiten ergeben, die schon oft -die Gerichte beschäftigt haben. Aus der Praxis der allerletzten Zeit ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg bemerkenswert,. das sich mit dcmJ Fall beschäftigt, daß dio beiden Bestätigungsschreiben sich widersprechen, aber beide Firmen verabsäumt hatten, aich über den Widerspruch zu verstündigen. In dem Urteil' wird grundsätzlich ausgesprochen, daß . wenn eine solche Klärung unterbleibt und die zu gleicher Zeit ausgetauschten Bestätigungsschreiben voneinander abweichen, beide Schreiben Vertrogainhalt werden. Das heißt also, daß praktisch als Geschäftsabschluß .eine sinngemäße Kombination der beiderseitigen Geschäftsbedingungen als vereinbart gilt. - ulbgiot EDS MMm Neues aus dem Kündigungsrecht HBufig findet sien. in Verträgen die Bestimmung, daß eine Kündigung, nur durch (,e in geschriebenen Brief" erfolgen könne. Nicht selten ist sogar die Meinung verbreitet, daß auch ohne eine ausdrücklich vereinbarte Klausel jede Kündigung zu ihrer' Rechtswirkung an diese Artdor Zustellung geknüpft ist. Das Reichsgericht lehnt jedoch in einer neuen Entscheidung diese Auffassung ab. In. dieser grundsätzlichen Entscheidung sagt das Reichsgericht, daß auch, wenn die Formvorschrift außer' Acht gelassen ist, die Kündigung dennoch zu Rocht besteht, wenn dem Empfänger rechtzeitig und eindeutig dpr Wille dos anderen Vcrtragsteils bekanntgege'ben wurde. Eine solche Mitteilung kann z. B. durch die Zustellung einer Klageschrift erfolgen; aus der die Kttndigungsnbaicht klar hervorgeht. (RG in Jur.. Wochenschau 41/35.) . , . In einer weiteren Entscheidung spricht, das Reichsgericht den Grundsatz aus1, daß wenn ein Gekündigter bei seiner. Entlassung die ihm vorgelegte Schlußabrechnung anerkannt hat, diese Anerkennung der Erhebung der Kündigungswiderrufsklago nicht entgegenstellt. Dies gilt auch für den häufigen" Fall, daß die Abrechnung die Klausel enthalt, daß der Entlassene gegen seine Firma „Ansprüche nicht mehr hat'*. Von einer derartigen Abrechnung unabhängige Forderungen werden also nicht ohne weiteres von einer derartigen Auaglcichsklausel betroffen. Andererseits kann aber, wie das Landgericht Berlin kürzlich festgestellt luvt, auch in einer Ausgleichsquirtun^ vereinbart werden, daß der Entlassene auf daa Recht zur Einlegung der Kündigungswiderrufaklage ausdrücklich verzichtet. Liegt aber eine solche ausdrückliche^ Vereinbarung nicht vor, so kann der Unternehmer der Erhebung der Kündigungawiderrufsklago. nicht entgegenhalten, .daß der Gekündigte. durch das Unterschreiben der , 'Ausglcichsquittung ausdrücklich' auf die Erhebung der Klage verzichtet habe. (LG Berlin S. 869/34.) Aus neuen Entfcheidungen öberfter Gerichte ''. Eine Fi rm c nbe zeichnun g oder ein Teil derselben kann auch dann eine unrichtige Angabo im Sinne des § .3 des .Gesetzes " gegen den unlauteren Wettbewerb sein, wenn sie.den Vorschriften. ,aes Firmenrechts entspricht und im Handelsregister eingetragen ist. Die rechtskräftige Entscheidung des Registerrichters im registergerichtlichen. .Verfahren, die dem Inhaber die Führung der Firma gestattet, bindet den Prozeßrichtcr nicht, der über den Untcrlassungsanspruch eines Dritten nach Wettbewerbs rechtlichen Grundsätzen zu entscheiden hat. (RG II 70/35.) Die Abberufung eines Geschäftsführers einer- Gesellschaft ' aus wichtigem Grunde wurde vom Reichsgericht in einem Falle für berechtigt erklärt, in dem der Geschäftsführer durch die Satzung bestellt worden war. Die Satzung sah dio Abberufung des Geschäftsführers nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes vor. Die Abborufung aus wichtigem Grunde ist nicht nur dann zulässig, wenn der Geschäftsführer oder Angestellte fahrlässig oder vorsätzlich seinen' Pflichten zuwidergehandelt hat, sondern es^geuügt, daß durch sein Verhalten die Belange der GcseUachaft gofähract worden. Der' tatsächliche Eintritt eines Verlustes ist nicht erforderlich. (RG II 210/34.) Zu der Frage, ob und wann Gutachten anfechtbar sind; liegt1 eine neue Entscheidung des Reichafiiianzhofes, vor. Danach muß es einem von der Behörde ausgewählten Sachverständigen, dem Erfahrung und Sachkunde zur Seite stehen, regelmäßig übcrlosaen bleiben, in eigener Würdigung und Verantwortung zu bestimmen, ,wio weit er seine Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen zu müssen glaubt. Solang« gegen ihn nicht ein ganz offensichtlicher Vorstoß gegen die objektive ErmittlungBpflicht vorgebrächt und glaubhaft gemacht wird)(solange dorf die Behörde oder dos Gericht sein 'Gutachten als ausreichende und brauchbare Grundlage für die Entscheidung ansehen. (RFH Ilf A 99/35.) < Steuerfreie Erbfchaft In einer neuen Entscheidung des Reichsfinanzhofcs wird zu den Möglichkeiten i der Befreiung von der Erbschaftssteuer nach den Bestimmungen des neuen Erbschaftssteuergesetzes Stollung genomm^n^i, Nach diesem bleibt eine Erbschaft stcuerfrci, die Personen anfällt, die dem Erblasser in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt Pflöge oder Unterhalt gewährt haben, wenn die Zuwendung in der Erbschaft als ein angemessenes Entgelt dafür anzusehen ist. Der Rcichsfinanzhof erklärt dazu; daß es falsch sei, anzunehmen, diese Steuerfreiheit gelte nur für derartige Zuwendungen bei Todesfall. Auch wenn solche Zuwendungen. noch zu Lebzeiten, gemacht werden, sind sie steuerfrei. Bezüglich der Kinder hat der Reichafinanzhof die Steuerfreiheit zwei Töchtern abgelehnt, die sie für die ihnen von ihrer Mutter gewährten' Zuwendung beantragt hatten. In «"er Begründung heißt es, daß die 'Geaetacsbcatunmung nicht angewendet werden könne, weil die Töchter' ihre Mutter jn> nicht in Erwartung einer Vergütung, sondern in Erfüllung ihrer gesetzlichen Kindespflicht gepflegt hätten." (IIIe A 76/34.) * \ f ■ ' Die Altersgrenze für berufliche Leißutigsfähigkeit [Das Reichsgericht hat sich in einer sehr beachtlichen Entscheidung mit der Altersgrenze für dio berufliche. Leistungsfähigkeit befaßt. Diese Entscheidung ist . deswegen besonders , wichtig, weil in; allen Fällen, in denen z. B. bei Unfällen, eine Rente » gewährt wird, grundsätzlich davon ausgegangen werden muß, bis zu welchem Alter der . Ernährer oder Familienvator erwerbsfälüg gewesen sein würdol In der Praxis der~"Gerichto. wurdo. bisher allgemein das vollendete 65. Lebensjahr als Zeitpunkt des Erlöschens der Erwerbsfähigkeit angenommen. Das Reichsgericht' orklärt in der neuen Entscheidung diese Ansicht für unrichtig- Es gibt, so wird. ausgeführt, einfach: keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, daß jede Erworbsfähigkeit bei Erreichung eines; be-, stimmten Lebensjahres unbedingt aufhört. . Vielmehr sind immer Mie Umstünde des jeweiligen Falles,:zu berücksichtigen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie lange gerade. der Betreffende nach seiner geistigen und körperlichen Beschaffenheit seinen' Erwerb hätte fortführen können. In dem zur Verhandlung stehenden Fall^war jemand, vollständig geaund gewesen,, und das Reichsgericht hatte nach diesen Grundsätzen eino Erwerbslähigkeit' bis zur "Vollendung des 70. Lebensjahres angenommen. In der gleichen Entscheidung wird, auch der Grundsatz,'daß der Ehemann zeitlebens zum Unterhalt seiner. Frau verpflichtet ist und nur das Maß des Unterhalts von .den jeweiligen Lebensumständen abhängt, ausdrücklich festgelegt. (RG. VI .427/34.) . , ';;:'.' Schwere Strafe .' '•"■:■■"'■-.••': für einen Denunzianten Karlsruhe, ."Pie Große Strafkammer des, Landgerichts Karls-, , ruhe hat, einen Angeklagten, der ■ seine Richte wider ■ besseres Wissen eines rasseachtaderisenen Umganges, mit ihrem jüdischen Dienstherrn und dessen. beiden Söhnen beschuldigt, hatte,wegen falscher Anschu 1 <!igitng zu acht Monaten ^Gefängnis verurteilt, wobei ein Monat Untersuchungshaft angerechnet wurde. Der Angeklagte hatte mit seiner NicTvte früher selbst ein Iiobesverhttlthis unterhaltend In seiher Eifersucht:,und um sich an ihr~zii' rächen, ging er so weit, sie zu verdächtigen, sie unterhalte mit ihrem Dicnsthcrrn und. dessen' Söhnca ein rasseschän dc.risches Verhältnis...Da infolge dieser Beschuldigung in. der. Bevölkerung von Bruchsal, yyo der Dienstherr wohnte, Unruhe entstand,, griff die 'Geheime Staatspolizei ein. Auch ihr gegenüber beliarrte der jetzige' Angeklagte auf der Richtigkeit seiner1 Angaben, die Untersuchung ergab jedoch, daß sie vollkommen h a 111 eV waren. Darauf wurde er .wegen f ulBchcr Anschuldigung angeklagt und nunmehr zu der .erwähnten Strafe verurteilt; die verleumdeten Personen erhielten vom Gericht die BoiugniB, das Urteil i'zu veröffentlichen. Das Gerloht glnff bei seinem Urteil davon aus, daß es dem Willen'von Partei.und Staat entspricht, das Denunziantentum aufs echarfste zu bekämpfen, und verhängte deshalb eine empfindliche. Freiheitsstrafe. Hauptschrlltlelter: Dr. Eugen T a n n e n b »um, Berlin - WUraeri^ort. Le|ter der Anzeigen-Abteilung und verantwortlich tttr den Inhalt der 'Aazelgea i, Werner Heine,' Berlln-CharlottenbB, — DA III. Qu, 4676, Preisliste rfir. 3 Verlag:Verlagageno3sen5chaItlnDeutsctiUnd onsHsjIget Juden zuBerllaeQinbH.,; Berlin - Charlottenburg 2( Bleibtreuatrafle 2. Druck: Sonnendruckerei' OmbH.. (Felix Woll). BerUn-Cbartol^enburg 4. •:■"'.■