Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 41 (9.10.1935)
- Date
- 1935-10-09
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Es wird gemeldet: ■ Prof. Paul It ose ii stein, Direktor der chirurgischen Abteilung am Jadischen Krankenhaus in Berlin, der nlB Gast der brasilianischen Regierung an dem Internationalen Urologenkongrcß in Rio de Janeiro teilnahm, ist von der neugegründeten Confcdcracao panamericana urologia zum Ehrenpräsidenten gewühlt worden. * ■ Der Vorstand dor Berliner Jüdischen Gemeinde veranstaltete in, der Alten Synagoge in der Hcidcrcutcrgasse eine T r a u c r f c i e r für den verstorbenen Ohcrrabbincr von Palästina, Rabbi Jizchak Hakohcn Kuk. Die Gedenkrede hielt Rabbiner Dr. Hoffmann, Frankfurt n. M. * ■ Der Regierungspräsident von Hildesheim widerruft im „Rcichsanzciger" die Einbürgerungen von zwei Personen, deren Namen auf ein« jüdische Abkunft hindeuten. * ■ Vom Landcskirclicntag der Thüringer Evangelischen Kirche wurde ein Ausschuß eingesetzt, dor Beschlüsse zur Lösung der Judcnfrago in dor Kirche vorbereiten soll. Vom Präsidenten des Lundcskirchcntagcs wurde dazu festgestellt, daß die Thüringer Evangelische Kirche sich mit dieser Frage schon mehrfach befaßt habe und daß u. n. ein Gesetz beschlossen worden sei, daB die kirchliche Trauung zwischen Ariern und Juden verbietet. B Die „Frankfurter Zeitung" berichtet, daß Rcichsgcrichtsprüsident i. 11. Prof. Dr. Walter Simons in der Gesellschaft der Berliner Freunde der Deutschen Akademie einen Vortrag über „Die universale und nationale Tragweite der deutschen Hcchtserneuerung" gehalten hat. Er sagte u. a., daß er in der heutiger» J udcngcsctzgcbung nach seiner ganzen Weltanschauung und Vergangenheit zwar manche Entscheidung anders gewünscht hätte, daß aber die einmal erlassenen GcbcIzc selbstverständlich zu achten seien, denn ihre Härten seien offenbar notwendige Härten. *<* ■ Die Handwerkskammer von Oberbayern, .liu es schon bisher abgelehnt hat, Lehrvertriigc mit Nichtaricrn zu genehmigen, gibt bekannt, daß sie vom kommenden Frühjahr an Lehrverträge grundsätzlich nur noch dann genehmigen werde, wenn der Lehrling der 11.1. bzw. das Lehrmädchen dem BdM. angehört. * ■ Nach Meldung der „Westfälischen Landeszeitung — Rote Erde1' hat die Stadtverwaltung Dortmund durchgesetzt, daß die von der Dortmunder Konzertsaal- und Thcuterbctricbs GmbH, unterhaltenen Betriebe „Stadtschünkc" und „Stadthotel", die sich zum Teil in nichtarischen Händen befinden, die Namensbczcichnungcn „Stadtschünkc" und „Stadthotel" ablegen. * ■ Der Chefarzt des Kölner Jüdischen Krankenhauses, Geheimrat Dr. Benjamin Auerbach, beging am 8. Oktober seinen 80. Geburtstag und gleichzeitig das goldene Jubiläum als Chefarzt d«r Anstalt. Geheimrat Auerbach tritt jetzt in den Ruhestand/ * ■ Der Völkerbundsoberkommissar für Auswiandererfürsorge, James G. MacDonald, hat für den 15.—17. Oktober eine Tagung der Ständigen Kommission des Verwaltungsratcs nach London einberufen. Der Kommission geboren die Vertreter von England, Frankreich, Belgien, Holland und Uruguay an. ♦ ■ Wie aus Jerusalem gemeldet wird, unternahm ein Mann, der mit einer Familie aus Bulgarien in Palästina eingetroffen war, und dem die Landung untersagt wurde, in einer Kabina einen SelbstmorversueIi. Er konnte im letzten Augenblick gerettet werden und mußte mit seinen Angehörigen die Rückreise antreten. * ■ Vor dem Warschauer Kreisgericht hat der Prozeß gegen die Teilnehmer an den progrom artigen Ausschreitungen begonnen, die im Sommer 1934 im Warschauer Powonski-Viertel durch Anhänger der antisemitischen national-radikalen. Partei verübt worden, und in deren Verlauf dor 32jührige JechcBkel Delman getötet wurde. Angeklagt sind insgesamt 22 Personen im Alter von 14 bis 31 Jahren. * ■ Für die für November in Aussicht genommene jüdischhistorische Ausstellung im Amsterdamer Historischen Museum anläßlich der 300-Johr-Feicr der Amsterdamer aschkenasischen Gemeinde wurde ein Ehrcnkomitec gebildet, dem der Unterrichtsminister Prof. Dr. J. R. Slatemakor, de Bruino, ' der Gouverneur von Nord-Holland, Dr. Rocll, der Bürgermeister von' Amsterdam, Dr. W. de Vlugt, der städtische Dezernent für Kunst- und MuseumBwcsen E. Bookman und der Präsident des aschkenasischen Gemeindeverbandes Hollands A. Asscher angehören. •' ■ Unter den 24 Mitgliedern des an Stelle der aufgelösten Vertretung neu ernannten Stadtrats von Lodz befinden sich zwei Juden, der Aguda-Führer Fischöl Liebermann und der Vertreter der Assimilationsbcwegung, Ing. Klotzmann. Was itt ein „deutfdies Gcl'chäft"? Dos Anbringen von! Schildern mit den Bezeichnungen „Deutsches Geschäft", „arisches Geschäft" usw. an zahlreichen Gcschäftslokalcn hat Veranlassung dazu gegeben, daß sich die Gerichte sowohl wie auch die wirtschaftliche Praxis mit dem Begriff „deutsches Geschüft11 und mit dem ganzen Fragenkomplex der Unterscheidung deutscher und jüdischer Geschälte und Unternehmungen beschäftigt haben. Die Stellungnahme — vor allem vom rechtlichen Standpunkt aus — ist bisher durchaus uneinheitlich gewesen. Dies geht auch aus einer Betrachtung über „Deutsches Geschält in Rechtsprechung und Schrifttum" hervor, die die Zeitschrift „Die Deutsche Volkswirtschaft" veröffentlicht hat. Grundlage für die Bezeichnung eines Unternehmens als deutsches Geschäft ist eino Entscheidung des Werberates der deutschen Wirtschaft vom 2. August 1935, in der es heißt: „Als deutsches Unternehmen ist oin solches Unternehmen anzusprechen, dos seinen Sitz in Deutschland hat, nur mit deutschem Kapital arbeitet und deutsche Arbeiter beschäftigt." Während vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialbmus in der Rechtsprechung für den Begriff „deutsch" in der Wirtschaft die Staatsangehörigkeit maßgebend war, ist heute bei der Unterscheidung zwischen deutschen und nichtdeutschen Geschäften im innerdeutschen Wirtschaftsleben die Rasscnzugcliörigkcit entscheidend. Wer heute ein Scluld „deutsches Geschält" an seinem Gcschäftölokal anbringt, will damit zum Ausdruck bringen, daß sein Unternehmen arisch, also nicht jüdisch ist. Dies gilt nicht nur für Einzclhaiidclsgcschüftc, sondern auch für Großuntcrnchmungcn und Kapitalgesellschaften. Aus der Zahl der in der jüngsten Zeit ergangenen Entscheidungen ist besonders erwähnenswert ein Entscheid des Reichspatentamtes, der sich mit der Frage beschäftigt, ob die liezeichnung „deutsches Werk" in einem Warenzeichen zulässig ist. Es heißt darin, daß als rein deutsches Unternehmen nach der derzeitigen Amtsübung nur ein solches anzusehen ist, das seinen Sitz im Inland hat und dessen Inhaber weder; Ausländer noch solche Personen sind, die nach der deutschen Aricrgcsctzgcbung als unarisch anzusehen sind. Hier wird also die Äusländcrcigcnschaft und die Zugehörigkeit zu den Nichtaricrn im Sinne der Rasscngesetzgebung für den Begriff des deutschen Unternehmens gleichgestellt. Eine weitere bemerkenswerte Entscheidung der Kummcx Für Handelssachen beim Landgericht Breslau veröffentlicht die „Deutsche Volkswirtschaft" in dem angegebenen Artikel. In diesem Falle handelte es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Kapital zu 99 v. H. in jüdischem Besitz war, dessen Vorstand und Gefolgschaft jedoch als arisch angesprochen werden mußten. Dos Gericht liielt die Bezeichnung dieses Unternehmens als nicht arisch, die durch eine Konkurrenzfirma in einem Flugblatt vorgenommen worden war, für gerechtfertigt. In der ausführlich wicdcrgcgebcncn Begründung heißt es, daß eine Aktiengesellschaft, deren Aktien sich zu 99 v. H. in jüdischen Händen befinden, als ein jüdisches Unternehmen zu gelten hat. Mit einem derart überragenden Aktienbesitz ist der ausschlaggebende Einfluß des jüdischen Aktieninhabers auf das Unternehmen hinsichtlich der Preisgestaltung und des Materialeinkaufs restlos gesichert, und der Beseitigung eines solchen Einflusses gilt der Kampf des deutschen Volkes und der deutschen Kaufmannschaft. Das Landgericht stellte sich mit dieser Entscheidung in Widerspruch zu einer Rcichsgcrichtscntschcidung des Jahres 1933, in der der Standpunkt vertreten wurde, daß es für die Bewertung einer Aktiengesellschaft nicht auf die Zusammensetzung des Aktienkapitals, sondern auf die des Vorstandes und der Gefolgschaft ankommt. Mit dem häufigen Fall der Verpachtung jüdischer Geschäfte an Arier beschäftigt sich ein Urteil des Oberlandcsgerichts in Königsberg i. Pr., aas die „Fleischer-Verbunds-Zeitung" wiedergibt. Ein Geschäft war an einen Nichtjuden vorpachtet worden, der Pächter wurde aber von einem Konkurrenzunternehmen als vorgeschobener Strohmann bezeichnet und das Geschüft wiederholt als jüdisches Unternehmen hingestellt. Der Pächter erhob Kluge auf Unterlassung der Behauptung. Dus Oberlandesgericht gab ihm recht, weil der Pachtvertrag ernsthaft gemeint und der Pächter selbständig war. Daß er einen Teil des Gowinnos in Form von Pachtzins an den jüdischen Verpächter abführen mußte, rechtfertigt nach Ansicht des Gerichtes nicht die Behauptung, daß es sich um ein jüdisches Unternehmen handele. In der Literatur sind die Ansichten, welche Merkmale ein „deutsches Gcschfift" aufweisen muß, um sich als solches bczoicluicn zu können, besonders weit auseinandergehend. Vorherrschend dürfte jetzt die Auffassung sein, daß Kapitalbeteiligung, Leitung und Arbeitnehmerschaft maßgeblich deutsch, d. h. in diesem- Falle arisch sind. Andere wollen auch die Beteiligung von Krediten, soweit diese einen Einfluß auf die Geschäftsführung möglich machen, berücksichtigt sehen. Die früher herrschende Auffassung, daß die Rassenzugehörigkeit eines Wettbewerben im kaufmännischen Wettbewerb nicht berücksichtigt werden soll, kann heute nicht mehr als geltend angesehen werden. Für die jetzt maßgebliche Auffassung spricht ein diesjähriges Urteil des Oberlandcsgerichts Hamburg, dos es darauf abstellt, wem gegenüber der Hinweis auf den jüdischen Charakter eines Unternehmens erfolgt. Danach ist Behörden und Partcistcllcn gegenüber die Bezeichnung einer Konkurrenzfirma als jüdisch nicht unlauter. Privatpersonen gegenüber sieht diese Entscheidung den IliuwciB als sittenwidrig an. Im ganzen gcBohcn ergibt sich aus den bisherigen Entscheidungen und Veröffentlichungen, daß es eine einheitliche Auffassung und Begriffsbestimmung weder für den Begriff „deutsches Gcschfift" noch für die Kennzeichnung eines Betriebes als jüdisches Unternehmen gibt. Die Schwierigkeiten liier für liegen, wie in dem erwähnten Artikel der „Deutschen Volkswirtaclmlt" ausgeführt wird, darin, daß das geltende Wirtschaftsrecht die Verschmelzung inländischer und ausländischer Interessen in den mannigfaltigsten Formen zuläßt. Dr. R—lr. In den Synagogen der Folafchas Gebete, für den Sieg des Negua London. Die Korrespondenten dor amerikanischen und europäischen Zeitungen, die aus Anlaß des kriegerischen Konflikts zwischen Italien und Abessinien nach Abessinien gingen; erwähnen, daß nicht nur in den koptisch-christlichen Kirchen ' Abessiniens, sondern auch in den Synagogen der Falaschas, des vor einer Reihe von Jahren von Dr. Jacques Faitlowitsch entdeckten achwarzen jüdischen Stammes, in dor Spracho des Alten Testaments für den „König der Könige", wie sich der Negus nennt, und für seinen Waffensieg gebetet wird. Bankgefchäfte mit Juden Im Zusammenhang mit dor Judcngcsetzgcbung der Reichsregierung, die unter rassischen und völkischen Gesichtspunkten crlolgt ist, sind die Ausführungen beachtenswert, die von der Zeitschrift „Die Deutsche Volkswirtschaft, Nationalsozialistischer WirtBchaftsdicnst" in ihrem ersten Oktoberheft unter dem Stichwort „Bankgeschäfte mit Juden" gemacht werden. In dem Artikel, der Gedanken äußert, ob an die Gcschällabczichungcn zwischen deutschen Banken und nichtarischen Firmen sowie an die zwischen nichtarischen Banken und deutschen Firmen besondere Maßstäbe anzulegen seien, heißt es u. a.: „Soll z. B. eine öffentliche Bank an Juden Kredite geben V Grundsätzlich dürfte die Frage zu verneinen sein. Abgesehen von der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage muß damit gerechnet werden, daß sich die durch eine Kreditgewährung ermöglichte Gcschüftsentwicklung des jüdischen Unternehmens zum Schaden deutscher Firmen auswirkt. Demnach wird — wiederum unabhängig von der grundsätzlichen Beurteilung — teils aus wirtschaftlichen, teils aus sozialen Erwägungen geprüft werden müssen, ob im Einzelfalle ein solcher f^dit etwu mittelbar deutsehen Betrieben zum Nutzen gereichen kann. So ist es dcidtbar, daß Aufträge einer jüdischen Firma an deutsche Unternehmen, die mit einem derartigen Auftragseingang bisher fest gerechnet haben und auch bis auf weiteres zur Aufrcchterhaltung ihrer Betriebe rechnen müssen, nicht erteilt werden, wenn der von der jüdischen Firma beantragte Kredit nicht gewahrt oder ein bereits bestehender plötzlich zurückgezogen wird. Weiterhin sollte beachtet werden, daß eine Krcditvcrwcigcrung oder -kündigung zur Entlassung deutscher Arbeiter und Angestellten führen kann. In Zukunft dürften bei dem bankenmüßigeu Geschäftsverkehr mit Juden strengere Maßstäbe als bisher angelegt werden. Es erscheint deshalb empfehlenswert, daß in Zwcifclsfüllen besonders die öffentlichen Kreditinstitute ihre Entscheidungen im Einvernehmen mit der zuständigen l'artcidienststclle (Kreis- oder Gauwirtschaftsberater) treffen. Soll eine öffentlicho Bank einem jüdischen Bankhaus über eine deutsche Firma Auskunft erteilenV Es darf unterstellt werden, daß normalerweise eine Auskunft beim Vorliegen eines Kreditantrages erbeten wird und daß die Krcditbereitstellung erfolgt, sofern die Auskunft gut ist. Dies unterstellt, kann .gegen eine solche Auskunftserteilung nichts eingewendet werden; wird sie abgelehnt^ so ist mit einer Verweigerung des Kredites zu rechnen. Diese Wirkung würde bei der bestehenden., Kapitalknappheit sehr unerwünscht sein. Es sollte auch das in Deutschland befindliche jüdische Kapital der deutschen Wirtschaft nutzbar gemacht worden. Es besteht also kein Grund, auf Kredite jüdischer Bankhäuser verzichten zu wollen. Zudem kann sieh das jüdische Kapital in Anleihen des Reiches engagieren, so oft und so viel es will. Warum soll es dann von der Anlage in der örtlichen Wirtschaft ausgeschlossen werden? Worum soll man es von Geschäften fernhalten, die zwar etwas cinbringliclier, aber zugleich auch risikoreicher sind als die Anlage in Reichs- und Staatspapicrcn? Und der Einwand, daß sich ein deutsches Unternehmen durch die Aufnahme eines Kredits bei einer jüdischen Uankfirnia in Kapitalknechtschaft begebe, ist auch nicht durchschlagend. Dio Bankcngeactzgcbung und die Reglementierung der Bunkbcdingungen gelten für jedes in Deutschland zugelassene Kreditinstitut, also auch für nichtarische Bankhäuser. Kommen irgendwelche nicht zu billigende Maßnahmen vor, so kann jederzeit dio betreffende Wirtschaftsgruppo angerufen werden, die eine Klärung mit der Wirtschaftsgruppe Banken herbeizuführen in der Lage ist. Besteht demnach gegen eine Kreditgewährung der besprochenen Art kein Bedenken, so muß auch die Auskunftscrtcilung zu diesem Zwecke als unbedenklich, ja sogar als im Interesse unserer Wirtschaft hegend bezeichnet werden." Die Jadenfrage auf dem Zahniirztetag tn Berlin wurde, wie dos „Deutsche Nachrichtenbüro" meldet, der 7. Deutsche Zahnärztetag, der in Verbindung mit der 72. Tagung der Deutschon Gesellschaft für 'Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde stattfindet, eröffnet. Reichszahnürzteführcr Dr. Stuck teilte in seinen Begrüßungsworten mit, daß in der vorausgegangenen Hauptversammlung des Reichsverbandes der Zahnärzte Deutschlands, wesentliche Änderungen der alten Satzungen genehmigt worden seien. Abgesehen davon, daß der Name .des Reichs Verbandes: in .„Deutsche Zahnärztcschaft"''umgewandelt worden ist, wurde dervBeschluß gefußt, daß von nun an nur noch arische Z ahn ü r z t e'o rdentl i cho Mitglieder dor Deutschen Zahnürztcschuft" sein können. Den nichtarischen Zahnärzten ist es gestattet, als außerordentliche Mitglieder in der Körperschaft zu verbleiben, allerdings unter Ausschluß von Versammlungen und Veranstaltungen der Zuhnürztcechaft. ordentlichen Gerichte auch auf Parteigenossen beschränken. Entsprechend dürfe auch keine Vernehmung unter Eid erfolgen, weil die Parteigerichtc selbst keine eidliche Vernehmung vornehmen könnten. Die Parteigerichte dürften nicht durch Anrufung der ordentlichen Gerichte ihre Befugnisse erweitern. Dio „Deutsche Justiz" wendet sich gegen diese Auffassungen. Es bedeute eine Verkennung der gesetzlich festgelegten Einheit von Staat und Partei, wenn man bei der Auslegung ängstlich prüfen wolle, ob dio Rechtshilfo zu einer Erweiterung der Befugnisse der Parteigerichtc führe. Der Gesetzgeber habe den Parteigerichten die staatliche Unterstützung möglichst weggehend zur Verfügung stellen wollen. Der Richter müsse den Mut aufbringen, sich von üborlcommenen Begriffen freizumachen und neue Wege zu beschreiten. Eidliche Vernehmung and jüdifche Zeugen im Zusammenhang; mit Parteigeriehtsverfuhren Inder „Deutschen Justiz", dem amtlichen Organ der deutschen Rechtspflege, wird die Frage der Rechtshilfe durch die ordentlichen Gerichte für ein parteigericlitliclies Verfahren der NSDAP, untersucht. Erwähnt wird der Fall, daß ein Amtsgericht in einem parteigorichtlichen Verfahren ersucht werden, könnte, einen jüdischen Zeugen unter Eid zu vernehmen. Dagegen seien Bedenken geltend gemacht worden. Es werde erklärt, Rechtshilfe komme nur insoweit in Botracht, als die Handlung, um deren Vornahme ersucht werde, auch zur Zuständigkeit der er- I* Buchenden Stelle' gehöre. Den Partolgerichten seien aber nur Parteigenossen unterworfen, mithin müsse sich die Rechtshilfo der Ein Berliner Hotcl-Jubilüum Der „Jüdischen Allgemeinen" wird geschrieben: Aui Anlaß des 60jährigen Bestehens des „Kaiserhof" mag darun erinnert sein, daß der ersto Direktor der „Berlinor Hotelgcsellschaft", der Gründerin dieses Berliner Hotels, Sebastian Honsel war. Sebastian Hensel war der einzige Sohn von Fanny Hensel, der Enkelin von Moses Mendelssohn, dem wir die schöne Gcschichto der „Fomilio Mendelssohn" verdanken. Von ihm selbst und seinem ziemlich bewegten Leben, das durch seine Beziehungen zu Berlin besonders reizvoll ist, erfährt man aus Beinen Lebenscrinnerungen, die nach seinem Tode von seinem Sohne herausgegeben worden sind (Berlin 1911, Verlag Georg Reimer). E. E. Türkisch 8