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Jüdische allgemeine Zeitung · 1935-08-07 · 32 (7.8.1935) · page 6

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Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
15 (1935)
Issue
32 (7.8.1935)
Date
1935-08-07
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
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mwm DKi ©in WBMFSGca^Pir Die Beitrittspflicht zu den Wirtfchaftsgruppen Dio Fachgruppe, einer Wirtschaftagruppö, die durch Anordnung dca HcichswirtschaftaminiBtera begründet worden war, hatte von einer Firma ihres Fachzweiges dio Zahlung von Beitragen für Dezember 1934 und das erBtc Vierteljahr 1935 gefordert. Die Firma hatte diese Aufforderung damit zurückgewiesen, daß sie sich zur Beitragszahlung bei der Fachgruppe nicht für, verpflichtet halte, weil sie sich bei ihr überhaupt nicht angemeldet habe. Das Amtegericht, das diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, verurteilte die Firma rechtskraftig zur Zahlung der Beitrage und zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits. In der grundsätzlich auch für dio jüdischen Finnen wichtigen Entscheidung heißt es, dio Firma sei zur Zahlung der Beitrüge verpflichtet, weil sie der betreffenden Fachgruppe lernft Gesetzes angehört. Die Fachgruppe sei durch Anordnung des Reichswirtschaftsministers begründet worden, und dessen Anordnung beruht auf dem Gesotz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft, Nach der 1. Durchführungsverordnung vom 27. Februar- 1935 werden die Unternehmer, die auf einem Fächgebiet selbständig tätig' sind, den zuständigen fachlichen und bc'zirklichen Gruppen angeschlossen. Dies sei durchidic Anordnung des Rcichs- . wirtschaftsminisfcrB''geschehen:' Einer besonderen' Anmeldung der Firma bei der Fachgruppe bedurfte es uIbo nicht. Der Klage der Fachgruppe auf die Beitrage war somit stattzugeben. V'erfchärfte Devisenkontrolle Durch eine zweite Ausführungsverordnung zum Gesetz über Devisenbewirtschaftung ist eine verschürfte Kontrolle der Devisen bei der Einfuhr angeordnet worden. Künftig muß der Einführcr bei der Abführung ^bestimmter Waren zum frolcn Verkehr im deutschen Zollgebiet eine Devisenbescheinigung einer Dberwachungsstellc odor ein entsprechendes Ersatzpapicr Vorlegern Ohne Vorlage eines solchen Papiers wird die zollamtliche Abfertigung nicht vorgenommen. Da Devisenbescheinigungen auch für die von der Verordnung betroffenen Waren im bisherigen Umfang weiter erteilt werden, wird die legale Einfuhr durch dio Ncurcgoluiig nicht berührt. Es sind aber unter der bisherigen Regelung immer noch Einführen ohne Devisenbescheinigungen erfolgt, was'man durch die Neufassung der Bestimmungen verhindern will. Mit Wirkung vom 1. August 1935 ist ferner die Pflicht zur Abgabe einer Export- Valutaerklärung auch auf die in Päckchen und Wertbriefen versandten Waren ausgedehnt worden. Schließlich sind durch die Durchführungsverordnung einige Lücken auf dem Gebiete des Devisenstrafrechts geschlossen worden. Einzelheiten müssen aus dem amtlichen Text der Verordnung entnommen werden. Richtpreife für Metalle Durch eine Anordnung des Reichsbcauftragten für unedle Metalls Bind jetzt Richtpreise für diese Metalle festgesetzt worden. Es handelt sich dabei um Aluminium, Blei, Kupfer, Kupfcrlcgiorungen, Nickel, Zink und. Zinn, und zwar in Form von Roh- und Abfallmaterial. Richtpreise, sind diejenigen Betrage, die sich aus den Grundpreisen nach Hinzurechnung der auf Grund der neuen Anordnung gestatteten Zuschlage ergeben. Die Richtpreise gelten für je 100 Tgg. In Zwpifelsfallcn setzt die Ubcrwachungsstellc den Grundpreis fest. Die Anordnung enthalt dann für die einzelnen Metalle alle ZuschlSgo bzw. Abschlage sowie die Handelszuschlage beim Strcckcngcschäft und beim Lagergeschaft. Weitcr- Iiin ist bestimmt, daß die Grundpreise' bei Barzahlung ab Lager gelten. Eino weitere Bekanntmachung regelt die Kursproisc für die genannten Klassen der Metalle. Plombenzwang für Mühlenerzeugniffe Da sich die bisherige Kontrollo der Mühlenerzeugnisse als lückenhaft erwiesen hat, ist nunmehr für dio Brotmühlcnerzcugm33c der Plombenzwang eingeführt worden. Diese Maßnahme verfolgt den Zweck, eine lückenlose und gerechte Verteilung der Mühlenerzeugnisse sicherzustellen. Darüber hinaus sollen die Plomben den Zweck haben, den Inhalt der Säcke vor unbefugten Entnahmen oder Veränderungen weitgehend zu schützen. Der Sinn des Plombcnzwanges erscheint dadurch gesichert;* daß nicht nur den Mühlen, sondern auch allen anderen am Mchlhandel beteiligten Betrieben wie Bäckereien, MehlhBndlern usw. der Erwerb und der Handel mit Roggen- oder Weizenerzeugnissen ohne Plomben verboten ist. Gleichzeitig ist eine Verbilligung der Kontrolle in die Wege geleitet worden. Die Stempelpflicht für Beßellfcheine Da vielfach Unklarheit darüber besteht, wann nach Änderung der Bestimmungen.Bestellscheine in Preußen stempelpflichtig sind, wird von zuständiger Seite folgende Klarstellung gegeben. Danach ist die Stcmpclpflicht für Bestellscheine dann gegeben,' wenn es sich um Beurkundungen handelt, die nur von einem Vertragschließenden unterzeichnet sind und dem anderen Vertragschließenden ausgehändigt worden sind. Eine Beurkundung einer Veräußerung bteilt ein Bestellschein nur dann dar, wenn ein Vertrag •über die Veräußerung bereits vorliegt. Also ist der Bestellschein, stcmpelsteucrpflichrig, wenn der Vertrag bereits durch mündliche Vereinbarung oder durch stcmpelfreien Briefwechsel zustahdegekommen war. Nicht stempelpflichtig ist der Bestellschein, wenn eine Einigung übor-die Bedingungen des GcschaftB erst erfolgen .soll. In einer neuen Entscheidung des Reichsfinanzhofes wird ferner darauf hingewiesen, daß Vcrpflichtungsschcinc von Händlern mit Anerkennung der Lieferungsbedingungen und Prcisschutzbestimmungen der Lieferfirma und Vcrtrogsstrofvcrpflichtungen nicht etempclpflichtig sind. Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen des Rcichsfinanzhofs um nichts anderes als ran eine im Voraus erfolgto, für den berechtigten Verkehr mit dem Händler geltende Anerkennung der Lieferungen und' Freisschutzbestirmnungen der Lieferfirma ohne Übernahme einer sofortigen Verpflichtung, insbesondere einor Schuldverpflichtung. Bei solchen Scheinen ist eine Stempclpflicht weder mit dem allgemeinen Vcrtragsstcmpcl noch mit dem Schuldverschreibungsstcmpcl gegeben. Nachträgliche Rabatte find umfatzfieuerpflichtig Unternehmer, insbesondere Warenhäuser und Großkonzernen angehörigo Firmen, gewähren Handwerkern, an deren Kunden sie Waren, z. B. Stoffe, verkaufen, nachträglich gegen dio Vorlage der Kassenzettel der Kunden Rabatte. Insbesondere ist dies gegenüber Schneidern und. Schneiderinnen üblich.: Noch.den amtlichen Feststellungen - setzen ^dic.—Unternehmerbei der- UmsatzEteueranmcldung dor von den Kunden an sie Bezahlten Beträge dio t Rabatte ab. Der Rcichsfinanzministcr hat daher in einem Erlaß darauf hingewiesen, daß ein solcher Abzug von den Entgelten für steuerpflichtige Umsätze nicht zulässig ist. Abfiandsfummen unxuläfßg Nachdem bereits in früheren Erlassen des Rcichakommissars für Preisüberwachung angeordnet worden war, daß dio Mieten allgemein auf dem jetzigen Stand bleiben sollen und insbesondere ungerechtferti^to Steigerungen verhindert werden, ist jetzt ein weiterer Erlaß an die Hausbesitzer gerichtet worden. Darin wird ausdrücklich auch das Fordern und Einziehen von Abstandssummen untersagt. Bei Übertretung des Verbotes, daB auch wirksam wird, wenn etwa Mietet Abstandssummen fordern, Boll auf dos schärfste vorgegangen werden. Der neue Erlaß ist erfolgt, damit nicht durch offene oder versteckte Nebenabreden das Verbot der Mictsstcigerungen umgangen werden kann. Die Schuldverfchreibungenfür die Hauszinsfteuer Die Schuldverschreibungen für die Hauszinssteucr, über die an dieser Stelle berichtet worden ist, sollen etwa ab 15. August in die Hände dor Hausbesitzer gelangen. Die Finanzämter werden die Anlcihcstückc nach Empfang sofort als Einschreibe- oder Wertbriefe den für dio Hauszinssteuer Einzahlungspflichtigcn übersenden. Eih'es Antragos bedar f os'nich t. AnJeihcstücko werden nur ausgegeben, wenn dio Steuergüthaben durch 100 teilbar sind. Für goringero-Beträge können auf; besonderen Antrag Guthaben-Bescheinigungen erteilt werden. Wird eine solche. Bescheinigung nicht beantragt, so bleibt das Guthaben bestehen, bis cs-cineil durch 100 teilbaten Betrag erreicht. Meldeplaketten entfernen Die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel teilt mit: Nachdem die bisher zur Wirtschaftsgruppc Einzelhandel gemeldeten Firmen überwiegend karteimäßig erfaßt worden sind, erübrigt sich für den weiteren Gang des Moldeverfahrcns die Beibehaltung der roten Plakette mit der Aufschrift: „Gemeldet beim Gesamtverband des deutschen Einzelhandels". Es hat sich auch gezeigt, daß nach Errichtung der Wirtschaftsgruppc Einzelhandel die Anbringung der Plakette mit der alten Bezeichnung „Gesamtverband des deutschen Einzelhandels" unnötige Verwirrung hervorruft. Einzelne Firmen haben ihre Plakette inzwischen verloren, in einigen Fallen ist auch Mißbrauch mit ihr getrieben worden. Der Leiter der Wirtschaftsgruppo Einzelhandel hat daher angeordnet, die Plakette „Gemeldet beim Gesamtverband des deutschen Einzelhandels" von den Schaufenstern "und Ladcntüron zu entfernen. Die Entfernung der Plakette soll möglichst schnell, aber nicht überstürzt durchgeführt werden, damit Firmen, die nicht rechtzeitig benachrichtigt wurden, .keine Nachteile entstehen;. ...;;• .;.'.■ . .. * 1 .'. .''-, ,Die Warenhausfleuer Mit der Frage, wann ein Geschäft als Warenhaus anzusehen ist und deshalb zur Zahlung der Worcnhausstcucr vorpflichtet ist, hat sich dieser Tage auf eine Beschwerde eines Unternehmens, das zur Worcnhausstcucr herangezogen worden war, der Bayerische Vcrwaltungsgcrichtshof in München beschäftigt. Danach ist für die Erhebung der Warenhausstcucr im Einzelfalle das Zusammentreffen dreier Voraussetzungen erforderlich: dio Verwendung größerer Betriebsmittel, eine über durchschnittliche Ausdehnung des Geschäftsbetriebes sowie ein von den Grundsätzen und Formen der üblichen Gewerbeausübung wesentlich abweichendes Gcschüfts;- gebahren. Als absolutes und hauptsachlichstes Merkmal des Warenhausbetriebes .wird die Verschiedenheit und Vielgestaltigkeit der im Geschäftsbetriebe geführten Waren gefordert, während die übrigen Voraussetzungen relativ nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen Bind. Ohne Einfluß ist, wenn eine Firma nicht alle von anderen Warenhausern geführten Gegenstände, insbesondere nicht Lebensmittel feilhält. In welchem Verhältnis die einzelnen Warengattungen zueinander stehen, ist für die Frage der Besteuerung mit der Warenhaussteuer ohne Belang. Die in der Begründung zum EinzelhandelsschutzgeBCtz gegebene Definition des Warenhauses ist für das Warenhausstcucrgcsetz nicht maßgeblich. (III 61/34.) ßoöiiir m mmm Schutz gegen Zwangsverfieigerung Bekanntlich sind die Gerichte durch das Vollstreckungsmißbrauchsgesetz vom 13. Dezember 1934 (die sog. lex Köppcn) ermächtigt, auf Antrag des Schuldners Zwangsvollstrcckungsmaßnahmen ganz oder teilweiso aufzuheben, wenn Bich nach Prüfung aller Umstände des Falles, insbesondere aber auch eines berechtigten Schutzbedürfnisses des Gläubigers, dessen Vorgehen gegen den Schuldner als eine Härte darstellt, die dem gesunden VoUcsempfindcn gröblich widerstreitet. Wie die „Deutsche Richterzeitung" Nr. 227 mitteilt, ist in dieser Frage ein grundlegendes Urteil des Landgerichts Schweidnitz ergangen, das Interesse beansprucht. Ein Glaubiger hatte wegen einer geringfügigen Warcnfordeiung gegen eine Hausbesitzerin geklagt und die Zwangsverstcigciunjj des Hauses wegen dieser TForderung betrieben. Dio Hausbesitzerin konnte den Betrag nicht bezahlen, berief sich auf das genannte Gesetz und erbot Bich, die Forderung in monatlichen Raten von 15 RM zu bezahlen. Das Landgericht gab dem Antrag der Hausbesitzerin statt und ließ die Zwangsveratcigcrung^dcs Grundstücks nicht zu. In der Begründung der Entscheidung heißt es, daß durch dio Versteigerung des Grundstücks die Existenz der Hausbesitzerin vernichtet worde. Der Gläubiger habe zwar auch dringende Verpflichtungen, sei aber nicht imbedingt auf den sofortigen Eingang dos Schuldbetrages angewiesen. Eb würde dem gesunden Volksempfinden widersprechen, die Zwangsversteigerung eines wertvollen Grundstücks wegen einer geringfügigen Forderung zuzulassen. Verträge mit jüdifchen Autoren Da* Oberste Landesgericht in "München beschäftigt sich in einer soeben veröffentlichten Entscheidung mit der Frage der Verlegcrverträgc mit jüdischen Autoren. Es heißt darin, daß infolge der völlig veränderten politischen Verhältnisse einem Verleger aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, das Werk eines jüdischen. Urhebers zu verlegen. Dem Verlag sei die Erfüllung der durch den Verlagsvertrag vom Jahre 1929 übernommenen Verpflichtung, das Werk des Klägers zu vervielfältigen und zu verbreiten, aus einem nach Entstehung des SchuldverhältnisseB eingetretenen, von ihm nicht zu vertretenden UmBtand unmöglich geworden und er damit nach § 275 BGB insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. (L 1296/34.) Aus neuen Entfcheidungen oberfler Gerichte Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbo betreibt. Das Gewerbe betreibt der, in dessen Namen es geführt wird, anders ausgedrückt derjenige, der durch die im Betriebe des Gewerbes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt wird und für die Verbindlichkeiten aus diesen Geschäften ohne weiteres persönlich haftet. Daß das Geschäft auch „für seine Rechnung" geführt wird, ist wohl die Regel, aber keineswegs ein Begriffsmcrkmal für die Kaufmannscigenschaft."~ (HG 3 D 974/34.) Eine durch irgendwelche Forderungen bedingte Bürgschaft ist erst dann als rechtswirksam zustande gekommen anzusehen, wenn beide Teile, der Bürge und der Kreditgeber, über die Bedingungen, die für die Bürgschaft maßgebend sein sollen, einig sind. Hat dagegen der Kreditgeber eine Bedingung des Bürgen nicht angenommen und sich von dritter Seite über den Inhalt der Bedingung falsch aufklären lassen, so ist die Bürgschaft nicht wirksam. Gewährt er den Kredit doch, so hat er im Falle des Verlustes den Schaden. (RG VI 606/34.) Eine bloße Vereinbarung, daß gewisse Sachen eines Verzeichnisses als Sicherheit üboreignet werden Bollen, genügt nicht. Jedoch ist zulässig, daß auch Waren zur Sicherheit übereignet werden, die im täglichen Geschäftsbetrieb des Schuldners Verwendung finden und dieser Verwendbarkeit nicht entzogen worden Bollen. Solche Waren müssen aber zunächst abgesondert gelagert werden, die von ihnen verkauften Stücke müssen sofort ergänzt und dem Sicherungsglüubigcr Bericht erstattet werden. (RG VII 387/34.) Mitwirkendes eigenes VerBchuldon eines .Verunglückten wird nicht nur dann, angenommen, wenn sich jemand ohne, Not bewußt einer vermeidbaren Gefahr aussetzt, sondern auch dann, wenn der Verunglückte Bich der Gefahr nicht bewußt geworden ist, sie aber ' bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen mußte. Daraus folgt, daß man eine dunkle Treppe oder einen dunklen Raum nicht eher betreten darf, bis man für Licht gesorgt hat, oder daß man vorsichtig mit dem Fuß tastend vorgehen muß, um Löcher oder Unebenheiten zu erforschen. (RG VI 554/34.) tmpiefdmswecte IBzzugsqueCCeu Leopold Brand Senklng-Herde Eiserne Oef et» Bade-Anlagert Ai Berlin-Charlburg.2 Kantstraße 28 Fernruf: C l Steinplatz 7490 Teilzahlungen I Blumen ] Fflr Friedhof Weißensee nur Lothringensir. 4 A. 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