Mannheim
Compact Memory

Jüdische allgemeine Zeitung · 1935-07-24 · 30 (24.7.1935) · page 6

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
15 (1935)
Issue
30 (24.7.1935)
Date
1935-07-24
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
87% known words query
IRI
…/4109741-2613367-2613396--404-2615242
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

den Bczirkeloitcr nuf Provision. DieBCr vorwies ihn mit seinen Ansprüchen an die Firma mit der Begründung, daß die Provisionen ihm selbst erst nach Abschluß aller Geschäfte ausgezahlt würden. Das Gericht-verurteilte den Bezirkaleitor zur Zahlung der Provision und hob hervor, daß die Abmachung zwischen BezirkBlcitcr. und Firma den Vertreter nicht treffen kann. Zweifel aus der Abfassung von Verträgen gingen stets zu Lasten dessen, der sie veranlaßt habe. Hier treffe den Bezirksleitor dio_ Schuld, weil er klare Abmachungen über die Zahlung der Provision mit dem Vertreter unterlassen habe. Er sei demzufolge verpflichtet, die Provisionsforderung dc9 Vertreters zu orfüllcn. (15 AC 248/34.) Sicherüngsübereignungen Ober .die Frage, wann Sichoruneaübercignungsvcrtrllgc zulässig sind und wann sie wegen Sittcnwiarigkeit als nichtig betrachtet werden müssen, liegt eino ganze Anzahl Entscheidungen höherer Gerichte aus der letzten Zeit vor. Das Reichsgericht hat sich daher veranlaßt gesehen, in einer neuen Entscheidung zusammenfassende Grundsätze für Sicherüngsübereignungen aufzustellen. Danach müssen 'für die Sittenwidrigkeit eines Sicherungsübereignungsvertrages zwei Voraussetzungen gegeben sein: 1. muß dor Zusammenbruch des Schuldners nicht mehr aufzuhalten gewesen sein und 2. muß dem Sicherungsnehmer diese Tatsache bekannt gewesen sein. In ullon Fallen, in denen dies zutrifft, ist die Sicherung9Übercignung sittenwidrig und daher nichtig. Denn der Sichurungsnehmer geht darauf aus, sich auf Kosten der übrigen Glaubiger einen Sondervdrtcil zu verschaffen, der ihm nach den . Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zukommt. (RG VI 4P5/34.) . , Uherwünfchte Auswanderung In einem Erlaß des Reichsarbeitsministers und des Rcichsinnenminestera sind Maßnahmen gegen unerwünschte Auswanderung getroffen worden. Künftig ist grundsatzlich jede Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitern und Angestellten nach dem Ausland, auch wenn sie durch Anzeige in Zeitungen usw. erfolgt, an eine besondere Genehmigung des.Landosarbeitsamtes gebunden. Ausnahmen sind jedoch zulässig. Die Anordnung tritt am 1. September 1935 in Kraft. M [KI ©DO Profeffor Eduard Heilfron 75 Jahre Der „blauo Heilfron", ein kurzgefaßtes, anregendes Rechtshandbuch, sowie seine früheren mit Humor gowürzten Vortrüge im Rundfunk haben den Namen des Professors Eduard Heilfron bekannt und beliebt gemacht. Eduard Heilfron, nni 30. Juli 1860 in Thorn geboren, studierto in Heidelberg, Loipzig und Berlin die Rechtswissenschaft, wurde 1894 Amtsrichter in Nauen und zehn Jahre spater zum Professor an der neugegründeten Akademie in Posen ernannt. Seine klaren und geistvollen Vortrage verschafften , ihm bald einen so großen Ruf,' daß er 1906 an die Borlinor" Handelshochschule und 1919 an die VcrwaltungBaküdcmic als Lehrer berufen wurde. Unter seinen zahlreichen Büchern verdient sein vierbttndiges Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts besondere Erwähnung. Heilfron war auch über ein Jahrzehnt als Mitarbeiter der Deutschen Allgemeinen Zeitung in der Behandlung von Rechtsfragen tätig. Der jüdischen Gemeinschaft gehört Heilfron nicht mehr an. Liberale Synagoge Osten. Der Verkauf der Platze für die-Hohen Feiertage findet uni-Sonntag, den 28. Juli, und 4. August,- vorm. 10—13 Uhr, in der Schule Kaisorstraße 30 und werktäglich biB zum 5. August bei J. Gcrson, Braunsberger Straße 7 1 statt. Preise der Plätze 5,—, 3,—, 2 — und 1,— RM. Lehrcrfortbildüngskurse. Der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden und die Reichevertretung der deutschen Juden veranstalten während des Herbstes und Winters in Berlin Fortbildungskurse für Lehrer und. Lehrerinnen; Die Kurse sind in zwei Sektionen gegliedert; in der ersten wird eine Fortbildung auf dem Gebiet des jüdischen Wissens vermittelt, die Kurse der zweiten Sektion behandeln pädagogische und methodische Fragen unter besonderer Berücksichtigung des Volksschulunterrichts. Die Kurse beginnen am 12. August. Anmeldungen worden an den Preußischen Landesverband, Berlin-Charlottenhurp 2, .Kantstraße 158, erbeten, von wo auch Programme' und Stundenpläne eingefordert werden können. Überwachung der Edelmetalle Mit Wirkung vom 16. Juli ist durch Verordnung eine Uberwachungsstello für Edelmetalle geschaffen worden. Zur Überwachung und Regelung des Verkehrs mit Edelmetallen, die bisher zur Zuständigkeit der Uberwachungsstello für. Waren verschiedener Art gehörten, wird in Anlehnung an die Rcichsbank eine besondere Uberwachungsstello für Edelmetalle in Berlin errichtet. Zur Zuständigkeit dieser neuen Stolle, deren Aufgubcnkreis ähnlich den bisher schon bestehenden Ubcrwachungsstellcn auf anderen Gebieten gestaltet ist, gehören: Feingold, Platin, dio sog. Platinmetalle, Feinsilber sowie Abfalle und Logierungen dieser Metalle und ferner Waren, ganz oder teilweise aus Gold, Silber oder Platin. Unerlaubte Anfchläge im Schaufenfter Vom Wcrbcrat der deutschen Wirtschaft wird festgestellt, daß noch immer Wirtschhftswerbung an anderen als den eigens dafür bestimmten Stellen (Anschlagsäulen usw^) und der Stätte der eigenen Leistung durchgeführt wird. So werden -besonders in den Schaufenstern der EinzclhondelsgcschBftc Bogcnanschlägc für Waren und, Leistungen angebracht, die in dem betreffenden Geschäft nicht angeboten und verkauft werden, für dio dieses Geschäft aho nicht Stätte der eigenen Leistung ist. Der Werberat weist daher auf die Bestimmungen der Zweiten Bekanntmachung hin, wonach Bogcnanschlägc für wirtschaftliche Zwecke außer an der Stätte der eigenen Leistung und außer an den dafür bestimmten Anschlagssäulen untersagt sind. Es wird daher besonders auch von Geschäftsinhabern erwartet, daß sie in. ihren Schaufenstern nur solche Anschlacbogen anbringen, die Waren oder I,cistungcn betreffen, die in ihrem Geschäft angeboten oder verkauft werden. Anschlage, die , keinerlei wirtschaftliche Ziele verfolgen, bleiben von diesen Vorschriften unberührt. Neues von der Umfatzßeuer Auf dem Gebieto der Umsatzsteuer, liegt aus dor letzten Zeit eine Anzahl Verordnungen und Entscheidungen vor, aus denen das Wichtigste wiedergegeben sei. Bekanntlich ist seit dem 1. Januar dieses Jahres die Sc nonfrist von sieben Tagen für dio Umaatzsteucrvoranmeldungcn und -Vorauszählungen fortgefallen. Der Rcichsfinanzministcr hat'jedoch die Finanzämter ermächtigt, unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag die Schonfrist widerruflich ms zum 17. eines jeden Monats zu bewilligen. Da einzelne Finanzämter trotzdem die Anmeldung der Umsatzsteuer wenigstens schätzungsweise bis zum 10. d. M. verlangten, hat der FinanzminiBter in einem Erlaß ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen in gleicher Weise auch für die Entrichtung der Vorauszahlungen gilt. Die Finanzämter sind entsprechend angewiesen worden. Davon unberührt bleibt die Pflicht der Finanzämter, zu prüfen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Fristbewilligung vorliegen. Ferner wird darauf hingewiesen, daß das Umsatzsteuergesetz in seiner neuen Fassung den Unternehmer, dem eine niedrigere Stcuerbclastung zugute kommt als früher, verpflichtet, dem Empfanger der Lieferung oder Leistung einen entsprechenden Nachlaß vom Entgeltzu gewähren. Die Steuererspamia Boll also nicht dem ynternchmer, der nun weniger Umsatzsteuer zahlt, zugutekommen, sondern dem Empfänger der Lieferung oder Leistung. Die Mitarbeit der Frau im Gefchäft In einem Nachlaßstreit hat der Rcichsfinanzhof eine Entscheidung gefällt, die von grundsätzlicher Bedeutung ist. Ein Geschäftsinhaber war. gestorben, .seine Witwe verlangte aus dem Erbe einen Betrag von 40000 RM als Entgelt für die in der Ehe im Geschäft geleistete Mitarbeit; wahrend ihr nach den erbgesetzlichen Bestimmungen ein Viertel des Vermögens zustand, den Kindern drei Viertel. Der Rcichsfinanzhof hat aea-Anspruch der Frau abgelohnt. Er begründet das damit, daß zwischen den Eheleuten weder ein Gesellschaftsnoch ein Arbeitsvertrag bestand. Weim in ähnlichen Fällen vielleicht einer geschiedenen Ehefrau ein Entgeltanspruch zugebilligt werden könnte, so treffe dici nicht, zu für die Fälle, in denen die Eho durch den Tod des Ehemannes gelöst wird. Beim Fortbestehen äer Ehe könne es dem Ehemann überlassen bleiben, seiner Ehefrau zu Lebzeiten oder durch letztwillige Verfügung den Anteil an seinem Vermögen zuzuwenden, der ihr infolge ihrer Arbeit zukommt. Auch, dip Ehefrau habe die Möglichkeit, den Beginn oder die Fortsetzung ihrer Tätigkeit von einer Beteiligung an dem von ihr erarbeiteten Vormögen abhängig zu machen. Wenn beido Teile solche Moßnahmcn unterlassen, bestehe kein Anlaß, aus Biiligkeitsorwägungen nachträglich einen Anspruch der Ehefrau an diesem Vormögen anzuerkennen.- (Hie A 89/34.) Arbeitsbuch auch filr Handwerksbetriebe In Ergänzung der auch an dieser Stolle besprochenen Einführung des Arbeitsbuches für dio gewerbliche Wirtschaft am 1. Oktober wird von zuständiger Stelle mitgeteilt, daß auch alle Handwerksbetriebe, die zu den von dor Verordnung betroffenen. Betriebsgruppen gehören, das Arbeitsbuch einführen müssen. Bei der Einführung des Arbeitsbuches wird kein Unterschied zwischen Industrieunef Handwerksbetrieben gemacht; es kommt lediglich, darauf an, ob der Betrieb zu den Unternehmungen zahlt, für. die das Arbeitsbuch ,Vorgeschrieben ist........... . Zugabe und Verpackung Vonseiten der Handelskammern wird auf strongero Beachtung der Zugabcbestimmungcn hingewiesen. Insbesondere wird gegen das kombiniorte Angebot mehrerer nicht zusammengehöriger Warenarten Stellung genommen. Es sei unzulässig, ' wenn bei Verkauf einzelner Warenarten unter Hervorhebung der Vorzüge mit dem unmittelbaren Einkauf nicht zusammenhängender Gcgcnr stünde selbst bei getrennter Preisberechnung Verkaufe stattfinden, die zu einer nicht einwandfreien Kalkulation der Ware führen. Ist eine Vorpackung in ihrer Art nicht notwendig, und hat Bie obendrein einen größeren Eigenwert, dann ist aio selbst dann als Zugabe aufzufassen, wenn sie beim Bezug der Ware gesondert in Rechnung gestellt wird. Lediglich Verpackungen, die an sich in ihrer Art unentbehrlich sind, gelten als zulässig, zumal dann, wenn sie seit -längerer Zeit üblich Bind. Unzuläffige Neueröffnung Zum ersten Male hatte sich das Preußische Obcrverwaltungsgcricht mit einer Streitsache zii befassen, die eino unzulässige Geschäftscröffnung auf Grund der neuen Einzelhandelshestimmungen zum, Gegenstand hatte. Ein Kaufmann betrieb in seinem Geschäftshaus einen Großhandel und einen Kleinhandel. Sein Sohn bemühte sich vergeblich, die Erlaubnis zum Betrieb eines Einzclhandelsgeschfifts zu bekommen. Der Va(er teilte nun den Behörden mit, daß er den Kleinverkauf aus seinem Geschäftshaus in einen anderen Laden verlegt habe und setzte dort seinen Sohn als Geschäftsführer ein. Der Oberbürgermeister ordnete auf Grund dor Einzelhandelsvorschriften die Schließung der neuen Geschäftsräume an, da er eine Umgehung der Bestimmungen in der Eröffnung erblickt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat zu der Frage ausgeführt, daß die Schließung des Geschäfts nur dann - gerechtfertigt Ware, wenn der Sohn nur ah Strohmann anzusehen ist und in Wirklichkeit daB alte Geschäft in den früheren Räumen weitergeführt .wird. Werde aber dio neue Verkaufsstelle vom Sohn selbständig geführt,v so würde keine unzulässige Neueröffnung einer Verkaufsstelle vorliegen.. (III C 164/34.) Der Stadthaufierfchein Der Oberbürgermeister von Berlin hat die Straßcnaufsichtsbcamten' angewiesen, eine Kontrulle sämtlichor Straßcnhändler auszuüben und alle Personen, die sich nicht durch einen Stadthausierschein oder eine. Kassenquittung über Einzahlung der Gebühren zur Erlangung des Straßenhausierscheines ausweisen können, anzuzeigen. Es sei daher auch an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, daß Anträgo unter gleichzeitiger Zahlung der Gebühren unverzüglich gestellt werden müssen. Lediglich für Wochenmarktgegenständc ist der Stadthausierschein nicht erforderlich. tmpfeMeaswede JSezuqsqueUea Leopold Brandt A Senklng-Herde Eiserne Oefien £E*ABade-Anlagen 1 Berlin-Charlburg.2 1 Kantstraße 28 1 Fernruf: C 1 Steinplatz 7490 1 Teilzahlungen | Drogerien | Monopol-Drogerie ä W 15, Düsseldorfer Straße 25-26 J 2 Oliva 0613 1 Fahrräder 1 W. LIEDTKE & Co. Ansbacher Str. 55, Bavaria 5838 Faiirrtider u. TransporirUder (3u. Srädrig) Ballonräder verchromt. Jleparatur-Werkslalt | Blumen | Für Friedhof Weißensee nur Lothringenstr. 4 A. Burmeister | Installationen | | Buchhandlungen | Willy Zlehmq Installationen , SMosscrci , Klempnerei Qai — IVoswr Wilmersdorf, AugustastraBe 32, H 7 6071 Die Bücherinsel Ankauf, Verkauf. Pariser Str.30/31 am Oliyaer Platz. J 2 Oliva 0603 | Maler | Bitte verfangen Sie ab 1. August unseren neuen ermäßigten Anzeigentarif Hr. 3 Butzke & Co. Schöneberg, Hclmstr. 1, Tel. Q 1 0703 Schilder, Zirmnermalerel, Fassadenanstrich, Tapezieren, la Reter., nlll. Preise Karl Seeger Werkstatt filr Malerei und Anstrich Berlin SW 19, Neue Grünstr. 11 (am Splttelmarkt) F 2 9996 | Reklame-Werkstätten | Schaufensterplakate, Leinenschilder — Richard Durow, S 42, Oranienstr. 75a, A.7 2112 GESCHÄFTLICHE ANZEIGEN iiidie JUDISCHE ALLGEMEINE ZEITUNG | Sattlereien | Waschereibetrieb WUH Lietsche Köpenlck,Wendenschloßstr. 204 Trocknen Im Freien F 4 Köpenick 1962 Abholung und Lieferung llittuidene. Sattler- und Polsterwerkstatt Gerhard Kryaatona. Lederwaren.. Rem- und Sport- ■ artikel . Big. Reparaturwerkstatt Chnrlbg., Berliner Sir. IBS Wäscherei O. Molltor Halensee, Kflstriner Straße 15 1 7 Hoehm.6588. . Wäsche nach GewicM. Appretur, FcinplUttcrci, Gardinen u. Spiixen | Schneider | Datnpfwheheral Ortsibach, Annahm« slmtl. Haus. u. Lelbwtscbe. Neu eingerichtet Abt Leihwilsche, TisMilOitr 0.80, Servietten 0,07. Handtücher 0,08 Clrofi-Geeren, Berliner Str.60,Tel.Oroa- Beeren 152. Abholg. u. Lieferg. täglich 1 Feine Herren-u.Damenmoden PhUIppStaebleln.Sclmeidermstr. Andern, Modernliloren, Bolnlg., HandbBa. W 62, Wormser Str. 2 Dampfvväscherel B. Spieckermann Rosenthal, Prinz-Heinrich-Sfrj 53 D 9 Reinickendorf 6708 C n«»inhi««a.ri.. halbtrocken jurück.U 18 uewIehhwBfche. geront lurack . ßj Abholung u.Lu)ftrung'lIontagt u. Donnerstag» Maßschneiderei Wilhelm Diwisch Chprlbg. 2, Qrolmanstr. 17 C 1 0231 Beste Arbeit xa billigsten Preisen Wäscherei Taubonhelm, Köpenick Meiltzelstr. 1a Felnplntterel - Oardlnenspannerel. Postkarte, erbeten. Trocknen Im Freien. Schonendste Behdgl.' Abholung u. Liderung Mittwochs 1 . Wäschereien | . Lesen und verbreiten sie A überall die Jüdische Allgemeine Köpenicker Wäscherei Gustav Billig f * "»<> Schonenäste Behandlung Trocknen^m Freien Abholung, u. Lieferung Donnerstage Wftjtheiel und Plattere! E. Helnü Grünau, Köpenicker Straße 101 F8 Clrilnau 6510 —. Traskntn im Freien Abholung und Liefiran} Sonnabend» , Waschereibetrieb Krem Kttpanldc, Adlerahoier Str. 1 Tel. P4 1840 wischt sauber tu billigsten Preisen Abholung Montag f) *\ M - y i

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.