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Jüdische allgemeine Zeitung · 1935-07-10 · 28 (10.7.1935) · page 6

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Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
15 (1935)
Issue
28 (10.7.1935)
Date
1935-07-10
Page
– (sequence 6)
Language
German
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©DO WBMFSGK^P¥ Neuea zum Einzelhandelsfchutzgefetz Bemerkenswerte Ausführungen Ober dio Praxis des Einzclhnndolsschutzgcsctzcs mnclit der Berliner Polizeipräsident in der lotzten Nummer des „Wirtschaftsblottcs der Berliner Handelskammer". Insbesondere zu der Frage, wann eine genohmipungspfliehtige Verkaufsstelle vorliegt, macht der Polizeipräsident Erläuterungen,, aus denen das Wichtigste hervorgehoben soi. Danach gelten als Verkaufsstellen nicht nur Laden, sondern auch geschlossene Wohnungen, zü denen auf Lauten Eintritt gewährt wird, sowie die sog. Hausflurludcn. Letztere untorliegcn darüber, hinaus noch verkclirapolizcilichen Bestimmungen. Nicht unter das Einzclhandelsachutzgesetz fallen aber Leihbüchereien, Umtauschstellen, Vermittlungen über An- und Verkauf von Automobilen von der Wohnung oder vom Büro aus, Annahmestellen für Färbereien und Wäschereien, Versandgeschäfte, Polyphoto- und Photomatonläden u. a. Ferner unterliegen den Einzelhandclsschutzbestimmimgcn nicht der Großhandel, die reinen Handwerks- und Fabrikbetriebe sowie dio Spcisowirtschaftcn. In der gleichen Nummer des Wirtschaftsblattcs beschäftigt sich auch der Regierungspräsident von Potsdam mit.Fragon des Einzelhandels und den Wirkungen der gesetzlichen Maßnahmen. Zweck des Gesetzes sei, das Eindringen ungeeigneter, Kräfte in den volkswirtschaftlich wichtigen Stand des Einzelhandels zu verhindern. Das Gesetz sei aber keine Lebensversicherung für das Bestehen einer Verkaufsstelle und für ein. bestimmtes Einkommen eines .Kaufmanns. Insbesondere stehe anderen Kaufleuten bei der Genehmigung einer neuen Verkaufsstelle keinerlei Beschwerderecht zu. Die Beitragpflicht beim Einzelhandel Am 1. Juli-sind die Bestimmungen über die Beitragspflicht für die Organisation der gewerblichen Wirtschaft neu goregelt worden. Im Gegensatz zu der bisher geltenden Regelung werden nunmehr die Beiträge nach Umsatzgrößen von 10—20 RM Grundbetroe und ■ 0,3 bis 0,45 pro Mille des Umsatzes progressiv gestaffelt erhoben. Ein Botriob, der einen Umsatz zwischen 20 000 una 50 000 RM jährlich hat, ist jetzt zu einer Bcitragsleistung von 12 HM Grundbetrag und 0,35 pro Mille vom Umsatz verpflichtet. Bemerkenswert ist, daß die heutige Wirtschaftsgruppe Einzclhartdol etwa eine halbe Million Mitglieder zählt gegenüber etwa 30 000, die in den alten Verbünden des Einzelhandels organisiert waren. Gegen Preisfteigerungen . . Der Reichsjustizministcr macht in den Richtlinien für das Strafverfahren den Strafverfolgungsbehördcn die schärfste Bestrafung für Preissteigerungen zur Pflicht. In der Begründung der Anordnung heißt es, daß es als besonders schwerwiegender Verstoß gegen den Geist der Volksgemeinschaft bezeichnet werden müßte, wenn einzelne gewissenlose Personen durch unberechtigte Preissteigerungen ihren eigenen Vorteil über das allgemeine Volkswohl stellen. Die Strafvcrfolgungsbehörden müßten gegen diese Machenschaften in enger Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden unverzüglich einschreiten und Strafen beantragen, die der besonderen Gemcinschüdlichkcit derartiger Verfehlungen Rechnung tragen. Einstellungen wegen Geringfügigkeit werden grundsätzlich abzulehnen sein. Der angemeffene Preis - Sehr wichtige neue Ausführungen zur Preisfrage machte der Reichskorarnissar Dr. Go.erdelor. Er'gab darin seiner Auffassung Ausdruck, daß von besonderen Ausnahmen abgesehen, die Festsetzung Bowohl - von Höchstals auch von Mindestpreisen wirtschaftlich abwegig sei. Bei der Preisbildung könne das wirtschaftliche Gesetz von Angebot und Nachfrage nicht außer Kraft gesetzt werden. Zu den Aufgaben der Preisüberwachung gehöre es vor allem., darauf zu sehen, daß einem Bestand an Waren eine möglichst gute und echte Kaufkraft gegenüberstehe, daß Fehlleitungen von Krediten vermieden werden. Die Preisbeeinflussung habe in der Richtung zu geschehen, daß auf Verringerung der Organisationskosten und sonstigen Gestehungskosten der Wirtschaft planmäßig hingewirkt wird. Die notwendige Begrenzung des Eingreifens des Staates in den Wirtschaftsprozoß liege in dein Verantwortungsbewußtsein des wirtschaftlich tätigen Menschen. Die Gefchäftsbezeichnung Auf eine Anfrage, ob das Registergericht berechtigt ist, einem Minderkaufmann zu untersagen, Geschäftszweig und Namen zur Kennzeichnung seines Unternehmens zu vorbinden, hat sich dio Rcichswirtschaftskammcr in einem Gutachten geäußert. Danach ist für die Zulfissigkcit entscheidend, ob dio Bezeichnung als Firma gebraucht wird oder als Etablissemcntsbezeichnung. Diese kann auch der Minderkaufmann verwenden. J)cr Registerrichter darf ihre Führung nicht1 verbieten. Dio Verbindung von Geschäftszweig und Namen ist das typische Merkwort, um das Geschäft aus der Menge gleichartiger Unternehmen herauszuheben. Es dort nur nicht der Anschein erweckt werden, als handele es sich bei dieser Bezeichnung um cino Firma. .Ist dieser Bedingung entsprochen, so bleibt der Unternehmer bei der Auswahl seiner Geschäftsbezeichnung völlig frei. Zusendung ohne Auftrag i Der Werberat der deutschen Wirtschaft hat •Veranlassung genommen^ grundsätzlich zu" erklären, ob eine Werben methode zulässig ist, die darin besteht, daß Waren ohne Auftrag an mutmaßliche Interessenten versandt worden mit der Aufforderurig, die Kosten den Absendern zu überweisen. Andernfalls wird RECHT im ALLTAG Aus neuen Entfcheidungen oberfter Gerichte Die Übernahme des Allei n y erkaufsrechts einer Ware in einem bestimmten Bezirk verpflichtet zugleich gegenüber dorn Lieferanten oder Fabrikanten zur Erteilung von Auftrügen. Das Unterlassen jeder Bestellung kann als positive Vertragsverletzung gekennzeichnet werden. Eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn der Ubernchmer darauf ausgegangen ist, den Licfcrontcn durch Nichtbestcllung vom Geschüft überKaupt auszuschließen, sondern 6chon in dem unberechtigten Unterlassen jeder Bestellung. (RG I 242/34.) Die' Pflicht der Polizei zum Eingreifen ohne Aufforderung ist bei strafbaren Handlungen gegeben, durch die ein Volksgenosse geschädigt wird. So logen Verletzungen des § 123 StGB (Housfricdensbruch) und des § 303 StGB (Sachbeschädigung) der Polizei eine Pflicht zum Einschreiten auch dann auf, wenn diese Verletzungen sich gegen ein unbewohntes oder leerstehendes Grundstück richten. Bei Pflichtverletzungen ist die Haftung von Staat oder Gemeinde nicht ausgeschlossen. (RG III 174/34.) Der Kommanditist ist als solcher nicht Kaufmann, da' er zwar mit einer Vcrmögenseinlago an der Gesellschaft beteiligt ist, nicht ober als Unternehmer des Gewerbebetriebes erscheint. (RG 3 D 974/34.) Ein Kaufmann, der einem Schuldner bereits mit Wechsplklagen und Konkursantrag gedroht hat, arideren Lieferanten aber fünBtige Auskünfte über den Schuldner gibt, um sich selbst an den araufhin gelieferten Waren Bchadlos halten zu können, macht sich des Betruges schuldig. (RG 1 D 1279/32.) Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Räume ordnungsgemäß, d. h. besenrein, zurückzugeben. Läßt er Möbel in größerem Umfang zurück, so ist der Vermieter berechtigt, Lagergeld zu fordern. Die Rückgabe des, Schlüssels allein befreit den Mieter nicht davon. Er muß das Lagergeld auch dann zahlen, wenn ihm der Vermieter erklärt hatte, daß er von seinem Vcrmieterpfandrecht Gebrauch mochc. (LG Berlin 248 S. 1640/35.) Für die Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben ist nicht die bürgerlich-rechtliche Fälligkeit maßgebend, sondern dos Zufließen der Einnahmen und das Abfließen der Ausgaben. Es kann allerdings eine Gut- oder Lastschrift ein Zu--oder Abfließen bedeuten, jedoch nur dann, wenn sie der Zahlung wirtschaftlich gleichsteht. (RFH VI A 438/34.) der Empfänger aufgefordert, die Sendung dem Absender wieder zuzustellen. Der Werberat ist zu der Auffassung gekommen, daß er eine solche Wcrbemothodo nicht billigen kann, da sie grundsätzlich mit einer unzulässigen Belästigung des Publikums verbunden ist. Der Werberat ersucht daher, von dor. Anwendung des Werbens durch Zusendung von Waren ohne Auftrag Abstand zu nehmen. Reifekreditbriefe und Hotelgutfcheine Vom Leiter der Rcichsstcllo für Devisenbewirtschaftung sind neue Richtlinien über die Ausgabe, und den Gebrauch yon Reisekreditbriefen, Reiseschecks und Hotelgutschcincn erlassen worden, aus denen das Wichtigste hervorgehoben sei. Danach sind Reisekroditbriefe nur an die Korrespondenten der betreffenden Ausgabestellen zu richten, dürfen nur bei den EinlösungsstcUcn des Abkoromcnslandcs cinlösbar sein, und die Einlösung darf nur bei gleichzeitiger Vorlegung der Korrcspondentcnliste und ■ des Reisepasses erfolgen. Forner ist die Auszahlung an andore Personen als den Erwerber unzulässig. Die Laufdauor darf 3 Monate nicht überschreiten. Für Reiseschecks gelten entsprechende Vorschriften. Wesentlich ist, daß. die Schecks nicht übertragbar sein dürfen. Hotelgutachcine dürfen nur auf Hotels oder Pensionen an Orten des AbkommonslandeB ausgestellt werden und müssen auf bestimmte Leistungen oder einen bestimmten Betrag in der Währung des Abkommenslandes lauten. Nur Bowcit dio Gutscheine auf Nebenleistungen lauten, können sie auch auf andere ■ Stellen ausgestellt werden. AHo nicht .oder -nur jam) Teil benutzten Zahlungsmittel müssen binnen drei Tagen nach der Rückkehr nach Deutschland der Ausgabestelle zum Rückcrwerb angeboten werden. Scheinkürzung von Gehältern Der Rcichsfinanzhof hatte sich dieser Tage mit einem neuartigen Steuerdelikt zu befassen. Das Gehalt eines Angestellten war von 5ÖÖ RM auf 499,99 RM monatlich herabgesetzt worden, damit dieser in eine geringere Steuerstufe. kam. In der Entscheidung des Rcichsfinanzhofes, der noch ein Gutachten des Rcichsfinanzministers eingeholt hatte, wird ausgeführt, daß die Herabsetzung um einen Pfennig jeder kaufmännischen Gepflogenheit widerspreche. Bei der Ausfegung der Srcucrgesetze^ komme es nicht allein auf die Mathematik und Logik an, sondern in erster Linie auf. Sinn und Zweck des Gesetzes im Rahmen der nationalsozialistischen Weltanschauung. Wer sich bereit finde, Gehälter ohne Not und ohne wirtschaftliche Auswirkungen herabzusetzen, und zwar um einen Pfennig, wirke der Arbeitsbeschaffung und damit dem Wiederaufstieg Deutschlands entgegen. Die mit dein Angestellten getroffene Vereinbarung sei deshalb nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstößt. Die Änderungen im Strafrecht Durch ein am 1. September in Kraft tretendes Gesetz zur Andcrung des Strafgesetzbuches sind überaus bedeutsame Änderungen der Strafgcsetzpflege bekanntgegeben worden. Wenn auch Einzelheiten aus der einschlägigen Fachpresse entnommen werden müssen, so sei doch an dieser Stelle aas für die Allgemeinheit Wichtigste hervorgehoben. Die grundsätzlichste Änderung ist die ides § 2. Dieser bestimmte bisher, daß eine Handlung nur dann mit Strafe belegt werden kann, wenn die Strafe gesetzlich bestimmt war. Der neue § 2 StrGB lautet: „Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach den Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach dem gesunden Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf. die Tat kein bestimmtes Strafgesetz Anwendung, so wirddie Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft." Aus dem sonstigen Inhalt der neuen Bestimmungen sei die Neueinführung des Begriffes „Gemeinde-Delikt'' bei Gefährdung der Verkehrssicherheit, strenge Vorschriften bei Fahnenflucht und Selbstverstümmelung, Schutz der Hoheitszeichen der NSDAP, Bestrafung von Waldbränden, Automatenmißbrauch und schwere Strafandrohungen bei Unzucht zwischen Männern hervorgehoben. Ein neuer § 330 o bestraft die Verweigerung von Hilfeleistungen, ferner sind unbefugtes Uniformtragen und falsche Namensongabo strafbar. Auch auf prozessualem Gebiet Bind Änderungen bei der Beweiserhebung angeordnet worden. Ferner ist die Bindung des Reichsgerichts an alte Urteile aufgehoben worden. twpfeMeaswecie fficzuqsqueUea BERLIN 1 Drogerien 1 Bitte verlangen Sie ab 15. Juli unseren . neuen ermäßigten Anzeigentarif Nr. 3 Frigga-Drogerie Nürnberger Plara 1, Ecke SplchernttraBc B 4 Bavarla 1276 Lieferung frei Haus Paxfümerien — Foto — Wascharttltcl Rionopoi-Drooerle ÄX, W 15, Düsseldorfer Straße 25-26 J 2 Oliva 0613 | Elektr. Anlagen | BLBKTRO-BUCHHOL2 Inhaber iL Buchholx Techn. Büro: Licht-, Kraft-, Signal- und •. Radibantagm. Reparaturen Cbarlbg., Uhlandilr. 178; Bismarck 9415 | Fahrräder | (! : : 1 W. LIEDTKE & Co. Ansbacher Str. 55, Bavarla 5838 Fahrräder u. Transporträder (2u. Srädrig) Ballonräder verchromt, Reparatur-Werkstatt | Autobereifung | Autobereifung. Vulkanisier-Anstalt Kisselbach. ClurloHanburg, Kantttr. 41 Spezlal-Profilieren garantiert rutschtrel von ].— an. Reparat, aHmtl. 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