Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 14 (3.4.1935)
- Date
- 1935-04-03
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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^W^f^SS^T >%»rJ-,*>^w»~^<y>3^^ fff^^Bmgv^ißfr^yt -tf» w^angjpjf-^^ *»«pip^<>*7«'7»^ r_" ßeGRF DM MLÜßfö ' \'.. Die Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten Durch Gesetz vom 20. März ist cino Änderung der Bestimmungen aber die Prozeßvertretung vor: den Arbeitsgerichten erfolgt. Der'maßgebende § 11 des Arbeitsgerichtsgcsotzcs, der dio- Frage der Prozeßbevollmächtigten und Beistände regelt, hat jetzt folgende Fassung erhalten. „Vor den Arbeitsgerichten sind als Prozeßbevollmächtigte und Beistande' zugelassen Leiter und Angestellte der von der Deutschen Arbeitsfront getrennt nach Unternehmern und Beschäftigten einzurichtenden Rechtsberatungsstellen, soweit diese Personen — abgesehen von Rechtsanwälten —/ nicht neben derartigen Vertretungen die Besorgung fremder Rcchtsnngetegonheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, sowie Rechtsanwälte, die im Einzelfalle von der Deutschen .Arbeitsfront zur Vertretung ermächtigt sind. Kommt dio Prozeßvertretung einer Partei durch die Deutsche Arbeitsfront nicht in Frage, so kann der Vorsitzende des Arbeitsgerichts einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person als Prozeßbevollmächtigten oder Beistand für dio' Partei zulassen. Der Rcichsarbcitsrainister kann' im Ein- . vernehmen mit dem Reichsnunistor der Justiz bindende Richtlinien für dio «Zulassung erlassen. Im übrigen sind Personen, die die Besorgung-fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig betreiben, als Prozeßbevollmächtigte, oder. Beistande ausgeschlossen." Diese Neufassung besagt, daß jüdische Parteien, die von der Arbeitsfront, nicht vortreten werden können,' vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einen Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person als Beistand erhalten können. Vor den Landesarbeitsgerichten oder vor dem Reichsarbeitsgericht sind nach wie vor nur Rechtsanwälte zur Vertretung zugelassen. Keine 'jüdifchen Armenanwälte Der „A'ölldsche Beobachter" enthalt eine Notiz aus der Nationalsozialistischen Korrespondenz, in der es heißt: „Dio Mehrzahl der deutschen Gerichte hat es als Selbstverständlichkeit angesehen, daß für eine arische Partei auf Kosten der Staatskasse ein Jude nicht als Armenanwalt beigeordnet werden kann. Als vereinzelt Gerichte als Außenseiter doch Juden als Armcnanwfilto beiordneten, entstand cino Auseinandersetzung darüber, ob dies zulässig sei oder - nicht Diese Auseinandersetzung dürfte nun endgültig beigelegt, sein, nachdem auch das Kammcrgericht („Juristische Wochenschrift 1935; S. 1039) festgestellt hat, daß, Juden als Armen--- onwälte nicht beigeordnet werden dürfen."; V«^4;.j^:/^: Bisher ist für die Frage der Beiordnung von Rechtsanwälten für eine arme Partei die Allgemeine Verfügung des Reichs-'und Preußischen JustizministerB vom 10. Dezember 1934 maßgebend. Danach sind bei der Auswahl des beizuordnenden Anwalts Wünsche der Partei noch Möglichkeit zu'berücksichtigen.' Wird ein Wunsch nicht geäußert, bo ist der Anwalt so auszuwählen, wie es den berechtigten Bolangcn der Partei und ihren mutmaßlichen Wünschen entspricht. Nach der Allgemeinen Verfügung ist dabei davon auszugehen, daß eine arische Prozeßpartei die Beiordnung eines arischen Anwalts erwartet. VoUßreckungsfchutz bei'Abzahlungskauf Die Frage des Schutzes von Abzahhingskäufern gegenüber den Ansprüchen auf Herausgabc der Sachen durch die Verkäufer - bildet seit langem Anlaß zu Auseinandersetzungen. Jetzt hat, wie die „Deutsche Richterzeitung" berichtet, die Praxis der Gerichte sich dahin entschieden, daß den auf Abzahlung gekauften Gc-. genstfinden derselbe Vollstreckungsschutz zu. gewahren ist wie gepfändeten Sachen. Es kommt also künftig die Vollstreckungssenutzverordnung auch für auf Grund von Abzahlungsvertragen horausverlangte Gegenstände zur Anwendung. In der Begründung heißt es, daß bei typischen Abzahlungskäuien, in denen sich der Gläubiger das Eigentum an der Kaufsache zu seiner Sicherung bis zur restlosen Zahlung des Kaufpreises vorbehält, praktisch nichts anderes vorliegt als eine Verpfändung der gekauften Gegenstände, die lediglich wegen der Besitzaufgabe des Gläubigers in. die Form des Eigehtumsvorbebalts gekleidet ist. An sich hat der Gläubiger keine: Bindung und kein Interesse mehr an den Gegenständen, es kommt ihm vielmehr lediglich auf die Befriedigung seiner Geldforderung an, genau wie bei der Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung. Auch hier'wird dem Schuldner die Möglichkeit geboten, durch Zahlung der Restforderung die Vollstreckung in die Gegenstände abzuwenden. Nach der yollstreckungsschutzverordnung soll der Gläubiger nicht von seinem, Rechtstitel uneingeschränkten Gebrauch machen können, cs_ soll vielmehr bei der Vollstreckung nach dem gesunden VoBcsempfinden unter Abwägung der Interessen der Parteien ein Ausgleich zum Schutze des wirtschaftlich Schwächeren angestrebt werden. „Begründung reiche ich nach" Bei der Einlegung "^n Rechtsmitteln wird gewöhnlich innerhalb 4er vorgeschriebenen Frist zunächst nur das Rechtsmittel selbst eingelegt und dabei vermerkt: ^Begründung reiche ich' nach". In solchen Fällen wird angenommen, daß dos Gericht oder ehe Behörde-mit ihrer Entschdaung warten, bis. sie im Besitz der Begründung sind. Dos Preußische Oberverwaltungsgericht hat m einem neuen Entscheid zu der Frage Stellung genommen, ob dieser Vermerk genügt, um eine Nachfrist zu erreichen. Es führt aus, daß zwar eine' jSfachfrist für die Rechtfertigung eines Rechtsmittels auch stillschweigend gewährt werden kann. Es ist aber immer ein Antrag erforderlich, und allein die Klausel: „Begründung reiche ich nach" ist nicht als Nachfristantrag, anzusehen.. Dem Beschwerdeführer, ist von Amts wegen die gesetzliche Frist für die Begründung gewährt worden. Boll eineTiachfrist gewährt werden, so muß dos aber erkennbar sein. Eine Nachfrist kann auch nicht stillschweigend, z. B. durch eine auch sonst erforderliche Wiedervorleg^gsfrist bewilligt werden. Wenn sich dieser Standpunkt des Oherverwaltimgsgerichts allgemein durchsetzt, dürfte der Satz „Begründung reiche ich nach" erheblich von seiner Bedeutung m der Gerichtspraxis verlieren. / Das vergeffene Pfandfiegel Ein interessanter Fall beschäftigte kürzlich das Reichsgericht. Im Jahre 1930 hatte, ein Gerichtsvollzieher Sachen im Versteigerungswerte von 5000 RM gepfändet. Nachdem inzwischen über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren verhängt". worden war, stellte sich heraus, daß der Gerichtsvollzieher die Anlegung der Pfandsiegel an den gepfändeten Gegenständen vergessen hatte. Dadurch war die Pfändung rechtsunwirksam. Eine Firma, die zu den Gläubigern gehörte' und bei dem Konkurs ausfiel, machte nun' den Staat für das Verschulden des Gerichtsvollziehers verantwortlich und behauptete,' daß dadurch, daß Sachen im Werte von 5000 RM dem Schuldner nicht hatten gepfändet werden können, sie mit ihrer Forderung leer ausgegangen wäre. Dos Reichsgericht hat der Klage stattpegehen. Es hat als zutreffend angenommen, daß ein Verschuldendes Gerichtsvollziehers vorliegt und daß der Staat also für das Verschulden seines Beamten haften muß. (RGZ 237/34.) ' Schuldenerlaß als ßeuerpflichtiges Einkommen In einem Entscheid des Rcichsfinanzhofs wird festgestellt, daß auch der Erlaß von Schulden steuerpflichtiges Einkommen darstellen kann. Danach nimmt die Finanzbehörde die Steuerpflicht zwar nicht an, wenn die Schuld gestrichen worden ist, weil dor Schuldner zahlungsunfähig war. In diesem Falle wird die Streichung der Schuld'mir als die bürgerlich-rechtliche und buchmäßige Anerkennung feines bestehenden Zustondcs angesehen. Anders istes jedoch, wenn der Schuldner zahlungsfähig ist. Handelte es sich um ein gowöhnlichcB Darlehen, so muß Schenküngssteüer entrichtet werden, wenn die Schuld erlassen wird. "Ist die Schuld beim eigenen Arbeitgeber aufgenommen, und wird sie im Zusammenhang mit einer Abfindung - erlassen, so betrachtet, das Finanzamt sie als steuerpflichtiges Einkommen. Allerdings - ist dann'noch,-wie der Reichsfinanzhof in seinem Urteil ausführt, die. Frage zu klären, inwieweit der Arbeitgeber den Schuldner als „voll zahlungsfähig ansieht. Je nachdem ist ein Teilbetrag oder der gesamte'Betrag, der die Schuld ausmacht, der Steuerberechnung zugrunde zu legen. (RFH VI A 696/34.) Heräbfetzung der Steuervorauszahlungen Nach den neuen DurchführimgsrAjstinimungcn. . kann unter. Umständen eine Herabsetzung der Steuervorauszahlungen stattfinden. Die Vorauszahlung auf' die Einkommensteuer kann auf Antrag herabgesetzt werden, .wenn ein Steuerpflichtiger glaubhaft macht, daß ■ seine Einkünfte, die nicht. dem Steuerabzug unterliegen, voraussichtlich um. mehr als ein Fünftel, mindestens. aber 1000 RM, niedriger, sein werden als die der letzten Veranlagung zugrundegelegten Einkünfte gleicher Art. Ferner können Vorauszahlungen, die' bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides für 1934 gezahlt werden müssen, auf Antrag auch dann herabgesetzt werden, wenn ihre Höhe'bei Anwendung der Tarifvorschriften des neuen Einkommensteuergesetzes dem zuletzt ermittelten Einkommen nicht mehr entspricht; Der Unterschiedsbetrag muß in diesem Falle aber 'mindestens 10 RM betragen. Urkundenfälfchung und Steuerhinterziehung In einem dem Reichsgericht vorgelegten Fall hatte ein Steuerpflichtiger falsche Buchungen durch von ihm gefälschte Rechnungen belegen . wollen. Das Reichsgericht hat* diesen Fall zur Veranlassung genommen, um darauf hinzuweisen, daß der Steuerpflich'tige,■ nach, den Vorschriften der Reichsabgabenordnung der Steuerbehörde gegenüber eine Aiifkläruiigs- und Vorlcgungspfücht hat. Werfen'in Erfüllung dieser Pflicht einemr Steuerbeamten Bücher und Geschäftspapiere einschließlich gefälschter -Urkunden' (z. B. unrichtige Buchungen) vorgelegt, so wird darin, eine schwere Urkundenfälschung erblickt. Die Anfertigung solcher gefälschter Urkunden, einschließlich ihrer Bereithaltung in den Geschäftsräumen, wird bereits alB Versuch der schweren Urkundenfälschung angesehen und verfolgt (RG 3D 1155/34.) Der Infiansenweg bei der Gevoerbeßeuer Gegen: die Ablehnung eines auf niedrigere Veranlagung zur preußischen Gewerbesteuer gerichteten Antrags stehen dem Steuerpflichtigen die Rechtsmittel des Einspruchs, der Berufung und der Rechtsbeschwerde zu. Die Einzelheiten über den Rechtsweg und die zuständigen. Behörden sind in den geänderten Bestimmungen des § 33 der Gewerbesteuerverordnung_ enthalten. DER JÜDISCHEN ALLGEMEINEN Leiter; Siegfried Winitzki Schachaufgabe Nr. 11 - Von Dr. A. W. GatUzky Wo iß: 1 ffiguron: Kgl;- Lf3; SM, Sd2. So h wa r z: 6 J? ig u ron: Khl; So7; Bauor g2, gß, f2, ol. Weiß zieht und sotit in drei . Zügen matt.. AullBsang in unserer nächsten Schachecke Ein problemartiger Schluß Weiß: 9 Figuren: Khl; Da3; Td3; Lbl; Bauor »2, b3, £2, g2, gl. Sohwarz: 10 Figuren: Kh8; Do7; Tdß; Lo7;-Bauor. aT, 1)6, c6, eß, f6, g6.' .« . Schwarz am Zuge, gewann auf folgende sehr hübsche Weise: 1. . . . DeT—h7-)-I; 2. TdB—h3 (Auf Kol—gl folgt einfach Td5X<13) 2. . . . Tdß—dl-f-i 8. Khl—h2 Tdl—hl-)-llI; 4. Kh2-rg3 (Auf. Kh2 Xhl setzt Dh7Xh3-(T, Kgl" und Dg2 matt.) 4. . . . Dh7—hd-^i; 6. Th3Xh4 g5Xh4 matt. Auflösung der Schachaufgabe Nr. 10 1.) 1. Kho-hB Kfl-g4; 8. Sf6-e3-f Kgl-hl; 0. Se7-gG matt. '2.) 1.... K£4—g4; a.- Sfß—e34- Kgl—f4;. 0. 8e7~dß matt. 3. ) 1.... . o6—e4i 8. 8e7—g6-j- KfiX'B; 8. Lg2—b3 matt. 4. ) 1..... eß—«4; fi. Se7—gG-f Kt4—g4; 8. 8fo-fe3 matt. ° Auflösung des Obungsbeispieles aus der vorigen Nummer 1. o7—c8 Dame f2—fl Dame (auf i. . . . gZ—gl Dame folgt 2- D,o8Xi8-(- KX'Si 3. b7—1>8 Dame + König ' beliebig; 1. DoS— a7-(- König beliebig; 5. Td lXgl usw.) 2. Dc8—g4-f- Kg8—h8; 8. Dg4—h3-(- Kh8—g7 (auf Kg8 folgt Tfl) 4. Tdl—d7-f Tf8—f7; 6. Dh3—g4-4- Kg7—h7; 0. Dg4—e4-f- Kh7—g7; 7.' bj—b8 Dame g2—«1 Dame; 8. Db8—eß-j~ Dfl—f6; 9. DeßXfG-j- Kg7Xf6; 10. De4— fl-}- und gewinnt. Aus der Praxis (Aus einer Partie zwischen Leo Kreisberg (weiß) und N. N.) Weiß: 12 Flguron: Kgl; Dh3;-Tol, To2; Lb2; Sei; Bauer h2, f2, f3, d4, a2, b3. Schwarz: 12 Flguron: Kg8; Ddß; Ta8, TcG; Ld6; Shö; Bauer h7, gG, fG, fl, n,7, b7. Woiß nuUto die Gebundenhoit der schwarzen Figuron in aoliönor Woiso aus*:'. 1. Tc2—o5 LäGXcß;\2. Toi—cB DdB—d7; (Der einzige Zug. Nun steht dio Damo aber in der von dor weißen Damo beherrschenden Diagonale. 3. TcßXhßl (Deshalb darf Sohwarz dioson Turm nicht sohlngen; denn or wttrdo mit So4—fG-(- die Domo verlioren.) 3. . . . fG—fß; (Bottot scheinbar alles. ' Aber dio uhglfloVlioho Stellung des Turmos oß ormöglioht Weiß dio nun folgende hübsohe Schloßpointo:) 4. Th5Xh7l Dd7Xh7; ß. Dh3Xh7-f Kg8Xh7; 6. Sol—gß-|- nobst 7. SgßXeG; und Weiß gewinnt in dieser Stellung mit zwei Figuron gegen Turm loicht. Das Moskauer Großmeifterturnier Teilnehmer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 U 13 14 15161718 19 20 Pkt. pi. 1. Romanowski . 2. Löwenfisch' 3. Rjmin 4. Bötwinnik 5. Alatorzew 6. Godlize,,,;^ 7. Lisitzin 8. Ragosin 9. Pirc 10. Kon 11. Laskcr . 12. Bogatyrschug 13. Tchechower, 14. Lilienthal 15. Flohr 16. Rabinowitsch 17. Spielmann 18. Capoblonca 19. Mcnchick 20. Stahlberg Wh 0 0 '/»Va '/a 1 0 1 »/j'/a 1 >/a 0 1 0 Va 1 1 «1 0 1 ' a 1 Va'/a Vj '/a 1 0 Va Va 0 Va 0 1 1 1 OllO 0 Va 0 0 1 0 Va 1 Va 0 >/a 1 Va 1 1 1 1'lTwfcl Va 1 VaO VaO 1 VaVaVal Val 1 VaO.l "MO 1.1, VaVaVa'frl VF/aÖ 0 0 1 Va VaVaVa0 lMlftVi 1 Va0 «AI VaO VaVaVa4 0 VaO'l'^aOTAli^Val VaO'VaVa0 1 VaO 1 Va O'/al 0 0Va"Älil 0 VaVa Val VaVal 0 1 1 1 VaO VaVa 0 VaTOBVj0 Va 10 0 Va0 Va 1 Va 0 Va 11 VaVa 0 1 «01 Va 0 Va 1 Va 0 1 Va VaVaVaVaVa 1 VaVa 1 TM'/a 1 Va' aVaVa 1 1 Va VaO 0 1 VaVal 1/aV3 0'^i|0Va01/a'AVaVaVa 0 1>A0 0 O '/aVäO VaOTBOYaO 0 0 10 yai/aiyai/a'/ayaO 1 1 yjyaTilyaOya'/ayaO l'/ai/a'/ayal l '/a 1 «/a'/al W/al 0 10 i)2,i V3 0 VaVa 0 VaVa 1 1 "■Ü^ V » IVaVaO IVaVaO'lW/al VZ/aOTlPAl 1 Va 1 02% 1 Vai 1 Va 1 0Va 1 Wa«l VS 0.0 0 0.0 0 0 0 0 0 OVaO.VaVjo oT»0 0 0 0 OValVaOVaVaVaVal 1 0 1 01 ^| 10 m & 10 $h m 8 5V2 10 13 5>Vs 11 12 H *Jg 6 1-2 3 1-2 S 4 AUS DEN SCHACHVEREINEN ■; I - Hamburg Die Schach-Abteilung des . F. C. „Blau-Weiß" umfaßt heute' Uber 50 aktive Mitglieder, die alle an dem laufenden Klubmeisterschafts-Tumier teilnehnien. In der ersten Klasse des Kreismeisterschaf ts-Turniers ' spielen alle starken jüdischen Spieler Hamburgs mit, von denen eine ganze Anzahl auch recht gute Erfolge in anderen größeren Turnieren aufzuweisen haben. . Ferner ist der Schach-Abteilung eine Bridge-Abteilung angegliedert. Spielabend: Mittwochabend 20.30 Uhr Tbei Predigerj. Aistorarkaden. Leipzig Jüdische Schachmeisterschaft von Leipzig Nach fünfmonatiger Dauer wurde die zweite jüdische Schachmeisterschaft von Leipzig beendet.' Spieler der veranstaltenden Schachabteilung des Bar Kochbo, des „Schild" und Unorganisierte lieferten sich harte, ausgeglichene Kämpfe. Jüdischer Schachmeister von Leipzig wurde wie im Vorjahre der sächsische Meister S. Fajarowisc, der >üs zehn Partien 9 Punkte orzielte. Mit 8 Punkten folgt J. Mundsztuk, dann weiter folgen' J. Katz 7; .Wühl 6V2, Dr. Kost, Dr. Blumberg 6, Joffe, Steinhaus 3*/,,'" Lipszyc 3, Verständig 2l/s, Fischer 0. In der zweiten Klasse sonderten sich drei Spieler ab und lieferten' sich untereinander einen harten Endkampf. Sieger blieb, ungeschlagen, Dr. B. Wachs mit 8 Punkten, Dresner,. Kunin 7, Hoffmann, Schussheim 4'/^ Adler 3'/t, Baum, Schulsinger, Sonini 3, Frl. Friedmann' l1/:- Im Jugendturnier nahmen 15 Spieler teil, die zum Teil recht ansprechendes Kombinationsvermögen zeigten. Sieger blieb der 17jährige A. Hoffmann II1/:, dann folgen der 16ifihrige Stisson 11, der 14jährige Lessmann, Weber, Engländer, Silber usw. - i Gelsenkirchen Schachmeisterschaft von Rheinland und Westfalen Dio Westdeutsche Schacharheitsgemeinschaft veranstaltet in diesem Jahre ein Meisterschafts-, Haupt- und Nebcnturnicr. Im Nleistersfhaftstunnicr sind die drei ersten Spieler ■ eines .jeden Vereins zugelassen. Für das Hauptturmer sind die drei nächstfolgenden Spieler zur Teilnahme berechtigt. Das Nebenturnier ist für jeden Schachspieler offen, jedoch muß die Meldung ebenfalls durch einen Verein erfolgen. Die Turniere beginnen am 21. und 22. April 1935 für Westfalen in Portmund, für das Rheinland in Düsseldorf. Gespielt werden täglich zwei Partien. Spielzeit: 9—1, 3—7 Uhr.. Die Meldungen zu den Turnieren werden an den Leite;:, Hermann Matuszak, Gelsenkirchen, Hindenburgstraßo 39, erbeten, .Turnierleiter für Westfalen ist. Louis Witzig (RjF Dortmund). Zum Spielausschuß gehören: Dr. Löwenthal (RjF GelsenkirchenV Kurt Mendel fSchachklub BJ>edu> Turnierleiter für Rheinland ist Günther Michalowsky (Makkabi Düsseldorf). Spielausschuß: Dr.'.Oskar Reich (Hakoah Köln), Leo Goldstein (Schachklub Krefeld). Diese Turniero sind maßgebend für die Aufstellung, der Westdeutschen Ve.rbandsmannschaft im Kampf gegen den Gau Brandenburg und der Arbeitsgemeinschaft Südwest . Zum Ankauf von Schachuhren fehlt noch etwas Anschaffungskapital. Die. Schach freunde werden um Spenden an die Adresse des Herrn' Dr. Dreyer, Bielefeld, Horst-Wessel- Straße. 118, gebeten^ , •* Y . Y ^ottwWWite in den Berliner Synagogen mit neuem Ritus Freitag, 5. April. Neue Synagoge (Swarsensky), Lützowstraße ' fNußbaum), Fasanenstraße (Wiener): 6 Uhr. — Lindenstroßo (Weyl\ Friedenstempel, Levetzowstraße (Prinz), Schmargendorf: 7 Uhr. — Prinzregentonstraße (Galliner): 7.15 Uhr. — Liberale Synagoge Norden, Schönhauser Allee 162: 7.15 Uhr ^Zucker). — Liberale Synagoge Osten, Kaiserstraße 30: 7.30 Uhr (Adler). — Liberale Synagoge Nordost,-Prenzlauer Promenade 176: 7.30 Uhr (von der Zyl). — Liberale Synagoge Westend, Kaiserdamm 78: 7 Uhr (Graf). — Liberale Synagoge Wedding- Rcinickendorf, Exerzierstroße 13: 7.30 Uhr (Goetz). — Jüdische Religionsgemeinde Charlottcnburg, Schulstraße 7: 6.30 Uhr. Anschheßend: „Kiddusch der Jugend". — Jüdische Reformgemeinde, Johannisstraße 16 (Gottschalk), Jubiläums-Festgottesdienst. . Sonnabend, 6. April. Hauptgottesdienst: 10 Uhr. Fnedenstempel: Sänger. — Frühgottesdienst: Lindeustroße, Levetzowstraße, Prinzregentenstraße: 7.30 Uhr. — Jüdische ReUgiqnsgemeinde Charlottenburg: 9.30 Uhr (Ziraet). — Uberale Synagoge Norden: Zucker.'.— Liberale Synagoge Osten: Adler. 8»nnt,nB. 7. April. Jüdische Roformgemcinde, Johan- R^senthul ' Jubil,'!lm8-Fe8tSott"dienat- Predigt: