Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 14 (3.4.1935)
- Date
- 1935-04-03
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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BEJKSK EES B)EO WE^IFSCDa^Pir Gibt es noch „jüdifche Branchen66? Von Dr. jur. HANS COHN Seit Jahren pflegt man bestimmte Zweige der deutschen Wirtschaft als „jüdische Branchen" zu bezeichnen, ohne daß man sich Ober Inhalt und Tragweite dieses Wortes irgendwelche Gedanken gemacht hatte. Ein typisches Beispiel bildet hierfür die Konfektion. Schon den Namen dieses Fachgebietes der Bekleidungsindustrie konnte man kaum aussprechen, ohne ihn irgendwie gedanklich mit dem Begriff Jude in Verbindung zu bringen. Außer der Konfektion gibt es aber noch andere Branchen, die man z. T. ah „jüdisch" abgestempelt hat, wenn auch nicht in dem gleichen Ausmaße. Der „Getreidejude" der jüdische Viehhändler, der „Handelsjudc", der „Eicrjudc", — alles das sind Schlagworte, die schon lange vor der nationalen Revolution in den Sprachschatz dos deutschen Volkes eingegangen sind. Zweifellos lag den genannten Bezeichnungen nur in ganz bestimmten Zusammenhangen die Absicht einer Herabwürdigung zugrunde. Die „jüdische Branche" ist vielmehr in der Hauptsache eine Kennzeichnung für solche Wirtschaftsgebiete, deren Betriebe zum nicht geringen Teil in jüdischen Händen liegen und lagen, da sie sich in defTamilio "vererbten." Die „alte Pinna", die der Vater gegründet und der Sohn vergrößert hatte, mußte der Enkel weiterführen. Das galt als ungeschriebenes Gesetz und wurde Generationen hindurch befolgt. Allerdings ist es eine feststehende Tatsache, daß der jüdische Nachwuchs sich in späteren Jahren mehr den akademischen Berufen zuwandte und daß die Elternschaft diese Abwanderung unterstützte. Es ist aber demgegenüber auch kein Zufall, daß sehr häufig nur ein Sohn Btudierte, wahrend der andere das Geschäft übernahm oder daß der Sohn nur bis zum juristischen oder volkswirtschaftlichen Doktorexamen auf der Universität verblieb, um hernach in das väterliche Geschäft einzutreten. Daß sich dieses Festhalten an der Tradition auf ganz bestimmte Branchen besonders konzentrierte, findet seine einfache Erklärung in der geschichtlichen Vergangenheit der Juden im deutschen Wirtschaftsleben. Es sind eben die Geschäftsbereiche, die ihnen von. vornherein am leichtesten zuganglich waren. Natürlich erfolgten auch in spateren Zeiten vielo Neugründungen von Juden innerhalb der genannten Branchen. Teilweise regten hierzu die großen Vorbilder der Verangenheit an, teilweiso auch eino gewisse Anziehungskraft, die ie „jüdische Branche" unwillkürlich auch auf die junge Generation ausübte. Wie liegen die Dinge nun heute? Gibt es noch „jüdische Branchen" in dem dargelegten Sinne, oder hat die Entwicklung unter dem Einfluß der neuen Zeit andere Bahnen eingeschlagen? Nehmen wir auch für die Beantwortung dieser Frage wieder das typischste Beispiel, nämlich die Konfektion. Wer die Firmenschilder in den Zentralen dieses Wirtschaftszweiges betrachtet, hat nicht den Eindruck, als ob hier eine grundlegende Wandlung vor sich gegangen wäre. Sie weisen noch immer jüdische Nomen auf und darunter' solche von gutem, altem Klang. Wenn man aber mit den Inhabern über diese Dinge spricht, bo hört man nur gonz selten, daß der Sohn die Absicht habe, einmal das vütcrlicho Geschäft zu übernehmen und noch viel seltener sieht man jüdischen Konfektionsnachwuchs in den ^Betrieben selbst. Die Saline tragen sich vielfach mit Auswnnderungsplünen, lernen irgendein Handwerk außerhalb der väterlichen Branche, um es in einem anderen Lande nutzbringend zu verwerten, und nur die alten im Beruf ergrauten Inhaber harren auf ihrem Posten aus, unterstützt von Hilfskräften, die zum großen Teile ebenfalls ihrer Generation angehören. Noch gibt es jüdische Konfektionsfirmen in nennenswerter Zahl. Eine „jüdische Branche" ist die Konfektion ober dennoch nicht mohr, weil ihr der jüdische Nachwuchs fehlt und die ollen Betricbo nach und Hoch in andere Hfln'do Oborgehcn. Die gleiche Entwicklung findet man noch bei anderen Wirtschaftszweigen, die bisher als „jüdisch" bezeichnet wurden. Heinrich Grünfeld 70 Jahre Am 10. April vollendet Heinrich Grünfcld, der Mitinhaber der bekannten Leinen- und Wüschefirma F. V. Grünfcld und longjährige frühere Vorsitzende der Hauptgemeinschaft des deutschen Einzelhandels, sein 70. Lebensjahr, nachdem er am 1. Juni vorigen Jahres sein öOjährigcs Berufsjubiläum begehen konnte. Im Jahre 1884 war er in dio seit 1862 bestehendo Fabrik seines Vaters in Landshut in Schlesien eingetreten. Er mochte das Unternehmen auch in Berlin ansässig und gestaltete es bald zu einem' der ersten Geschäfte des Wäsche-Einzelhandels aus, das durch die moderne Art seiner Betriebsführung wio durch den Geschmack seiner Auslagen für dio gesamte Branche vorbildlich wurde. Sein reiches Lebenswerk ist eng mit der Geschichto und dem Geschick des Einzelhandels verbunden. Seit der Gründung der H au ptaemcinsehaft des deutschen Einzelhandels, die 68 Fachverbändc in Bich vereinte, stand Heinrich Grünfeld an der Spitze dieser Organisation und wußte durch die ebenso zielbewußte wie vorbildliche Art seiner Gcschfiftslcitung dio oft aufeinanderprallenden Gegensätze auszugleichen. Seine vielseitigen" Interessen brachten ihm im Lauf der Jahreeine Fülle von Ehrcnstcllcn, denen er seine allzeit auf das Gemeinwohl gerichtete Tätigkeit widmete. So war er Vorsitzender des Verbandes Berliner Spezialgeschäfte, Vizepräsident der Berliner Industrie- und Handelskammer, Vorstandsmitglied dcB Vereins Berliner Kauflcutc und Industrieller usw. und machte sich durch die Mitbegründung der Kriegskredit- und Deutschen Hcntcnbank um Währung und Wirtschaft sehr verdient. Ende 1932 trat or nach 14jährigcr Wirksamkeit von dem Vorsitz der HauptgcmcinBchaft zurück. Scino lautere Persönlichkeit ist in allen KrciBcn, denen er je nahestand, hochgeschätzt. Als Mitglied der Internationalen Handelskammer ist er wiederholt mit Energie und Erfolg für das Ansehen Deutschlands in der Welt eingetreten. msr. Nicht ohne weiteres als arifch anzufehen Das Hauptamt NS. Hago weist, wie die „Nat. Sehl. Tageszeitung", JJreslau, mitteilt, aus gegebener Veranlassung darauf hin, daß die Einzclhandelsbetriebe, die die Plakette „Gemeldet beim G e s a m t v c r b a nd des deutschen Einzelhandels" am Schaufenster angebracht haben, nicht ohne weiteres als deutsche (arische) Geschäfte anzusehen sind. — Der Gesamtverband des Deutschen Einzelhandels umfaßt alle Einzelha'ndelsbetriebc Deutschlands, bIbo auch diejenigen, die sich nicht in arischen Händen befinden. Die Plakette „Gemeldet beim Gcsnmtverband des deutschen Einzelhandels" gibt also keine Auskunft darüber, ob es sich bei den betreffenden Betrieben um ein deutsches (arisches) Geschäft handelt oder nicht. Steueraufficht und Betriebskontrolle Zum Zwecke der Stcueraufsicht können nach den neuen Stcuerbestimmungen Kontrollen und Betriebsnachschau durch die Finanzämter bei einzelnen Unternehmungen erfolgen. Die Nachschau kann sich auf das gesamte Geschäftsgebaren des Unternehmens erstrecken, soweit es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Der Unternehmer darf keine - Einrichtungen treffen, die die Ausübung der Nachschau hindern oder erschweren. Er soll insbesondere dafür Sorge trägen, daß die Geschäftsbücher in den Geschäftsräumen eingesehen werden können. Es bleibt dem Finanzamt überlassen, ob es seinen Beoirftrogtcn vorher anmelden will oder nicht. Der Nachschaubeamte darf prüfen, ob das tatsächliche Geschäftsgebaren des Unternehmens mit seinen Angaben übereinstimmt, ob dio Bestimmungen über die Buchführungs¬ und Aufzeichnungspflicht beachtet werden; er hat die Geschäftsbücher und den Schriftwechsel planmäßig nachzuprüfen und festzustellen, ob die Lagerbestände mit den Büchern übereinstimmen. Der Aufenthalt des NachBchaubeamten soll sich auf die erforderliche Zeit beschränken. Das Betreten der Geschäftsräume ist ohne Einwilligung deB Besitzers nur in den üblichen Geschäftsstiinden zulässig. Während des Aufenthalts in den Geschäftsräumen ist zu vermeiden, daß dos Publikum auf die Vornahme der Prüfung aufmerksam, wird, oder eine Störung oder Unterbrechung des Geschäftsbetriebes eintritt. Das Finanzamt kann den Unternehmer zur Duldung der Maßnahmen und Bereitstellung der notwendigen Unterlagen durch Erzwingungsstrafen anhalten. Die Reichsfluchtfteuer der Ehefrau Näch dem Reichsfluchtsteuergesetz kann bekanntlich die Steuer erlassen werden, wenn die Auswanderung in deutschem wirtschaftlichen Interesse erfolgt. Zu der Frage, wie in einem solchen Falle die Rcichsfluchtstcuer der Ehefrau bemessen werden soll, nat sich jetzt der Reichsfinanzhof geäußert In dem Entscheid heißt es, daß, wenn nur die Frau, nicht der Mann der Reichsfluchtsteuer unterliegt, nur der Anteil der Frau am Gesamtvermögen der Eheleute für die Besteuerung zugrundegelegt werden soll. Dies bezieht sich jedoch nur auf nicht getrennt lebende Ehegatten. (RFH III A 195/34.) Die Paßeintragung für Zahlungen ins Ausland Die Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe weist in einem Rundschreiben darauf hin, daß Zahlungen auf ein freies Reichamarkkonto eines Ausländers, Zahlungen an - einen Ausländer im Inland, sowie Zahlungen an einen Inländer zugunsten eines Ausländers im Rahmen der Freigrenze ohne Paßeintragung vorgenommen werden können. Dagegen muß jede sonstige Inanspruchnahme" der Freigrenze zum Deviaenerwerb und für Aualandszahlungen, also auch für reine Reichsmarküberweisungen nach dem Ausland, in den Reisepaß eingetragen werden. Der Denunziant als Mieter Inwieweit man sich als Hauswirt einen Denunzianten als Mieter gefallen lassen muß, darüber hat das Landgericht in Düsseldorf eine Entscheidung gefällt. Darin heißt es, daß das Denunziantentum eines. Mieters als Mietaufhebungsgrund anerkannt werden muß. Die Gefahr, daß der Mieter, der durch die Oberlassung der Wohnung die Möglichkeit des Einblicks in die Verhältnisse des Vermieters erhalten habe, diesen fortlaufend bei den verschiedensten Gelegenheiten zu Recht oder Unrecht anzeigt oder anschwärzt, sei für den Vermieter auf die Dauer unerträglich. Die Fortsetzung des- Mietsverhältnisses könne ihm daher nicht zugemutet werden. Der sugeficherte Reinertrag \ Zu der Frage, ob der zukünftige Ertrag eines Geschäftes ah zugesicherte Eigenschaft angesehen werden kann, hat sich das Reichsgericht in einer für Gescliäftsverküufe wichtigen Entscheidung, geäußert. Jemand hatte ein-Geschäft für 8000 RM. erworben.. Naclr acht Monaten focht er den Kauf wegen Irrtums an, weil ein monatlicher Reingewinn von 300 ItM. zugesichert worden sei, in Wirklichkeit wären jedoch höchstens 90 RM. monatlich zu verdienen. Das Reichsgericht hat die Klage aber abgewiesen und ausgeführt, daß, wenn nur zugesichert wird, daß das Geschäft bisher 300 RM. gebracht hat, darin noch keinerlei Garantie für die Zukunft liegt, die den Käufer veranlassen könnte, den Kauf wegen Irrtums oder Arglist anzufechten. Für die Zukunft ist nur eine Schätzung abgegeben worden. Im übrigen enthalte nicht jedo tatsächliche Angabe bei Vcrtragsverhandlungcn eine vertragliche Zusicherung. Nur was in dem schriftlichen Kaufvertrag enthalten ist, kann als zugesichert angesehen werden. Auch kann ein Zeitraum von acht Monaten, wie im vorliegenden Falle, noch kein sicherer Maßstab für die Beurteilung eines Geschäfts sein. (RGZ v. 5. 2. 35.) Keine Zinsfenkung für Aufwertungshypotheken Die infolge der Zinskonversion für Pfandbriefe eintretende Zinssenkung für Pfandbriefhypotheken erstreckt sich nicht auf die Aufwertungshypotheken der Institute und natürlich auch nicht auf dio privaten Aufwertungshypotheken. Das Konversionsgesetz hat diese Hypotheken ausdrücklich von der Zinshcrabsctzung ausgenommen. Daher sind die Aufwertungshypotheken nach wie vor bis auf woiteres mit 6 o/o jährlich zu verzinsen. Aus den Kreisen der Aufwertungsscbuldner sind WünBche auf Senkung auch dieses Zinsfußes laut geworden, jedoch ist bisher über eine Absicht, die ZinsBenkung auf diese Hypotheken zu erstrecken, nichts bekannt geworden. Dazu sei noch bemerkt, daß die Fälligkeit der AufwertungBhypothcken nur Mb zum 31. Dezember 1935 aufgeschoben worden ist, während daB allgemeine Hypothekenmoratorium bekanntlich bis zum 31. Dezember 1936 verlängert wurde. Schon aus dieser unterschiedlichen Behandlung der beiden Gruppen von Hypotheken geht heTvor, daß man sie als grundsätzlich verschieden ansieht. Man wird daher kaum mit einer Änderung der gegenwärtigen Rechtslage und einer Senkung des Zinssatzes für Aufwertungshypothoken rechnen können. Eine Besserstellung der Qläubiger von AufwcrtungBhypotheken entspricht auch dem allgemeinen Rechtsempfinden. Sparmarken und Käuferfparkaffen Auf dem Rabattspargebiet sind zwei Entscheidungen aus der letzten Zeit von Interesse. So hat das Eänigungsamt für Wettbewerbsstreitigkeiteri in Bremen unlauteren Wettbewerb darin orblickt, daß Kunden eines Unternehmens von diesem Wertmarken kauften und diese in Sammelmappen eingeklebt wurden. Für den Gegenwert der gesammelten Marken konnte der Kunde dann Ware erhalten. - Das Einigungsamt sieht in solchem Verhalten einen Verstoß gegen die allgemeinen WcttbcwerbsvorschriftenJ Auch die Einrichtung der sogenannten „Käufersparkassen" ist jetzt durch das Reichsgesetz über das Kreditwesen erschwert worden. Nach diesem Gesetz bedürfen Unternehmungen, die Geschäfte von Kreditinstituten im Inland« betreiben wollen, der Erlaubnis durch den Reichskonunissar für dos Kreditwesen. Da die Annahme und Abgabe von Geldbeträgen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden oder nicht, als. Geschäfte eines Kreditinstituts im Sinne dieser Vorschriften« gelten, dürfen Kaufsparkassen nur mit Genehmigung des Reichskommissars für das Kreditwesen errichtet werden. Ausfieuertage und Wochenendverkäufe Nach dem jetzt vorliegenden Wortlaut der Begründung zu dem auch von uns erwähnten Reichsgeserz zur Bekämpfung des unlauteren -Wettbewerbs geht hervor, daß der Gesetzgeber alle Arten von Sonderveranstaltungen im Verkaufswesen weitgehende t einschränken will. Dies ergibt aidh einmal aus dem in der Praxis ausgesprochenen Verbote der „Weißen Wochen", andererseits aber auch daraus, daß die zuständigen Stellen daran gehen, auch die VerkaufaVeranstaltungen zu untersagen, die bisher keiner ausdrücklichen Regelung unterliegen. Auasteuertage, Wochenendyerkäufe und ähnliche Veranstaltungen hätten, so heißt es in der amtlichen Verlautbarung, ' seit längerem derartig zugenommen, daß der gewöhnliche Geschäftsbetrieb dagegen mitunter atark zurücktrete. Um Unzuträglichkeiten begegnen zu können, die sich Idaraus für die Mitbewerber und auch für das kaufende Publikum ergeben, erhält in dem Wettbewerbsgesetz der Reicliawirtschaftsminister dio Ermächtigung, Bestimmungen zur Regelung der genannten Arten von Verkaufa¬ Veranstaltungen zu treffen. Dadurch könne den Besonderheiten besser Rechnung getragen werden, als dies durch' Aufnahme von Einzelvorschriftcn in das Gesetz selber möglich' wäre. Ea ist demnach mit einer Regelung auch der bisher noch nicht geregelten Arten von Sonderverkäufen in der nächsten Zeit zu rechnen. Dio Anordnungen werden durch Veröffentlichung im „Reichsahzeiger" bekannt gegeben werden. ■ Die Tochter im Gefchäfisbetrieb des Vaters Zu der Frage, ob und wann Kinder eines Gewerbetreibenden oder Geschäftsinhabers gelegentlich im Laden aushelfen können, auch wenn sie nicht im Lohnöder Arbeitsverhältnis . stehen, hat das Kammergericht eine Entscheidung getroffen, die die Ansicht vertritt, daß ein solches Aushelfen keine Bozial- oder arbeitBrechtlichcn Nachwirkungen hat. Insbesondere braucht kein Lehrverhältnis vorzuliegen. „Von einem Lehrverhältnis kann nur dann die Rede sein, wenn bezweckt wird, eine Person in einem Gewerbezweig auszubilden. Auf dio Vergütung kommt es dabei nicht an. Auch ist es belanglos, wie dio betreffende Person das Arbeitsverhältnis bezeichnet. Die Tatsache, daß eine 16jährige Tochter ihrem Vater am Freitag und Sonnabend im Geschäft aushilft, kann nicht zur Folge haben, daß nun ein Lchrlingsverhültnis vorliegt." Von einer unteren Instanz war der Vater wegen unbefugter Lehrlingshaltung mit einer Strafe belegt worden. Die Entscheidung des Kammergerichts zeigt, daß ein solches Vorgehen unberechtigt war. Auftragserteilung in der Feftrede Anläßlich einer Festlichkeit hatte der Direktor eines großen Werkes mitgeteilt, daß die Firma nächstens einen größeren Bauauftrag für bestimmte Baulichkeiten erteilen werde. Die bei der Festlichkeit anwesenden Architekten faßten dieso Erklärung bereits als Bauauftrag auf, fertigten Entwürfe an und verlangten..deren Bezahlung, als das Werk erklärte, daß es an dio Vergebung von Bauaufträgen nicht gedacht habe. Die Architokten klagten, das Reichsgericht hat jedoch ihre Klage abgewiesen. In der Begründung heißt eB, daß es ungewöhnlich wäre, einen Bauauftrag in einer Festrede zu erteilen. Ebenso könne man nicht davon sprechen, daß dio sofortige Annahme eines solchen Auftrags nun die Firma verpflichten könnte. Die Architekten seien einem Mißverständnis zum Opfer gefallen und könnten für ihren Irrtum nicht die Firma und auch nicht den Direktor verantwortlich machen. Kliniken unter nichtarifcher Leitung Ausschließungsgrund für Belegung mit Krankenkassenmitgliedern In der Zeitschrift „Die Arbeiterversorgung" vom 21. März wird eine Entscheidung des Reichsversichcrungsamtes vom 14. November 1934 veröffentlicht, die sich mit der Frage befaßt, ob ein nichtarischer Kassenarzt eine von ihm geleitete Klinik mit Kassenmitgliedern belegen dürfe. Das Reichaversicherungsamt hat die Frage bejaht — mit der Einschränkung, daß die Kassenmitglieder ihre Zustimmung zu der Einweisung geben müßten. Einem nichtarischen,, zur Behandlung von Kassenpatienten zugelassenen Arzt, war von dem Reichskommissar für den Verband der Krankenkassen untersagt worden, die von ihm geleitete Frauenklinik weiter mit Kassenmit gliedern zu belegen. Dies war u. a. mit der Unterbelegung der öffentlichen Krankenanstalten begründet worden. Im ^schwerdeverfahren wurde die Anordnung des Reichskommissars aufgehoben. Hierauf legte dor Reichskommisaor seinerseits gegen die Aufhebung Beschwerde ein. . Die Eigenschaft dea Arztea ab Nichtarier, so machte er geltend, sei ein in seiner Person liegender wichtiger Grund zum Ausschluß der Klinik. Es sei zu unterscheiden zwischen der Zulassung dea Arztes zur _ Behandlung von Kassenpatienten; die einen notwendigen Bestandteil seiner Ensteni bilde, und dem Klinikbetrieb, der rein auf Gewinn abgestellt sei. Uber-diese Beschwerde hatte das Reichsversicherungsamt in der erwähnten Entscheidung zu befinden. Es heißt in der Entscheidung u. a., daß dem Beschwerdeführer insoweit nicht beigetreten werden'könne, als er mit der Nichtariereigenschaft des Arztea den gänzlichen Ausschluß der Klinik von der Belegung mit Kassenpatienten begründen wolle. Denn dies widerspräche der ausdrücklichen Vorschrift der Reichsversicherungsordnung, wonach den religiösen Bedürfnissen der Kranken Rechnung zu trogen sei und infolgedessen Krankenhäuser unter nichtarischer Leitung für nichtarische Kassenpatienten verfügbar bleiben müßten. Außerdem würde ein solcher gänzlicher Ausschluß zur Folge haben, daß die nichtarischen Kassenpatienten in'reinariachen Krankenhäusern aufgenommen werden müßten, wodurch Unzuträglichkeiten entstehen könnten. Andererseits aber habe der Beschwerdeführer mit Recht auf den in der Gesetzgebung dea nationalsozialistischen Staates maßgebenden Grundsatz der arischen Abstammung hingewiesen. Nach der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ehrenämter in der sozialen Vorsicherung und der Reichavcraorgung vom Juni 1933 atehe jedem daa Recht zu, die Untersuchung durch einen nichtarischen Arzt abzulehnen, Deshalb sei die Zulassung der fraglichen Klinik zur' Belegung mit Krankenkassenpatienten nur mit der Einschränkung möglich, daß die Einweisung der Kossenmitglicder nicht ohne ihre Zustimmung erfolgen dürfe. Insoweit sei der Beschwerde des Reichakommissars stattzugeben. Der weitergehende, auf gänzlichen Ausschluß hinzielende Antrag dea Beschwerdeführers müsse jedoch abgelehnt werden.