Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 13 (27.3.1935)
- Date
- 1935-03-27
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Haupterfolg des Abends gehörte Else Dublon mit ihren jüdischen Tanzen. ■ Der Verein jüdischer Handwerker hielt kürzlich in Gleiwitz . eine Genoralversammlung ab, auf welcher der Vorsitzcndo, Bäckermeister Fleischer, über die bedeutsamen letzten zwei Jahro den Tätigkeitsbericht erstattete. Als wichtigster Punkt innerhalb dieser Zeit wurde der auf, Initiative der .Glewitzer Ortsgruppe erfolgte Erlaß des Innenministers vom Jahre 33; bezeichnet, wonach jüdischle Handwerker im gesamten Reichsgebiet bei Vergebung von Wohnüngs- und Hausreparaturen, für die öffentliche Zuschüsse in Frage' kommen, berücksichtigt werden dürfen. Besonders wurden noch vermerkt: die beabsichtigte Einrichtung von Meisterkursen, die starken Umsatzrückgange durch den Ausfall gewisser Auftrage und die geplante Ausstellung 'jüdischer Handwerker in Gleiwitz, Beiithen und Hindenburg. Der alto Vorstand wurde wiedorgowflhlt. '; Auf Grund'des Ministerialcrlasses 'zwecks Bildung von Schülgemeinden hat der Leiter der hiesigen jüdischen Schule, Lehrer Willy Fleischer; folgende Personen in die Schulgcmeiride berufen:' Frau'] Beate Weißenberg, R.-A. Dr. Schlesinger und Klempnermeister Kaminski : . In dem Berliner Bariton Wilhelm Guttmann und dem Kölner Pianisten Prof. Wittels lernte man zwei Metotcr ihres Faches kennen. Guttmann, dessen strahlend schöne und in jeder Logo ausgeglichene Stimme durch die lebendige Cluuakterisienmgsgabe des Sängers noch gewinnt, sang u. n. Lieder moderner jüdischer Komponisten, wie Goldschlag und Mai Kowalski, und orreichte Gipfelpunkte seiner Kunst in den Arien aus „Die Afrikanerin", „Der Maskenball" und „Der1 Barbier von' Sevilla". Prof. Wittels hatte als Begleitoi1' und Pianist großen Formats an dem Erfolg des Abends wesentlichen Anteil. H. B. ®,mm m m&m® Augsburg. Nach langer Pause, die durch die Zcitverh&Itnissc bedingt war, hatte die hiesige Ortsgruppe der religiös-liberalen Vereinigung die Gcroeindemitglieder zu einem Vortrag eingeladen, den der 1. Vorsitzende unserer Vereinigung, Dr.,Heinrich Stern, bereitwilligst zugesagt hatte. Das Thema lautete: „Wiederaufbau des deutschen Judentums". Es war ein großes Erlebnis, den von Herzen kommenden Worten des Vortragenden zu lauschen. Mit inniger Überzeugung und großer Warme hat Heinrich Stern die heutige Lage geschildert. Seine von tiefem Verständnis getragenen Worte haben nachhaltigen Eindruck bei der Hörerschaft hervorgerufen. — Bei der an den Vorträg angeschlossenen Generalversammlung konnte ein, hübscher Zugang namentlich jugendlicher Mitglieder verzeichnet werden. Bremen. Im Weißen Saal der Ratsstuben sprach Rechtsanwalt Heinrich Stern, der erste Vorsitzende der Religiös-Liberalen Vereinigung, über dos Thema: Vom Wiederaufbau des deutschen Judentums". Nach einer Begrüßung durch den ersten Vorsitzenden der Bremer Ortsgruppe, Herrn Ludwig Müller, führte Heinrich Stern in seinem von. tiefster Überzeugung und innerster Religiosität getrogenen Vortrog aus, daß Judentum überall, wo es fsiebt werde, von wahrhafter Religiosität erfüllt sein müsse. Er abe höchsto Achtung vor den Orthodoxen, welche sich nicht nur so bezeichneten, sondern auch zu 100 Prozent das Gesetz erfüllten. Dagegen wende er sich gegen diejenigen, die sich zwar orthodox oder Konservativ nennen, im übrigen aber so lebten, wie es ihnen jeweilig am bestenpasse. Die Religiös-liberale Vereinigung verlange von ihren Mitgliedern, daß sie sich nicht zu ihr Dekennen, sondern daß sie mitarbeiten an der Vertiefung des religiösen Lobons innerhalb des deutschen Judentums. Er wies der Bremer Ortsgruppe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Wege hierzu auf. Ferner regte Heinrich Stern einen gemeinsamen Seaerabend der hier beschäftigten jungen Menschen von. außerhalb an, an welchem selbstverständlich auch hier ansässige Ehepaare teilnehmen mögen. Dieser Vorschlag wurde , in einer lamcBuißeniien Cunrifitf önVffit^g:'dn«tinämg angenommen. Der Vorsitzende, der Bremer Ortsgruppe sprach dem Redner den . Dank der Versammlung aus und Deendete die Veranstaltung mit einem eindringlichen Appell, auch in Bremen nunmehr zur Tat zu schreiten. Düsseldorf. Die Haushaltsberatungen der Gemeinde Düsseldorf sind jetzt abgeschlossen. Der bisherige Steuersatz von 20 o/o dürfte wohl bestehen bleiben. — Die Synagogengemeinde plant die Abhaltung einer Maimonides-Gedenkfeier im kommenden Monat. Hannover. Am Sabbat Sochaur wurden 43 Knaben und MBdchen, die demnächst die Schule verlassen, durch eine Entlassungsfeier, die in den Rahmen des Sabbatmorgen-Gottesdienst eingeführt war, auf die Bedeutung dieses wichtigen Schrittes hingewiesen. Chorgesänge umrahmten die Predigt des Rabbiners Dr. Schorsch. Jedem wurde im Namen der Gemeinde ein Büch überreicht, dsa als Widmung die Ewige Mahnung Hillels trägt: „Trenne dich nie von der Gemeinschaft!" Die Gemeinde bezeugte für ihre Jugend an diesem Tage eine ganz ungewöhnliche Teilnahme. Die Synagoge war bis auf den fetzten Platz gefüllt. Köln. Die Gründung einer Mittelschule auf religiös-liberaler Basis steht weiter im Mittelpunkt der Erörterungen. Der Referent der Reichsvertretung der deutschen Juden, Dr. Leschnitzer, weilte kürzlich in Köln, um mit moß- . geblichen Stellen der Gemeinde und der Kölner Schulen Fragen des' hiesigen'Schulwesens zu besprechen. Er besuchte auch die Höhere Schule Jawne, ebenso die hiesige staatlich-städtische Israelitische Schule Lützowstraße, die wohl,das größte jüdische Schulsystems Deutschlands (mit nahezu 900 Kindern) darstellt.. Es ist anzunehmen, daß hierbei auch die geplante neue Schule im Mittelpunkt der Besprechungen erörtert wurde. — Die neulich aufgelöste Chewra Gmillus Chassodim hat ihr Vermögen der Synogogengemeinde als-Zweckstiftung übergeben. Die Zinsen müssen denselben Zwecken zur. Verfügung gestellt werden, wie sie die bisherige Chewra erfüllt hat. Es besteht jetzt.nur noch eine Männer- Chewra, die Chewra Kadischa, die aber auch Frauen als Mitglieder zählt r j Küstrin. Am Heldengedenktag wurde in Küstrin auf dem Friedhof der jüdischen Gemeinde ein D e n k m a 1 eingeweiht, das den beiden Gefallenen, der Küstriner Gemeinde gewidmet ist. Der Kranzniederlegung seitens ßea Reichsbundes jüdischer Frontsoldaten in Gegenwart der versammelten Gemeinde ging eine Feier in der Synagoge voraus, auf der der erste Vorsitzende der Ortsgruppe Küstrin des RjF., Dr, Asch, der LundesverbandBVorsitzende iCnnn- Landsberg sowie Hauptschriftleiter Dr. Wollenberg-Berlin sprachen. Die Feier wurde umrahmt von Gesang.. Kantor Löwy-Küstrin sprach das El mole rachamim und Kaddischgcbet. Landsberg (Warthe). Im Rahmen der Erwachsenenbildung sprach Rabbiner Dr. Fritz Plotke an vier Abenden über „Synagoge einst und jetzt". Gegenwärtig wird eine Vortragsreihe über das jüdische Schrifttum veranstaltet. Alle, Abende waren stark besucht. — Herr Louis Liebert, der, wie bereits gemeldet, kürzlich gestorben ist, wurde unter, großer Beteiligung von Gemeindemitgliedern zu Grabo getragen. •— Am 18. März feierte die Gemeinde mit ihrer Jugend ihr diesjähriges PurimkinderfeBt im Jüdischen Altersheim. Schwerin. Der Klaviervirtuose Bruno Eisner gab ein Gastspiel im mecklenburgisofaen Kulturbund in vier Orten des Bezirks Mecklenburg-Schwerin. Er begeisterte die leider nur. wenigen Zuhörer durch hervorragende Wiedergabe klassischer Werke. Sein Spiel war für alle eine. Stunde der Erbauung. Es ist nur zu - hoffen, daß der Besuch auf den nächsten Veranstaltungen des Kulturbundes wesentlich starker wird. Frifilofe und friftgemäße Kündigung Nach dem Gesetz zur Ordnung der .nationalen Arbeit steht dem Betriebsführer das. Recht zu, zu entscheiden, mit welchen Personen er in seinem Betriebe zusammen' arbeiten will. Während dieser Grundsatz bei der Einstellung von Arbeitskräften im wesentlichen keine Einschränkungen erfahrt, ist bei Entlassungen ein besonderes Verfahren' angeordnet worden. Dies gilt besonders für den Fall der fristlosen Entlassung., Nach der bisher geltenden Rechtsprechung sah man in der fristlosen Kündigung die Erklärung des BetricbsfühTcrs, unter keinen Ummtändcn mit dem betreffenden Arbeitnehmer zusammenarbeiten zu wollen. Wenn sich vor dem Arbeitsgericht herausstellte, daß Gründe für seine fristlose Entlassung nicht vorgelegen hoben,- so wurde doch erkannt, daß schon der Ausspruch der fristlosen Kündigung den Willen enthält, dos Arbeitsverhältnis zum nächst zulässigen Termin zu beendigen. Die unberechtigte fristlose Kündigung wirkte dann als ordnungsmäßige befristete Kündigung. Dos Reichsarbeitsgericht hat jetzt in einem Urteil diese Ansicht weitgehend eingeschränkt. Es hat darauf hingewiesen, daß, *wertn .der Willo zur Kündigung nur einer genau begrenzten Vorstellung entsprang, und ihm mit dem Wegfall dieser Vorstellung der Boden entzogen wurdo, es gegen Treu und Glauben verstößt, nachträglich in den Kündigungswillen eine Auslegung hineinzutragen, die dem wirklichen Willen zur Zeit der Kündigung nicht entspricht. Wenn sich eine fristlose Kündigung als unberechtigt erweist, so kann sie nur dann als fristgemäße Kündigung zum nächst zulässigen Termin wirken, wenn klar erkennbar geworden ist, daß der Inhaber das Arbeitsverhältnis -unter allen Umstanden auflösen wollte, sei es im Wege der fristlosen oder der ordnungsgemäßen Kündigung. Liegt aber diese Voraussetzung nicht vor, so ist es unverständlich, die Kündigung aufrecht zu erhalten, obwohl nachgewiesen wird, daß die Gründe, . die den Betriebsführcr zur Kündigung bestimmten, gar nicht vorhanden waren. Diese Entscheidung ist besonders deswegen wichtig, weil ja nach den gesetzlichen Bestimmungen für die fristlose und für' die fristgemäße Kündigung verschiedene Verfahren gegeben sind. Bei f ris t lo sor Kündi gun g muß auf Feststellung geklagt werden, daß das Arbeitsverhältnis noch besteht, sowie Lohn oder Gehalt gefordert, werden. Bei fristgemäßer Kündigung hingegen muß der Vertrauensrat angerufen werden und die Kündigungswiderrufsklago wegen , unbilliger Härte erhoben werden. Enthält also die fristlose Kündigung gleichzeitig eine fristgemäße, so muß die Kündigungswiderklage vorsorglich auch für den Fall erhoben werden, daß sich die fristlose Entlassung als unberechtigt erweist (RAG v. 24. 10. 34). Mutwillige Rechtsmitteleinlegung Die Frage, ob der Bücherrevisor für seine Einnahmen umBatzsteuerpflichtig ist, ist bekanntlich vom Rcichsfinanzhof dahin entschieden worden, daß diese Einkünfte der Umsatzsteuer unterliegen. Ein Bücherrevisor, der diese Entscheidung als nicht rechtmäßig ansieht, hat sich deswegen mehrfach an den Reichsfinanzhof beschwerdeführend gewandt. Auf eine erneute Beschwerde des Bücherrevisors hat der. Reichsfinanzhof sich veranlaßt gesehen, dem Beschwerdeführer die doppelten Gebühren für seine als unbegründet zurückgewiesene Beschwerde abzunehmen, weil er das R e c h t s m i 11 o Im u t w i 11 i g ein-- gelegt habe. In der Begründung der Entscheidung heißt es, daß zwar einem Steuerpflichtigen nicht verwehrt werden könne, eine nechtsanschauung, mit der er für einen bestimmten' Steuerabschnitt nicht durchgedrungen sei, für einen-anderen Steuerabschnitt erneut vorzutragen. Wenn er aber immer und immerwieder mit den gleichen und längst widerlegten Gründen seine Steuerpflicht durch Rechtsmittel angreift, so müsse darin eine mutwillige Rechtsmitteleinlegung erblickt werden. Die Gerichte seien nicht dazu da, Zeit und Kosten für die Unbeleh'rbarkeit-eines einzelnen aufzuwenden. Nach den geltenden Bestimmungen sei es zwar nicht möglich, einen einzelnen, der die Gerichte des Staates mutwillig angreift, zur Erstattung der vollen Kosten heranzuziehen, die der Allgemeinheit; durch sein Verhalten erwachsen. In den Grenzen der Steuernotverordnung vom Jahre 1924 sei es aber möglich, eine Erhöhung der an sich geschuldeten Gebühren, auf das Doppelte vorzunehmen' (RFH V A 384/34). Sind Auqflattungeh fchenkungqfieuerpflichtig? Zu der Frage, welche Gegenstände als Ausstattung anzusehen sind, also nicht der Schenkungssteuer unterliegen, hat der Reichsfinanzhof in einer neuen Entscheidung-Stellung genommen und eine Abgrenzung des Begriffes Ausstattung vorgenommen. Danach sind schenkungssteuerfrei nur Zuwendungen an Abkömmlinge zur Einrichtung eines angemessenen Haushalts. Nicht hinzugehören- Einrichtung' von Fremdenzimmern, VolontBrzimmern, Instandsetzung von Wirtschaftsgebäuden und ähnliche Arbeiten. Es gehören zur Ausstattung nur Gegenstände, die ihrer Art nach unter den Aussteuerbegriff fallen, d. h. die erstmalige Anschaffung der zur Haushaltsführung erforderlichen EihrichtungBgegenstände. Aufwendungen für die bauliche Instandsetzung von Wohngebäuden scheiden von vornherein aus. Ein Anlaß zur, Ausstattung iwird dann'als nicht gegeben angesehen, wenn der bedachte Abkömmling über eigenes, erhebliches Vermögen verfügt (RFH III o'A 16/33). Die Bezahlung erlesener Forderungen ' Zu der Frage, ob'der Teil einer. Forderung, der imabge'schlossenen Vergleich erlassen worden ist, üboh in irgendeiner Form weiterbesteht, hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer grundsätzlichen Entscheidung ausgesprochen. Danach folgt aus dem Umstände, daß der Schuldner eines Vergleichs Gläubigern gegenüber, die ihro Forderung geltend machen, sich auf den getätigten Vergleich berufen kann, noch nicht, daß'der erlassene Teil ihrer Forderungen gänzlich erloschen ist Es bleibt eine,-wenn auch nicht einklagbare, natürliche Verbindlichkeit bestehen, soweit die Forderung ausgefallen ist. Dies gilt nicht nur für den ausgefallenen Teil der Forderung,, sondern auch für die Rückgriffsforderung eines Bürgen, der für den ausgefallenen Teil der Gläubigerforderung hat einstehen müssen. Zahlt der Schuldner nach Erledigung des Vergleichsverfahrens, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wieder gebessert hoben, den erlassenen Teil der Forderung, so kann er sie nicht wieder zurückverlangen, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden habe.. Denn die Zahlung auf diese natürliche .. Verbindlichkeit entspricht durchaus einer sittlichen Pflicht ,und einer auf den Anstand zu. nehmenden Rücksicht, so daß eine Rückforderung ausgeschlossen ist. (OLG Düsseldorf v. 19. 10. 34). Beitritt zu einer Gefellfchqfiverpfliehtet unbedingt Für die Kapitalgesellschaften ist in Gesetz und Rechtsprechimg der Grundsatz festgelegt worden, daß' der Bog. 'Rechtsschein die gleichen Wirkungen auslöst wie die Rechtswirksamkoit. Ist eine Gesellschaft nichtig, so wird die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte mit Dritten nicht berührt Die Gesellschafter müssen auch die versprochenen Anteile soweit' leisten, als es zur Erfüllung der Verbindlichkeiten notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist dieser Gedanke auch für die Personafgesellschaften (offene. Handelsgesellschaft usw.) anzuwenden. Ist eine Personalgesellschaft nach außen hervorgetreten, und sind in ihrem Namen. Rechtsgeschäfte - abgeschlossen worden, bo haftet der Gesellschafter für'die aus den abgeschlossenen Geschäften hergeleiteten Ansprüche, auch wenn der Gesellschaftsvertrag nichtig war. In der •Begründung der Entscheidung heißt es, daß dos Einzelinteresse hinter dem Gcsamtinteresse zurückzustehen habe, maßgebend sei die sichere Abwicklung des.Geschäfts- und Handelsverkehrs (RGZ.145, S.',165)._ Aufwandsentfchädigungen Grundsätzlich sind Aufwandsentschädigungen kein Teil des Arbeitsentgelts, sondern nur dazu bestimmt, wirklich entstandene Ausgaben zu ersetzen. Sind Ausgaben nicht entstanden, so entfallt auch der Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Das Reichsarbeitsgericht bat in einer soeben veröffentlichten Entscheidung die vielen Streitfragen, die sich in der Praxis bei der Auslegung des Begriffes Aufwandsentschädigung ergeben hatten, grundsätzlich besprochen. Danach ist für die Frage, was entschädigungspflichtige Ausgaben sind, die Art des Aufwandes entscheidend. Einfach liegt die Sache bei Dienstreisen, bei denen die Auslagen für FahrtkoBten, Lebensunterhalt usw. nach den wirklichen Ausgaben zu entschädigen sind. Schwierig ist es bei Aufwandsentschädigungen, die für den Aufwand bei der Erfüllung gesellschaftlicher Verpflichtungen gewährt werden. Hier ist eine Abrechnung im einzelnen kaum möglich und auch nicht üblich. Es steht im Ermessen des Dienstverpflichteten, wie und in welcher Zeit er diesen gesellschaftlichen Verpflichtungen nachkommen will. Bei gesellschaftlicher. Repräsentation und der dafür zugesprochenen Aufwandsentschädigung handelt es sich um Rechte und Pflichten, die nicht von heute auf morgen abgesprochen werden können. Selbst wenn es in der Zwischenzeit zur Beendigung des Dienstverhältnisses gekommen ist, so ist es nach Ansiebt des Reichsarbeitsgerichts denkbar, daß noch weiterhin Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betreffende früher, als das Dienstverhältnis noch bestand, gesellschaftliche Verpflichtungen erfüllte, die ihn sehr viel Geld kosteten. Die Weiterzahlung der Aufwandsentschädigung würde in einem Bolchen Falle nur einen billigen Ausgleich bedeuten. Es -ist auch-'tnl8tatthafr^-\daß'''der Betriebsführer weiteren Aufwand untersagt und sich dadurch der Pflicht zur Zahlung der zugesagten Aufwandsentschädigung entzieht Abrechnung im Einzelfalle kann nicht ■ verlangt werden, sie gilt als vertraglich ausgeschlossen, Praktisch besagt diese Entscheidung, daß dos Reichsarbeitsgericht auch unter den heutigen Verhältnissen gesellschaftlichen Aufwand im Interesse des Unternehmens für möglich und durchführbar hält. Jedoch ist in jedem Einzelfalle die Art der Vereinbarung und der Umfang der tatsächlichen Auslagen genau zu prüfen (RAG 125/34). Die Reritenanfprüche früherer GDA-Mitglieder Im . Anschluß an die Bekanntgabe eines Beschlusses , des Kammergerichts, durch welchen einem nic.htar.ischen früheren Mitglied ,des Gewerkschaftsbundos der Angestellten (GDA) vom Kommergericht das Armenrecht bewilligt wurde, wobei mit ausführlicher Begründung .festgestellt wurde, daß die Klage auf Zahlung der Altershilfe gegen den GDA hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, \vird jetzt von der „Frankfurter Zeitung'! ein Urteil des Amtsgerichts Berlin, vom 27. Juli 1934 (Aktenzeichen 25 C. 777/34) veröffentlicht, in dem der entgegengesetzte Standpunkt vertreten wird.. Es handelte sich ebenfalls um die Klage eines nichtarischen Mitgliedes des GDA auf Zahlung von Altershilfe. Der Kläger hatte auf Beschluß des Bundesvorstandes vom September 1932 bis Juni 1933 Altershilfe . schon bezogen. Dann wurden weitere Zahlungen abgelehnt. Dos Gericht hat die Klage abgewiesen. Im Unterschied zum Kammergericht hat es die Satzungsbestimmungen über den Ausschluß des Rechtsweges hinsichtlich des Rentenanspruches an sich für rechtswirksam erklart, was jedoch nicht ausschließe, daß eine einmal bereits bewilligte Altershilfe. auch gerichtlich;golteud gemacht werden könne. Trotzdem sei die Klage unbegründet, denn die Rente sei nur widerruflich'gewährt, eine Abänderung oder Aufhebung also' zulässig. Eine solche Aufhebung sei ouch erfolgt; die Beitragszahlung habe mit der Auflösung de» GDA ihr Ende erreicht. Der Beschluß des ,GDA,: Bich. auf zulösen, sei rechtswirksam. Die Anordnung der' Deutschen Arbeitsfront, die im Rahmen der umwälzenden Maßnahmen der deutschen Reichsregierung gelegen habe, brauche sich nicht an die Satzungen einzelner Vereine zu halten, wenn sie nur dem Willen der Reichsregierung entsprochen habe. Das sei der Fall. Der GDA habe sich also der Anweisung zu fügen gehabt, er habe jede Tätigkeit einstellen müssen und dürfe daher auch Leistungen dieser Art nicht mehr gewähren. ' ' * Dos Urteil des Amtsgerichts Berlin liegt zeitlich früher ab der erwähnte Beschluß des Kammergerichts. Inzwischen ist vor allem das neue „Gesetz über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche" ergangen, welches gerade in solchen Fragen eine Entscheidung des Reichsministers des Innern nach Maßgabe billigen Ermessens vorsieht. Darauf hat auch der Beschluß des Kammcrgerichta Bezug genommen, so daß die weiteren Entscheidungen in dieser Sache abzuwarten bleiben.