Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 12 (20.3.1935)
- Date
- 1935-03-20
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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schwindende Einkommen stehen den wachsenden Ausgaben gegenüber und machen bo die Erhöhung um rund ein Fünftel des bisherigen Steuersatzes notwendig. Allein dio Ausgaben für das Philanthropirt und die Wohlfahrtspflege belaufen sich je auf rund 180000 UM. Der Gesamtetat dürfte mit iya Millionen Mark nicht zu hoch bemessen sein. — Auf den 26. Marz hat der rührige Verein Hauptsynogogc seine Mitglieder und die Platzinhaber zu einem Gcmcindcabcnd eingeladen, um den bereits im letzten Bericht erwähnten weiteren Ausbau der Oneg Schabbathfcicm und Jugcndgotlcsdicnstc zu besprechen söwio die Einrichtung eines Lom-Schiur für Erwachsene am Sonnabend-Vormittag nach dem Gottesdienst vorzubereiten. — Die geselligen und künstlerischen Veranstaltungen stehen im Zeichen des PurimfesteB. Von Schulen, Vereinen und sonstigen Organisationen, ebenso auch vom Kulturbund, werden zahlreiche Feiern, verbunden mit Auffuhrungen, veranstaltet. Der außerordentlich rege und künstlerisch hochstehende Kulturbund Rhein-Main sieht am 31. März auf ein Jahr seiner Tätigkeit zurück und kann mit Genugtuung feststellen, daß er unter Leitung Beines verdienstvollen Dirigenten Wilhelm Stcinberg dos angekündigte Programm nahezu voll erfüllt hat. Dos von Steinberg geschaffene Orchester hat Bich zu einem Klangkörper ersten Ranges entwickelt, über 30 Gemeinden der Umgegend hat es künstlerische Bereicherung und seelische Erbauung geschenkt und wird im kommenden Jahre versuchen, auch in die kleinen und kleinsten jüdischen Gemeinden Bein segensreiches Werk zu verbreiten. Daß unter den schwierigsten Anfangsverhältnissen dieses Werk ohne finanzielles Defizit gelingen konnte, ist vor allem auch der außerordentlichen organisatorischen Fähigkeit von Frau Hedwig Levi-Michel zu danken. Dr. E. S. Köln. Hier fand eine außerordentliche Generalversammlung der Chcwra Gmillus Chassodim statt, die zu dem Zwecke einberufen war, die Auflösung des Vereins, der eine alte, stolze Tradition hat, zu beschließen. Damit ist den behördlichen Anordnungen Genüge getan und die Vielzahl der Chewroth beseitigt, nachdem im Mai vorigen Jahres bereits die übrigen Chewroth zusammengeschlossen worden waren. Neben den Frauenvereinen besteht jorzt nur noch dio Chewrah Kadischa der Synagogcngemeinde Köln unter dem Vorsitz des Herrn Leo Grünebaum, die das ganze Stadtgebiet und dio Vororte umfaßt. — Eine Hcldcngcdcnkfcicr des RjF fand am vergangenen Sonntag auf dem jüdischen Friedhof Köln-Bocklemünd statt. Es sprachen Gcmcindcrobbincr Dr. Itoscnthal und der Vorsitzende der Ortsgruppe und des Westdeutschen Landesverbandes des RjF. Die Kölner Jüdischo Chorvcrcinigung unter ihrem Dirigenten Heinemann trug drei Chöre vor. An dor Feier beteiligten sich die Knaben- und MndchenoDerklassen dor stadtischen jüdischen Volksschule. Plauen. Mit der Gesangsveranstaltung von Susanne Stein, Berlin — am Flügel von Frau Edith Russak begleitet —, wurde die Tätigkeit dcB Ausschusses für Kunstpflcgc für die Wintcrsaison 1934/1935 beendet. Fräulein Stein, die über eine überaus wohlklingende und gepflegte Stimme vorfügt, sang Lieder uncT Arien von Händel, Bach, Mendelssohn, Schumann, Brahma, Saint-Sacns und Meyerbeer. Das umfangreiche Programm ließ die Vielseitigkeit der Sängerin, den Wohllaut ihrer Stimme und dio Beseeltheit ihres Vortrages erkennen. Jubiläum Dr. Schlefingers-Oppeln Am 24. März begeht Sanitätsrat Dr. Sch 1 e sin ger in Oppeln mit seiner Gattin geb. Lohenstein daB Fest der Goldenen Hochzeit. Dr. Schlesinger war jahrzehntelang Vorsteher der Synagogengemeinde in Oppeln, deren Ehrenpräsident er heute ist, und gehörte zu den Mitbegründern der jüdisohlibcralen Vereinigung. Trotz seiner 77. Jahre ist er auch heute noch ein zielbewußter Verfechter des jüd.-lib. Gedankens. Sanitätsrat Dr. Schlesinger, der Bich auch als Arzt großer Beliebtheit erfreute, ist für seine hervorragenden Leistungen bei der Einrichtung von Lazaretten in Oppeln zu Beginn des Weltkrieges mit dem Eisernen Kreuz am weißen Bande ausgezeichnet worden und wurde bei Anwesenheit des Reichspräsidenten von Hindenburg von diesem durch besondere Ansprache geehrt. Wir sprechen dem um die jüdisch-liberale Bewegung hochverdienten Mann und seiner Gattin zu ihrem Ehrentago unsere herzlichsten Glückwünsche aus. mmL m ©no \^mfsgki/^f Die Preisentwicklung in der Weltwirtfchaft Der erneute Rückgang des englischen Pfundes auf etwa 11,75 RM ist auf die Entwicklung der WeltwarenprciBe, die auch für die deutsche Wirtschaft mitbestimmend sind, nicht ohne Einfluß gewesen. In der ganzen Welt ist bei den wichtigsten Produkten gegenüber dem Vorjahre wie auch noch gegenüber dem Januar dieses Jahres ein allgemeines Sinken der Preise zu beobachten. Von diesem Preisdruck waren insbesondere die industriellen Rohstoffe betroffen. Unter den Metallen standen Zinn und Zink mit Preisverlusten bis zu 10 o/o an der Spitze, auch Kautschuk verlor über 10°/o. Von den Textilien gaben amerikanische und andere Baumwollsortcn ebenfalls nach, nachdem bereits in den Vorwochen Rohwolle ebenfalls im Preise gefallen war. Von den Lebensmitteln harten Roggen, Mais und Butter Preisrückgänge von durchschnittlich 10o/o zu verzeichnen. Bei Kaffee machte der Preisvcrlust sogar 20o/0 aus. Dio einzigen Welthandelsartikel, die feBtcr notierten, waren Rohflachs und Silber, bei denen Besserungen bis zu 7—8°/o zu verzeichnen waren. Diese allgemein rückgängigen Preise werden in maßfebenden Wirtschaftskreisen einmal auf das Sinken des englischen fluides zurückgeführt, aber auch auf die mangelnde Unternehmungslust, die in den meisten Ländern Europas und in den Vereinigten Staaten von Amerika beobachtet wird. Zur Zeit iBt man bemüht, durch internationale Vereinbarungen ein weiteres Abgleiten der Preise zu verhindern. Die Weltkupferkonfercnz tagt in New-York, und auf anderen Gebieten sind die Verhandlungen .jjwischen den maßgebenden Faktoren ebenfalls im Gange. Kein Handwerksabzeichen für jüdifche Handwerker Der Reichsstand des deutschen Handwerks hat zur Durchführung der Handwerksverordnung Erläuterungen in einem Rundschreiben an die ihm nächgeordneten Stollen und Fachverbände herausgegeben. Darin heißt es, daß nunmehr diejenigen Betriebe, die mehrere HondwerkBzweige in sich vereinen, sich zu entscheiden hoben, welcher Zweig als hauptsächlich betrieben in dio Handwerkskarte eingetragen werden soll. Im allgemeinen sei bei der Durchführung der Handwerksverordnung so zu verfahren, daß jede Beunruhigung vermieden und daß nicht kleinlich vorgegangen werde. Insbesondere 'sollen die erforderlich werdenden Meisterprüfungen nicht zu sehr beschleunigt werden. Die betreffenden Handwerker sollen zu einer übereilten Ablegung der Prüfung nicht veranlaßt werden. Das Hondwerksabzeichcn Boll nur durch die Handwerkskammern, nicht durch die einzelnen Fachverbände ausgegeben werden. Die Kammern können sich jedoch hierzu der Hilfe der Innungen und Kreishondwcrkerschaften bedienen. Bei Ausgabe der Handwerksabzeichen bittet der Reichsstand, davon abzusehen, das Handwerkszeichen an nichtarische Handwerker, abzugeben. Damit wäre der Grundsatz der Gleichberechtigung der jüdischen Mitglieder der Innungen in einem besonders nach außen wichtigen Punkte verletzt. Weiterbenutzung trotz Beanftandung ' Es hatte jemand einen Kraftwagen gekauft. Nach Lieferung stellte sich heraus, daß der verkaufte Wagen nicht, wie zugesichert, fabrikneu gewesen ist, sondern daß er bereits vor der Lieferurig einen Unfall erlitten hatte, der beträchtliche Ausbesserungsarbeiten-erforderlichmachte.- Der Käufer Btellte das Fahrzeug zur Verfügung. 'Er benutzte den Wagen aber zunächst weiter, da der Verkäufer sich weigerte, den Kaufpreis zurück- zuzahlen. Es kam zum Prozeß, und der Verkäufer wandte ein, daß der Käufer nach erklärter Wandlung den Wagen nicht mehr hätto benutzen dürfen. Tat er das trotzdem, so müsse er für die dadurch eingetretene . Verschlechterung des Fahrzeuges in vollem Umfango einstehen. Das Reichsgericht hat sich in dieser Frage auf die Seite des Käufers gestellt. In seiner Entscheidung bringt es. zum Ausdruck, daß der Käufer die ihm übereignete Sache solange benutzen darf, solange er sich noch , nicht entschlossen habe, Wandlung zu verlangen, . mag auch durch die Benutzung eine Verschlechterung der Sache eintreten; Der Käufer hat wahrend dieser Zeit die Kaufsache lediglich pfleglich zu behandeln, sie nicht mehr zu verschlechtern, als dies üblicherweise durch den Gebrauch geschieht. Anders iBt die Frage von dem Zeitpunkt aus zu betrachten, in dem der Käufer Wandlung verlangt hat. Nunmehr hat an die Stelle der Rücksicht auf den eigenen lledarf und auf den Zweck, zu dem der Kaufgegenständ erworben wurde, die Rücksicht auf die Belange des , Verkäufers zu treten, der die Sache zurücknehmen soll. Diese Rücksicht zwingt den Kaufer dazu, von dem Augenblick an, in dem er sein Wandlungsbegchren ausgesprochen hat, die Benutzung des Kaufgegenstandes einzustellen, sofern diese gleichzeitig eine Verschlechterung bedeutet. Dies' ist bei Kraftwagen, Kleidungsstücken, Möbeln und dergleichen der Fall. Setzt der Käufer entgegen seiner Unterlassungspflicht den Gebrauch der Kaufsache fort, obwohl er erkennt, oder bei Anwendung der. im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müßte, daß der Gebrauch mit einer Verschlechterung verknüpft ist, so hat er für die Verschlechterung in vollem Umfange einzustehen, auch wenn der Verkäufer sich im Verzuge mit der Rücknahme der Kaufsache befindet. Aus dieser Entscheidung tritt klar hervor, daß man eine Sache, die man aus Beanstandungsgründen zurückgeben will, nur solange benutzen darf, als man den Rückgabeanspruch noch nicht geltend gemacht hat. Gefälligkeitsausgaben für Ausländer In einem neuen Erlaß hat die Reichsstellc für Devisenbewirtschaftung zu den sog. Gcfälligkeitsausgaben Stellung genommen, die Ausländern gegenüber im Inlande gewährt werden. Darin wird festgestellt, daß dio Bezahlung von Leistungen, die ein Inländer für eine im Ausland wohnende Person bestellt, z. B. das Bezahlen von Mahlzeiten im Gasthaus oder andere im geschäftlichen Leben übliche Gefälligkeiten, ni ch t ^gen-ehmi gun gs - pflichtig iBt, da in diesen Fällen der Inländer üblicherweise die Bestellung für eigene Rechnung vornimmt. Dagegen bedarf jede Leistung von Zahlungen an vorübergehend im Inlande befindliche Personen, die im Ausland wohnhaft sind, der Gcnchmipuig. Derartige Genehmigungen können aber inländischen Firmen insoweit von den Devisenstellen erteilt werden, als es sich um die Bestreitung von Kosten des vorübergehenden Aufenthalts im Inland handelt, welöhe die Firma dem Ausländer erstattet. Die Höhe der Maklergebühren In der seit langem umstrittenen Frage, welche Gebühren dem Makler für seine Tätigkeit bei der Vermittlung von Vermietungen usw. zustehen, hat die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf ein Gutachten erstattet. In diesem Gutachten heißt es, daß für die Vermietung einer Etage dem Makler ein Vermittlerlohn in Höhe von einer vollen Monatsmiete zustehe. Allerdings käme als Miete nur die Nettomiete in Betracht, nicht die zu dieser hinzukommenden Zuschläge. Für eine Hypothek sieht die Düsseldorfer Handelskammer als angemessene Vermittlerproviaion einen Betrog in Höhe von 21/8o/o des Hypothekenbetrages an. Ein Rechenfehler des Finanzamtes Ein Steuerzahler, der in seiner Steuererklärung zwei zu Beinern Haushalt gehörende Kinder mit ihrem richtigen Geburtsdatum angegeben hatte, stellte zu seinem Erstaunen fest, daß das Finanzamt ihm für eines der beiden Kinder Ermäßigung gewährt hatte, obwohl beide Kinder schon das 21. Lebensjahr vollendet hatten. Als das Finanzamt später seinen Irrtum merkte, berichtete es die Veranlagung. Der Vater legte aber gegen diese Berichtigung Berufung ein, weil sie nicht zulässig wäre. Der Reichsfinanzhof kam aber zu der Ansicht, daß das Finanzamt weder fahrlässig gehandelt noch fälschlich angenommen hatte, daß für das eine Kind noch eine Ermäßigung gewährt werden müsse, sondern daß einfach ein Rechenfehler-vorliegt Bei einem solchen Rechenfehler Bei aber das Finanzamt ohne weiteres berechtigt, den Irrtum zu berichtigen und den Betrag nachzuverlangen. Gehalt nur bei Gefchäflsgewinn Eine Vereinbarung des Inhalts, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter '.Haftpflicht Gehalt nur beziehen soll, wenn das Geschäft Gewinn abwirft, ist nach einer soeben ergangenen Entscheidung des LandesarbeitBgerichts in Königsberg sittenwidrig und infolgedessen ungültig. In der Begründung der Entscheidung heißt es, daß ein solcher Vertrag den Gehaltsarispruch gänzlich dem Wagnis des Unternehmens unterwirft und dem Angestellten bei-oll seiner Arbeit für seine eigene Existenz nicht dio geringste Sicherheit bietet. Die Befieuerung der Abgangsentfehüdigung Nach der jetzigen Rechtsauffassung unterliegt bekanntlich die einem gekündigtem. Arbeitnehmer gezahlte Abgangsentschädigung bis zur Höhe seines Arbeitsverdienstes nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Wie der Reichsfinanzhof zu dieser Frage noch erweiternd hinzugefügt hat, ist eine in dieser Höhe gezahlte Abgangsentschädigung auch dann steuerfrei, wenn sie ' freiwillig gezahlt wird, und auf keinerlei rechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers hin erfolgt ist; Das Benehmen des Angefiellten Ein Angestellter, der fortgesetzt mit der Kundschaft in Berührung kommt, so heißt es in einer Entscheidung des Berliner Arbeitsgerichts, muß sich insbesondere eines zurückhaltenden Benehmens befleißigen? um nicht durch Äußerungen, die dio Kund- . schuft verletzen können, das Geschäft zu schädigen. Fortgesetzt schlechte Behandlung der Kundschaft, politisierende Redensarten, die geeignet sind, den Geschäftsinhaber in der Achtung des Kunden herabzusetzen, stellen eine Verletzung der TreupfUcht des betreffenden Angestellten dar. Der Geschäftsinhaber braucht sich ein solches Verhalten eines Angestellten nicht gefallen lassen und kann ihn entlassen. ' / Lehrlinge aus Einheitspreisgefchäften Dio Industrie- und Handelskammer zu Berlin gibt bekannt: 1. daß Lehrlinge aus Einheitspreisgeschäften und ähnlichen Unternehmungen zur Kaufmannsgchilfonp r ü f u n g ausnahmslos nicht mehr zugelassen werden, weil diese Lehrlinge den Anforderungen der Kaufmannsgehilfenprüfung, dio auf den Ausbildungsgang im Fachgeschäft abgestellt sind, nicht entsprechen können. Um für den Übergang unbillige Härten zu vermeiden, werden Lehrlinge aus Einheitspreisgeschäften nach beendeter Lehrzeit bis zum 1. April 1938 auf WunBch gesondert geprüft und oihaltcn nach bestandener Prüfung von der Kammer eine schriftliche Bestätigung des Inhalts, daß sie die Prüfung als Verkäufer im Einheitspreisgeschäft bestanden haben. 2. daß Lehrlinge aus Waren- und Kaufhäusern nur dann zur KaufmamiBgchilfenprüfung zugelassen werden, wenn sie in nicht mehr als einem Fach ausgebildet worden sind. Boi Abschluß von Lehrvertragen mit Waren- und Kaufhäusern ist mithin darauf zu achten, daß dio für dio Zulassung zur Kaufmannsgchilfcnprüfung geforderte Fachausbildung vertraglich Bichergestellt wird. Gleiche Rechte und Pflichten Im Anschluß an Unstimmigkeiten zwischen einigen Mitgliedern und den beiden Obermeistern einer Handwerkerinnung weist das „Deutsche Schneidcrfachblatt" in München darauf hin, daß die 1. Verordnung zum Handwerksaufbau, welche die Rechte und Pflichten der Innungsmitglicdcr regelt, keinen Unterschied zwischen Ariern und Nichtaricrn kennt. Wer in Deut«chland ein Handwerk betreibe, müsse ohne Rücksicht auf die Rassezugehörigkeit Innungsmitglicd sein. Dabei hätten alle Mitglieder, soweit das Gesetz keine Ausnahmen macht, gleiche Rechten und Pflichten. Der angegriffene Obermeister habe sich daher richtig verhalten, ab er einen Antrag ablehnte, nichtarische Mitglieder von einer Innungsversammlung auszuschließen. Sein verhalten sei aber nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus Zweckmäßigkeitsgründen richtig gewesen. Wonn der Nichtaricr von den Versammlungen ausgeschlossen wäre, dann träfe dieses Verantwortungsrecht nur die arischen Mitglieder, und im übrigen könnte der Nichtaricr sich leicht damit entschuldigen, er habe von dem, was verhandelt worden Bei, keine Kenntnis gehabt. Habe, so heißt es in dem Fachblatt weiter, ein Mitglied irgend etwas vorzubringen, was er in Anwesenheit der nichtarischen Innungsmitglicdcr nicht verhandelt wissen wolle, so könne es den Obermeister vorher in KenntniB Betzen und dieser könne dann eine „interne Versammlung der arischen Innutigsmitglioder" einberufen. Die Art der Vcrsammlcitung stehe allein dem Obermeister zu, der noch Recht und Zweckmäßigkeit zu handeln habe und die richtigen Maßnahmen treffe, wenn er vorher verständigt werde. Jüdifche Handwerker-Kurfe Der ReichBwirtBchaftsministcr und Preußische Ministor für Wirtschaft und Arbeit hat, wie der Preußische Pressedienst der NSDAP mitteilt, folgenden Rundcrlaß ausgegeben: Wie der Reichs- und preußische Minister des Innern mir mitteilt, hält er es nicht für angebracht, die Abhaltung von handwerklichen Unterrichtskursen für auswandcrungswillige Juden zu verhindern oder zu erschweren, da jede Maßnahmo zu begrüßen ist, die diese Auswanderung der Juden fördert. Der bei einem Verbleib einzelner handwerksmäßig ausgebildeter Juden im Inlande befürchteten Schwarzarbeit dürfte durch polizeiliche Maßnahmen., wirksam begegnet werden können. Der in .solchen Füllen., etwa beabsichtigten selbständigen Ausübung eines Handwerks als stehendes Gewerbe stehen die Vorschriften der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 entgegen. Die von dem Runderlaß erwähnte Handwerkerverordnung sieht den sogen, großen Befähigungsnachweis vor: die Ausübung eines Handwerks wird künftig, von einigen Übergangsbestimmungen abgesehen, m Deutschland nur nach Absolvierung einer ordnungsmäßigen Lchr- und Gesellenzeit und nach Ablcgung dor Meisterprüfung*, möglich Es werden gefucht: Die Arbeitsgemeinschaft der Jüdischen Arbeitsnachweise sucht für Berlin: Geübte Kleidernäherinnen, perf. Blusennäherinnen (Maschine), 1 Zuschneiderin für Kleider, sämtlich für Betrieb, geübte Mäntelstcpperinnen, perf. Mäntelnuunsclls, 1 Gummimäntelklcberin, sämtlich für Betrieb, Rocknäherinnen für Betrieb und Heimarbeit, Heimarbeiterinnen für Hosenstepperei, Betriebs- und Heimarbeiterinnen für eleg. seidene Damenwäsche, 1 Zuschneiderin dsgl., 1 Zuschneiderin für Domcn- und Kinderwäsche, Schlaf- und HauBanzüge bis 30 Jahre, 1 Oberhemdennäherin für Betrieb, 1 Oberhemdennäherin für Heimarbeit, 1 Zuschneiderin für Sport- und Oberhemden, Zickzacknäherinnen und Kettlerinnen, 1 Zuschneiderin und 1 Direktrice für kunsts. Damenwäsche, 1 perf. Heimarbeiterin für konf. Weißwaren, 1 Pelzstückennähenn, 1 Gardinennäherin, 1 Stickerin für hebräische Buchstaben, 1 perf. Kunststopferin. Ferner perf. Herren- und Damenfriseur, Gärtner, Diener-Gärtner, möglichst mit Führerschein, Orthopädiemechaniker, Heimarbeiter für Uhren ohne selbständiges Gewerbe, Portefeuiller auf Bügel- und Besuchstaschen (Heimarb.), Heimarbeiter für seidene und Stofftaschen, Knopfarbeiter, Damenkonfektionsschneider, Zuschneider für Damen-, Backfisch- und Kindermantel, Einrichter für charmeuseseideno Wäsche, Materialkenntnisse erforderlich, Modelleur für Gummischuhe, Goldschmied, led., Mechaniker für Mikroskope, Bäcker mit guten Zeugnissen. Warenhaus-Erfrifchungsräume gefchloffen Leipzig. Im Zuge der Schließung von Erfrischungsräumen in Warenhäusern, die im Interesso des gewerblichen Mittelstandes erfolgt, sind in Leipzig in folgenden Warenhäusern die Erfrischungsräume beseitigt worden: Kaufhaus Brühl, Kaufhaus Gebrüder Uri, Wohlwert-Handelsgesellschaft mbH. und Kaufhäuser Gebrüder Held und „Ena". Der Erfrischungsraum des Kleinpreisgeschäftes Woolworth hat in diesen Tagen seinen Betrieb eingestellt. Geöffnet bleiben in Leipzig nur noch die Erfrischungsräume des Kaufhauses Theodor Althoft (Karstadt-Konzern). Zuviel gezahlte Steuern Aus einer weiteren Entscheidung des Reichsfinanzhofes geht hervor, daß die Versäumnis eines Rechtsmittels im Steuerrecht verhängnisvolle Folgen haben kann. Man kann später zu Unrecht erklärte und demgemäß gezahlte Steuerbetrfige nicht einfach wegen Irrtums zurückfordern, wenn man den Steuerbescheid nicht rechtzeitig angefochten hat. Der irrtümlich auf Grund einer Steuererklärung, die sich später als falsch herausstellt, gezahlte Betrag ist also verloren. In dem zur Entscheidung stehenden Falle hatte eine Finna Jahre hindurch die Umsatzsteuer vom Bruttoabzug der Verkäufe bezahlt, ohne-zu bedenken, daß davon die Rabativerkäufe abgezogen werden konnten. Auf diese Weise hatte, sie eine ganz' erhebliche Summe an Steuern zuviel bezahlt. Der Reichsfinanzhof hat" sich aber auf den Standpunkt gestellt^ daß die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln längst. verstrichen sind und daß also eine Rückgewähr oder auch nur eine Prüfung der Angelegenheit grundsätzlich abzulehnen ist.