Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 11 (13.3.1935)
- Date
- 1935-03-13
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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C^OT^llM] Wenn man mietet und kündigt . Unter Durchbrechung des Grundsatzes der Formlosigkeit von Vertragen bestimmt daa Bürgerliche Gesetzbuch, daß der Mietvertrag über ein Grundstack (eine Wohnung oder sonstige Räume in GebSuden) der schriftlichen Form bedarf, wenn er für längere Zeit qIb ein Jahr geschlossen wird. (§§ 566, 580 BGB.) Diese Vorschrift ist mit Rücksicht auf Rechte und Pflichten eines etwaigen spateren Erwerbers des Mietegrundstacka zwingenden Rechtes, kann daher durch Parteivereinbarung nicht abgeändert werden. Um der vorgeschriebenen Schriftform zu genügen, muß also der gesamte Vcrtrngsinhalt der Parteien durch die schriftliche Form gedeckt sein. (R.G. 123, S. 173.) Wird nur eine Vertrags- Urkunde ausgestellt, so muß die Unterzeichnung des Mieters und dea_ Vermieters auf derselben Urkunde geschehen. Werden, wie üblich, mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere bestimmte Urkunde unterzeichnet, (§ 126 BGB). Dagegen genügt nicht der Schriftform der bisweilen vorkommende gegenseitige Austausch von zwei Schriftstücken, von denen jedes nur von einer Partei unterzeichnet ist und die Bestätigung mündlich getroffener Vereinbarungen enthalt. Der Mietsvertrag ist zu verstcmpeln, wenn er eine den Betrae von RM. 1000 ubersteigende Johresmiete enthalt. Wird bei einem Mietsvertrag für eine längere Zeit als ein Jahr die erforderliche Schriftform nicht beobachtet, wird also eine solche Vereinbarung mündlich getroffen, so ist der Vertrag nicht schlechtweg unwirksam, sondern gilt alsfürunbestimmte Zeit geschlossen; die Kündigung ist jedoch nicht für eine frühere Zeit als für den Schluß des ersten Jahres zulässig, d. h. des ersten, nach dem Vertrage laufenden Mietiabres. Ist z. B. der Vertrag mündlich vom 1. Oktober 1934 auf 3 Jahre geschlossen, so darf er erst zum 1. Oktober 1935 gekündigt werden. Daraus ist aber solchen Jahres nicht etwa zu schließen, daß dieser mundliche Vertrag von Anfang an nur auf 1 Jahr, also bis 1. Oktober 1935 gültig ist, sondern er erlangt diese beschrankte Geltungsdauer nur, wenn rechtzeitig für den Schluß de3 ersten Jahres gekündigt wird. Unterbleibt dagegen die Kündigung, so verbleibt es bei der Dauer des Vertrages auf unbestimmte Zeit. Nach dem angeführten Beispiel lauft also der mündlich mit einer Jahresmiete von 1800 HM; zahlbar jeden 1. des Monats mit 150 RM, vom 1. Oktober 1934 Mb 1. Oktober 1935 geschlossenen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit Zeit weiter, wenn er zum 30. September 1935 nicht gekündigt worden ist. Wie kann man nun, wird vielfach gefragt, einen Vertrag zur Auflösung bringen, erst zum Ablauf des 2 oder wie sonst? Antwort hierauf erteilt Abs. 2 des § 564 BGB wie folgt: Ist die M i e t z o i t nicht bestimmt, so kann jeder Teil daa Mictvcrhältnis nach den Vorschriften des § 565 BGB kündigen. Nach dieser letzteren Bestimmung ist zu beachten, daß bei Grundstücken (Wohnungen und anderen Räumen eines Gebfludes) die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendcrvierteljahrcs zulassig ist; sie hat spätestens am 3. Werktage eines Vierteljahres zu erfolgen. Ist der Mietzins nach Monaten bemessen, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines 'Kalendermonats zulfissig; sie hat spätestens am 15. des Monats zu erfolgen. Auf unser Beispiel angewandt, bedeutet dies, daß der Vertrag nach dem 1. Oktober 1935 am 3. Werktage des Quartals, also am 3. Oktober 1935 zum 31. Dezember 1935 wirksam gekündigt werden kann. Dem steht nicht entgegen, daß nach dem genannten Beispiel der Mietzins monatlich gezahlt wird. Diese Tatsache allein ändert nichts an der Kündigungsfrist zum Schluß eines Quartals. Denn Voraussetzung für monatige Kündigung ist nach § 565 BGB die Bemessung des Mietzinses nach Monaten. D. h. es hatto in dem Bcispiolsfall vereinbart sein müssen, daß der Mietzins monatlich 150 RM betragt; dann wBrc er nämlich nach Monaten bemessen. Hier ist aber vereinbart, daß der jährliche Mietzins von 1800 RM monatlich zu zahlen sei, also nicht dio Bemessung des Mierzinses, sondern nur dessen Entrichtung nach Monaten. Die kurze Kündigungsfrist von einem Monat wird insbesondere auf die Miete von einzelnen möblierten Zimmern zutreffen. Denn hier wird meistens der Mietzins nach Monaten bemessen, so daß die Kündigung spätestens am 15. zum Schlüsse des Monats zulOssig ist. Eine verspätete Kündigung ist für den Termin, zu dem sie ausgesprochen ist, an sich unwirksam, kann aber für den nächsten zulässigen Termin wirksam werden, wenn eine dahingehende Absicht des Kündigenden aus dem Inhalt seiner Erklärung oder aus den Umstunden, insbesondere, sein Wille, das Mictverhälnis auf alle Falle zu lösen, ersichtlich ist. (O.L.G. 36,64; auch R.G. in J.W. 08, 08, 270 4.) Demnach würde also nach unserem Beispiel eine erst am 15. Oktober zum 31. Dezember 1935 ausgesprochene Kündigung erst zum 31. Marz 1936 wirksam werden können. Eine bedingte Kündigung ist regelmäßig unwirksam« weil die Abhängigkeit von einer Bedingung, „einen zukünftigen ungewissen Ereignis", der Natur einer solchen Willenserklärung, die den Eintritt ihrer Wirksamkeit ja von vornherein klar legen will, widerspricht. Um Unzutraglicbkeiten zu vermeiden, wird cb daher ratsam sein, Mietverträge, auch für kürzero Zeit, ihrem ganzen Inhalt nach (einschließlich Kündigungsfrist) schriftlich niederzulegen und bei etwaigen Abänderungen oder Ergänzungen Bich ebenfalls der Schriftfomi zu bedienen. Falls für die' Kündigung selbst im Vortrage eine besondere Form vorgesehen ist, so wird von dem Kündigenden diese Form regelmäßig zu beobachten sein. In dieser Beziehung wird eine möglichst unter Einschreiben rechtzeitig zugestellte und eigenhändig unterschriebene Kündigungserklaruug vor Weiterungen schützen. L—r. Darf der Anwalt Gefchäfte vermitteln? Die Vorschriften über die Betätigung des Anwalts haben durch die neue Rcchtsanwaltsordnung eine bedeutende Verschärfung erlitten. Zu der Frage, ob ein Rechtsanwalt Hypotheken oder. Darlehen vermitteln darf, hat jetzt die Berliner Anwaltskammer Stellung genommen. In dieser Stellungnahme heißt es, daß ein Rechtsanwalt nicht mit einem Makler berufsmäßig in Wettbewerb treten darf. Nun kommt es vor, daß der Anwalt ebenso wie jede Privatperson Gelegenheit findet, auf Grund seiner Bekanntschaft mit den Beteiligten, die Hingabe eines Darlehens zu vermitteln, ohne daß dabei ein Makler hinzugezogen wird. Bei einer solchen gelegentlichen Vermittlung, die natürlich in keiner Weise beruflich sein darf, wird es dem Anwalt im allgemeinen nicht verwehrt werden können, statt anderer Gebühren eine Provision zu vereinbaren. Dabei muß der Anwalt aber darauf achten, daß er eine Verquickung solcher gelegentlichen Vcrmittlertaiigkeit mit seinen eigentlichen Berufsaufgaben als Anwalt möglichst vermeidet. Eine Kollision zwischen Provisionsansprüchen eines Maklers für die Vermittlung einer Hypothek und denen eines mitwirkenden Anwalts darf nicht in Betracht kommen. Der Anwalt muß also, wenn er nicht gegen die Standespflichten verstoßen will, bei sich bietenden Gelegenheiten mit besonderer Vorsicht zuwege gehen. Die Schulden der Ehefrau Unter welchen Umständen der Ehemann gogen unbegründete Ausgaben seiner Frau vorgehen darf, darüber ist in der letzten Zeit eine interessante Entscheidung gefällt worden. Danach ist der Mann berechtigt, seiner Frau einen bestimmten Betrag als Haushaltungsgeld zur Verfügung zu stellen. Er kann aber verlangen, daß die von der Frau im nahmen der Schlüsselgewalt getätigten Rechtsgeschäfte aus diesem Betrage bestritten werden. Welcher. Betrag als angemessen erscheint, richtet sich nach dem Einkommen des Ehemannes, nach der Größe der Familie und der Art der Rechtsgeschäfte, die nach der Übereinkunft der Eheleute aus dem Haushaltungsgeld bestritten werden sollen. Überschreiten die eingegangenen Verpflichtungen der Ehefrau den Betrag des HaushaltungBgeldcB und weigert sie sich, Verpflichtungen, die das Haushaltungsgeld übersteigen, zu unterlassen, so kann der Ehemann der Frau die 'Schlüsselgewalt für bestimmte Rechtsgeschäfte entziehen. In dem zur Beurteilung „stehenden Falle hatte der Ehemann daraufhin ein Modebaus ersucht, seiner Frau keine Waren mehr auf Kredit zu geben. Diese Maßnahme wurde vom Gericht gutgeheißen und ausdrücklich festgestellt, daß ein solches Verhalten kein Mißbrauch des Rechtes des Ehemannes darstellt. Offenbarungseid und Devifenrecht Zu der Frage, ob auch für das Verfahren auf Abnahme des Offenbarungseides unter' Umständen eine DeviBengenchinigung erforderlich sein kann, liegt, eine grundsätzliche Entscheidung des - Berliner Landgerichts vor.- Darin heißt es, daß, wenn der. Gläubiger einer Forderung Devisenausländer ist, der Schuldner nur mit Genehmigung, der Devisenstelle an ihn zahlen darf. Dieses Zahlungsverbot ist auch bei der Beitreibung im Zwangavollstrekkungsverfahren zu beachten. Der Auffassung, daß es für das Offenbarungaeidverfohren nicht der Genehmigung der Devisenstelle bedürfe, weil es sich dabei nicht um die Beitreibung einer Forderung, sondern lediglich um' die Offenlegung des Vermögens des Schwanen handele, kann nicht beigetreten werden. Voraussetzung zur.Verpflichtung zur Leistung deB Offenbarungseides ist, daß der Gläubiger im Besitz eines Titels ist, aus dem er berechtigt ist, die' Zwangsvollstreckung zu betreiben. Entfällt diese Berechti- Sing, so entfällt damit auch die Verpflichtung zur'Leistung des ffenbarungseides; denn, diese setzt voraus, daß' die' Zwangsvollstreckung fruchtlos geblieben ist, wobei davon auszugehen ist, daß eine Zwangsvollstreckung überhaupt zulässig sein muß. Durch die Devisengesetzgebung ist aber die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von der Genehmigung der Devisenstelle abhängig. Solange eine solche wirksame Genehmigung nicht vorliegt, bann . der Gläubiger den Offenbarungseid nicht verlangen,; denn dos Vollstreckungsgericht muß das Fehlen der Devisengenehmigung auch dem Schuldtitel gegenüber beachten. Danach ist also auch für dos Offehbarungseidverfahren das. Vorliegen einer Genehmigung der Devisenstelle erforderlich. Wann darf Schutshaß verhängt werden? Im Reichsverwaltungsblatt ist eine Zusammenfassung der Vorschriften erschienen, welche für die Verhängung. der Schutzhaft maßgebend sind. Danach ist die Schutzhaft nur dann zulässig, wjjnn sie zum eigenen Schutz des Häftlings erfolgt. Ferner darfsie\ zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhängt werden, sofern diese durch das Verhalten des Häftlings unmittelbar gefährdet worden ist' oder gefährdet würde. xNioht zulässig ist die Verhängung der Schutzhaft gegen Personen, die lediglich von einem ihnen nach dem bürgerfichen oder Öffentlichen Tftecht zustehenden Anspruch, etwa einer I Anzeige, Klage oder Beschwerde Gebrauch gemacht haben. Ebenso ist die Verhängung der Schutzhaft nicht zulässig gegen Rechtsanwälte, die daa Interesse ihrer Klienten wahrnehmen. Ferner darf Schutzhaft nicht verhängt werden für alle persönlichen Angelegenheiten, wie z. B. Beleidigungen, sowie für wirtschaftliche Streitfragen auf dem Gebiet der Löhne, Entlassung von Arbeitnehmern ubw. Zuständig für die Verhängung der Schutzhaft sind: 1. dos Geheime Staatspolizeiamt in Berlin, 2. dio Oberpräsidenten, 3. die Regierungspräsidenten sowie der Polizeipräsident von Berlin, 4. olle Staatspolizeistellen. Hingegen darf eine Inschutzhaftnahme nicht erfolgen durch Dienststellen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und durch die SA. Diese können nur bei den zuständigen Stellen eine Verhängung der Schutzhaft anregen. Die Entscheidung über die Inhaftnahme steht lediglich den oben genannten Stellen zu, die auf eigene Verantwortung handeln. Bei der Inhaftnahme muß dem Verhafteten sofort oder binnen 24 Stunden ein unterschriebener Haftbefehl vorgelegt werden, der die Gründe der Inhaftnahme enthalten muß. Den Angehörigen des Verhafteten müssen auf Verjungen die Gründe der Inhaftnahme sowie der Aufenthaltsort des Verhafteten mitgeteilt werden. Zur Beherbergung der Schutzhüftlinge kommen nur in Betracht die staatlichen Gefangenenanstalten sowie die Konzentrationslager. Bei der Verhängung der Schutzhaft über Ausländer Boll in jedem Fall das Ausweiaungsverfahrcn eingeleitet werden. DieB sind die. für Preußen geltenden Bestimmungen über die Schutzhaft. Die in den anderen deutschen Ländern geltenden gesetzlichen und behördlichen Anordnungen über die Schutzhaft entsprechen den preußischen Bestimmungen. Zahlungseinßellung und Zahlungsunfähigkeit Das Reichsgericht hat sich wegen der in der Praxis Bich ergebenden Schwierigkeiten veranlaßt gesehen, diese beiden Begriffe neu zu definieren. Danach bedeutet Zahlungseinstellung, daß der Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen allgemein nicht mehr nachkommen kann. Er hört auf, dieso Verpflichtungen zu erfüllen. Eine Zahlungsunfähigkeit besteht dann, wenn der Schuldner keine flüssigen Mittel mehr bereit hat, Schulden, die fällig sind, zu bezahlen; soweit man voraussehen kann, wird der Schuldner auf die Dauer nicht mehr in der Lage sein, über breite Mittel verfügen zu können. -SGAeirmr^Wli^SWCT Zu den Vertrauensratwahlen Am 12. und 13. April werden im ganzen Reiche einheitlich die Wahlen zu den Vertrauensraten vorgenommen werden. Zum ersten Male werden solche Wahlen nach dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit durchgeführt. Im Hinblick auf die Stellung der jüdischen Arbeitnehmer zu diesen Wahlen seien die wichtigsten Bestimmungen angeführt. Abstimmung smungsborechtigt ist nach! § 2 der Zweiten Durchführungsverordnung jedes Gefolgschaftsmicglied, das 21 Jahre alt ist, und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, auf die Stellung im Betriebe kommt es dabei nicht an, auch leitende Angestellte stimmen mit ab. Auch die jüdischen Arbeitnehmer in den Betrieben sind also im Grunde abstimmungsberechtigt. Anders ist ea aber mit dem passiven Wahlrecht. Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind nach § 8 des Gesetzes die folgenden: Vertrauensmann soll nur sein, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat, mindestens ein Jahr dem Betriebe oder Unternehmen angehört, und mindestens zwei Jahre im gleichen oder verwandten Berufs- oder. Gewerbezweige tätig gewesen ist. Er muß die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, der Deutschen Arbeitsfront angehören, durch vorbildliche menschliche Eigenschaften ausgezeichnet sein und die Gewähr bieten, daß er jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintritt. Für jüdische Arbeitnehmer ist also, schon weil sie der Deutschen Arbeitsfront nicht angehören dürfen, eine Wählbarkeit zum Vertrauensrat nicht gegeben. Vertrauensratswahlen finden in allen Betrieben. mit mehr als 20 Arbeitnehmern statt, Einzelheiten über die Zahl der Vertrauensräte und Stellvertreter sowie über die Aufstellung der Listen und die Vorbereitung der Wahl sind im' Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit und den ergangenen Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die Abstimmung selbst ist geheim und erfolgt durch Abgabe eines Stimmzettels. Die Abgabe des unveränderten Stimmzettels gilt als Zustimmung, Abgabe eines durchstrichenen Stimmzettels als Ablehnung. Die Abstimmungsberechtigten können auch einzelne der als Vertrauensmänner vorgeschlagenen Personen durch Streichung der Namen auf dem Stimmzettel ablehnen. _ Die Unternehmer sind nicht abstimmungsberechtigt, ebenso bei juristischen Organen die geschäftsführenden Organe, also zum Beispiel dio Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Keine Lohnfleuer für Agenten Wie aus den letzten Entscheidungen des Reichsfinanzhofeo hervorgeht, unterliegen Agenten in der Hegel nicht der Lohnsteuer, da sie als selbständige Gewerbetreibende anzusehen sind. Es gibt aber Fälle, in denen der auf Provision angestellte Reisende nicht als selbständiger Gewerbetreibender, Bondern als Angestellter zu betrachten ist. Die Entscheidung hängt von der _ mit dem Geschäftsherrn getroffenen Vereinbarung ab. Versicher u n gs - a gen ton sind als sog. Spezialagenten in der Regel selbständige Gewerbetreibende, dagegen sind Generalagenten feBte Angestellte ihrer Gesellschaft und damit lohnsteuerpflichtig. : Selbst wenn der Generalagent als Vollkaufmann eingetragen ist, wird er steuerrechtlich als Angestellter .des Versicherungsunternehmens zu betrachten sein. Zulaffungsregelung für Viehhändler Im Zuge der Neuordnung in der deutschen Viehwirtschaft, ist auch eine Änderung der Zulassungsbedingungen für Viehhändler erfolgt. Danach bedarf die- Neuerrichtung oder Wiederaufnahme des Geschäftes grundsätzlich einer Genehmigung. Diese Genehmigung muß im Falle eines wirtschaftlichen Bedürfnisses erteilt werden und Boll erteilt werden, wenn eine Gefährdung bestehender Betriebe und eine Ubersetzung dea Gewerbezweiges nicht zu befürchten ist. Für einen ablehnenden Bescheid ist die Hauntveremigung der deutschen Viehwirtschaft zuständig, welche vorher die örtlichen Stellen, Behörden und politischen Organisationen zu hören hat. Für die Händler an den 43 Großviehmärkten bleibt ea bei der bisherigen Regelung. Für sie ist Voraussetzung der Zulassung dreijährige Tätigkeit im Gewerbe, kaufmännische Buchführung, angemessenes Gcschäftslokol und ein Jahresumsatz von mindestens 300 Rindern, 400 Kälbern oder 1000 Schweinen. Viehhändler, deren wirtschaftliche Lage zu Bedenken Anlaß gibt, sollen nicht zugelassen werdon. Der Wiederbefchaffungapreia » In einem Schreiben an den Verband deutscher Garngroßhändler bringt der Reichskommissar für die Preisüberwachung seinen ablehnenden Standpunkt in der Frage des Wiederbeschaffungspreises zum Ausdruck. Darin heißt es, daß er bereits bei seinem Amtsantritt darauf hingewiesen habe, daß eine Preiserrechnung nach dem Wiederbeschaffungapreis keineawega in Frage käme. Durch eine Berechnung der Verkaufspreise nach dem Wiederanschaffungspreis werde eine, preissteigernde Wirkung hervorgerufen. "Da auf allen Gebieten darauf hingestrebt werde, die Preise so niedrig wie möglich zu halten, könnten ohne zwingenden Grund in dieser Frage keine Ausnahmen gemacht werden. In de' Praxis war wiederholt der Wiederbeschaffungspreis in Betracht gezogen worden, weil nach der Faserstoffverordnung eine Erhöhung der Auslandspreise auch im Inland berücksichtigt werden könnte. Nachdem der Prciskonunissar bereits durch Erlaß vom 7. Februar 1935 auf die Unzulässigkeit der Preiserrechnun^ auf Grund des Wiederbcschaffungsjpreises hingewiesen hatte, zeigt diese erneut« Stellungnahme, daß alle Geschäfte, vor allem auch im Teartilhandel, 'den Wiederbeschaffungspreis nicht zur' Grundlage ihrer Kalkulationen machen dürfen.' Falfche Angaben bei Gefchäftsverkauf Welche Wirkungen falsche Angaben bei Verkauf eines Ger schäfts haben können, darüber hat sich das Reichsgericht in einer neuen Entscheidung in bemerkenswerter Weise geäußert. Danach verlangt es der ehrliehe Geschäftsverkehr, daß beim Verkauf eine« Geschäftes alle Angaben über den bisher erzielten Umsatz dem Käufer richtig mitgeteilt werden. Werden absichtlich falsche Angaben gemacht, so Kann der Verkauf wegen arglistisohci' Täuschung angefochten werden'.. Evtl. können auch Schadensersatzonsprüche geltend ..gemacht werden. Sinddie Angaben über den Umsatz in den schriftlichen Vertrag nicht aufgenommen worden, so befindet sich der Käufer wegen des Beweis» ui besonders schwieriger Lage. Die Annahme, so sagt das Reichsgericht, daß der Kaufer eine» Geschäfts auf Erklärungen des Verr käufers bei den Kaufverhandlungen, die die Rentabißtät des Geschäfts betreffen und auf Fragen dea Käufers abgegeben werden, in der Regel kein entscheidendes Gewicht lege, steht mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang. Vielmehr werden gerade die Angaben des Verkäufers über die Rentabilität des Geschäftes die wesentliche Grundlage für den Käufer bilden. Wenn der Vermittler als Zeuge bekundet hat, es sei bei Geschäftsverkäufen der * «• * . D * . _t ■< v .f__n.^i.k!I!*X*ui>MiiHa*iinMn