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Jüdische allgemeine Zeitung · 1935-02-27 · 9 (27.2.1935) · page 10

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Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
15 (1935)
Issue
9 (27.2.1935)
Date
1935-02-27
Page
– (sequence 10)
Language
German
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%. Freya geb. Valfcr (Malsch b. Ettlg.). —. Herrn Iwan Lipinaki und Frau Sali geb. Getzlcr (Hamburg). Es starben: Frau Alme David (Hagen). — Frau Toni Hbrz fEsacn). — Herr Sicgmund Frankel (Dortmund). — Frau Anna Apolunt (Berlin). — Frau Dorothea Pinncr (Zittau). — Frau Rösalic Matthias (Breslau). — Frau Berta Göttlich (Altcnbamberg/ Pfali). — Horr Apotheker Max Ritter (Breslau). — Frau Agnes Bentscher (Breslau). — Frau Regina Bachrach (Hamburg). — Herr Albert Lewin (Lüdenscheid). — Horr Juüub Wintorberger (Winterborg). — Herr Hugo Oppenheimer (Coesfeld). — Herr Sclipmaim Ettlinger (Bruchsal). — Frau Jenny Warschawslu (Hnjnau/Schles.). — Frau Berta Woiskopf (Cham/Bay.). — Herr Fchx Schachian (Berlin). — Herr Albert Roscnheimcr (Neustadt a. d. Hardt). — Frau Lydia Gottheil (Berlin). — Herr Wilhelm LObmann (Würzburg). Me J.A-Z. QMfoWfht; Leser in Frankfurt. Wir danken Ihnen für Ihre Zuschrift. Sie haben recht. Die Ausführurlgen vbii Professor Dr. E. Seligmann übet die Sorgen um den Ärztlichen Nachwuchs, die der Frankfurter „Israelit'^ mit Recht für so bedeutsam halt, daß er sie seinen Lesern mitteilt, allerdings olino Zitierung unseres Blattes, haben in dor „Jüdischen Allgemeinen" gestanden. Kulturbundbesucher. Das kürzlich vom 'Kulturbund Rhein- Ruhr zur Uraufführung gebrachte Schauspiel „Joseph ben Matthias" von Joseph Wolffsohn erscheint als Buch im Verlag von Joel Sariger, Frankfurt a. M. > E. L., Stuttgart. Im,polnischen Staat gibt es, nach den letzten Statistiken, unter 33 Millionen Einwohnern 4' Millionen Juden. Fritz G., Düsseldorf. Das außerordentlich aufschlußreiche Buch „Handwerk im Judentum" von Louis Wolff unterrichtet Sio über alle wissenswerte Fragen. Sio können das Büch zum Preise von il RM zuzüglich 15 Pfennig Porto durch die Geschäftsstelle Berlin W 15, Nachodstraße 8, beziehen. Druckfehler. In den in unserer vorigen Nummer veröffentlichten Beitrag Heinz Kellermanns zu. dem Thema „J u g o n d und Gemeinde" haben sich zwei sinnentstellende Druckfehler eingeschlichen. Die beiden Satze müssen, wie auch aus dem Sinn hervorgeht, richtig lauten: „Wir verlangen sie (Gerechtigkeit) nicht m Gestalt von Amtern und Funktionen, sondern zunächst in Gestalt einer leidenschaftslosen Anerkennung." Und: „Aber jetzt wird man vielleicht auch meine Bitte verstehen, diese Verdienste der Jugend um die Gemeinde nicht mit der steten Behauptung der mangelnden Qualifikation tjuittiereh zu wollen, nicht um dor Jugend willen, sondern ebensosehr um der. Gemeinde willen." . Paßentziehung Die Frogo, ob die Finanzamter berechtigt sind, in besonderen Fallen ReiBepSsse von Steuerpflichtigen cinzubehaltcn, ist jetzt vom Reichsfinanzhof in einer Entscheidung verneint worden. Nach den rcichsjjcsetzlichen Vorschriften, so heißt es in der Entscheidung, kann «sin Paß nur durch dio Paßbehörde entzogen, werden. Das Finanzamt ist aber keine Paßbehörde. Es kann lediglich nach § 188 Reichsabgabenordnung die Polizeibehörde um Paßentziohung ersuchen. Es bleibt dann dem pfliclitmußigen Ermessen der Polizeibehörde überlassen, ob' sie dem Ersuchen% stattgeben will oder nicht, nachdem sie das Ersuchen selbständig und verantwortlich geprüft hatte. Eine Befehlsgewolt gegenüber der Polizeibehörde steht dem Finanzamt nicht zu. Es kann die Paßentziehung weder vorlangen noch selbst durchführen, .muß die Entscheidung vielmehr der zuständigen Polizeibehörde überlassen. Die Pflichten des Steuerberaters In einer neuen Entscheidung beschäftigt sich das Reichsgoricht mit der Frage, welche Stellung der Steuerberater einzunehmen hat, wenn ihm bekannt wird, daß die Angaben seines Mandanten unrichtig Bind. Danach darf der Steuerberater, der Steuererklärungen für einen Auftraggeber' anfertigt, den er als steucrunchrlich erkannt hat, sich nicht auf die Richtigkeit der ihm mitgeteilten Zahlen vorlassen, sondern muß an Hand von Unterlagen selbst eine Nachprüfung anstellen. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Steuerberater, der doch Vertrauensmann des Steuerpflichtigen ist, und nicht des Finanzamtes, etwa die Verpflichtung hat, ihm so zur Kenntnis gekommene frühere Verfehlungen de? Steuerpflichtigen dem Finanzamt anzuzeigen. Einem Steuerberater 'ist "auch nicht ohne weiteres zuzumuten, daß er seinem Auftraggeber von vornherein mit Mißtrauen entgegentritt. Hat der Steuerberater aber einmal erkannt, daß sein Auftraggeber zu Steuerunehrlichkeiten neigt, und will er gleichwohl weiter für ihn tatig sein, dann ist es Pflicht des Steuerberaters, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ein weiteres Steuerunehrliches Verhalten zu verhüten. Tut er das nicht, so macht er sich an weiteren Stcucrzuwiderhandlungen seines Auftraggebers mitschuldig. Die Konverfionsprämie Nach dem auch an dieser Stelle besprochenen Gesetz über "die Zinssenkung bei Pfandbriefen usw. erfolgt bekanntlich' die Zinssenkung auf 4l/ai>/o mit Wirkung vom 1. April 1935. Es wird aber dem Inhaber einer Schuldverschreibung eine KonvcrsionBprBmio in Höhe von 2o/o gezahlt. Uber die Art und den Termin dieser Prämienzahlung besteht Ungewißheit. Es sei deshalb festgestellt, daß diese Prämie nach dem Wortlaut des Gesetzes mit dem nüchsten, noch dem 31. Marz 1935 fälligen Zinsschein in bar zu zahlen ist. Daraus geht klar hervor, daß die KonvorsionBpramic bei Schuldverschreibungen mit am 1. Mai, 1. Juli usw. fälligen Zinskupons erst mit diesem zusammen, nicht aber bereits am 1. April vergütet wird. Nach Auslassung zuständiger Stellen kommt eine einheitliche Zahlung der Prämie bei sämtlichen Emissionen am 1. April nicht in Frage, es bleibt vielmehr bei den gesetzlichen Bestimmungen. Erleichterung der Adoption In einem Erlaß zu den Bestimmungen Über dio Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachcn hat der Reichsjustizminister festgestellt, daß dcB öfteren unverheiratete, verwitwete oder schuldlos geschiedene' Frauen, die keine Kinder haben, oder deren Verheiratung besonders mit Rücksicht auf ihr Lebensalter nicht sehr wahrscheinlich ist, ein fremdes Kind an Kindesstelle anzunehmen wünschen. Diesen Personen war es bisher vielfach nicht möglich, das für dio Befreiimg vom Altcrserfordcrnis bei Annahme an Kindesstatt vorgeschriebene ürztliche Zeugnis beizubringen, das bestätigen muß, daß sie voraussichtlich selbst keine Kinder mehr haben werden. In diesen Bestimmungen ist nun eine Erleichterung dadurch geschaffen worden, daß unter bestimmten Voraussetzungen von der Beibringung eines aolchen Zeugnisses abgesehen werden kann. Danach kann die Befreiung erteilt werden, wenn nur einer der beiden Ehegatten, die das Kind anzunehmen gewillt sind, fortpflanzungsunf&fug ist. Außerdem darf auch einem Ehegatten, der mindestens 10 Jahre lang in kinderloser Ehe gelebt hat und ein Kind annehmen will, die Beibringung des Zeugnisses erlassen werden. Auch alleinstehenden Frauen kann die Adoption eines Kindes ohne dieses Zeugnis gestattet werden, wobei es in der Begründung der neuen Bestimmungen heißt, daß gerade alleinstehende Frauen oft geeignet sind, einem hilfsbedürftigen, namentlich auch einem unehelichen Kinde Heimat und Zukunft zu bieten. «■ Grundfätze der ehrengerichtlichen Rechtfprechung Die bisher vorliegenden Urteile der Ehrengerichte auf dem Gebiete des Handels, des Handwerks usw. lassen bereits gewisse Grundsätze erkennen, nach welchen die Beurteilung von Verstößen erfolgt. Besonders hinsichtlich der strafmildernden und der strafvcrschBrfcndcu Momente lassen eich die Bcurteilungsgrundlagcn erkennen. Straf mildernd gilt es, wenn die Täter ihr Verhalten bereuen und sich nachträglich keinerlei Verfehlungen mehr haben zuschulden kommen lassen. Auch wenn es Bich um einen erstmaligen Verstoß handelt und wenn die Handhing als in der Erregung des Augenblicks geschehen angesehen werden muß, pflegte die Bestrafung milde auszufallen. Ebenso spielte cino Rolle, ob eine Aussicht auf Besserung bestand, was vor allem bei denjenigen Personen angenommen wurde, denen erstmalig ein Verstoß zur Last gelegt worden ist. Als strafverschärfond wurde wiederholtes Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit berücksichtigt, cbenBO weitere Zuwiderhandlungen trotz Vorwarnung durch den Treuhänder der Arbeit oder die von ihm beauftragten Personen. Eine Rolle spielte ferner die Gesinnung deB zur Verantwortung Gezogenen. Insbesondere wenn eine Böswilligkeit im Verhalten lag, wurde dies als BtrafvcrschBrfcnd angesehen. Fernerwurde berücksichtigt, ob es - sich bei dem Verstoß, um ein schwerwiegendes Verhalten oder um eine Tat gehandelt hat, deren Auswirkungen nur verhältnismäßig gorlrig' waren. In der kurzen Zeit des Bestehens dor Ehrengerichte laßt sich naturgemäß ein abschließendes Urteil über die geübte Praxis noch nicht abgeben, doch tritt das Bemühen dor Gerichte, die nationalsozialistische Wirtschaftsgesinnung in ihren Sprüchen zur Geltung zubringen, besonders deutlich hervor. Berichtigung falfcher Steuererklärungen Welche Wirkung dio nachträgliche Berichtigung falscher Steuererklärungen hat, darüber äußert sich das Reichsgericht in einer neuen Entscheidung. Danach ist es rechtsirrig, ■den Tatbestand der Steuerhinterziehung lediglich deshalb zu verneinen, weil sich der Steuerpflichtige bei Abgabe der Steuererklärung in dor Zwangslage befunden hat, durch dio richtige Angabe seine Verfehlungen aus früheren Jahren aufdecken zu müssen. Eine derartige Zwangslage bildet keinen Entschuldigungsgrund für dio Steuerhinterziehung. Will der (Steuerpflichtige falsche Angaben berichtigen, so bleibt ihm der Weg der tatigen Reue. Ebensowenig macht die Absicht straffrei, durch Erwerb steuerfreier Rcichsanleihe Straffreiheit zu erlangen. Diese Absicht muß aus freien Stücken durchgeführt sein, wenn sie Straffreiheit zur Folge haben Boll. Jüdifche Anwälte dürfen nicht von Mitgliedern des NS-Juriftenbundes vertreten werden Der ReichsjustizminiBter hat, wie erinnerlich, durch einen Erlaß vom 16. Januar die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft neu geregelt. Außer den grundsätzlichen Bestimmungen enthalt jener Erlaß auch die Anordnung, doß im Falle der Verhinderung oder der Eröffnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens einem h ich t a r i s che n Anwalt kein Vertreter bestellt werden dürfe, der ^der NSDAP oder einer seiner Gliederungen angehört. Da der NS- Juristenbund sich in der Aufzahlung einer Reihe von Organisationen, die ah Gliederungen der NSDAP gelten, nicht findet, war der Schluß gezogen worden, daß der NS-Juristenbund auch im Sinne des Erlasses über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft keine Gliederung der NSDAP sei, das heißt, daß seine Mitglieder nichtarische Anwalte vertreten könnten. Wie die „Frankfurter Zeitung" jetzt erfahrt, wird von den zustandigen Stellen betont, daß ouch der NS-Juristenbund ah eine Gliederung der NSDAP betrachtet wird, so daß also Mitglieder des NS-Juristenbundes nichtarische Anwalte nicht vertreten können. Die Anekdote Ein Po 1izeibcricht In einem kleinen russischen Ort lebte, wie Shmarya Levin in seiner „Kindheit im Exil" erzählt, ein Beamter, der auf Bestechungen sehr erpicht war. Dos ging so weit, daß er 'alles, was im Laufe seines Dienstes an ihn herantrat, nur in Gestalt von Münzen sah. Eines schönen Tages wurde die Leiche eines ermordeten Bauern in dor Nähe seines Dorfes im Walde aufgefunden. Als der Kommissar diese Nachricht erhielt, begab er sich sofort an Ort und Stelle, um seinen Bericht zu entwerfen. „Der Ermordete", schrieb er, „weist fünf Wunden auf, von denen sich zwei am Kopfe befinden. Von diesen beiden ist eine so groß wie ein kupfernes Zehnkopekenstück, die andere wie ein halber Silberrubel." In dieser Weise beschrieb er nacheinander die Wunden und drückte ihre Größe in einor entsprechenden Münze aus, wobei er die Zahlen in eine Kolonne untereinandersetzte. Zum Schluß zog er unter die Kolonne einen Strich, addierte die Zahlen und schrieb die Summe darunter. Alsdann berichtete er an die Behörde, daß der Ermordete an Wunden in Höhe eines Rubch und 65 Kopeken gestorben wäre. Man erzählte sich, daß der Staatsanwalt wütete, als er den Bericht bekam und die sofortige Absetzung des Beamten veranlaßte. SBIr |u4)en lum tmtbigtn Wntrllt |«mlnrirl|il[(fi ncsUtetcn Kcligionsleljrcr unb Kantor (mtl. ooti. penj.. S3oH«|4uueir«). (BtQalt naa) ben 6flötn o» S.S.3.05.. BeBUiungcn »ollen 61« 3, .3. 35 etnatrelrfjt touben bei b. SJorjtanb b. ler.KnltusgeracIndeNoumarktl.ObpI. Nusbaum. '"lWÜ £g .IttO Mein unter Aulalcht des Olelwltzer RabblnaU streng koscher - - - - — - — geführtes koscher Fielstfiunü uiursiwaren-GesctiäH (Mdsklachi Kantor a. 0. Isidor Freilinger) befindet sich in Oleiwitz O.-S. Tel. 4594 nur Ratiborer Str. 17 Tel. 4594 Leopold Riesenfeld, Flelschermelster tischlebei nDAS GUTE MÖBEL" G. LOREK - A. DITTMANN - INNENARCHITEKTEN BERLIN-SCHÖNEBERG, WARTBÜBGSTR. 40, FERNRUF G 1, 6500 Tapeten Farben C 1 Steinplatz 3297 Fußbodenbelag Linoleum Auslegen von Wohnungen und Treppenhäusern GEORG ADLER KANTSTRASSE 107 Wir stellen noch KnwcrteKMdlBte geprülte Jüdische lehMI ein (60 Proz. und darüber) Schritt!. Bewerbungen a. d. 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