Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 9 (27.2.1935)
- Date
- 1935-02-27
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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im§ mm woef hos «is Das Gefundheitswefen inPaläfiina Dr. Siegfried Kanowitz, Tel Awiw, der gegenwärtig zum Studium der hygienischen Vorbedingungen für die Einwanderung nach Palästina in Berlin weilt, schilderte vor einem geladenen Kreis dio Erfahrungen, die er ata'Arzt in Palästina und als fahrendes Mitglied des Verbandes der palästinensischen Ärzte im Gesundheitswesen gesammelt hat. Wahrend bisher der Gesundheitszustand der Bevölkerung infolge der gesunden Mischung zwischen Stadt und Land gut gewesen sei, hatten die Einwanderung, dio Großstadtproblcmc, und vor allem die Wohnungsnot in dem heißen Klima eine neue Situation geschaffen. Besonders schwierig sei dio Krankenhausversorg u n g. In den jüdischen Krankenhäusern betrago die Zahl der vorhandenen Betten nur ein Viertol oder ein Fünftel des normalen Bettensatzes. Die Krankenkassenversorgung erfolgt durch die auf dem Prinzip der freiwilligen Mitgliedschaft beruhenden Kupath Cholün, die etwa . 70- bis 80 000 Menschen betreut. Während ein Krankengeld nicht gewahrt wird, erfolgen Ärztliche Behandlung, Unterbringung im Krankenhaus und Ausgabe von Medikamenten kostenlos. Die Kupath Cholim beschäftigt 150 Ärzte, die jedoch durchweg nicht voll für die Kasse tütig sind. Im letzten Jahre sind fünfzig neue Ärzte, in erster Linie aus Deutschland,, angestellt worden. Insgesamt sind 250 Ärzte durch die sozialen Institutionen beschäftigt. Die Gesamteinwanderung der Ärzte betrug in den letzten zwei Jahren rund 600, während es vor zwei Janren nur rund 500 Ärzte in ganz Palästina gab. Von den neuen Ärzten sind mindestens 80 Prozent aus Deutschland eingewandert. 40. bis 50 Prozent davon haben das Existenzproblcm noch nicht IBscn können. Insgesamt gibt es in Palästina auf 300 000 Juden 1100 jüdische Arzte und 200 nichtjüdischc, meist arabische. Die Unterbringung in Heime für Geisteskranke, Tubcrkulöso und verwahrloste Kinder liegt sehr im argen. DieKaJJenzulaffungvonZahnärzteiiundDenüften In der letzten Nummer der „Jüdischen Allgemeinen" haben wir Mitteilung gemacht von einer Erweiterung der AriervorBchriften bei der Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen. Durch die dritte Verordnung des Reichsarbeitsministers ist bekanntlich dio Bestimmung, daß die nichtarischo Abstammung kein Hindernis für die Zulassung sein solle, wenn der Antragsteller Frontkämpfer sei, odor wenn Vater oder Sohn'des Antragstellers im Weltkriege gefallen seien, aufgehoben. Die Aufhebung dieser bisher geltenden Ausnahmen hat jedoch Bedeutung nur für dio Zukunft, bIbo für die N e u - Zulassungen. Die als Frontkämpfer bereits zugelassenen Ärzte werden davon n i c Ii t betroffen. Eine Bedeutung für schon vollzogene Zulassungen kann dagegen die neue Fassung des § 34, Ziffer 2, haben, wonach dio vollzogene Zulassung wieder zu entziehen ist, wenn ein arischer Kassenarzt oder Kasscndcntist einen Ehegatten nichtarischer Abstammung heiratet oder nach dem 1. Juli 1933 schon geheiratet hat. Mit dieser Bestimmung iBt jedoch ebenfalls nur eine Anpassung an jene Vorschriften vollzogen, welche für die Ärzte bereits bestehen. Lehrbefugnis entzogen Dem nichtbeamteten außerordentlichen Professor für Psychiatrie und Neryenhcilkundc an der Universität Berlin, Dr. med. Dr. phil. Arthur Kronfeld, ist auf Grund des § 18 der neuen Rcichs-Habilitationsordnung die Lehrbefugnis entzogen worden. — In diesem Paragraphen wird bestimmt, daß der Reichswisscnschaftsminister einem nicbtbcamtelen Dozenten dio Lchrbcfugnis beschränken oder entziehen kann, wenn es im Universitätsintercsso geboten ist. IMKODS ß)DG WBKSTSGK^IT Tätigkeitsbericht des Reichsverbandes des jüdifchen Mittelftandes Die praktische Arbeit, die der seit etwa anderthalb Jahren bestehende Rcichsvorband des jüdischen Mittelstandes für die jüdische Gemeinschaft leistet, wird aus einem soeben erschienenen Tätigkeitsbericht ersichtlich, den der Geschäftsführer des Verbandes, Erich Salinger, und sein Präsident Wilhelm Marcus erstatten. Für die Gründung des Verbandes war vor allem die dringende Aufgabe maßgebend, für die Existenz er Ii altung und Förderung der jüdischen Firmen durch Schaffung ™ Arb'eits - und Absatzmöglichkeiten tätig zu sein. Die Absatzförderung durch Kundenwerbung wurde nicht zuletzt durch Hcrausgabo des roten Buches mit seinem Firmennachweis durchgeführt, daSan jüdische Interessenten und Haushaltungen versandt wurde. Eine weitere Aufgabe, neben der gegenseitigen Unterstützung der Mitglieder, ist die wirtschaftliche Interessenvertretung den B c h ö 'r d e n gegenüber. Die Verbreitung des Verbandes über die Grenzen Berlins hinaus ist durch den inzwischen erfolgten Zusammenschluß der in Frage_kommenden,. Kreise in . Hamburg, Hannover, Königsberg, Breslau u. a. verwirklicht worden. Ganze Berufsgruppen, wie der Verband der jüdischen Kolonialwarcnhöndlcr, der Verband der jüdischen Bücherrevisoren gehören dem Reichsverband des jüdischen Mittelstandes an. Wie der Tätigkeitsbericht weiter erkennen läßt, ist es der Fürsprache und Vermittlung der Präsidialmitgliedcr bei den jüdischen Gremien gelungen, in vielen Fällen Darlehen zur Fjdstenzerhaltung ohne langen Instanzenweg und mit unerheblicher Zinsberechnung zu erhalten. Auch der innere Ausbau des Verbandes wurde weiter fortgesetzt, u. a. durch kostenlose Rechtsberatung, Raterteilung in Steucrangelegenheitcn sowie eine besondere Wirtschafte- und Werbeberatung. „In der Nachwuchsfragc," heißt es in dem Tätigkeitsbericht, „machten wir geltend, daß im'Hinblick auf die gesetzlich verlautbartcn Bestimmungen, nach denen eine Unterscheidung aus konfessionellen Rücksichten nicht stattfinden soll, auch den Kaufmännischen Berufen die für sie geeigneten jüdischen jungen Menschen zugeführt werden müssen. Wir machten den Lenrstcllcnbewerborn klar, daß nicht nur durch handwerkliches, sondern auch durch kaufmännisches Können günstige Berufsaussichten für später geboten sind. Der Reichsverband des jüdischen Mittelstandes hat sich in die jüdischen Großorganisationen eingereiht. Eine Gemeinschaftsarbeit kann segensreich nur geleistet werden, wenn unsere Mitglieder mit verstärktem Solidaritätsgcfühl und Idealismus daran mitarbeiten. Dieses Solidaritätsgcfühl darf nicht nur in besonders schweren Zeiten zum Ausdruck kommen, sondern muß nach der. alten Tradition unserer Gemeinschaft immer vorhanden sein." Gefchäfte auf den Namen der Frau Wie vom Rcichsständ des deutschen Handwerks mitgeteilt wird, macht es die Neuordnung der Handwerksbestimmungen in Zukunft unmöglich, daß ein Handwerksmeister sein Geschäft auf den Namen seiner Frau weiterführen oder neu eröffnen läßt; Bisher war dies möglich, und der Mann arbeitete als Angestellter der Frau im Betrieb weiter. Nunmehr ist der selbständige Betrieb eines Handwerks nur für denjenigen möglich, der in der Handwerk s r o 11 o eingetragen ist. Die Vorschriften über den selbständigen 'Betrieb eines: Handwerks gelten für Männer sowohl wie für Frauen. Auch eine . Frau darf in' Zukunft nur selbständig ein Handwerk betreiben,, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt, also in dio Handwerksrolle>eingetragen ist. Ausnahmen bestehen nur für Witwen und während der Ubergangszeit. — Damit ist beim Handwerk beseitigt, was beim Handel schon lange bekämpft worden iBt, nämlich daß den Gläubigern Vermögenswerte dadurch entzogen werden, daß die Frau des tatsächlichen Betriebsinhabers als Geschäftsinhaberin auftritt. Die Bezeichnung „Buchhändler" Der Präsident der Reichsschrifttumskammer hat' im „Börsenblatt des Deutschen Buchhandels" eine grundsätzliche Anordnung über die Führung der Bezeichnungen .„Buchhandlung" und „Buchhändler" erlassen. Danach darf Bich Buchhändler nur der nennen,' der die Mit pliedBchaf t im Bund reich8deü,tscjier Buchhändler.besitzt. Die.Firmen, welche nur in der Stammrolle der. Neben-, und Kleinbetriebe eingetragen. sind, die Mitglied-' schaft. in. der. Reichss&rifttumskammcr also nicht besitzen, dürfen diese ' Bezeichnung "nicht führen." Ausgenommen hiervon sind diejenigen Firrperi ,bzw. I^rmenihhaberj die ihrer Haupttätigkeit entsprechend 'einer" anderen 1 Emzelkammer' der Relchskulturkammer als-Mitglieder angehören. Sie haben' sich — so'heißt es in der Anordnung — eben») wie die Mitglieder des Bundes reich«-' deutscher Buchhändler in den Dienst dqr Kulturpolitik. des' Reiche»; gestellt' und köipaep deshalb•■ das Recht' für ' sich-:'in - Anspruch nehmen, "als Buchhändler angesehen^ zu werdem 'In der Begründung .der' Anordnung Heißt' es,''daß fachliche " Eignung, we 1 fr anschauliche Vorbildung und kaufmännische Zuverlässigkeit Voraussetzungen für die Ausübung dieses Berufes , geworden seien. Der Name Buchhändler und die Bezeichnung Buchhandlung seien dadurch zu einem Ehrentitel geworden, den nur derjenige tragen darf, der sein Leben und seine Arbeit in den Dienst nationalsozialistischer Kulturpolitik durch Verbreitung guten Schrifttums stellt. Vergleichende Reklame Auf dem Gebiet der Werbung liegen mehrere grundsätzliche Rcichsgerichtscntschcidungcn, die sich mit der vergleichenden Reklame beschäftigen, vor. Danach ist eine Verglcichung der. eigenen Ware mit der des Wettbewerbers zum Zwecke der Anf>reisung auf Kosten der angeblich nur eine geringere gewerbichc Leistung darstellenden fremden Ware nicht zulässig. Zulässig dagegen ist der sogen, notwendige Vergleich, der die eigene Ware in Beziehung zu solchen Waren Betzt, 'die hinter der wirtschaftlichen Entwicklung tatsächlich zurückgeblieben sind. Zulässig ist grundsätzlich auch der Vergleich mehrerer technischer Möglichkeiten, wenn der Vergleich sachlich angestellt ist und in anständiger Form gehalten wird. Diese Grundsätze werden auch vom werberat der deutschen Wirtschaft nU maßgebend betrachtet, wobei darauf hingewiesen wird, daß das Taktgefühl dio notwendigen Grenzen der vergleichenden Roklamc zu setzen hat. Abzustellen ist in erster Linie, darauf, ob dio Handlungsweise des Konkurrenten der Allgemeinheit nützt oder schadet. Die Preisbemeffung bei Textilien Die Fascrstoffvcrordnung hat bekanntlich bestimmt, daß bei der Preisstcllung bei Textilien die Verkaufspreise für März 1934 als Richtlinien zu gelten hoben. Nun hat besonders bei Verschiebungen im Sortiment der Handel nicht immer Vergleichsmöglichkeiten zur Hand. In solchen Fällen wandte man sich an die Lieferanten mit der Bitte um Bekanntgab« der für die fraglichen Waren gültigen März-Einkaufspreise. Derartige Rückfragen sollten nur in Ausnahmefällen erfolgen. Nun hat es sich aber herausgebildet, daß die Textilgcschäfte, um sich eine gewisse Deckung zu verschaffen, bei den meisten Artikeln bei ihren Lieferanten nach den Märzpreisen anfragten. Zu dieser Frage hat der Reichskommissar für Preisüberwachung in einem Schreiben an den Rcichsbund des Tcxtileinzelhondcls Stellung genommen. Darin wendet er sich gegen die Anfragen bei den Lieferanten und spricht die Erwartung aus, daß jedes Einzelgeschäft ordnungsgemäß und ohne Verstöße gegen die bestehenden Vorschriften seine Preise selbst errechnet. Er weist dafouf hin, daß in der Regel jeder Fachmann Bolbst in der Lago sei, ungefähr zu erkennen, zu welchem Preise ein Artikel im März vorigen Jahres von ihm gekauft oder verkauft worden ist. Es sollen also in Zukunft solche Anfragen nach Möglichkeit vermieden worden, weil durch sie den Lieferanten eine nicht notwendige Mehrarbeit entsteht, und die Verantwortung für richtige Preisgestaltung doch immer den Einzelhändler selbst trifft. ' Befchränkuhgen für den Straßenhandel Um die Zahl der in Berlin besonders stark vertretenen ambulanten Händler, zu vermindern, wird in Zukunft ein besonders '. strenger Maßstab angelegt werden. Zunächst ist die Gesamtzahl der Händler, die ein. ambulantes Gewerbe in Berlin betreiben dürfen, auf 7000, begrenzt worden. Die Einführung des StadthausiergcheinB, über die. wir. berichtoten, ist inzwischen von den zuständigen Stellen genehmigt und die Einzclhandelavertretung zur Begutachtung für dio Erteilung des, Stadthausierachems anerkannt worden. Wie hoch die Bedingungen, die an die Erteilung .des : Stadthausierscheins gestellt werden, sind, ergibt' sich daraus, daß bisher von.den eingereichten 365 Anträgen-320 abgelehnt und nur ' 45 genehmigt worden sind. Nach einer Vereinbarung mit dem Reichaverband ambulanter Gewerbetreibender, der vor der Ausgabe . von neuen ^teuerheften vonseiten der Finanzämter: an .Straßen— händler und Hausierer eine Unbedcnklichkeitaerklürung abgeben' . soll, wird diese grundsätzlich nicht, mehr erteilt, so . daß der ■weitere Zugang zu diesem Beruf zunächst ge- . sp orrt ist. ■,; , '■•"".•■!■•.''; Ablehnung eines Erfatzmieters Aus unvorhergesehenen Gründen ist oft der Mieter einer Woh-, nung. gezwungen,, sie außerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen aufzugeben. In der. Praxis wird dann versucht, ' einen Ersatzmieter zu'finden, der in den Mietsvertrag, eintritt. Zu diesem Ersatzmietar muß der Hauswirt sein Einverständnis geben. , Nun ist ca oft. vorgekommen, daß der Hauswirt den Ersatzmieter , abgelehnt hat. Nach der jetzt geltenden Rechtsprechung darf aber : diese Ablehnung nie h t ohne, zwingenden Grund erfolgen. ' In einem grundsätzlichen Urteil in dieser wichtigen Frage' , heißt es, daß ein Vermieter, der sich auf 'seine Rechte aus dem Vertrag'-beruft, Bich auch seine. Pflichten aus dem Vertrage eut- , gcgcnhaltcn lassen muß.. . Zu diesem gehört, daß er sich bemüht, von seinem Vertragsgegner Schaden abzuwenden. Gerade ein Mietsvertrag verpflichtet zu gegenseitiger Rücksichtnahme. .Der Vermieter darf sonach, wenn ein Mioter nicht rechtzeitig gokfln-, digt hat, und infolgedessen zur Weiterzahlung des Mietzinses verpflichtet ist, einen neuen Mieter nur ablehnen, wenn er gegen ihn begründete Einwände erheben kann. Sonst muß er ihn als gleichwertigen Mieter ansehen. Es ist ihm zuzumuten, daß er durch Abschluß eines Mictsvcrtragcs mit ihm die ihm aus dem früheren Vertrag mit dem bisherigen Mioter zustehenden Ansprüche verringert, bzw. sich dafür vollen Ersatz schafft. Lehnt or das aus eigennützigen Gründen beharrlich nb, so verletzt er damit seine vortraglichen Pflichten, und kann mit seinem Anspruch gegen den alten Miotor auf Mietszahlung keinen Schutz finden. Die Sozialverficherung für Lehrlinge Für dio Sozialversicherung eines Lehrlings gelton jetzt dio. folgenden Vorschriften. Von der Arbeitslosonvcrsichor u n c ist der Lehrling befreit, wenn er auf Grund eines schriftlichen Lehrvortrages von wcnigBtona zwoijähriger Dauer beschäftigt wird. , Dicso Vcrsichorungsfreiheit besteht auch noch zwei Jahre weiter, wenn der Lehrling vorzeitig' aus dem Lchrlingsvorhältnis ausscheidet, ober sonst weiter beschäftigt wird. An der Aufbringung der Krankonvcrsichorungsbciträgc ist der Lehrling mit zwei Dritteln, dor Lehrherr mit einem Drittel beteiligt. Für dio Krankenversicherung besteht gesetzlicher Zwang. Ist der Lehrling angcstelltenversichcrungBpflichtig, so sind die Beiträge für die Angostelltonversicherung vom Lohrhorm allein aufzubringen. Die Abgabe der Steuererklärungen Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen, die bereits bis zum 28. Februar verlängert worden war, iBt durch den Rcichsfinanzminister nochmals bis zum 15. März 1935 verlängert worden.' Diese Verlängerung betrifft sowohl dio Erklärungen für die Einkommensteuer wie auch dio für Körpcrschafts-, Umsatz- und GewcrbecrtragsBtcuer. Rabatt und Umfatsfteuer Zu der seit langem umstrittenen Frage, ob der dem Kunden gewährte Rabatt umsatzsteucrnflichtig ist, hat dor Reichsfinonzhof in einer grundsätzlichen Entscheidung Stellung genommen. Danach ist zu unterscheiden zwischen Marken- und Warenrabatt. Für den Marke n rabutt, dos ist also die Ausgabe von Sparmarken, die von den Kunden gesammelt und zur Barcinlösung vorgelegt werden, gilt demnach, daß der Kaufmann berechtigt ist, ihn von der Summe der vereinnahmten umsatzstcuerpflichtigcn Entgelte ob zusetzen. Er bleibt mithin steuerfrei. Ander» liegen die Dinge heim Warenrabatt, das ist die Ausgabe von Gutscheinen, die den Kunden nur zur Entnahme von Waren in bestimmtem Werte, nicht ober zur Erhebung eines entsprechenden Geldbetrages berechtigen. Hier fehlt es an einer RückgcwähTung eines Toita des Kaufpreises und der Kaufmann ist nicht berechtigt, einen entsprechenden Teil seiner Einnahmen dor UmsatzbestcueH rung zu entziehen. Da er aber für diese Warenausgabe nichts in bnr einnimmt, sondern lediglich den früher ausgegebenen Gutschein dagegen eintauscht, stellt dieser Vorgang nicht abermals einen irmaatzstcuerpflichtigen Geschäftsgang dar. Der Wert der in Einlösung der Warcngutschcinc hingegebenen Waren braucht also dem umsotzstcucqiflichtigen Entgelt nicht nochmals hinzugerechnet werden. Die Senkung der Hauszinsfteuer Mit Wirkung vom 1. April 1935 ab soll eine Herabsetzung der Hauazinsstcuer durchgeführt werden, die eine durchschnittliche Senkung um 25 °/o bringen wird. Wie der Preußischo Finanzminister. in einem. Sondcrcrlaß angeordnet .hat, werden bei der Berechnung der neuen Sollbcträge nicht die ursprünglichen Hauszinssteuerbeträge der ersten Steuersenkung zur Grundlage genommen. E3 gilt vielmehr als Richtsatz der volle Jahresbetrag der Steuer, der für das Rechnungsjahr 1932 festgelegt wurde, und biB zum 31. März 1935 Geltung hat. Bei der am 1. April, eintretenden Senkung um 25 o/o wird also von den in den Rechnungsjahren 1932/34 geltenden Sätzen ausgegangen worden. Im einzelnen treten anstelle des Steuersatzes von 300o/o dor Steuersatz von 225o/o, an die Stcllo des Steuersatzes von 4000/o der Steuersatz 300o/0, statt 5000/0 3750/0, statt 600<>/o 4500/0 usf. In einer Verordnung vom 9. März 1932 wor bestimmt, daß mit Rücksicht auf die Steuersenkung der § 9, der sog. Härteparagraph, in Fortfall kommen sollte. Diese Bestimmung sollte die Niederschlagung von Stcucranteilcn in bestimmten Fällen möglich machen. Wie amtlicherscits verlautet, wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden. Dagegen sollen die Erleichterungen, dio bei Lrtragsmindcrung vorgeaehen sind, also bei Betriebsrückgang, Leerstehen von Räumen, Billigervermieten und Mictsausfall, weiter auagebaut werden. Umfatzfteuer für Warenautomaten Der Hcichsfinanzhof hat in einem grundsätzlichen Urteil dahin entschieden, daß der Unternehmer, der die laufende Füllung eines Automaten für eigene Rechnung und Gefahr besorgt, als Verkäufer der Waren an den Verbraucher anzusehen ist. Er ist mit dem durch die Automaten erzielten Erlös, einschließlich des dem Aufsteller zufließenden Erlöaanteils, umsatzatcuerpflichtig. Damit ist' dio Frage, ob der Aufsteller oder der Füller eines Warenautomaten die Umsatzsteuer bezahlen muß, nunmehr endgültig entschieden.' Der Aufsteller hat demnach keinerlei steuerliche Verpflichtung. cÄ^cj^^w/Äe^ .Es verlobten sich: Herr Viktor Eßlinger mit Frl. Alice Stern (Horb n. Neckar). — Herr Hermann Marx (Frank- > furt a. M.) mit Frl. Gerda Welt (Bamberg). — Herr Paul Zivj S'orto Alegre, Brasilien) mit Frl. Myriam Battegay (Zürich). — r. med. Paul Rosenbaum (Bad Gandersheim) mit Frl. Gerti .Weyl (M.-Gladbach). — Herr Lutz Heimbach (Brüssel) mit Frl. Irmgard 'Gerat (Amsterdam). .—- Dr. jur. Hans Ringer (Werden/Sa.) mit Frl. Dr. med. dent. Ruth Kamm (Reuthen ö.-8./Hindcnburg). — Herr Fritz Marx mit Frl. Rosa .Weber (Hamburg). — Herr Selly Massenbucher mit Frl. Julie Sturm (BurgKuslach). — Dr. med. Wolther Ernst Künstler (Nürnberg) mit Frl. Dr. med, Margarete Meyer (Leipzig). — Herr Jacob Wühl (Leipzig) mit Frl. Kegina Wachtel (Würzburg). — Dr. Hanns Neuberg (Magdeburg) mit. Frl. Friedol. Jacob (Röthen/Anhalt). — Dr. Wolther Jacobi (Kolberg/Ostsee) mit Frl. Emma Salinger (Kallies/Pomnj.)., Es. v.ermühltcn sich : Prof. Dri Harry Schiffer und .Frau Eva geb. Becker (Breslau). —- Herr., Einst Weinberg und Frau Trade geb. Goldschmidt (Kassel). ■— Herr Hans Müller und . Frau Anne-Liese geb. Bloch (Köln). — Dr. Willy Zilversmit und" Frau Fernande geb. Marx (Trier). — Herr Felix Piriczower . und.Frau Dr. Hilde geb. Kamerling (Berlin). i Ein Sohn wurde geboren i Herrn Julius Straßburger' und Frau Selms geb. Adler (Leutershausen i. Bad.).. Eine Toohter wurde '«.ebo.rVn Herrn Artur Und," Frau Margot Joseph (Köln).-— Herrn Ludwig 'Maier und Frau