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Jüdische allgemeine Zeitung · 1935-02-20 · 8 (20.2.1935) · page 12

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Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
15 (1935)
Issue
8 (20.2.1935)
Date
1935-02-20
Page
– (sequence 12)
Language
German
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m^m e Das neue Devifengefetz / Denn, eine' solch» liest auch dann vor, wenn dor Versicherungsnehmer bewußt unwahre Angaben macht, die fdr. die Scbadensermittlung von .Bedeutung Bein kennen. — Dos Reichsgericht legt also gerade in Verricherungsschadensfällen einen besonders »trengon Maßstab an die Wahrheit der Angaben und sieht in jedor bewußt unrichtigen Schadensangabe eine arglistige Täuschung. Von Dr. jur. ALBRECHT BUSCHKE öas Verfahren bei den Ausbürgerungen Das seit langem angekündigte Gesetz Aber die Devisenbewirtschaftung ist im Reichsgesetzblatt ,Nr. 10 vom 8. Februar 1935 erschienen. In derselben Nummer des Reichsgesetzblattes ist auch die neue Hichtlinienverordnung zur Devisenbewirtschaftung veröffentlicht worden. . . Das Devisengesetz stellt eine wohlgelungene Kodifikation des zuletzt in 15 verschiedenen Gesetzen und Verordnungen verstreuten Stoffes dar. Die Einteilung des Gesetzes ist erheblich übersichtlicher als der Text der Devisenverordhung vom 23. Mai 1932. 'Wahrend in den bisherigen Bestimmungen genehmigungsbedürftige Handlungen und absolute Verbote nicht auseinandergehalten; sondern manchmal in demselben Paragraphen behandelt waren, ist jetzt eine scharfe Trennung in. den Abschnitten „Genehmigungsbedürftige Handlungen" und „Sonstige Verpflichtungen und Verbote" erfolgt. Die-oft vorhanden gewesoho Schwerfälligkeit des bisherigen Gesetzestextes ist durch die Einführung des § 56 vermieden worden, der Auskunft darüber gibt, von welchem- Zeitpunkt an einzelne der in dem Devisengesetz enthaltenen Vorschriften in Geltung sind, wahrend die. Angäbe hierüber in den bisherigen Bestimmungen selbst enthalten' war. ' / Gleichzeitig mit dem pevisengesetz ist die Durchführungsverordnung zum Gesetz Ober die Devisenbewirtschaftung veröffentlicht, die insbesondere die Anbietungs¬ und Ablieferungspflicht, Exportvalutaerklärung, Gepacknachschau usw. in neuer-Fassung behandelt. Bedeutsamer als das Devisengesetz und die Durchführungsverordnung ist die Neufassung und Neugliederung der Richtlinien. Im ersten Abschnitt sind insbesondere eingehende Begriffsbestimmungen, allgemeine Grundsätze imd Zuständigkeitsvorschriften enthalten; "die den .Text der übrigen Richtlinien erheblich entlasten und vereinfachen. Der 4. Abschnitt enthält Vorschriften für besondere Gruppen von Geschäften. Ganz neu gestaltet werden mußten hier die Bestimmungen über' die Wareneinfuhr, die durch den neuen Plan seit September 1934 grundlegend geändert worden sind. Neu aufgenommen bzw. straffer zusammengefaßt sind die Vorschriften über den Kapital verkehr. In dem Abschnitt „sonstige Zahlungen" interessiert namentlich derjenige über die Auswanderung. Die sachliche Zuständigkeit der Devisenstellen ist auf 20 000 HM erhöht worden. Praktisch gilt die Vorschrift n i c h t nur für die Auswanderung nach Palästina, für die die Bestimmungen besonderer Runderlasse maßgebend sind. Die Zuteilung von Barde v'iBen für Auswanderer ist in der Richtlinie IV 56 überhaupt nicht mehr vorgesehen, vielmehr können die Devisenstellen, wenn die Bonstigen Voraussetzungen, insbesondere Gutachten einer Auswandererberatungsstelle und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, vorliegen, Genehmigungen bis zum Betrage von 20000 RM erteilen zur Bezahlung von Emrichtungsgegenstknden für 'den eigenen Beruf oder Betrieb des Auswanderers, zur Mitnahme von Wertpapieren, zum Erwerb beschränkt verfügbarer Devisen des Ziellandes, zur Überweisung nach dem Zielland auf Grund eines Verrechnungsabkommens und zur Überführung einer auf Fremdwährung lautenden Lebensversicherung. , . Neu in den Richtlinien ist, daß die Devisenstellen die Genehmigung erteilen können, inländische Einnahmen von Auswanderern auf ein Sonderkonto bei einer Devisenbank zu zahlen, über das ohne Genehmigung zu Zahlungen an Inländer für eigene Rechnung des Kontoinhabers verfügt werden kann. Das bedeutet eine erhebliche Erleichterung gegenüber dem bisherigen Rechtszustande; denn bisher mußte ein Auswanderer, der z. B. Pensionszahlungen laufend auf ein Sperrkonto einzahlen ließ und dieses Sperrkonto zu Zahlungen im Inlande verwenden wollte, zwei Genehmigungen einholen, nämlich 1. eine Genehmigung für die Zahlung auf das Sperrkonto, 2. eine Genehmigung für die- Zahlung von. dem Sperrkonto. Jetzt bedarf es dagegen nur noch einer Genehmigung zur Errichtung eines Sonderkontos bei einer Devisenbank. Ähnliche Sonderkonten bestehen nach den neuen Richtlinien auch allgemein für Pensionsbezüge, Unterhaltsrenten und ähnliche regelmäßig wiederkehrende, dem Lebensunterhalt dienende Leistungen an ausländische Empfänger (Richtl. IV 55 Ahe. 2). Biese Art der Zahlung von Pensionsbezügen wird in Zukunft wohl der .Normalfall sein; denn nach Richtlinie IV 55 Abs. 1 sollen die Devisenstellen Genehmigungen zur Überweisung solcher Zahlungen nur erteilen, wenn dem Empfänger eine Rückkehr nach Deutschland aus gesundheitlichen oder anderen persönlichen Gründen nicht zugemutet' werden kann und er auf die Bezüge für seinen Lebensunterhalt drin ge rid angewiesen ist. Die Devisenlage: hat auch sonst zu Verschärfungen der bisher geltenden Bestimmungen geführt. So ist z. B. nach Richtlinie'II 55 die Genehmigung zur Verfügung über Sperrguthaben nur zu erteilen, . wenn die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte" bedeuten würde. Devisen e r w e r b s genehmigungen zu Lasten von Sperrguthaben dürfen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erteilt werden, wenn die Versagung eine u n e r t r ä gliche Härte bedeuten würde. Der gleichendem Devisenrecht bisher nicht bekannte Begriff der „unerträglichen Härte" spielt eine Rolle für die Überweisung' von Miet- und Pachtzinsen ins Ausland (Richtl. IV 48 c). Für den Zahlungsverkehr des täglichen Lebens bedeutsam ist die Wiedereinführung des Paßeintragungszwan.ges bei Überweisungen im Rahmen, der Freigrenze von 10 TIM (Richtl. II 78). " Für den Kaufmann interessant ist eine Klarstellung, die in Richtlinie II 20 getroffen ist.' Hiernach ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn Aktiengesellschaften usw., die Forderungen oder Verbindlichkeiten in ausländischer Wahrung oder gegenüber Ausländern haben, nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. 7/ 1934 umgewandelt werden. . ferner sind einzelne Zweifelsfragen durch die neuen Richtlinien geklärt worden. Nach Richtlinie H 65 kann z. B. über Anteilsrechte eines Ausländers. an inländischen Gesellschaften zugunsten von anderen Ausländem ohne Genehmigung verfügt werden. Nach Richtlinie .' HI 11 sind Entscheidungen der Gerichte über die Frage der Genehroiguiigabcdürftigkcit einer Handlung für die Devisenstellen bindend. Es kann also nicht mehr vorkommen, daß ein Gericht eine Handlung fflr genehnuguneabedürftig hält, während die. Devisenstelle die Genehnuamgsbedürftigkeit verneint. Es war z. B. unerträglich, daß ein Grundbuchamt eine 'Hypothekeneintragung ablehnte, weil angeblich die-erforderliche Devisengenehmigung fehlte, andererseits die Devisenstelle die Erteilung der Genehmigung ablehnte, weil sie eine solche nicht für erforderlich hielt. Zeit dio Gerichte. Von Interesse ist die Frage, wie Bich die Vor- . Schriften, auf die Verjährung von Forderungen auswirken.' Das Reichsgericht hat in einer neuen Entscheidung Bich mit dieser Frago auseinandergesetzt. Als ein Schuldner Verjährung wegen zu später Geltendmachung des Rechtsanspruches einwandte, berief 'sich der Kläger' darauf, daß er die Klage nicht früher habe faltend machen können, weil er erst die devisenrechtliche Eraubnis habe einholen müssen. Das Reichsgericht verwarf diesen Einwand, weil der Kläger schon früher den Antrag auf Genehmigung bei der Devisenstelle hätte'einreichen können. .Das Erfordernis der schriftlich vorliegenden Genehmigung hätte niemals den Schuldner berechtigt, auch nur vorübergehend die Leistung zu verweigern. Die Genehmigung wäre auch ohne weiteres bei früherer Antragslellung erteilt worden; Deri Wert nicht notierter Aktien ■;. Zu der^ Frage, welchen Wert für die Steuerveranlagung Aktien und GmbH.-Anteile, die nicht an einer Börse notiert werden, haben, herrscht im allgemeinen große Unklarheit. Während für sonstige Wertpapiere ein Steuerkurszettel veröffentlicht wird, aus dem der Steuerwert der Papiere zu ersehen ist, muß der Wort solcher Papiere geschätzt werden. In der Praxis wird diese Schätzung jetzt so gehandhabt, daß von der Handelskammer ein Gutachten eingeholt wird, das dann der steuerlichen Berechnung zugrundegclcgt wird. Bei der Technik der Bewertung wird von der durchschnittlichen Rendite ausgegangen, mit der das Unternehmen wirtschaftete. Der Ertrogswert, der sich durch Vergleich mit der sonst in dieser Branche üblichen Rendite für das Unternehmen ergab, wird, dann auf die Anteile verteilt. Von diesem Ertragskurs wird dann noch ein Abschlag gemacht, der der .Tatsache Rechnung tragen soll, daß nicht notierte. Wertpapiere schwierig zu übertragen Bind. Die Handelskammern verfahren hei der Ermittlung dieser Werte mit großer Sorgfalt, ihr Gutachten dient in fast allen Fällen dem Finanzamt als Grundlage der Schätzung. Gegen dio Schätzung iBt der EinspruchBweg gegeben, der bis zum Reichsfinanzhof beschritten worden kann. Falfche Angaben gegenüber Verficherungen Eine bemerkenswert Bcb'arfe Beurteilung falscher Angaben, die ein Versicherter im Schadensfalle seiner Versicherung gegenüber gemacht hatte, zeigt daB Reichsgericht in einer neuen Entscheidung. Darin heißt es, daß wenn der Versicherungsnehmer bewußt unwahre Angaben macht, um dadurch eine Entschädigung zu erlangen, die er nach seiner Meinung bei Angabe der Wahrheit nicht erlangen würde, so macht er sich bei dor Ermittlung des Schadens einer arglistigen Täuschung selbst dann schuldig, wenn die unwahre Angabe tatsächlich nicht geeignet ist, eine .unberechtigte Entschädigung herbeizuführen. Aber auch wenn der Versicherte nicht in der Absicht, eine ihm nicht zustehende Entschädigung zu erhalten, gehandelt hätte, sondern geglaubt hätte, eine ihm vertraglich zustehende Entschädigung zu erhalten, würde, er sich doch einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht haben. Wie von uns berichtet wurde, ist vor einiger Zeit im „Reichsanzeiger" eine Liste von Personen veröffentlicht worden, denen dio deutsche Reichsangehörigkeit aberkannt worden ist. Zu dieser Frage und dem dabei eingeschlagenen Verfahren äußert Bich die Industrie- und Handelskammer in Berlin in ihrem Tätigkeitsbericht über dos Jahr 1934. Darin heißt es,- daß von der Kammer in Durchführung des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutseben Reichsangehörigkeit in großer Zahl Auskunftsersuchen der Polizeibehörden erledigt worden seien. Da» Gesetz bietet: die Handhabe, bei Personen, die in der Zeit vom 9. November 1918 bis 30. Januar 1933 ejn^ gebürgert worden sind, eine Nachprüfung u. a. über deren Ruf und geschäftliche Betätigung vorzunehmen mit dem Ziele eines eventuellen Widerrufs dir Einbürgerung. Diese Ermittlungen wurden, so heißt es . in diesem Bericht, da sie für ■ den Betreffenden gegebenenfalls von schwerwiegenden Folgen Bind, mit besonderer Sorgfalt durchgeführt. Die Erhebungen erstreckten sich insbesondere in der Richtung, ob der Eingebürgerte ' etwa in wirtschaftlicher Beziehung ein dem Wohle von Staat und Volk abträgliches Verhalten gezeigt hat. AndererseitsJEanden auch Tatsachen Würdigung, die erkennen ließen, daß die Betreffenden sich um die deutschen Belange besonders verdient gemacht hatten. Die Kammer hat in 604 Fällen Nachprüfungen vorgenommen und- Äußerungen abgegeben. ' In wicvielcn Fällen dann tatsächlich Ausbürgerungen ausgesprochen worden Bind, darüber enthält , der Bericht keine Angaben. Soweit Widerrufe von Einbürgerungen ausgesprochen werden, erfolgt eine namentliche Veröffentlichung im Meichsanzeiger. Keine Vertretung durch jüdifche Anwälte Eino Anordnung der Hauptamtsleitung des Amtes für Erziehung in der Reicbsorganisanonsteitung' der NSDAP bestimmt, daß es den Mitgliedern des NS-Lehrerbundes, gleich, ob sio Mitglieder der Partei sind oder nicht, verboten sei. sich durch jüdische Anwälte vertreten zu lassen. Wer gegen diese Anordnung wissentlich verstoße, werde aus dem Lchrerbunde ausgeschlossen. Die Bewertung der freien Station Füv die. Bewertung der sogen, freien Station für die Lohnsteuer Bowie für andere steuerliche Zwecke sind neue Richtsätze aufgestelltworden. Freie Station versteht sich nach den amtlichen Grundsätzen einschließlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung. Sie wird angerechnet: 1. für männliche Lehrlinge und Hausgehilfen, landwirtschaftliche Arbeiter und sonstige gering bezahlte landwirtschaftliche und gewerbliche männliche Arbeitskräfte mit monatlich 35,— RM.; 2. für weibliche Lehrlinge, Hausgehilfinnen, Lehrmädchen und sonstige gewerbliche oder landwirtschaftliche gering bezahlte weibliche Arbeitskräfte mit monatlich 30,— RM. Für Angestellte -höherer Ordnung, insbesondere Ärzte, Apotheker usw. beträgt der monatliche Richtsatz*^,— RM. m um Verjährung und Devifenvorfchrifien Die Frage der rechtlichen Wirkung der durch dio Devisenvorschriften hervorgerufenen Schwierigkeiten, ausländische Schuldner zu befriedigen, beschäftigt seit längerer Befreiung von der Vmfatzßeuer Wie bei den anderen Steuerarten ist auch bei der für den Kaufmann besonders wichtigen Umsatzsteuer eine Reihe von Abänderungen und Erleichterungen eingeführt worden. Nach den jetzt ergangenen Ausführungsbestimmungen sind außer den im Gesetz ausdrücklich als steuerfrei bezeichneten Umsätzen noch folgende Umsätze abzugsfähig. 1. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die in fremdem Nomen vereinnahmt und verausgabt werden, und nur zum Zwecke ordnungsgemäßer Kontrolle durch die Bücher gehen,. an denen aber ein wirtschaftliches Interesse der Firma nicht besteht. Hierher gehören Kaufpreise, die im Namen eines Dritten vereinnahmt werden und an diesen weitergeleitet werden, ferner auch Beträge, die zu treuen Händen übergeben werden. 2. K o s t e n für Beförderung und Versicherung von Waren, wenn sie dem Empfänger gesondert in Rechnung gestellt werden und nur die tatsächlich entstandenen Selbstkosten darstellen. 3. Kosten für Verpackungsmaterial, wenn das Material zurückgenommen und der Kaufpreis der Ware um den auf die Verpackung entfallenden Teil vermindert wird. In einigen Fällen ist aber, auch gegenüber den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgehoben worden. So Bind, jetzt z. B. Erzeugnisse der Kleingartenwirtschaft, die zum Eigenverbrauch entnommen werden; die Umsätze nicht öffentlicher Schulen und Erziehungsanstalten und die der gemeinnützigen Unternehmungen und Wohltätigkeitsanstalten steuerpflichtig, eine Änderung, die auch für viele jüdische Institutionen die Umsatzsteuerpflicht bringt.' Allerdings werden auch in Zukunft Kleinbeträge von 5,— RM. vierteljährlich oder. 20,— RM. jährlich nicht erhoben. Dies bedeutet, daß in der Praxis bei einem Steuersatz votfi2 v. H. 1000 RM., bei einem Steuersatz -von 1 v. H. 2000 .RM., bei einem Steuersatz von 1,5 v. H. 4000 RM. im Jahre umsatzsteuerfrei bleiben. Wird diese, Grenze überschritteui so ist der gesamte Umsatz zu versteuern. Bei Termietung von Räumen ist eine' Umsatzstcuorpflicht nicht gegeben, wenn es sich um Räume zu Wohnzwecken handelt, auch wenn minder Vermietung Nebenleistungen' wie Heizung, Wnrmwasser, Licht, Fahntuhlbenutzung verbunden sind. Zimmervermietung einschließlich voller Verpflegung ist ober, worauf an dieser Stelle bereits hingewiesen worden ist, umsalzsleuerpflichtig. Nur, wenn lediglich Morgenfrühstück verabfolgt wird, besteht keine Steuerpflicht. Schließlich ist noch angeordnet, daß Rechtsnnttelverfahren,. die wegen der Umsatzsteuerpflicht gewerblicher Räume aus1 früheren Jahren noch schweben, im Billfgkeitswege erledigt werden sollen. Die Auslefe der Handwerkslehrlinge Im Zusammenhang mit der allgemeinen Neuordnung im Handwerk ist auch die Nachwuchaf rage neu geregelt'worden. Wie die Pressestelle der Handwerkskammer in Berlin mitgeteilt hat, ist zwischen der Handwerkskammer und dem .zuständigen Arbeitsamt eine Vereinbarung getroffen worden, die bereits zu Ostern dieses Jahres wirksam wird. Danach weist die Handwerkskammer die Innungen an, die Zahl sämtlicher freiwerdender Lehrstellen dem Landesarbeitsamt laufend zu melden. Weiter werden die Innungen verpflichtet, nur solche Lehrlinge ihren Mitgliedern zuzuführen, die durch die Beivfsberatungastellen der' Arbeitsämter beraten sind. Auf der anderen Seite haben sich die Arbeitsämter verpflichtet, für die zur Verfügung stehenden Lehrstellen genügend Bewerber zuzuweisen. Diese müssen jedoch allen an sie gestellten Anforderungen entsprechen. E3 wird daher eine V o r - auslese vorgenommen, die eine Eignungsfeststellung vorsieht. Devifengenehmigungen bei Aufenthalt im Ausland Wie in einem Runderlaß der Reichsstolle für Devisenwirtschaft angeordnet wird, haben Personen, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, z. B. Geschäftsreisende, Rechtsanwälte, Gelehrte, die Bich zu wissenschaftlichen Vorträgen ins Ausland begeben, ebenso Techniker, vor allem Monteure, eine Genehmigung der Devisenstelle zu erwerben. Diesee Genehmigung bedürfen sie zur Verwendung der ihnen im Ausland zufallenden Devisen, die sie als Lohn, Honorar usw. erhalten. Binnen einer Woche nach der Rückkehr ins Inland müssen sie diese Devisen, soweit sie nicht bereits ausgegeben worden sind, der Reichsbonk anbieten. In der Praxis werden Verwendungsgenehmigungen für einen -angemessenen Betrag von den Devisenstellen erteilt. Für Geschäftsreisende gelten wie bisher noch die Bestimmungen, daß sie auf Grund einer Dringlichkeitsbeachcinigung der zuständigen Handelskammer für ihre Spesen einen Betrag bis 50 RM im Monat in deutschem Hartgeld oder fremden'Banknoten ins Ausland mitnehmen dürfen. Für die im Ausland hereinbekommenen Gelder gelten aber die neuen Anbietungsvorschriften. Keine Räumungsfrift für Gefchäflsräume -> Bekanntlich gilt für dio Räumung von Wohnungen, deren Mietsverträge abgelaufen sind, eine bestimmte Frist zur Räumung als allgemein üblich. Die Frage, ob auch der Mieter von Geschäftsräumen.-nach'Ablauf des Mietsvertrages eine angemessene RBumungsfrist beanspruchen kann, wird zwar in den Erläuterungen zum Mietsrecht mit dem Hinweis bejaht, daß der Mieter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eino solche Frist verlangen kann. Dos. Kammergericht hat sich jedoch in einer Entscheidung auf den entgegengesetzten Standpunkt gestellt. Danach fehlt es bei der Rückgabe von Geschäftsräumen an einer Verkehrssitte, die den Räumungstermin über das- Verträgsende'hinaus verlängert. Auch eine Gesetzesvorschrift, die eine solche Verlängerung rechtfertigen könnte, gibt es . nicht. Geschäftsräume müssen also unmittelbar nach Ablauf der Vertragsfrist geräumt und dem Vermieter zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. Das Leistungsprinzip im Wettbewerb Auf Veranlassung des Werberates der deutschen Wirtschaft ist der „Verband der Werbetreibenden" als die Organisation der in der Werbung tätigen Menschen ins Leben gerufen worden. Dieser Verband veröffentlicht jetzt eine Kundgebung, in der es heißt, ■ daß das Schwergewicht der Werbung auf der geeigneten' Herausstellung der Vorteile der eigenen Leistung liegen soll. Das Lcis tungsPrinzip müsse .dementsprechend in der' Werbung an erster Stelle stehen. Die Herausstellung des Leisrungsprinäpa in der Werbung mache es unmöglich, im Wettbewerb den Mitbewerber herabzusetzen, um so auf dessen Kosten 1 ins Geschäft zu kommen. Weiter' müsse ,die Werbung so gestaltet werden, daß eine. Irreführung ausgeschlossen sei. Es müsse eine vorbildliche deutsche Werbung auf der Grundlage des Leifltungaprinzips geschaffen werden.; ' «V

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