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Jüdische allgemeine Zeitung · 1935-02-06 · 6 (6.2.1935) · page 10

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Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
15 (1935)
Issue
6 (6.2.1935)
Date
1935-02-06
Page
– (sequence 10)
Language
German
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•^m^s^T ' Vt< •> --? J n/-*i\* »-ivf i.» tVi*« t f^^->vt-«^>fp"'^'-'' ''f , '7^p:V'r-''%' ^^^fV N, *** * 1 r a, u, nicht aber der Mann, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht des Mannes' eine Scheidung dieser Ehe dem Grunde nach grundsatzlich nicht zulaßt. Wird die Ehe geschieden, so ist auf Antrag des Mannes auch dio Frau für schuldig zu erklären, wenn der Antrag nach deutschem Recht begründet wflre. . ' Ein Arzt, der seine Ehe unter Hinweis auf die ni entmische Abstammung seiner Frau anfocht, wurde vom Landgericht Berlin unter dem 5. 11, 34 abgewiesen, da die Ehe in Kenntnis der Abstammung der Frau und ihrer Bedeutung geschlossen und überdies dio (am 15. 10. 33 abgelaufene) Anlebhtungsfrist versSumt sei Auf dio Wide rlcl ago der Frau wurde die Eho dagegen wegen Verschulden des Mannes geschieden; der Ehemann sei nicht berechtigt gewesen, Beine Frau. durch Nichtachtung zu beleidigen und ihr den ehelichen Verkehr zu verweigern. Haftet der AngefielUe bei falfcher Auskunft? ' Eine jetzt verOffentlichto; neue Reichsgerichtscntscheijdung (HG Y; 145/34) besagt, daß der Angestellte einer Firma, der bei Erledigung eines untergeordneten Auftrages in'der Geschäftsstelle einer Behörde, z. B. eines Amtsgerichts, von dem Verwalter der Geschäftsstelle unrichtig belehrt wird, und dieser Bolehrung folgt, ohne* Dir zu widorBprechen, obgleich sie dio Interessen der Inhaber der^Firma gefährdet,, k e i n- V e r b oh u 1 d e n.rtrifft. Djg; Wirkungen fchuldlofer\Frifttfirfäumnis•. .^'tlber diese'seit längerer Zeit umstritteno Frage hat idai' ildichsgcricht kürzlich eine'grundsiltzliche Entscheidung gefüllt. Es kann an sich rechtsgültig vereinbart werden, daß' Rechtsansprüche schon vor^ Ablauf der gesotzlichen;:Verjährungsfrist als verwirkt gelten) .wenn sienicht, innerhalb einer bestimmten. kürzeren Frist in bestimmter Weise'geltend gemächt worden sind. Im Zweifel, d, h. beim Fehlen gegenteiliger ausdrücklicher Abmachungen, iBt jedoch eine: Verwirkungsklausel. unanwendbar,. wenn die. in ihr vorgesehene Frist ohne ■ Verschulden des Forderungsberechtigten vorsSumt woiden ist Schuldlose Fristversiiumnis liegt jedoch nur dann vor, wenn die FriBt weder vorsatzlich noch fohrlSBsig versäumt ist, und wenn /1cm Kordorungsbci'ochfJgtcn auch nicht der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit gemacht werdenkann. Zwangsverwaltung als Kündigungsgrund . Nach einer neuen Entscheidung des Rcichsarbcitsgcrichts kann langfristige Zwangsvcrwaltung, die über das BetricDBgrUndstüok verhängt worden ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung fcBtbcfristeter, auf lange Zeit abgeschlossener Dicnstr vertrüge bilden. Steuerlünterziehung durcli Niclitabgatie der Vermögensfteuererklürung Noch den Grundsätzen des Reichsgerichts besticht die Pflicht zur Abgabe dor Vermögensstcucrci'klBrung, wenn die Erklärung nicht innerhalb der Erklfirungsfrist abgegeben worden ist, auch nachher noch fort. Die Unterlassung der Erklärung kann eine strafbare V e r m6 ge n s s t e ü e r h in te r zi e h u n g sein. In einem jetzt vom Reichsgericht entschiedenen Fall hatte der Angeklagte eine Steuererklärung nicht abgegeben, nachdem durch das Verschulden seines Beauftragten die Frist zur Abgabe ungenutzt abgelaufen war. Die .Rechtspflicht zur Offenbarung seiner: VormögcnsvcrhältmBse zu Stcuerzwccken bestand ober auch nach Ablauf dor FriBt weiter fort. Kam er ihr nicht nach, so mußte er Bich selbst bewußt sein, daß dadurch eine Verkürzung der Vcrmögcnsstcuorcinnahmcn des betreffenden Steuerjahres eintrat. Damit war der Tatbestand der VermöffcnssteuerWiiterrichuna; erfüllt. , , Zum Univerfitätsprofeffor in Kopenhagen gewählt Das Kollegium der juristischen Fakultät der Kopenhagener Universität hat einstimmig den Rcchtsgelehrten Dr. Stephan Ho rowitz zum Professor der Rechtswissenschaft gewählt. Professor Horowitz, der im 33. Lebensjahr steht, ist der Sohn eines aus Rußland eingewanderten jüdischen Fabrikanten. Er hat bisher private Hechtspraxis ausgeübt und sich daneben als Lektor an der Universität betätigt. Er ist Verfasser einer Reihe grundlegender juristischer Abhandlungen. Nichtarier als Devifenberater Der' Leiter dor ReichsBtolle für Devisenbewirtschaftung wendet sich in icincm Runderlaß vom 22. Januar 1935 dagegen, daß verschiedene Devisenstellen unter Berufung auf das „Gesetz über dio Zulassung von Steuerberatern" (die Nichtarier ausschließt) dazu übergegangen seien, Nichtarier mich von der Vertretung in Devisensachen auszuschließen. Demgegenüber wird erklärt, daß es allein auf Vorbildung, persönliche Eignung und unbedingte Gewahr für eine sachgemäße- und den Interessen der Volksgemeinschaft dienende Beratung ankomme. Im Einvornehmen mit dem Rcichsministcr der Finanzen wird u. a. bestimmt; Dob „Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern" vom 6. Mai 1933 findet auf die Zulassung von Devisenberatern keine Anwendung. Jedoch dürfen Personen, die sich im kommunistischen Sinne betätigt haben, auch als Devisenberater nicht zugelassen werden. , Als Bevollmächtigte, Vertreter und Beistande in Deviscnsacheii dürfen grundsätzlich nur Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, allgemein zugelassene Steuerberater und solche Personen zugelassen werden, die -sich bereits vor dem 1. 4. 1933 geschSfts- oder berufsmäßig mit Devisensachen befaßt haben. < Zu dem letzteren Personcnkrcis gehören auch jene,-die gCBchüfts- oder berufsmäßig eino schriftstellerische Tätigkeit in Devisensachen ausgeübt haben. Weiter können bei besonderem Bedürfiiis oder aus ' Besonderen Gründen auch andere Personen zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen hinsichtlich Vorbildung, persönlicher Eignung und sachgemäßer-Beratung erfüllen. Als Bevollmächtigte, Vertreter oder Beistand von Angehörigen im Sinne des § 10 des SteueranpassungsgcsDtzcs kann jedo Person zugelassen werden. Ein Unterschied zwischen Ariern und Nichtarier n wird also nach diesen Bestimmungen nicht gemacht. Auch Nichtarier sind ohne, weiteres zuzulassen, wenn sie in den bevorzugt zugelassenen Berufen tätig sind oder sich vor dem 1. April 1933 schon mit Devisensachen befaßt haben und sonst die allgemeinen Vorbedingungen erfüllen. — Weiter wird in den Richtlinien u. o. erklürt, es könnten auch Bolche Nichtarier zugelassen werden, dio Bich vor dem. 1. April 1933 noch nicht geschüfts- oder berufsmäßig mit Devisensachen befaßt hatten, und die z. B. früher Beamte oder Rechtsanwälte gewesen seien, dicB dann, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliege, oder besondere Gründe für ihre Zulassung sprachen und die allgemeinen Vorbedingungen erfüllt seien. Als Beispiel wird - dabei die Beratung und Vertretung jüdischer Auswanderer erwfihnt. Bei der Zulassung und bei der Tätigkeit ist unbedingt darauf zu achten, daß die Beratung sachgemäß erfolgt und in jeder Weise den Belangen der Volksgemeinschaft und dos Reiches entspricht. Befolgt ein Devisenberater diese Grundsätze nicht, so iBt er auch nach erfolgter Zulassung wiedor zurückzuweisen. Kommende Steuererleichterungen Wie der Staatssekretär im Rcichsfinänzministerium, Heinhardt, angekündigt hat, wird in der allernächsten Zeit eine weitere Erleichterung der stcucrgesetzliclieh Maßnahmen erfolgen. Der wichtigste Punkt der ersten Durchführungsverordnung zum neuen Einkommensteuergesetz ist, daß Steuervergünstigungen, die beim Erwerb von Bogenannten kurzlebigen Investitionsgütern gewahrt werden, auch' für diejenigen Gewerbetreibenden gelten, die zwar nicht Vollkauflouto sind, aber Bücher nach den Bestimmungen des Hdndclsgcsetzbucbes führen. Damit kommt der größte Teil des mitteistünd 1 erischen Gewerbes in den Genuß,der Steuervergünstigungen- Im "einzelnen besagen die einschlägigen Bestimmungen, daß 10 bis 50 o/o der Aufwendungen für Investitionsgüter durch Verringerung der Steuerschuld zurückvergütet werden. Ferner soll bei der Einkommonsteuerveranlagung für 1934 ein VcrluBtvortrag aus den Jahren 1932 und 1933 zur Hälfte angerechnet werden. Weitere Ermäßigungen sind für die Gehaltsempfänger höherer Lohnstufen vorgesehen, bei denen ein Teil der zur Arbeitslosenhilfe gezahlten Beträge auf die Einkommonstcuerschuld des Jahres 1934 angerechnet werden wird. Wann dürfen Erfrifchungsräume in Waren- und Kauf häufern gefchloffen werden? In dor sehr umstrittenen Frage der Schließung von Erfrischungsräumen in Waren- und .Kaufhäusern ist nunmehr ein für das ganze Reich einheitliches - Verfahren angeordnet worden. Danach soll von der Ermächtigung zur-Schließung nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn durch die Erfrischungsräume eine Verschiebung der Wcttbewerbsverhälmisse gegenüber anderen Geschäften der gleichon Branche eintritt oder sonstige Mißstände sich zeigen. Forner ist Schließung zulässig, wenn für .den Fortbcstand kein Bedürfnis besteht, und die Wirtschaftlichkeit, des GeBamtimternehraenB durch die Einstellung des Ncbenbetriebes nicht gefährdet ist. Die Anerkennung des Bedürfnisses' kann lediglichiii Großstädten in'Betracht kommen und auch dort nur bei Betrieben von bedeutendem Umfang.. Sofern nicht die örtlichen Umstände es rechtfertigen, ist die Frage des Bedürfnisses für den, Welterbctrieb bei Waren- und Kaufhäusern kleinen und mittleren. Umfange» und bei allen Einheits- und SeHcnprcisgeschaftcn grundsätzlich zu verneinen. Für dio Anordnungen, im Einzelfall sind die Regierungspräsidenten, in!Berlin der Polizeipräsident, zuständig. Einzelhandelsfperre und .Ladenmiete Das Kammergericht hatte sich in dor Rechtssprechung des Jahres 1934 auf den Standpunkt gestellt, daß ein Mieter «lincs Ladengeschäftes vom Mictszins befreit sei, wenn die Eröffnung des Geschäftes durch -das Einzelhandolsgesetz unmöglich wäre.. Neuerdings., haben die zuständigen Stellen der Ministerien ober dahin erkannt, daß nach Erweiterung der Bestimmungen über, die Ladcnsperro dieser Standpunkt sich-nicht mehr aufrecht erhalten; läßt; denn der Mieter eines Geschäftslokals müsse sich vor Abschluß des M.iofsvertragea':davpn überzeugen, ob ihm die.Eröffnung.des Geschäftes gestattet werde; Wennlihra hinterher, die Genehmigung wegen persönlicher Unzuverlässigkcit oder mangelnder Sachkunde verweigert wird, so sei die Befreiung von der Mietszahlung und'die Außerkraftsetzung des Mietsvertrages nicht mehr zulässig;' denn der Mieter habe dann fahrlässig gehandelt. Ein Gerichtsbeschluß Regt'bis'jetzt noch nicht vor. Der abweichende: Standpunkt der mimstericUen Stellen von der bisherigen-Rech-tesprechürig^'wirf^ begründet, daß dem Vermieter ein gewisser Schutz für solche Fälle gewährt werden müsse. ' Welche Artikel fallen unter die Faferftqffverordnung? In der" Frage, welche Artikel untcr 'die Bestimmungen der Faserstoffverordnung fallen, herrscht vielfach Unklarheit. Wie in der „Texül-Zeitung ausgeführt wird, gilt die Faserstoffverordnung . für alle Textilien, also vor allen Dingen auch für die Kunstspinnstoffc, wie Kunstseide und Vistra, sie gilt für Lumpen, und es spielt keine Rolle, ob es sich um neue Waren handelt oder um gebrauchte >Ware,_.im.d ob. di<j Faserstoffe nur in der-Textilwirtschaft, in der Filzschuherzeugung, in der Papicrcrzcugung .oder zur Herstellung technischer Werkstoffe Verwendimg finden. Der Geltungsbereich der "Faserstoffverordnung geht also weit Über die Grenzen der reinen Textilwirtschaft hinaus. Unlauterer Wettbewerb im Handwerk In der neuen Handwerksgesetzgebung werden unlauteres Verhalten und unlauterer Wettbewerb als besondere Verstöße gegen die Standesehre angesehen. Der Vorsitzende des Rcichschrcngcrichts des Deutschen Handwerks machte zu diesem Punkt bemerkenswerte Ausführungen. Danach ist niemals unlauter eine Preisunterbietung, die durch Verbesserung der Maschinen oder der Bctrichsmcthoden ermöglicht wird. Wenn aber ein Handwerker in der Lage sei, durch die Ausnutzung der Arbeitskraft seiner Kinder und Familienangehörigen, denen er nur «in geringes Taschengeld gibt, die Preise der Berufsgenossen zu unterbieten, so müßte ein solches Verhalten als unlauter angesehen werden. Es sei nicht nationalsozialistisch, durch Beschränkung der eigenen Ansprüche sich in den Besitz von Aufträgen zu bringen. Die Innungen seien zwar nicht berechtigt, lUchtlinieii und Preise festzusetzen. Es sei aber dem Ehrengericht nicht verwehrt, im Falle einer erwiesenen Schmutzkonkurrenz die Schädlinge des Handwerks zu bestrafen. Daraua ergebe sich der Rechtsgrundsatz, daßjeder unlauter handelt, dessen Preisangehot im Mißverhältnis steht zu dem eines anderen Handwerkers, der das Angebot auf Grund gesunder wirtschaftlicher Grundlage, also unter. Zugrundelegung des,Tariflolmcs, der normalen Betriebskosten und des Materials; errechhct'Tiat. Ein Gütezeichen für das Handwerk Wie der Reichsbandworksraeistcr in einer Pressebcsprccliimg mitteilte, sind die 62 Reichsfachverbände der einzelnen Handwerksberufe an der Arbeit, geeignete Bestimmungen für Gütebedingungen aufzustellen. Es würden Vorschriften für einheitliche Benennung, von Werkstoffen usw., für technische Lieferungsbedingungen und Kennzeichnung von Gegenständen, die den jeweiligen Vorschriften hinsichtlich Benennung und Güte entsprechen, herausgegeben werden. Als erster RcictiBfachvcrbaud hat das Polsterergewerbe bercitB ein Gütezeichen geschaffen. Die Steuerkurfe Im Reichsanzeiger ist, wie alljährlich, der Stcuerkurezcttel veröffentlicht worden, der für dio Einheitsbewcrtung und die Vcrmögeiissteuerveranlagurig nach dem Stande vom -1. Januar 1935 maßgebend ist Gegen die im Steuerkurszettel festgesetzten Stcur-rkurse kann binnen einer AusscbJußfrist, dio bis zum 25. Februar 1935 läuft, Widerspruch eingelegt werden. Dor Widerspruch ist an den Reicheminister der Finanzen zu richten J)ictt6t am Ctuto .Carl Wlllner, Auto-Reparatur-Werluta« fOr alle Fabrikate Stcltmacherel. Schlosserei, Lackierer«!, Sattlerei. 8« Prliuenrtr.114 Fl 2494 Kühleru. Apparatebau Autogenscbw., IKarl Zugbaum, ■ Berllh-Schoneberg, Hauptstraße 681 ^__Tel. H 3 Rheingau 3411 Auto-Pension M. Horn Halensee, Kurlürstend. 119/120 'J 7 Hochmeister 1930 I Autoa. Motorrad-Reparaturwerkit. Dreherei, Autog. Schweißerei, Abecaleppd.lArur.e4mtl.Schlosserarb. E. Oaerlner, C25, Prenzlauer Str. 13 E 2 Kupiergraben 2013 I Autofahrschule „Ideal" Inh. W. gerlach, ataatl. anerk. Fahrlehrer Charlottenburg, Droysenstr. 4 J6 Blelbtr. 1578 (Tfyln. v. Bhf. Charlbg. Franz Krause Werkstatt'für Karosseriebau. 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