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Jüdische allgemeine Zeitung · 1935-01-23 · 4 (23.1.1935) · page 7

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Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
15 (1935)
Issue
4 (23.1.1935)
Date
1935-01-23
Page
– (sequence 7)
Language
German
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beherrschen wie kaum ein anderer. Wir gehören heute zu den Alten; da kann also nur der Wunsch übrig bleiben, daß wir nicht vorgeblich geschafft haben, Bondcrn. einmal unseren Kindern unser Werk mit Befriedigung weitergeben können. In diesem Sinne begrüße und beglückwünsche ich Sic von Herzen! Ihr freundschaftlich ergebener Heinrich Stern. PIKSEST EM ßWß® Schafft Lehrstellen! Für den kaufmännischen Nachwuchs Der Zcntralausschuß der deutschen Juden für Hilfe und Aufbau hat anläßlich des bevorstehenden Schulentlassung 3 tc r m i ii s an die Gemeinden und jüdischen Organisationen, ferner an die Arbeitsnachweise und BcrufsbcrAtirngsstcllcn einen Appell zur Schaffung von Lehrstellen für die Unterbringung der jüdischen Jugend gerichtet. Zur Frage des kaufmännischen Nachwuchses stellt der Zentralausschuß fest, daß der Nachwuchs dadurch gefährdet sei, daß der Drang der Jugend in starkem Maße zu hnndaibcitcndcn Berufen hingehe und daß sich schon seit Jahren ein' Lehrlingsmangel im kaufmännischen Wirtschaftssektor bemerkbar mache. Da bei der jüdischen Jugend eine durchschnittliche Eignung zu dem -kaufmännischen Beruf angenommen werden könne, sollten die gemeindlichen Beratungsstellen Wert darauf legen, in erster Linie für diesen Beruf besondes geeignete Personen auszuwählen. Voraussetzung für die Vermittlung kaufmännischer Lehrstellen ist die Güte der gebotenen Ausbildung, die dem Lehrling gestattet, seinen Beruf möglichst überall in der Welt auszuüben. Es wird dabei die Notwendigkeit in Betracht zu ziehen Bein, für die kaufmännischen Lehrlinge eine besondere zusätzliche Ausbildung in sprachlicher und beruflicher Hinsicht in die Wege zu leiten. Lehrzuschüssc werden in der Regel nicht notwendig sein. Fahrgcldzuschüssc und Unterhaltsbeihilfen worden für Lehrlinge aus Klein- und Klcinstgcmeindcn in Betracht kommen, wenn eine geeignete kaufmännische Berufsausbildung im oben genannten Sinne in der Kleingemcinde nicht geboten werden kann. Reidisjugendtag Ende Februar Wie bereits mitgeteilt, veranstaltet der R e i c h s a u s s c h u ß der jüdischen Jugendverbände Ende Februar einen Heichsjugendtag. Die Tagesordnung sieht neben einem Geschäftsbericht, den Dr. Bruno Sommerfeld, der Geschäftsführer des Heichaausschusscs, erstattet, noch folgende Referate Vor: Sccw O r b a c h über „Berufsfragen der jüdischen Jugend", Dr. Paul Eppstein über „Jugend und Freizeitgestaltung", ein Referat von Fritz Schwarzschild über die Forderungen und Möglichkeiten der Mitarbeit der Jugend in den zentralen Organisationen und Gemeindeverwaltungen sowie einen Bericht von Dr. Friedrieh P i o d n i t z über „Diaspora und Palästina". Ans der Welt des Arztes Kein Verkehrs-Vorrecht für Ärzte In der Presse war von dem Plan eines internationalen Abzeichens für kraftfahrende Ärzte die Rede, mit dem ein Verkehrs-Vorrecht erlangt werden sollte. Dazu hat jetzt der Rcichsvcrkchrsminister festgestellt, daß irn deutschen Recht ein derartiges Verkehrszeichen nicht zugelassen ist. Es sei auch nach dem geltenden Recht unzulässig, ein Zeichen anzubringen, das bei anderen Verkehrsteilnehmern die irrige. Auffassung vom Bestehen eines tatsächlich nicht vorhandenen Vorrechts erwecken könnte. Urteil rechtskräftig Zu der von uns veröffentlichten Entscheidung des Berliner Arbeitsgerichts über die Entlassung eines jüdischen Krankenhausarztes im März 1933 wird mitgeteilt, daß das Urtoil rechtskräftig geworden ist. ■ Die Kaiscr-Wilhelm-Gescllschaft zur Förderung der Wissenschaften hat zu einer Gedächtnisfeier für den am 1. Februar 1934 verstorbenen Chemiker Professor Fritz Haber eingeladen. Die Feier, bei der unter anderem Geheimrat Prof. Dr. Max Planck und Professor Dr. Karl Friedrich Bonnhöfcr sprechen werden, findet am 29. Januar im Harnack-Haus in Dahlem statt. Haber, der 1919 den Nobelpreis für Chemie erhielt, war bekanntlich Nichtarier. Kein Kündigungsgrund Entlassung eines Nichtaricrs als unzulässig erklärt Immer mehr prägt sich der Rechtssatz in den Entscheidungen der Gerichte aus, daß bei Vertragsverhältnissen, die nach dem Umbruch abgeschlossen sind, kein Rücktrittsrccht wegen fehlender Aricrcigenschaft gegeben ist. Soeben wird ein Urteil des Berliner Arbeitsgericht bekannt, das dicBC Auffassungen von neuem bestätigt: Der Kläger war ab 1. Juli 1933 beim MusikBchutzverband in einem festen Vertragsverhältnis zu einem Monatsgehalt von 400 RM. tätig. Mit Vertrag vom 26. Januar 1934 übernahm die Beklagte den Kläger in Kenntnis des Umstandes, daß er Jude war. Am 31. August 1934 ist das Dienstverhältnis des Klägers zum Ablauf des Monats Dezember 1934 fristgerecht gekündigt worden. Der Kläger hat den Vcrtraucnsrat vergeblich angerufen und am 13. September 1934 Klage auf Widerruf der Kündigung eingereicht, mit der Begründung, daß die. Kündigung eine unbillige Härte darstelle. Zu diesem Sachverhalt führt das Gericht in seinen E n t - scheidungsgründen aus, daß unstreitig die Entlassung des Klägers ausschließlich deswegen' erfolgt ist, weil der Kläger Nichtarier ist. Bei einer Gesellschaft von der Art der Beklagten kann der Umstand, daß einer der Gcfolgschaftsmitglicdcr Nichtarier ist, an sich durchaus einen Grund zur Kündigung des Dienstverhältnisses bilden. Nach Auffassung des Gerichts ist aber v eine solche Kündigung dann nicht zu rechtfertigen, wenn die Beklagte, wie hier, den Dicnstvcrpflichtctcr-noch im Januar 1934, d. Ii. zu einem Zeitpunkt, als die Bedeutung der Rasscnfragc durch die einschlägige Gesetzgebung und die staatspolitiBche Schulung allen Volksgenossen klar sein mußte, mit allen früheren Rechten und Pflichten übernahm. Die Beklagte hätte, von ihrem jetzigen Standpunkt auB betrachtet, von vornherein die Wcitcrbcschäftig^ung des Klägers ablehnen sollen. Nach der Überzeugung des Gerichts kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, daß eine behördliche Stolle die Entlassung veranlaßt habe. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist lediglich anläßlich einer mündlichen Unterredung empfohlen worden, die Frage der Weiterbeschäftigung von Nichtariem einzeln nachzuprüfen, keineswegs Weisung dahin erteilt worden, alle Nichtarier ohne Prüfung zu entlassen. Die Kündigung ist deshalb nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt. Friftgemäße Kündigung am Sonntag? Leipzig. Nach einer Mitteilung des Bezirks Sachsen der Deutschen Arbeitsfront iBt mit einer baldigen Änderung der bisherigen, auch vom Reichsarbeitsgericht gebilligten Rechtsprechung zu rechnen, nach der die Kündigung eines Angestellten (die bekanntlich immer am Monatsschluß zugegangen sein muß), auch dann rechtswirksam ist, wenn der letzte Tag des Monats auf einen Sonntag fiel und die Kündigung aus diesem Grunde erst am darauffolgenden Werktag zugestellt wurde. Wie die Arbeitsfront sagt, habe die bisherige Rechtsprechung immerhin einige Unruhe hervorgerufen, da die Angestellten ihrerseits den Standpunkt eingenommen hätten, daß es sich bei den Kündigungsfristen um Mindestfristen handele, die in keiner Weise verkürzt werden dürften. Den Weg zur Änderung und Besserung in diesem Punkte zeige eine Entscheidung des Landcsärbcitsgcrichts Leipzig' vom 16. April 1934 (mit der ein Ufteil des Arbeitsgerichts Leipzig bestätigt wurde). Die beiden Gerichte seien zu dem Ergebnis gelangt, daß die Kündigung am letzten Tage des Monats schon zugegangen sein müsse, wenn sie' rechtswirksam sein solle. In den Entscheidungsgründen des LandesarbcitsgcrichtB Leipzig werde betont, daß mit der Einrichtung von Kündigungsfristen durch Gesetz oder Vertrag Schutzzwecke beabsichtigt seien, und daß eine solche Schutzvorschrift verletzt werde, wenn durch Kündigung am darauffolgenden Werktag dem Angestellten ein Tag oder sogar mehrere Tage der Kündigungsfrist verloren gingen, Tage, die manchmal gerade zum Suchen einer neuen Stellung wichtig sein könnten. Denunziation als wichtiger Kündigungsgrund Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in B r e s - 1 a u kann die Denunziation als wichtiger KDndigungsgrund auch nach den neuen Bestimmungen angesehen werden. Die wahrheitswidrige oder grundlose Denunziation des Betriebsführers oder eines Vorgesetzten kann ab grober Vertrauensbruch die fristlose Entlassung rechtfertigen, wenn weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung zur Erstattung der Anzeige vorlag. Als wichtiger Kündigungsgrund werden nach der neuesten Rechtsprechung, der Arbeitsgerichte auch beleidigende Anzeigen an Partei- oder NSBO-Stellen angesehen. Aus der Praxis der fosialen Ehrengerichte Nach den in der letzten Zeit ergangenen Urtcilon der Arbcits- Ehrcngcrichto stellen Handgreiflichkeiten von Betriebsführern odor Botriobsaufsichtspersoncn eine böswillige, der ehrengerichtlichen Bestrafung unterliegende, Kränkung der Ehre jlea betreffenden Gefolgschaftsangehürigcn dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn den Handgreiflichkeiten übermäßig häufige und heftigo Tadel oder Schimpfwortc vorangegangen sind. Bei Bemessung der Ehrenstrafen sind im Einzelfalle die Umstände und Anlässe angemessen zu berücksichtigen. Schwer bestraft wird jetzt die Nichtabführung von SozialvciBichorungsbciträgcn. Abgesehen von der strafrechtlichen Verfolgung wird die Nichtabführung von Sozialbeiträgen, die den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen worden sind, nach § 36 des GesctzcB zur Ordnung der nationalen Arbeit von den Arbeitschrcngcrichten verfolgt. Die Bestrafung erfolgt auf Grund der Bestimmungen über böswillige Ausnutzung der Arbeitskraft. Die Zulaffung von Rechtsanwälten bei den Arbeitsgerichten Zur Frage der Zulassung von Rechtsanwälten bei den Arbeitsgerichten und die Befugnisse der Deutschen Arbeitsfront bei der Zulassung hui das Land esarbcitsge rieht MU neben eine bemerkenswerte Entscheidung gefällt. Danach sind die Arbeitsgerichte 'iiirlit berechtigt, Rechtsanwälte, und sei es auch nur vorläufig, als Prozeßbevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht zuzulassen, denen noch nicht die in § 11 des Arbcitogcrichtsgcsctzca vorgeschriebene Ermächtigung seitens der Deutschen Arbeitsfront erteilt ist. Hat sich jedoch die Gegenpartei auf eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht eingelassen, obwohl dem die Gegenseite vertretenden Rechtsanwalt die vorgeschriebene Ermächtigung der Deutschen Arbeitsfront noch nicht erteilt war, so kann die ergehende Entscheidung des Gerichts nicht mit der Begründung angefochten werden, das Arbeitsgericht hätte den betr. Anwalt nicht vorläufig zur Vertretung zulassen dürfen. Die Vertretung nichtarifcher Anwälte In der „Deutschen Justiz" wird eine Ausführungsverordnung des llcichBjustizmiiiistcrs über die Zulassung zur Rcehtsanwaltschaft und sonstiger Angelegenheiten der Rechtsanwälte vom 16. Januar veröffentlicht. In dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Zula ssung zur Ree Ii tsanw altschaft und die Bestellung von Stellvertretern u. a. auf Grund der Novelle zur Rcchtsanwaltsordnung für die den Justizbehörden obliegende Bearbeitung von Angelegenheiten der Rechtsanwälte getroffen. In dem Abschnitt über die Behandlung des ZulassungBgesuchs eines Anwalts wird dem Oberlandosgcrichtspräsidentcn die Prüfung des Gesuchs zugewiesen. Er veranlaßt insbesondere die erforderlichen Ermittlungen darüber, ob der Antragsteller arischer oder nichtarischcr''Abstammung ist. In bezup auf die Bestellung von Stellvertretern für einen Rechtsanwalt wird bestimmt, daß einem nichtarischen Rechtsanwalt kein Vertreter arischer Abstammung zu bestellen ist, der der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen angehört. Haftung für Wafferrückftände Daß der Ersteher eines Grundstücks für die Wasserrückatändc des Vorgängers haftet, hat dos Kammergericht zu Berlin in einer jüngst ergangenen Entscheidung bei folgendem Sachverhalt widerlegt: Ein in Zwangsvcrwaltung befindliches Grundstück hatte Wassen-ückstände über 1000 RM. Nach erfolgtem Zuschlag übersandten die Wasserwerke dem Ersteher ein Bezugs-Antragsformular mit ihren allgemeinen Lieferungsbedingungen, u. a. mit der Bestimmung, daß der Bcsitzmichfolgcr die Haftung für Rückstände übernehme, und daß diese Bedingungen durch Woiterbezug von Wasser angenommen würden. Die die Haftungsübernahme betreffende Klausel strich der Ersteher, T>ezpg aber das Wasser weiter. Die Wasserwerke verlangten von dem Ersteher Zahlung der Rückstände. Das Kammergericht hat den ErBtcher antragsgemäß verurteilt, obwohl er den dio Hoftungsübornalimo betreffenden Vermerk der Bedingungen gestrichen haben; denn er habe ja das Wasser weiterbezogen. Sein Einwand, daß .in. der Aufbürdung dieBer Haftung eine unsittliche Härte läge,, treffe nicht zu. Denn ebenso, wie die Wasserwerke verpflichtet seien, jeden .Hauseigentümer, der an das Wassernetz angeschlossen sei — ohne Rücksicht auf seine Zahlungsfähigkeit — zu beliefern, Unterricht Thiele-Klnderturnen nur Uhlandstr. 169 am Kurfürstendamm, Tel. Bismarck 1756 Turnzirkel, Sommer im Freien, für Kleinkinder von 2 Jahren ab, Schulkindern und Erwachsenen ärztlich empfohlen^ — Beste Elterareferenzen. PrlvcstuntorrlcM Vollitänd. Unterricht für OrundschfHer u. Schüler hob. Kl. einschl. Oyränastlk. Auch Nachhilfe und Schularbeiten. Chart. Kalltmunn, tlebenaurner (tr. 10 Sprechz. 1-3 Tel. J SOllva 3081 Autofahrschule „Ideal" Inb. W. Oerlacb, itaatl. anerk. Fahrlehrer Charlottenburp-, Droysenstr. 4' J 6 Blelbtr. 1578 (1 Min. v. Bbf. Charlbg. •CluD der Jugend ab 16. X. Wiedemufn. in allen Arbeitsam. Sandten (mtl., franx., hehr.), Sport (box., Jiu-Jitsu, Qymn.), Musik (OrctusL, Chor}, Werk (basteln, EltktrotedM.) Stenografie, Wandern, Schwimmen, Schularbeiten, Tannen. Alter: 6-10, 11-U, 15—18 Unnx Btrtndt, Saiseratlte 213-14 a Anmeldung Utgl 10-11 Bavaria 8919 W Kochkurse ♦Halensee Kurtflrstd. 103 Tel.: J 7 6218 Ottl BDldanbaum Auto-Fahrschule „Sport" Inb. Ottering. Martin Burapel Wilmersdorf, Kaiserallee 48 H 6 Emserplatz 0435 - Herbert Maier-Picard v vr<; •}■ ■ vorto.JttlIn».KiiiifBi»fln: BariluUie.paioaiaritraBBao IndlvlduelleBeratungbeiAnu. Verkauf von Effekten, Vermögen-u.Hausverwaltungen Bilanzbuchhalter und Steuerberater, «1» Rechtsberater zugebissen. Julius lacobiobn, Neukollm Welgandufer 52/ Tel. F 2 Neukölln 4588 mmmm M E R AN Hotel Excelsior Pension v. L. 30.— aufwärts Freundliche Aufnähme ' Abonnenten werbef on allen Plätzen des Reiches gesucht. Zuschriften an' die' „Jüdische Allgemeine Zeitung", Berlin W15. Junger . Engländer unten. schnellfOrd. H7Wilm.0972 Soeben erschienen Ernft machen! ■*> Ein Wort an die religiösliberalen' - Juden Von Heinrieh Stern Preis RM. 0,60 1 I ■•-'•.->,■ : Zu beziehen.. ' durch die „Jüdische 1 ■„■.'■ ■ : Allgemeine" In unserer Gemeinde ist die Stelle eines liberalen Rabbiners ) zu besetzen. Bewerber mit abgeschlossener Hochschulbildung und Kabbinatszeugnia werden gebeten, sich sduiftlich bis spätestens 8. Februar 1935 zu melden und Lebenslauf: und Zeugnisse (nur in Abschrift) beizufügen. Bereits vorliegende Bewerbungen brauchen nicht wiederholt, sondern gegebenenfalls nur ergänzt zu werden. Der Vorstand der israel. Religionsgemeinde (y'i-i 4; -.'.j-S'V ■; i..l^;Wp^v.;'; '<■ ■ Leipzig C 1, den 17.. Januar 1935 Walter Blflmelatr. 10 Fflr. die Leitung des ' Jüdischen Kurhospitals. - Kalbcrg, ..... ... wirf zum 1. April 193S eine OBERIN Sesucht. Nur erfahrene Beweibennen, mit ritueller Haiiafahning vertraut, wollen ausfohrl. Maldungen richten an Hinteln, Bln.-Orunewald, Brahmsstraße 15.. ■ i . Für die langjährige Erzieherin meine» Sohnea (Arlerln), die Ihn vom 8. bis zum 13. Lebensjahre betreute, suche Ich eine geeignete Stellung. Die Dame bot slmtl. 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