Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 3 (16.1.1935)
- Date
- 1935-01-16
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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m§© MMM> DasRechtdesBezirksvertreters Von Justizrat KURT JACUSIEL, Berlin Der Handelsverkehr bedient sich seit Jahrhunderten des selbständigen Handelsvertreters zur Vermittclung des AbBatzeB zwischen Fabrikanten und Grossisten und zwischen Grossisten und Detailliston. Der sowständigo Handelsvertreter ist koin Glied des ihn mit der Verrnittelung betrauenden Hauses. Er vermittelt in voller Selbständigkeit, ist Herr seiner Zeit und bestimmt selbst den Umfang seiner Tätigkeit. Dementsprechend erhalt er grundsatzlich auch kein'Fixum als Entschädigung, sondern eine Provision vom Umsatz. Gesetzlich ist er in Deutschland zum ersten Male durch das Handelsgesetzbuch von 1897 anerkannt worden, so daß das Handelsgowonnheitsrecht die Vorarbeiten zu der Ausbildung der BechtsgrundsStzc leisten mußte. . Auch nach dem Erscheinen des Handelsgesetzbuchs hat die Praxis das Recht des Handelsvertreters weitergebildet. Wahrend dos Gesetz grundsätzlich denjenigen Vortreter berücksichtigt, der für die einzelnen von ihm vermittelten Geschäfte Provision erhalt, und nur m einem kurzen Paragraphen dio. Rechte des .sogen. Bezirksvertroters normiert, bildet dieser Bezirksvertreter, 3er also für. einen bestimmten geographischen Bezirk den'Umsatz für das yertretono Haus .vermittelt, im Handel .die Regel. Grundsätzlich: gehen' in diesem Bezirk — sei es für alle .Abnehmer, sei es für eine:bestimmte Kategorio von Abnehmern — olle Geschäfte durch ihn, Er bekommt auch dio. Provision von ollen Geschürten aus diesem Bezirk, auch .wenn, dio einzelnen Geschäfte nicht von ihm abgeschlossen oder vermittelt Bind. Nach dem Gesetz ist Bezirksvertreter nur, wer „ausdrücklich" für einen bestimmten Bezirk bestellt ist. Die Rechtsprechung nimmt daher an, daß dem 'Handelsvertreter nur. dann dio Provision für nicht von ihm vermittelte Geschäfte .zusteht, wenn im Vertrage zum Ausdruck gekommen ist, daß er der alleinige Vertreter für den Bezirk sein Boll. Diu Industrie- und Handelskammern haben wiederholt und bis. in die neueste Zeit hinein bekundet, daß, wenn ein Vertreter für einen bestimmten Ort mit der Vertretung beauftragt ist, er riach Handelsbrauch^ ohne weiteres alleiniger Vertreter' für diesen Ort seht. soll. Ein solches. Gutachten hat die "'Industrienrid Handelskammer Berlin für ihr Wirtschaftsgebiet erst kürzlich erstattet . —.....•—t- Dio Provisionspflicht für Auftruge aus dem Bezirk bezieht sich nach einer neueren Entscheidung des Reichsgerichts nur auf diejenigen Geschäfte, zu deren Vcrmittehing der Agont bestellt ist. In dem entschiedenen Falle war eine Lastkraftwagenfabrik in finanzielle Schwierigkeiten geraten; Sie konnte ihre Schulden nur dadurch bezahlen, daß die . .Glaubiger ihr zur Deckung ihrer Forderungen Lastkraftwagen abnahmen. Das Reichsgericht hat in diesem Falle die Provisionspf licht verneint, indem es entscheidendes Gewicht darauf legte, daß diese Veräußerung der Automobile nicht' ein Akt des ■ Weitorbetriebes, sondern eine Abwicklungsmaßnahme bilde. Allordings dürfte wohl bei der Beantwortung der Frage nach der Provisionspflicht' zu unterscheidensein, ob die Abnehmer die Automobile wirklich brauchten, oder oh sie ausschließlich, um wenigstens teilweise Befriedigung für ihro Ansprücho zu erhalten, nach den Automobilen griffen. Im ersteren Falle dürfte, wohl die Provisionspflicht zu bejahen sein. ."" Grundsätzlich hat der Bezirksagent Provision für die Geschäfte zu verlangen, die wahrend der Dauer seiner Tätigkeit abgeschlossen sind. Wahrend er von'Geschäften, die vor seiner Zeit vermittelt . sind, aber in seiner Zeit zur Ausführung kommen, keine Provision zu fordern hat, hat-er von den-wahrend seiner Agenturzeit * vermittelten Geschäften auch dann Provision zu fordern, wenn sie erst nach seiner Agenturzeit abgewickelt werden. Darüber hinaus gibt ihm der Handelsgebrauch in einigen Branchen, insbesondere' der Tex.tilbranche, einen Anspruch auf Provision auch für dio Geschäfte, wojijho.;,in der'bei Beinern Ausscheiden noch laufenden Saison in seinem Bezirk getätigt werden. Ein besonders umfassendes Gutachten hat dio Handelskammer Berlin in diesor Richtung erst in diesem Jahre erstattet. Wir sehen also an diesem Beispiel der Bezirksagenten, daß die kurzen Bestimmungen, die dos Gesetz vom Jahre 1897 dem selbständigen Handelsvertreter widmet, erst durch die Praxis Fleisch und Blut gewönnen hatten, so daß erst eine neue Kodifikation des' Hanaclsvertreterrechts dos . „richtige Recht" des Handelsvertreters liefern wird. Inzwischen hat das österreichische Gesetz vom 24. Juni 1921 für eine, solche gesetzgeberische Arbeit die, nötige Grundlage geliefert, da es das Deutsche Gesetz zum Vorbild hatte, ober sich auch. die. neuere Entwicklung bis zu seinem Entstehen zunutze machen konnte. Änderung von Steuergefetzen Durch ein vom Preußischen Staatsministerium verkündetes Gesetz ist die Geltungsdauer verschiedener Steuergesetze verlängert worden. So gilt die Regelung der Grundsteuer und der Vermögenssteuer in der bisherigen Weise bis. zum 31. MSrz 1935. Die Gewerbeertragssteuer ist. insoweit abgeändert worden, als durch die Vorschriften des neuen Einkommens teuergesetzea Änderungen erforderlich waren, Schließlich ht das Stempelsteue rgese tz in zwei Punkten zu Gunsten der. Produktion und des Handels wie auch des Verbrauchers geändert worden. So ist vor allem die Besteuerung von Bestellscheinen und ähnlichen Beurkundungen einer Veräußerung aufgehoben worden. Nachdem bereits die bei den 'Finanzamtern bestehenden Steuerausschüsse durch beratende Beirate ersetzt worden sind', : wurden nunmehr auch die Grund- und Gcwcrbesteuer- «asechüsso aus beschließenden in beratende Körperschaften umgewandelt- , ■,. ....'l'.'... . . Steuerermäßigungen f&r Kriegsbeschädigte . Eine steuerliche Entlastung Kriegsbeschädigter tritt mit dem Beginn des neuen Steuerjahres in Kraft. Dos Finanzamt kann auf Antrag erwerbstätiger Arbeitnehmern, die wegen einer Kriegs- oder Dienstbeschädigung eine Beschädigtenversorgung nach dem Reichsversorgungscesetz erhalten, mit Rücksicht . auf ' ihre besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse einen bestimmten Betrag'steuerfrei erlassen und dies auf der Steuerkarte vermerken; Die Höhe des steuerfrei zu belassenden Betrages berechnet sich nach der von der Versorgimgsbehorde zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit Bei Minderung der Erwrbstätigkeit um 30o/0 ist der Betrag 30,— HM. monatlich, bei 40o/o 40 RM. monatlich usw. Was gehört zum fteuerpflichtigen Arbeitslohn? - Aus der neuesten Praxis des Reichsfinanzhofes sind zwei Entscheidungen von Interesse. Nach der einen heißt es, daß auch. Bog. freiwillige Leistungen des Arbeitgebers regelmäßig als Arbeitslohn angesehen und dementsprechend versteuert werden müssen. Hausvorwalter sind nach, einer anderen Entscheidung nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Sind sie gleichzeitig Mieter, so kann bezüglich der Hausverwalterpflichten eine Nebenverpflichtung aus dem Mietsvertrag vorliegen. Anzeigepflicht flir Mietänderungen Zum Zwecke der Euiheitsbewertung der. Grundstücke hatten die Hausbesitzer im Oktober 1934 eme Mietnachweisung auszufüllen, in der die einzelnen Mieter des Hauses und die Jaliresrohmiete anzugeben waren. Da aber als . Stichtag für die Bewertung der 1. Januar 1935 angesehen .wird, müssen. alle Änderungen, die mit Wirkung vom 1. Januar 1935 in den Bewertungsgrundlagen z. B. im Egentumavcrhältnis, in der Höhe der Mieten usw. eingetreten Bind, unverzüglich dem; Finanzamt mitgeteilt werden. .Die Unterlassung;,dpr Mitteilung, die durch Ordnungsstrafen erzwungen werden kann, hat steuerliche Nachteile für den Hausbesitzer, ■'•'.."■■' Juden als Kommentatoren " des deutfehen Anwaltrechts In der „Deutschen Justiz" bespricht Staatssekretär Dr. Freissior den neu erschienenen Kommentar zur. Rechtsonwalrsordnung-vom . Generalinspekteur des NS. Juristenbundes, Prof. Dr.'Noack, und bemerkt hierzu: „War es nicht beschämend, daß der deutsche' Rechtsanwaltsstand im. Gebrauch des Gesetzes, das ihm tägliche .Grundlage seiner Arbeit gibt, auf einen i ü.- disehen,Kommentar bisher angewiesen gewesen ist? Schrie das nicht geradezu .nach Abhilfe?" Diese Äußerung bezieht sich auf den in Juristenkreisen fast ausschließlich benutzten Kommentar von Friedländer. Auch der für das deutsche Notariatsrecht grundlegende Kommentar wurde von einem Juden, dem verstorbenen Justizrat Oberneck, verfaßt. 1 ■ .■ d wn Politifche Momente in der Wirtfehaftsvoerbung' Nach den Richtlinien des Werberates der deutschen Wirtschaft ist eine Hineinxiehung politischer Momente in die wirtschaftliche Werbung unzulässig. Eine Werbung ist nach dem Willen des Werberates immer dann unstatthaft, wenn sie ein der Werbung fremdes Moment enthalt So z. B. wenn wirtschaftliche Interessen mit dem Namen der NSDAP in Verbindung gebracht werden. Tritt z. B. jemand als Lieferant einer Organisation der NSDAP auf und benutzt er diese Stellung, die an sich den Tatsachen entspricht, gegenüber Wettbewerbern, um aus dieser Tatsache Nutzen zu ziehen und seine Mitbewerber zu schädigen, so sieht der Werberat der deutschen Wirtschaft in einer derartigen Maßnahme eine mißbräuchliche Verwendung des Namens der Partei fflr geschäftliche Zwecke. Ebenso ist es unzulässig, wenn ein Wettbewerber Nachrichten über persönliche Verhältnis s e, z. B. frühere Parteizugehörigkeit und politische Betätigung eines Geschäftsmannes verbreitet, die nur den Zweck, hoben können, den Konkurrenten zu schädigen. Ein derartiges Verfahren ist als sog. BehinderungsWettbewerb unzulässig und verstößt —igen das vom Werberat in Bebten Richtlinien verankerte Prinzip ir Reldamelautorkeit Geldjlrafen flir Verflöße gegen Preisvorfchiißen Bei Zuwiderhandlungen gegen Preisfestsetzungen des Reichs- Icommissars für Preisüberwachung und gegen Vorschriften über Preisschilder bestand, wie auch von uns berichtet, für die Uberwachungsbehörden bisher mikdieMöglichkeit,durch Geschäftsachließung oder Unterbringung der Botriebafortführung einzuschreiten. Durch eine neuo Verordnung des Beichskommissan ist jetzt den Überwachungsbehörden die Befugnis verliehen worden, in leichten Fällen Ordnungsstrafen bis (II 100 IlM. tu verhängen; Dadurch wird, einer Forderung des Handels Rechnung getragen, der eine Milderung der bestehenden strengen Vorschriften gewünscht hatte. Die Auswirkungen der Preisverordnungen waren, wie von amtlicher Seite festgestellt wird, durchaus günstig, die Hamsterkäufe haben aufgehört und die Zahl dar Fälle, in denen gegen Firmen wegen Verstoße» gegen die Preisverordnungen vorgegangen wurde, war gering.: Unter den in der letzten Zeit bekannt gewordenen Maßnahmen gegen größere Firmen befand sich, soweit feststellbar, kerne, jüdische Firma. Wann liegt Preisschleuderei vor?. Die auch von uns erwähnten neuen scharfen Strafbestimmungen für unlauteren Wettbewerb stellen insbesondere die Preisschleuderei und Unterbietung unter Strafe, Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, auf die in diesem Zusammenhange hingewiesen werden muß, ist Preisunterbietung dann unk u 1 ä s s iß, wenn die Grenze der niedrigsten Rentabilität unterschritten wird und ausgesprochene Preisschleuderei .getrieben wird. Daneben bleibt Preisunterbietung nach wie vor sittenwidrig, wenn sie einen unerlaubten Zweek verfolgt Niemand hat Anspruch auf die unveränderte Erhaltung Beines Kundenkreises.' Jeder Wettbewerber' muß es sich gefallen lassen, wenn der "andere Teil billiger verkaufen kann, und ihn damit schädigt. Die Preisunterbietung darf : ober nicht in der ausschließlichen Absicht erfolgen, 'den wettbewerber' wirtschaftlich zu vernichten. GeSchäftsverlegungen genehmigungspflichtig Zu den Auswirkungen des' auch von uns besprochenen neuen Einzelhandelsgesetzes .gehört mit Wirkung vom 1. Januar auch die Anordnung, daß die Übernahme eines bestehenden Geschäfts durch Kauf oder üb Wege der Erbfolge genehmigungspflichtig ist. Auch in diesen Fällen wird vor Erteilung der. Genehmigung eine Prüfung der erforderlichen Sachkenntnis und persönlichen, Eignung vorgenommen. Ebenfalls bedarf "die Erweiterung eines bestehenden Geschäfts um mehr als 25 gm der Genehmigung. Für die Verlegung eines Geschäftslokals ist die Genehmigung notwendig,' wenn das Geschäft nicht mindestens ein Jahr am alten Platze bestand und der neue Geschäftsraum um mehr als 25qm größer ist als der alte. Wann ift Rabatt zuläSfig? Durch dos Rabattgesetz ist angeordnet, daß bei Veräußerung von Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf ein Barzahlungsnachlaß zu Wettbewerbszwecken 30/0 des Warenpreises nicht ^übersteigen darf. Als Preisnachlaß gelton dabei Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden. Wie das Kammergericht in einer soeben veröffentlichten Entscheidung festgestellt hat, gilt als der „allgemein geforderte Preis" derjenige Preis, der einem Kunden ob- _vorlarigt wird, der Jpsine irgendwie geartete Sonderstellung genießt. Der allgemein geforderte Preis ist also der regelmäßige Preis. Wer bei dem Preisnachlaß übor die im Rabattgesetz festgelegten 3<>/o des Warenpreises hinausgeht, hat eine Verurteilung, wegen Untcrpreisverkauf zu erwarten. Werbung Sßr die eigene Leiflung Uber die Frage, wann eine abgabenfreie Werbung für die eigene •'Leistung ' vorliegt, äußert sich, der Werberat der deutschen .Wirtschaft in einer neuen Mitteilung in folgender Weise: Für die eigene Leistung wirbt nur, wer einen Anschlag in den Absicht anbringt, vor allem Beine eigene Leistung anzubieten. Eine solche Absicht wird in dor Regel dann nicht anzunehmen sei», wenn. der WcrbungsausfOhrendo' für die Werbung'eine besondere Vergütung in Form von Geld oder anderen Vorteilen erhält. .Denn in diesem Falle soll in erster Linie für die Leistung des Herstellers geworben werden. Die Absicht des Geschäftsinhabers geht zunächst, auf Erziolune eines. Gewinnes Taus der Flächengestellung. Er gilt daher insoweit als Werber und ist abgabepflichtig. Ob daneben auch die Werbung für die eigene Leistung; bezweckt wird, ist gnindstttzUch_ unbeachtlich. Einon Schluß , auf die Absicht, Werhühg'fdr~dn3"ere"dur'chzüiühren,''wird rhan/b^soriclers dann ziehen können, wenn ein Geschäft an der Stätte der eigenen Leistung für. bestimmte Waren eine Reklame macht, deren Umfang in keinem Verhältnis zur, Bedeutung dieser Waren für den Geschäftsbetrieb steht. Die Umfatzentwicklung bei den WarenhäuSern Die jetzt vorliegenden Angaben über die geschäftliche Entwicklung der Waren- und Kaufhäuser im-Vergleich mit den Umsätzen der EinzolbandelsgeschBfte zeigen mit Deutlichkeit, daß die Großbetriebe ihre .wirtschaftliche Bedeutung nicht eingebüßt haben. Sie konnten im Gegenteil ihre Umsätze 'gegenüber dem Vorjahre steigern', wenn auch diese Steigerung die Ziffern bei den Einzelhandelsgeschäften nicht erreicht, In der Zeit von Januar bis November 1934 war nach Angaben des Instituts für Konjunkturforschung der Umsatz bei den ' Warenhäusern 5,5o/o größer als im Vorjahre,: bei: den Kaufhausern ll,6'/o größer und bei den Textilfachgeschäften 29,5 0/0. größer. Die Lebensmittelabteilungen der Warenhäuser, deren Existenzberechtigung besonders umstritten ist, konnten im November 1934 einen MefiruniBatz von lo/o gegenüber dem Vorjahre erzielen. In der zweiten Hälfte des Jahres 1934 hat Bich die günstige Entwicklung der Warenhäuser bedeutend verstärkt. Allerdings liegen die Umsätze bei den Warenhäusern noch um etwa 90/0' niedriger als im Jahre 1932, die Kaufhäuser haben dagegen die Ziffern von 1932 überschritten. Der Etat der Reichsvertretung Ersparnisse durch Umorganisation der Wlrtschafts- und Hilfsarbeit Die Reichsvertretung der deutschen Juden teilt mit: Der Hnushaltsausschuß der Reichsvertretung hat nach zweitägigen Beratungen unter Leitung des Vorsitzenden der Reichsvertretung, Ministerialrat i. R. Dr. Otto Hirsch, den Etat der Reichsvertretung einschließlich desjenigen des Zentralausschugses der deutschen Juden für Hilfe und Aufbau auf der Grundlage der ihm vom; Präsidialausschuß vorgelegten Ziffern für.^dieZeit :bis Ende 1935 verabschiedet Auf Wunsch der Landesverbände und Gemeinden wurde eine von der bisherigen Regelung abweichende Verteilung der Kosten für die Berufsausbildung und Umschichtung sowie für die Auswanderung vom 1. April d. J. ab, beschlossen; an ihnen werden künftig die Gemeinden bzw. Landesverbände zur Hälfte teilzunehmen haben. In Übereinstimmung mit dem Präsidialausschuß' sprach sich der Haushaltsausschuß nachdrücklich für die Z u s n m m e n l e g u n g der für Hilfe und Aufbau, Wirtschaftshilfe ■ und Wohlfahrtswesen tätigen Zentralstellen mit der Reichsvertretung aus. Die von einer solchen straffen Organisation. za .erwartenden erheblichen Ersparnisse im Verwaltungs- und Personal-Etat .wurden in dem! .verabschiedeten Haushaltsplan bereits' berücksichtigt. Die erforderlichen Mittel sollen durch eine Umlage auf die Landesverbände (Gemeinden) in Höhe von mindestens 1,50 Mk. auf den Kopf der jüdischen Bevölkerung beschafft , werden;'—r | in Höhe von mindestens 1,50 Mk. die Gemeinde Berlin bat sich schon jetzt bereit erklärt, einen Kopf beitrag von 2,—' MC. «i.Reisten —, der dadurch nicht gedeckte Rest soll durch freiwillige Leistungen, aufgebracht werden. Die Reichsvertretung wird sich deswegen alsbald mit den Landes-' verbänden und Gemeinden, ins Benehmen. setzen.; Verlauf und Ergebnis der Beratungen zeigten erneut den festen Willen aller Beteiligten zu aufbauender Gemeinschaftsarbeit. Synagogenbrand durch Jahrzeitlicht ....... Warschau. In. dem Städtchen Wlodawa bei Lublin brach in der Synagoge ein Brand aus, dem die Tora-Lade, die hohen historisch-künstle'rischen Wert besaß, und 20 Tora- Rollen zum Opfer fielen.^ Der Brand ist durch unvorsichtige Aufstellung eines Jahrzeitlichtes entstanden. Bei der jüdischen Bevölkerung des Städtchens herrscht tiefe Trauer. Wilna. Die Dienstmagd Maria Libowska wurde zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie gegen ihren Dienstherrn Chaim Britanski die Beschuldigung des Ritual-, mords erhoben hatte. Die Verurteilung erfolgte wegen Verleumdung. Wirklich moderne Inneneinrichtung Hans Schneider, Uhlandstraße 165 zwischen Kuriürstendomm und UoUenburgar Straße xj? Der Maskenbildner des Kulturbundes Max Schulz, Herren- und Damenfriseur Charlottenburg, Sybelstraße 52 BorizO'Friseur Tauentzienstr. 10 . gegenüber Marburger Strafie, B 4 1945 Dauerwellen RM. 3,50 Haarschnitt 50, Wasserwellen 75 Pfg. "------'— Haarschnitt 50 Pfg.: Im Herrensalon: Heinrich KQnnemann »«it 1905 Papierhandlung — .Buchdrücken! — BOrobrdarf — Moncp-aram-PrlrereJ Berlin W 15, Uhlandslr. 31, Fernsprecher: J V Bismarck 1368