Mannheim
Compact Memory

Jüdische allgemeine Zeitung · 1935-01-09 · 2 (9.1.1935) · page 6

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
15 (1935)
Issue
2 (9.1.1935)
Date
1935-01-09
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/4109741-2613367-2613369--129-2614940
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

jmwmvwmism msm% Der Anteil der ftichtärier an der i» ... Arztefchafl über die Zahl der jüdischen Arzte, insbesondere der Kassenärzte, gab es bisher nur Schlitzungen. Doa Reichsarztrogister hat deshalb von den zuständigen Stellen Angaben aber die jüdischen Ärzte angefördert, die jetzt im „Deutschen Arztcblatt" Veröffentlicht werden. Danach gab es hei Beginn der nationalen Revolution in Deutschland 6488 jüdische Arzte. Bei einem Gesätntbestirid von 50 000 Ärzten machte der jüdische Anteil 13 Prozent aus. Berlin hatte allein 3000 iadische' Arzte. Im Laufe des Jahres 1933 "y verringerte sich die Zahl der Nich tarier \ . durch Auswanderung am 578 Die Gesamtzahl der emigrierten Ärzte betrügt somit noch nicht_ 10 Prozent, während mehr als 90 Prozent in Deutschland verblieben sind. Von der Teilnahme an der Kassehpraxis sind 1667 nichtarische Ärzte ausgeschlossen worden, von denen fast 500 auswanderten. 1199 sind in Deutschland nach wie vor ärztlich tatig, und- 3641 sind zur Behandlung der pflichtversicherten Bevölkerung zugelassen. Die restlichen 1070 Ärzte setzen sieh teils aus solchen zusammen, dio ihre Zulassung beantragt haben, teils aus alten Ärzten odor solchen, die aus irgendwelchen Granden auch früher keino Kossenprnxia ausgeübt haben. Von den 5900 nichtarischen Ärzton, dio heute noch in Deutschland leben, sind 3500 Allgemcinpraktiker und 2400 Fachärzte. Der durchschnittliche Hundcrtsatz der nichtarischen Kassenärzte von der Gesamtzahl sämtlicher Kassenärzte betragt heute 11,4 Prozent. In den Großstädten ist der durchschnittliche Hundertsatz mehr als doppelt so groß als der Rcichsdurchschnitt. Aber auch der Großstadthundertsatz von 26 Prozent wird von einer Reihe von Stödten noch übertroffen, nämlich von Berlin mit 43 Prozent, Breslau mit 39,8 Prozent, Frankfurt a. M. mit 38,7 Prozent, Hamburg mit 28,8 Prozent und Königsberg mit 27 Prozont. Von einer Gesamtzahl von 50 000 Ärzten sind 32 000 oder 64 Prozent zur Kassenpraxis zugelassen. Von den 6500 jüdischen Ärzten waren blä 1933 rund 82 Prozent zur Kassenpraxis zugelassen. Nach Ausschluß von 1667 nichtarischen Ärzten sind noch 3641 oder 60 Prozent als Kassenärzte tfitig. Die Durchführung des Sterilifationsgefetzes " Der badisohe Innenminister hat einen Erlaß herausgegeben, in dem cb heißt: „In dem. beim Erbgesundheitsgericht anhangigen Boschwerdenverfahren zeigt sich immer wieder, daß von einer großen Anzahl der antragsberechtigten beamteten Arzte bei dor Auswahl der für die Antragsstellung in Betracht kommenden Personen ziomllch planlos verfahren wird. Nachdem dm Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses nun schön nahezu ein Jahr in Boden durchgeführt wird, muß von den 'beamteten Ärzten erwartet werden, daß sie vori jetzt an in der Stellung der Antrage streng planmäßig vorgehen. Es ist ohne jeden Sirin, die Erbgesundhpitsgerichte '/mit Antragen auf llhfiuchtbannaehung 45i&hriger Und alterer Frauen, 60jfihrlgor Trinker, lOjährigcr Schwachsinniger, vertierter Idioten, alter Katatoniker zu belasten, solange nicht die im Fortpflanzungsalter befindlichen triebstatkon Erbkranken unfruchtbar gemacht sind. Auch die Entscheidungen, ob die Hasenscharte oder die anfeboreno Hüftgelenkluxation öder die Sechsfingrigkeit ein Erbeiderl im Sinne des Gesetzes ist, kann man einer spateren Zeit überlassen, wenn alle gefährlichen Erbkranken .unfruchtbar gemacht sind. Es sind daher alle Anzeigen immer wieder na oh der Dringlichkeit zu ordnen und dje Anträge nach dem Grade der Dringlichkeit zu stellen. pringlicho Fälle sind: Schwachsinnige aller Formen, insbesondere auch leichte Falle, körperlich gesunde, lebhafte weibliche und mannliche Personen zwischen 16 und etwa 40 Jahren, jugendliche Schizophrene und Manisch-Depressivc in der Remission, Epileptiker, fortpflanzungsfahige Alkoholiker unter dem 50. Lebensjahr, jugendliche erblich Blinde, Taube Usw. In jedem Falle ist zu prüfen, ob Förtpflanzimgsfahigkcit besteht. Es darf nicht mehr vorkommen, daß nach fflönatelnngcm Verfuhren, das viol Geld kostet, vom Erbgesundheitsgericht festgestellt wird, daß der Antrag überhaupt nicht hatte gestellt worden dürfen." Jüdifche Kaffenürxte wieder bei Krankenverficherungsanfialt zugelaffen Nach dem Mitteilungsblatt der Stadtischen Krankcnvcrsicherungsnnstalt zu Berlin hat die Hauptversammlung der Krankenversicherungsanstalt am 26. November 1934 einen Beschluß gefaßt, wonach ab 1. Januar 1935 die zu den gesetzlichen Krankenkassen zugelassenen oder für diese Kassen zulassungsfähigen Ärzte, Zahnärzte und-Dentisten, zur Behandlung der Versicherten dor KrankenversicherungsanBtalt berechtigt sind. Durch diesen Beschluß sind auch wieder die jadischen Kassenärzte, die zu gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sind, berechtigt, Mitglieder der Berliner Krankcnversioherungsanstalt zu •■ behandeln. Dr. Abels Nachfolger Zum Nachfolger von Herrn San.-Rat Dr. Abel als Leiter der geburtshilfllch-gynäkologisohen Abteilung des Jüdischen Krankenhauses ist Herr Dr. Siegbert Joseph, früher dirigierender Arzt am städtischen Krankenhaus Moabit, gewühlt wordon. Dr. Joseph hat seinen Dienst beroits angetreten. liebe Rechtsprechung« daß ein dio Vdrkchrsauffassung außer acht tauender Formalismus vermieden worden muß. Deshalb ist die. Voraussetzung der Finherigleichhcit bei der Fortfährung als Sewahrt noch anzusehen« wenn von einor Firma, die den Namen es Inhabers Und den Anfangsbuchstaben seines Vornamens wiedergibt, dieser Anfangsbuchstabe fortgelassen und — wegen dor übernähme der Firma' durch eine GmbH, ddr vptn Gesetz geförderte Zusati „GmbH" Wnzugcfügt wird. Dagegen liegt eine willkürliche Änderung — keine Fortführung unter der alten Firma -rvor, wenn der das Geschäft einer offenen Handelsgesellschaft übernehmende Einzelkaufmann .den das Gcsellsohaftsverhältnis andeutenden Zusatz gestrichen hat- In gleicher Weise ist abor eine willkürliche Firmenände r une anzunehmen, wenn die Erwerberin eines Handelsgeschäfts an Stelle einer gemäß der §§ 20, 22 HGB gebildeten, zwei ausgeschriebene Namen enthaltenden Firmenbezeichnung eine aus Einzelailbcn und Buchstaben des bisherigen Firmennamens gebildete schlagwortähnlicho Abkürzung dieser Finna nebst dem gemäß §'20 HGB nötigen Zusatz wählt. In solchem Falle liegt'keine Fortführung der bisherigen Firma vor. Die arifche Abftammung außerehelicher Kinder Nach einem vor etwa einem Jahr erfolgten Bescheid des Reichsminlstcrs des Innern ist ein uneheliches Kind, das einen Nachweis über seine Abstammung väterlicherseits nicht führen kann, bei arischer Herkunft mütterlicherseits als arisch anzusehen „bis zum Beweise des Gegenteils, oder wenn nicht die besonderen Umstünde des Falles dagegen sprechen." Fraglich konnte hiernach noch bleiben, in welchen Fällen ein Uneheliches Kind zu einer selbständigen Klage auf Feststellung der Vaterschaft zum Zwecke deB Nachweises arischer Abstammung berechtigt sei. Nach einer jetzt in dor „Deutschen Richterzeitung" veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 1934 ist ein außereheliches Kind zu einer solchen Klage auf Feststellung der Vaterschaft nicht berechtigt, wenn die arische Abstammung der außerehelichen Mutter nicht beanstandet ist. In dem zur Entscheidung stehenden Falle wurde daher die Klägerin, da die arische Abstammung ihrer Mutter unbezweifelt war, mit ihrer Klage zurückgewiesen. In der Begründung wurdo ausgeführt, eine selbständige Klage deB unehelichen Kindes auf Feststellung der Vaterschaft sei nur bei Nachweis eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung zulässig. Das Vorbringen dor Klägerin sei nicht geeignet, ein solchcB Interesse als erwiesen ansehen zu können. Es wird dann auf jenen Bescheid des Rcichsinnenministers verwiesen und weiter bemerkt, daß die Mutter der Klägerin unstreitig arischer Abstammung sei. Daß ihre arische Abstammung von irgendeiner Seite Deanstandet würe oder daß besondere Umstände gegen ihre arische Abstammung sprächen, behaupte die Klägerin selbst nicht. Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung könne der Klägerin hiernach nicht zuerkannt werden. ■ Eine Delegation der Jcwish Agency hat nach Berichten Aus 'Jerusalem bei der Palästina-Regierung gegen die geplante Änderung der Besteuerung von Grund und Boden Einspruch erhoben. Nach dem neuen Grundsteuergesetz soll eine progressive Besteuerung nach Bodenklassen erfolgen, bei der hochentwickelte Böden, wie Orangenplantagen, unverhältnismäßig stärker besteuert werden als minder entwickelte. um mmm Statt Verzugxanfen — Süumnhzufchlag Das am 24. Dezember 1934 (RGBl. 34 I 1271) verkündete Steuersäumnisgesetz beseitigt dio bisherigen Verzugszinsen, die von säumigen Steuerzahlern erhoben werden, und setzt einen einmaligen Säumniszuschlag von 2 Prozent an ihre Stelle. Dieser wird — mit Ausnahme bei der Reichsfluchtsteuer — von allen Steuern des Reiches, der Länder, der. Gemeinden und Gemeindeverbande erhoben, und zwar mit dem Ablauf des Fälligkeitstages, falls dieser nach dem 31. Dezember 1934 liegt, sonst mit dem Ablauf des 31. Januar 1935, falls es sich um Steuern handelt, die vor dem Jahresende 1934 zu zahlen waren, und ihre Begleichung nicht bis zum 31, Januar 1935 erfolgt ist; Auf die Zuschlage, Zinsen, Verzugszuschläge) Säumniszuschläge,. Geldstrafen und Kosten, die sich aus § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung ergeben, findet der Säumniszuschlag keine Anwendung. Berechnet wird der Säumniszuschlag unter Abrundung des rückständigen Betrages auf volle 10 Mark nach unten. Mehrere Steuerbeträge werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie gleicher Steuerart und Fälligkeit sind. Bemerkenswert ist das Gesetz deshalb, weil es Bestimmungen darüber, schafft, wann die Zahlung einer Steuer als rechtzeitig zit gelten hat. Bei Barzahlung selbstverständlich der Tag des Eingangs; bei Überweisung auf das Postscheckkonto, auf das Reichsbank-Giro-Konto, bei Einzahlung durch Zahlkarte öder Postanweisung gilt der Tagesstcmpelabdruck der betreffenden Postanstalt bzw. Bankanstalt als maßgebend. Die Gutschrift bei der Steuerbehörde gilt dann als mäßgebend, wenn es sich um Einzahlungen aus dem Ausland oder um sonstige Uberweisungen, »um Seispiel im Bankverkehr, handelt. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen dio Anforderung des Säumniszuschlages ist gegeben. Der Säumniszuschlag ist als Nebenrecht im ZwangsyollstreckungsT öder Konkursverfahren bevorrechtigt, falls der Steuerbetrag der Rückständigen ebenfalls bevorrechtigt ist. Die Möglichkeit, daß unter gewissen Voraussetzungen vön der Erhebung des Säumniszuschlages abgesehen wird, ist gegeben. Die Anordnung hierüber kann der Reichsminister . der Finanzen im Verwaltungswege erlasseh, der hierzu schön in einem Runderlaß vom 24. Dezember 1934 Stellung, genommen und einen Erlaß des Säumniszuschlages angeordnet hat, wenn der geschuldete Betrag weniger , als 100 RM. beträgt oder er bezahlt ist, bevor wegen des Rückstandes gemahnt oder öffentlich erinnert worden ist. Auch bezüglich, der Verzugs-, Stundungs- und Aufschubszinscn sind, heue Bestimmungen getroffen. Verzugszinsen werden ah 1, Januar 1935 weder bei Relchsstcuern, noch bei Steuern' der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben. Für Verzugszuschläge- und Verzugszinsen bleibt die Zahlungsveröffentlichung nur noch für den. Zeitraum des Jahres 1934 bestehen, jedoch mit Ausnahme der Reichsfluchtsteuer. Verzugszuschläge und Verzugszinsen, die auf die Zeit vor dem 1, Januar 1934 entfallen, werden ebenfalls picht mehr erhoben,' gezahlte Betrüge jedoch nicht zurückerstattet. Bezüglich der: Stundungszinaen und Aufschubzinsen ist bestimmt, daß sie bei der. Einkommen-, Bürger-, Körperschsfts-, Vermögens-, Umsatz-, Grund-, Gewerbe- und Hauszinssteuer ab 1. Januar 1935 nicht erhoben werden. Im übrigen ist die Möglichkeit der Hebung von Stundungszinsen bestehen geblieben, der Zinssatz jedoch in dos Ermessen der Behörde gestellt, die sogar im Einzelfall zinslose Stundung gewähren kann. Strafbefiimmungen für unlauteren Wettbewerb Der JAeichskörpmlssar für Preisüberwachung hat, um die Grundlage für einen auf Leistung Und Verantwortungsbewußtsein gegründeten Wettbewerb ztl schaffen, und damit den für dio ' Volkswirtschaft besten Preis nach Möglichkeit zu Bichern, in einer Verordnung über Wettbewerb vom 21. Dezember 1934 (RGBl. 34 J, 1280) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bedroht denjenigen, welcher „unter unlauterer Ausnutzung seines Kredits oder böswilliger Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Staate, der Gefolgschaft seines Betriebes oder seinen Gläubigern in gemeinschaducher Weise Güter oder Leistungen zu Preisen anbietet, die seine Selbstkosten nicht decken können, und den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen". Der Eintritt der Strafverfolgung hängt davon ab, daß der Täter als Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder daß über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Uber die Motive, die den Reichskommissar für Preisüberwachung zur Erlassung der Verordnung Veranlassung gegeben haben, heißt est „Preise, die der Kaufkraft des Volkes entsprechen, entwickeln siph bei genügendem Angebot von Waren und Leistungen am sichersten und zuverlässigsten auf der Grundlage eines gesunden Wettbewerbs, der ober dio Sicherung der Ernährung aus heimatlicher Scholle niemals beeinträchtigen darf. Außerdem kann Wettbewerb in Zeiten, in denen die Produktionsstätten und der Handel des Landes nicht im vollen Umfange ausgenutzt sind, die Gefahr heraufbeschwören, daß im Wettkampf Preise verlangt werden, aus denen Steuern und Löhne nicht gezahlt, die Gläubiger nicht befriedigt werden können." Die rechtliche Bedeutung der Wechfelhingabe Aus einer neuen Reichsgerlöhtsentsoheidung ist für den Wechselverkehr folgendes von Bedeutung: Die Hingabe von Wechseln bedeutet im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich nicht eine Leistung an ErfüllungBBtatt, sondern erfüllungshalber. Daraua folgt, daß, wenn Wechsel zur Tilgung einor Schuld begeben werden, die Schuld neben den Verpflichtungen aus dem Wechsel zunächst bestehen bleibt. Sie erlischt, wenn die Wechselschuld durch Zahlung erledigt wird; sie bleibt bestehen, wenn die Wechselschuld in anderer Weise in Wegfall kommt; sie erlischt jedenfalls nicht schon , dadurch, daß die Wechsel an den Schuldner zurückgegeben werden. Werden Wechsel zur Erlangung von Kredit hingegeben, so gilt das Gleiche von der Verpflichtung zur Abdeckung des Kredits; sie besteht neben dor Wechselschuld in dem bezeichneten Sinne. Der Kaufmann und insbesondere die Banken pflcgett nun bei Hingabe von Wechseln buchmäßig so zu vorfahren, daß sie die Valuta bei Eingang dem Einreicher auf laufendem Konto gutschreiben, dagegen auf Wechsolkönto (Wechselobligo) belasten. Wird der Wechsel bezahlt, so wird der Betrag auf dem letzteren Konto gutgeschrieben, die Gutschrift . aüt laufendem Konto bleibt bestehen. Erlischt aber die Wechselschuld, ohne daß der Wechsel bezahlt ist, insbesondere durch Rückgabe des Wechsels, so erfolgt zwar auch Gutschrift auf Wethselkonto, es muß ober zugleich die frühere Gutschrift auf laufendem Konto wieder rückgängig gemacht werden. Schlagwortartige Abkürzung bei Firmen Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma (mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhültnia andeutenden Zusatzes) fortführt, haftet nach § 25 Abs. 1 HGB. für alle im Betriebe des Geschäfts 'begründeten Verbindlichkelten des früheren Inhabers. Wird ejne Firma Unter der Bezeichnung einer nicht eingetragen gewesen Abkürzung fortgeführt, so gilt diese mehr willkürlich gewählte Bezeichnung hiebt als Fortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB, selbst wenn die Abkürzung bereits, jm Verkehr. Geltung gewonnen hatte. Das Reichsgericht führt hlchfU, wie dl« „Reichsgerichtsbriefe'' mitteilen, 'folgendes ausi Dio Fortführung der bisherigen Firma bildet gegenüber den, Gläubigern und Schuldhern des Veräußerers eine formale Voraussetzung für den Eintritt des Erwerbers eines Handelsgeschäfts in die Verbindlichkeiten und Forderungen des Veräußerers. Gewiß verlangt die relchsgcricht- Hauptversammlung der Vereinigung für das religiösliberale Judentum E. V. am Sonntag, dem 20. Januar 1935 vormittags 10 Uhr im Lögeiihaus, Kleiststraße 10 Tagesordnung I. Begrüßung durch den Vorsitzenden II. Sachreferate 1. Wo stehen wir heute? Berichterstatter: Rabbiner Dr. M. Dienemann, Offenbach a. M. 2. Unser Sabbat Berichterstatter! a) Rabbiner Dr. Baeck, Berlin b) Rechtsanw. Dr. Julius L. Seligsohn, Berlin 3. Unsere Jugend Berichterstatter: Dr. Alfred Fabian, Breslau III. Formalien 1. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages 2. Vorstandswahlen IV. Anträge und Verschiedenes Wir verweisen auf § 7 Abs. 2 unserer Satzungen: ,jln der Hauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht von Mitgliedern der Ortsgruppen wird durch diese ausgeübt. Jede Ortsgruppe hat soviel Stimmen wie Mitglieder, Dio Ortsgruppen sind berechtigt, ihre Stimmen unter ihro Vertreter zu verteilen." Anträge zur Hauptversammlung, waren bis zum 6. Januar 1935 an dos Büro der Vereinigung für das religiös-liberale Judentum E. V., Berlin-Charlottenburg, Bleihtreustraßo 43, einzureichen (siehe, offizielle Einladung in Nr. 95 vom 26. 12. 1934).

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.