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Jüdische allgemeine Zeitung · 1935-01-02 · 1 (2.1.1935) · page 8

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Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
15 (1935)
Issue
1 (2.1.1935)
Date
1935-01-02
Page
– (sequence 8)
Language
German
Belongs to
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20. Januar 1935 beim Iteichsvcrband Deutscher Makler für Immobilien, Hypotheken und Finanzierungen E. V. in Berlin TW 7; Dorothccnstr. 53, erfolgt seilt. Nichtomnclchmg kann den AubbcIiIuB vom Gewerbebetrieb zur Folge haben. Zwangszufammenfchluß im Fuhrgewerbe Der Rcichsvcrkchrsministcr hat angeordnet, daß der Reichaverband des Fuhrgewerbes als alleinige Vortretung aller Personen zu gelten hat, die gewerbsmäßig Personen oder Güter mit nichtmotorischen Fahrzeugen befördern. Bis zum Ii Februar-1935 haben sich alle in Betracht kommenden Personen und Unternehmungen des Fuhrgewerbes beim Reichsverband des Fuhrgewerbes, München, Westenriedcrstr. 21, anzumelden. Wer sich nicht rechtzeitig anmeldet, wird zwangsweise ausgeschlossen. Grundlegende Neuordnung im Handwerk bevorfiehend Der Rcichshandwerksmeistcr Schmidt kündigt eine Reihe wichtiger gesetzlicher Maßnahmen auf dem Gebiete des Handwerks an, die, wenn sie verwirklicht worden, auch für den jüdischen Handwerker von großer Bedeutung sein werden. Nach den Äußerungen des ReichBnandwerksmeistcrs ist das Handwerk z. Zt. um 20Wo überbesetzt. Um diesen Zustand zu beheben, wird alles Minderwertige aus dem deutschen Handwerk ausgeschieden werden. Demnächst soll eine Verordnung herauskommen, wonach nur derjenige Betriebsführer sein kann, der den Leistungsnachweis erbringt. Die gesetzliche Einführung der H a n d w e r k c r k a r t o steht bevor. Wer nach dem 1. Januar 1932 einen Handwerksbetrieb eröffnet hat, ohno Meister zu sein, müsse die Meisterprüfung nachträglich leisten. Verstöße gegen Preisvorschriften sollet! künftig mit Entziehung der Meisterkarte geahndet werden. Wohnfitz und Auswanderung Eine kürzlich ergangene Entscheidung dos Reichsfinanzhof e b befaßt sich mit der Frage, welchen Einfluß das Beibehalten einer Wohnung im Inlande bei Auswanderung haben kann. Bekanntlich wird die Reichsfluchtsteucr von denjenigen erhoben,, die ihren Btändigen Wohnsitz im Inlande aufgeben. Nun ist es vielfach vorgekommen, daß Auswanderer ihre Wohnung in Deutschland noch beibehalten hoben und die Ansicht vertraten, daß sie' dadurch ihren Wohnsitz im Inlande nicht aufgegeben hätten, also nicht zur Reichsfluchtsteuer herangezogen werden könnten. In einem solchen Verhalten sieht die oberste Finanzbehörde eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmung und bezeichnet eine solche Wohnung ah) „Scheinwohnun g", die nicht geeignet sei, den Wohnsitz im Inlande zu begründen. Der Wohnsitz setze das Innehaben einer Wohnung vorauB, aber eine Wohnung seien lediglich solche Räume, die zum Wohnen bestimmt sind. Nur wenn eine Wohnung kurze Zeit vorübergehend nicht benutzt wird, begründet sie noch den Wohnsitz im Inland. Wer sie nur zu dem Zweck der Umgehung der Reichsfluchtsteuer bestehen läßt, umgeht das Gesetz. —o— nicht wesentlich sind —, die neuen Bestimmungen über den Begriff des steuerlichen Vermögens genau zu beachten. Ins einzelne gehende Vorschriften sind auch für Kapitalgesellschaften, die ihro Auflösung beschlossen haben, sich also in Liquidation befinden, erlassen worden. Im Ganzen ist zu sagen, daß dio Grundlagen der bisherigen Ordnung, die handelsgesetzlichcn Vorschriften über dio Aufstellung einer Bilanz unverändert geblieben sind. Allerdings ist eine Fülle von neuen Einzelvorschriften, die sich im wesentlichen aus der Änderung der Steuergesetzgebung ergeben, hinzugetreten. Wer seine Bilanz nach der bisher, geübten Ordnung aufstellt und dabei die eingetretenen Änderungen, von denen wir hier die wichtigsten aufgeführt haben, berücksichtigt, entspricht den Anforderungen, die von den Finanzbehörden gestellt werden. mmtf eds Wichtig für die Bilanz! Die Aufftelhing nach den neuen Bewertungsvorfchrifien (refetz über die Kraftloserklärung von Aktien Die bisherigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über dio Kraftloserklärung von Aktien haben sich, als unzureichend erwiesen. Außerdem zeigte Bich die Notwendigkeit, eine Befreiung des Verkehrs von unrichtig gewordenen Aktienurkunden zu fördern und damit schon vor der allgemeinen Reform des Aktienrechtes eine Bereinigung aktienrechtlicher Verhältnisse anzubahnen. Daher bestimmt § 1 des neuen Gesetzes vom 20. Dezember 1934 (RGBl. I, 34, 1254), daß die Aktiengesellschaft Aktienurkunden, deren Inhalt durch eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist, und die trotz erfolgter Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zum Umtausch bei ihr eingerichtet sind, mit Genehmigung des Gerichts) in dessen Bezisk;v: die Gesellschaft ihren Sitz hat, für kraftlos erklären kann. Falls die Unrichtigkeit auf einer Änderung des Nennbetrages der Aktien beruht, so kann die Kraftloserklärung nur dann erfolgen, wenn der Nennbetrag herabgesetzt ist, um die Herabsetzung des Grundkapitals zu bewirken. Bei Namensaktien wird insofern eine Ausnahme gemacht, als sie nicht deshalb für kraftlos erklärt ■ werden können, weil dio Bezeichnung des Aktionärs s unrichtig geworden ist. Die Aufforderung zur Einreichung' der Aktien muß die Androhung der Kraftloserklärung und den Hinweis auf die Genehmigung des Registergerichts enthalten. Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn dio Aufforderung entsprechend der Bestimmung des § 219 Abs. II des HGB. bekannt gemacht wird. Das Verfuhren bei der Kraftloserklärung lehnt sich eng an das frühere Verfahren nach den §§ 290 und 305 HGB. an. Dagegen bestimmt das*7 neue Gesetz im letzten Absatz des § 1, daß die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien den Berechtigten auszuhändigen sind oder, falls die Voraussetzungen zur Hinterlegung vorliegen, zu hinterlegen Bind. Damit hat das Gesetz der Aktiengesellschaft das Dir nach den früheren Bestimmungen zustehende Recht entzogen, die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden Aktien selbst zu verkaufen. Dar § 2 des neuen Gesetzes bestimmt, daß der Reichsminister der Justiz die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt. Er kann auch, soweit er es zur Erreichung des Zweckes des Gesetzes für erforderlich erachtet, insbesondere um auch in anderen als den in § 1 bezeichneten Stellen die Kraftloserklärung zu ermöglichen, Vorschriften ergänzenden und abweichenden Inhalts treffen. tuenden Jahre überaus schwierig sein wird. Hier ist es für jeden im Wirtschaftsleben stehenden deutschen Juden eine dringende ■ Pflicht, jede Möglichkeit, dio einem jungen Menschen zum Aufbau feiner Existenz dienen kann, wahrzunehmen. Denn nicht jeder jüdischo junge Mensch, mag ihtit auch in Palästina eine Arbeitsmöglichkeit m Aussicht stehen, vermog diesen Weg zu gehen. Noch mehr als bisher müssen daher auch die berufenen jüdischen Stellen darauf bedacht sein, für die jungen Kräfte im Rahmen des gesetzlich Möglichen den Weg für ein Leben in Deutschland zu ebnen. Wir leben wirtschaftlich in einer Übergangszeit. Fest steht jedenfalls, daß sich aus den Bemühungon. aller Völker, einen Weg zur wirtschaftlichen Gesundung zu finden, eine neue Wirtschaftsordnung herauskristallisieren wird, - die dem jetzigen Zustande eines Wirtschaftskrieges aller gegen alle ein Ende machen wird. . Wie über, auch dio wirtschaftliche Entwicklung in der Welt weiter gehen wird, fit uns deutsche Juden iBt der Weg vprezeichnet: Wir kämpfen für uns und unsero Kinder um die Ernltuflg unseres wirtschaftlichen Lehensraumes in Deutschland, nicht um wirtschaftliche Machtpositionen, sondern um eine bescheidene, aber gesicherte Existenz I Die Ehrengerichte für Kaufleute Die Ausgestaltung der Ehrengerichtsbarkeit für Kauflcutc wird ü> der nächsten Zeit Gegenstand roichsgcsctzlichcr Regelung sein. Wie Dr. v. d. Warth in einer Sitzung des Beirats der Industrie- und Handelskammer in Hannover ausführte, haben die bisher mit der kaufmännischen .Ehrengerichtsbarkeit gemachten Erfahrungen gezeigt, daß eine Reform notwendig ist, um neben der Reinhaltung des Berufes auch den Kaufmann selbst vor unberechtigten Vorwürfen zu schützen. Zu diesem Zwecke wird eine zweite Instanz in der Ehrengerichtsbarkeit eingeführt, die beim Kammerverband gebildet werden wird. Die Sprüche dor Ehrengerichtehaben oft die Folge, daß der Kaufmann seine Existenz verliert. Durch die Berufungsmöglichkeit an eine obere Instanz' soll die Gewähr für eine gründliche Uberprüfung jedes einzelnen Falles geschaffen werden. Neu ist auch die Bestimmung, daß der Kaufmann gegen sich selbst ein Verfahren einleiten kann, um festzustellen, daß gegen ihn erhobene Vorwürfe unberechtigt sind. Für die jüdische Kaufmannschaft ist die geplante Neuregelung von besonderem Interesse, weil sie die Möglichkeit für den einzelnen, sich bei Angriffen zu schützen, und dio objektive Nachprüfung von Vorwürfen herbeiführt. Anmeldezwang für Immobilienmakler Die- Schaffung der Wirtschaftsgruppe Vcrmittlcrgewerbc, über die Von uns berichtet wurde, bringt auch eine NeuzusammenfaBBung des Maklergewerbes mit sich. Nach einer Bekanntmachung haben Bich alle Unternehmer und Unternehmungen (auch juri- Btisdhe Personen), die die Vermittlung oder den Verkauf sowie die Verwertung von Grundstücken betreiben, anzumelden. Von der Pflicht werden auch betroffen die Vermittler von Vermietungen, GeschäftsverkÄufeh, Personen, die den An- oder Verkauf von Realfoiderungen, Hypotheken betreiben, Darlehen verschaffen sowie HflUs- und Grundbesitz Verwalten. Die Anmeldung muß bis zum i Am 1. Januar 1935 tritt das Reichsbewertungsgesetz, das die Rcichsregierung am 16. Oktober 1934 erlassen hat, in Wirksamkeit. ' Seino Vorschriften sind bei der Aufstellung der Bilanz in .diesem Jahre bereits zu beachten, ebenso wie sie bei der Feststellung und Nachprüfung von Steuern durch die Finanzämter künftig Anwendung' finden. Insbesondere bei der Bewertung des Grund- -und'Betriebsvermögens gibt es gegenüber der bisherigen Gesetzgebung wesentliche Unterschiede, die jeder zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtete, Kaufmann, jede Offene Handelsgesellschaft und jedo Kapitalgesellschaft zu berücksichtigen hat. Diö bisher in Geltung befindlichen grundsätzlichen Vorschriften des HondclsgesetzbucheB, die den Inhalt und dio Aufstellung einer Bilanz für die verschiedenen Betriebsformen regeln, bleiben in Geltung. Es sind abor durch das neue Bewertungsgesetz und eine Anzahl von Verordnungen, z. B. über die Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen, Änderungen"1 erfolgt, die jeder beachten muß. Bei Grundstücken ist folgendes zu berücksichtigen: Unibebaute Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Bei bebauten Grundstücken ist als Mindestwert derjenige Betrag anzusetzen, mit dem der Grund und Boden allein zu bewerten gewesen >wttre. Mietwohngrundstückc sind mit einem Vielfachen der Jahres- ■ ronmiete anzusetzen; allo übrigen bebauten Grundstücke, insbesondere Geschäftshäuser, nach dem gemeinen Wert. Nach den neuen Vorschriften gehören bei der Einsetzung des Grundvermögens in die Bilanz zum Begriff Grundvermögen nicht die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Bctriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind im § 51 des Reichsbewertungsgesetzes Sondervorschriften erlassen, ebenso für Erbhöfe. Als Betriebsvermögen gelten alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, Boweit dio Wirtschaftsgüter dem Bctriebsihhaber gehören. Was als Betriebsgrundstück zu gelten hat, ist im § 57 des Gesetzes im einzelnen dargelegt. Die ErsatzbeBohaf f ungen. Bind in der Bilanz besonders zu berücksichtigen. Für Ersatzbeachaffungen kommen im wesentlichen in Frage Maschinen, Geräte und ähnliche Gegenstände des gewerblichen Bedarfs. Da ihre Steuerfreiheit festgesetzt ist, können alle diese Gegenstände, wenn sie bis zum Schluß des Wirtschaftsjahres 1934 geliefert worden Bind, vom Gewinn des Wirtschaftsjahres 1934 "voll abgesetzt werden. Als Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren, Abteilen und Genußscheinen' gilt der 31. Dezember wie nach den . bisherigen Vorschriften. Im Übrigen ist allgemein hei der Aufstellung der Bilanz folgendes ZU beachten: z wei f e 1 h a f te Fo rde r u_n geii sin4 dach ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, u n e i nb ringliehe Forderungen können abgeschrieben werden. Bei der Bewertung von Warenlagern sind die bisherigen Vorschriften, wonach es genügt, ein Inventar alle zwei Jahre aufzunehmen, in Kraft geblieben. Dies gilt für alle Geschäfte, bei denen nach der Beschaffenheit des Betriebes eine jährliche Inventaraufnahme nicht notwendig ist. Noeh nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder hentenvtrsicherungen sind mit zwei Dritteln der. eingezahlten " Prämien anzusetzen. Während für den Eihzelkuufmann die Vorschriften über die Bilanzierung im wesentlichen sich nicht geändert haben, sind bei den Bestimmungen für die Kapitalgesellschaften und für die Landwirtschaft weitergehende Veränderungen zu berücksichtigen. Insbesondere auf dem Gebiet des Aktienrechts sind Veränderungen erfolgt, denen im Laufe des kommenden Jahres weitere folgen werden. Durch das Gesetz über die Gewinne der Kapitalgesellschaften ist die Höhe der Dividende auf 6% begrenzt, die Verfügung über den überschießenden Gewinn ist der Verwaltung der Gesellschaft entzogen und auf die Golddiskontbank übergegangen. Bei der Aufstellung der Bilanzen wird diese Tatsache Berücksichtigung finden müssen. Ferner ist beachtlich die im § 60 des ReichsbewertungsgcsetzeB ausgesprochene Steuervergünstigung für bo(*. SchachtelgeBellschaften, d. s. solche Kapitalgesellschaften, die seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres ununterbrochen an dem Grund- und Stammkapital einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien, Kuxen und Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt sind. Bei allen Kapitalgesellschaften muß insbesondere bei der Bewertung der Aktivposten sowohl wie bei den Betriebsaufwendungen besonders sorgfältig vorfahren werden, weil eine Nachprüfung amtlicherseits und eine eingehende Kritik der Bilnnzrechnuugcn zu erwarten sind. Bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist an die gesetzliche Vorschrift zu erinnern, daß die dauernd zum Geschäftsbetrieb bestimmten Gegenstände mit dem AnschaffungB- bzw. Herstellungspreis oIb Höchstwert in die Bilanz eingesetzt werden können. Dies kann trotz des jetzt geringeren Wertes der Gegenstände geschehen, wemi die Abnützung durch Abschreibungen oder durch einen Erneuerungsfond berücksichtigt wird. Auch hier sind die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen sinngemäß anzuwenden. Wichtig sind auch die Vorschriften dos neuen Einkommensteuergesetzes über den Gowinnbegriff, Nach dem § 4 des Gesetzes ist als Gewinn der Unterschiedsbetr^g zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und .vermindert um den Wert der Einlagen, anzusehen. Weicht das Betriebsvermögen nicht wesentlich von dem des vergangenen Jahres ab, so kann als Gewinn det Cberechuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsousgaben ungesetzt werden. Dabei können Schwankungen durch Zuschläge oder Abschläge berücksichtigt werden. Der buchführungspflichtige Kaufmann kann die Bilanz auch noch nach Einreichung beim Finanzamt ändern, wenn sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Büchführung nicht entspricht, insbesondere wenn die neuen Vorschriften nicht befolgt sind. Darüber hinaus ist eine Änderung der Bilanz nur mit Zustimmung des Finanzamtes möglich. Für Kapitalgesellschaften sind bei der Bilanzaufstellung die Vorschriften - des Körnorschaftssteuergesetzes, das in seiner neuen Fassung wesentliche Veränderungen gegenüber dem früheren Zustand bringt, in Betracht zu ziehen. In steuerlicher Hinsicht, ist verstärkte Prüfung; der sog. verdeckten Gewinnausschüttungen vorgesehen. Diese Prüfung Wird vor allem unter Berücksichtigung der neuen Dividendenvorschriften vorgenommen werden. Die Vermögenssteuer wird auf Grund der Bilanzen vom 1. Januar 1935 neu veranlagt Dd auch die Vorschriften dieses Gesetzes neu gefaßt sind, empfiehlt es sich für größere Betriebe — weltn euch die Änderungen Die Durchführungaverordnung Auf Grund der durch § 2 des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Aktien vom 20. 12. 34 eingeräumten Befugnis hat der Reichsminister der Justiz eine Durchführungsverordnun'g erlassen. §' 1. bestimmt, daß das Gesetz auf die Kraftloserklärung von Aktien, die von Kommanditgesellschaften auf Aktien ausgegeben sind, entsprechende Anwendung findet. Nach § 2 sind zur Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Kraftloserklärung von Aktien die Amtsgerichte zuständig. Ist die Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen, so hat dieses Amtsgericht über den Antrag'zu entscheiden. Gegen die Verfügung, die den Antrag zurückweist, steht der Gesellschaft nach § 3 der Verordnung das Recht der Beschwerde zu. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Gegen die dem Antrag stattgegebene Verfügung findet dagegen keine Beschwerde statt. Sind die Aktien für kraftlos erklärt, so ist das Gericht zu einer Änderung seiner Verfügung nicht mehr berechtigt. Im übrigen ergibt cäo Durchführungsvorordnung, daß auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung findet. Lr.' Die Bezeichnung ^Rechtsanwalt" Der p 24 a der Rechtsanwaltsordnung bringt jetzt die kürzlich angekündigte Bestimmung gegen die Führung der Bezeichnung „Rechtsanwalt" durch frühere Rechtsanwälte. Und zwar dürfen sich frühere Anwälte, wie Dr. Raeke in der „Juristischen Wochenschrift" mitteilt, auch dann nicht als „Rechtsanwälte" bezeichnen, wenn zugleich in einem Zusatz auf dio inzwischen erfolgte Löschung der Zulassung hingewiesen wird. Die Friedhofsfehünder von Homburg werden gefacht Nach Mitteilungen der Polizei konnten bisher die Täter, die am 28. Oktober den Friedhof der Israelitischen Gemeinde in Homburg v. d. H. heimgesucht und dabei zahlreiche Grabsteine beschädigt hatten, bisher noch nicht ermittelt werden. Aus diesem Grunde wird an die Bevölkerung die Aufforderung gerichtet, im Interesse einer restlosen Aufklärung der. Tat etwaige Anhaltspunkte über die Tüter der Polizeivcrwaltung in- Bad Homburg oder der Landeskriminalpolizei in Frankfurt a. M. mitzuteilen. Synagoge and Gemeindehaus befchfidigt ' Trier. In der Synagoge in Freudenburg (Kreis Sattrburgj wurden dio Fenster des Jüdischen Gemeindehauses zertrümmert; In vielen Dörfern des Kreises Saarburg wurden Tafeln mit der Aufschrift: „Juden sind liier unerwünscht 1" angebracht. In den Gasthäusern befinden sich Anschläge, die besagen: „Juden sind hier nicht geduldet!" Das Aus wunder er hilf »werk in Holland Amsterdam. Das Komitee für besondere jüdischo Interessen hat einen Finanzbericht für die Zeit von März 1933 bis End« Oktober 1934 veröffentlicht. Für AuBwandererhilfe, insbesondere Bezahlung von Reisekosten,, wurden 617 000 hfl ausgegeben. Die Einnahmen betrugen 749 812 Hfl, davon 340 000 aus Holland selbst, 160000 aus Amerika, 47 000 aus England und 5000 uns anderen Landern. Sammlungen und Lotterien ergaben 75 000 f I. 0 ■ l

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