Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, elfter Jahrgang 5625 (1864/65) (1865)
- Date
- 1865-01-01
- Page
- Seite 175 (sequence 195)
- Language
- German
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175 durch ausdrückliche Aufnahme in den Gemeindeverband erworben werden könne, und daß über die betreffenden Ansuchen ausschließlich die Gemeinde ohne jede andere Berufung entscheiden soll, und es bedarf keiner Erörterung der Konsequenzen, welche sich daraus ziehen lassen. Die Hoffnung, daß mit der Zulassung der Juden zum Notariate und mit der Anstellung von Juden im Lehrfache auch jede weitere Schranke rücksichtlich der Staatsanstellungen fallen werde, schlug ebenfalls fehl; vielmehr wurden Anordnungen getroffen, welche Ausschließung der Israeliten vom Richteramte bekunden. Einem Doctor der Rechte, der die gesetzlich vorgeschriebene Zeit in der Gerichtspraxis zugebracht hatre, und sich dann um Zulassung zur Richteramtsprüfung bewarb, wurde auf Grund seiner Konfession dieselbe verweigert. Diese Entscheidung, die von demselben Oberlandsgerichte erflossen ist, welches den Bittsteller zur Gerichtspraxis zugelassen hatte, ist vom Justizministerium bestätigt worden, obwohl gerade in Wien mehrere Juden bereits diese Prüfung abgelegt haben. Eine solche Weigerung steht schwerlich im Einklang mit den bestehenden Gesetzen. In einer Verordnung des Justizministeriums v. 1. Mai 1851, gezeichnet vom jetzigen Staatsminister v. Schmerling, werden die Appellationsgerichte angewiesen, den Juden, die sich zur Richteramtsprüfung melden und die gesetzlichen Erfordernisse Nachweisen. ohne Weiteres einen Termin zur Vornahme dieser Prüfung anzuberaumen. Diese Verordnung ist seitdem nicht aufgehoben worden. Einen gleichen Nachweis führt Sectionschef von Hye in der Justizgesetzsammlung. In der Anmerkung zur Verordnung vom 1. März 1850 (welche die Zulassung der Juden zur Richteramtsprüfung als zweifellos hinstellt, aber