Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, elfter Jahrgang 5625 (1864/65) (1865)
- Date
- 1865-01-01
- Page
- Seite 174 (sequence 194)
- Language
- German
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174 wiesen werden könnte, daß sich keine weiteren Folgen daran knüpfen, und daß das giftig aufstachelnde Wort da oder dorthin getragen, hier zu einem die allgemeine Ruhe bedrohlichen Excesse führt, dort auf die Verkümmerung wohlerworbener billiger Ansprüche Einfluß nimmt. Das auäaotor calumniare , semper aliquid haeret mag sich hier bewahrheiten, wenn sich auch der directe Zusammenhang zwischen verfolgungssüchtigen Worten und excesfiven oder intoleranten Handlungen dem Nachweise entzieht. Aber man wird uns zugestehen müssen, daß dort, wo die ungebildete Bevölkerung sich an Leben und Eigenthum von Juden vergreift, wie es auch in diesem Jahre an verschiedenen Orten der Fall war, es nahe genug liegt, an solchen Zusammenhang zu denken. Doch wollen wir hier nicht bei offenen Gesetzesübertretungen sondern bei den Hemmnissen verweilen, die der Fortschritt der Gesetzgebung erfährt. So wurde in Znaim eine Agitation in Anregung gesetzt, weil der Gemeinderath einen dort seit 30 Jahren domizilirenden Israeliten in den Gemeindeverband ausgenommen hatte. So hat Jglau, obwohl sich dort eine starke jüdische Gemeinde befindet, noch keinem Juden die Zuständigkeit ertheilt. Am oberösterreichischen Landtage zögerte man mit der Zulassung der Juden zum Grundbesitze, und beschloß, die Angelegenheit zu vertagen, ungeachtet die in Oberösterreich wohnhaften Juden nichts weniger als Anlaß zur Beschwerde gegeben haben. Das im Reichsrathe votirte Heimatgesetz legt neue Ansiedlungen von Juden ganz in die Hände der Gemeinden. Es wurde nämlich der Antrag des Ausschusses angenommen, daß das Heimatrecht in einer Gemeinde nicht stillschweigend durch jahrelange Anwesenheit, unbescholtenen Lebenswandel, gesicherten Erwerb, sondern