Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, elfter Jahrgang 5625 (1864/65) (1865)
- Date
- 1865-01-01
- Page
- Seite 176 (sequence 196)
- Language
- German
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176 auch ihre Zulassung selbst dann anbefiehlt, wenn fie keinen Ausweis über die Prüfung oder Frequentalion ans dem Kirchenrechre haben) spricht sich von Hye dahin aus. daß diese Verordnung auch jetzt nicht außer Wirksamkeit sei. Uebrigens kann dennoch der Satz: was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten, seine juristischen Anhänger finden; vom Standpunkt einer consequenten Durchführung der Gleichberechtigung kann er nicht zweifelhaft sein, und kommt, wie zu erwarren, die Sache in der nächsten Reichsrathsfitzung zur Sprache, so hoffen wir, daß man auch darin in Oesterreich nicht gegen jene Staaten zurückstehen werde, welche wie England, Frankreich/Holland, Belgien, Juden zu Richterstellen zugelassen haben, ohne Jnconvenienzen davon zu verspüren. Mit Ausnahme der erwähnten Beförderungen zu einigen Lehrämtern verlautete auch von an Israeliten vergebenen Staatsanstellungen überhaupt so gut wie nichts. Mancher bekiagenswerthe Mißgriff ergab sich ferner durch die Unkunde der jüdischen Verhältnisse überhaupt, und eine von manchen Seiten genährte Begriffsverwirrung. Es zeigte sich dies, wie schon erwähnt, beim Kompert'schen Proceß, wie auch durch die unberechtigte Einmischung von Behörden in die religiösen Angelegenheiten der Juden. In Ungarn führte dies zu Anordnungen über die Ehen, welche manchen Grund zur Beschwerde abgaben. Es wurde nämlich der Staatsbehörde eingeräumt, zu erklären, daß die nicht in die Matrckcl eingetragenen Ehen ungütig, und die daraus hecvorgegangenen Kinder illegitim sein sollen. Die Schwägerschaft wurde als ein Hinderniß jüdischer Ehen erklärt, während vielmehr aus derselben in bestimmten Fällen ein Pflichtgebot erwächst. In diesen und so manchen andern Fallen vermißt man auf das Schmerzlichste ein vermittelndes Organ, welches das