Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Neue Folge, elfter Jahrgang 5625 (1864/65) (1865)
- Date
- 1865-01-01
- Page
- Seite 138 (sequence 158)
- Language
- German
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— 138 für das Aerar. Kein Jude durste ein Haus ankaufen, was in früherer Zeit in Wien nie verboten war, und derjenige, der eine Wohnung miethete, mußte, bevor er dieselbe bezog, der niederösterreichischen Negierung davon die Anzeige machen. Um die Juden desto leichter zu erkennen, mußten die Verheirateten und die Witwer die Bärte sich kennbar wachsen lassen. Die Juden burftcn keine Synagoge errichten, auch sonst keinen besondern gemeinschaftlichen Ort zur Verrichtung ihrer Ceremonien haben, sondern jeder jüdische Hausvater sollte mit seinen Hausgenossen in möglicher Stille ohne mindestes Aergerniß der Christen (?!) die Ceremonien „exerciren" *). Wir heben ferner aus der angeführten Verordnung hervor : Wenn das Venerabile getragen wird, muß der Jude von dannen gehen und sich verbergen, und darf dasselbe weder sehen, noch darf er gesehen werden. An Sonn- und Feiertagen darf kein Jude vor 12 Uhr Morgens aus seiner Wohnung gehen. Fremde Juden, die nach Wien kamen, mußten einen Passierzettel lösen und hatten für denselben zur Marktzeit 2 fl. und außer der Marktzeit 1 fl. anticipando für jeden Tag zu entrichten. Sie burftcn aber blos in der jüdischen Garküche wohnen. Trotz dieser Bestimmungen bekundete doch diese Verordnung einen großen Fortschritt und kann von d erselben *) Die Judenordnung in Sachsen vom Jahre 1772 bestimmte ebenfalls: Es ist den Juden jede gemeinschaftliche Zusammenkunft zur Verrichtung ihres Gottesdienstes oder sonstiger jüdischen Ceremonien schlechterdings untersagt (S. meinen Catalog der Bibliothek des fei- Dr. Beer VI.). Man glaubte durch das Verbot des öffentlichen jüdischen Gottesdienstes die Hauptpulsader des Judenthums zu unterbinden.